1. Tierhaltungsverordnung
Geltungsbereich
§ 2Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2aHöhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes
§ 2aHöhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes
§ 3Betreuungspersonen
§ 4Eingriffe
§ 5Personenbezogene Bezeichnungen
§ 6In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 6In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Anl. 5
Anl. 5A
Anl. 5B
Anl. 6
Anl. 7
Anl. 8
Anl. 9
Anl. 10
Anl. 11
Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.
§ 2 Mindestanforderungen an die Haltung
(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
4. die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
(2a) Anlagen, die vor 1. 1. 2005 errichtet wurden, jedoch geringfügig von den in den Anlagen festgelegten Mindestmaßen abweichen, können dann weiterbetrieben werden, wenn durch ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 18a TSchG nachgewiesen wird, dass
1. unionsrechtliche Bestimmungen nicht berührt werden,
2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist und
3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist
und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für die Erstellung des Gutachtens hat bis 31. 12. 2018 bei der Fachstelle einzulangen. Die Fachstelle hat die zuständigen Behörden über das Einlangen des Ansuchens sowie über das Ergebnis des Gutachtens zu informieren.
(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.
(3a) Wurden bei Anlagen gemäß Abs. 2 die Abweichungen nicht bis zu dem in Abs. 2 Z 4 genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß § 35 Abs. 6 oder § 38 TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.
(4) Von den in den Anlagen 1 bis 11 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung projektgemäß in neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen oder serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen erfolgt, die von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden und kein Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(5) Bis 31.12.2025 führt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Projekt zur einheitlichen Erfassung und Bewertung von Schwanz- und Ohrverletzungen bei Schweinen und sonstigen Befunden, die im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erhoben werden und auf unzulängliche Haltungsbedingungen schließen lassen, durch. Im Zuge dieses Projekts sind tierschutzrelevante Veränderungen am Tier, die Rückschlüsse auf die Haltungsbedingungen geben, zu definieren und gegebenenfalls Ergänzungen zu den bestehenden tierschutzrelevanten Befunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auszuarbeiten. Um Haltungsbedingungen aufgrund der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechend anpassen bzw. kontrollieren zu können, ist ein Rückmeldesystem zur Erfassung und Bewertung der tierschutzrelevanten Befunde sowie zur Meldung dieser Ergebnisse an den Halter bzw. Eigentümer und die Behörde zu entwickeln. Die Ergebnisse des Projektes dienen als Grundlage für die Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof für Schweine gemäß Punkt 8. der Anlage 5 .
(Anm.: aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 296/2022)
§ 2a Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes
(1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.
(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.
§ 2a Höhere Anforderungen im Rahmen eines Programmes
(1) Sind bestimmte Anforderungen an die Haltung oder Dokumentation nur im Rahmen eines Programmes im Sinne der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl. II Nr. 434/2009, vorgesehen, so ist dieses Programm von einem Programmausschuss, der vom TGD-Beirat (Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 64 Abs. 5 Tierarzneimittelgesetz – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023) für das jeweilige Programm zu installieren ist, zu begleiten und im Hinblick auf die Optimierung der Tierschutzbestimmungen zu evaluieren. § 15 Abs. 2 erster Satz TGD-VO 2009 gilt mit der Maßgabe, dass Teilnehmer an solchen Programmen jedenfalls auch der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben sind.
(2) In den Programmausschuss gemäß Abs. 1 müssen neben den Mitgliedern des TGD-Beirates Vertreterinnen bzw. Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, von Tierschutzorganisationen, Umweltschutzorganisationen sowie von Verbraucherschutzorganisationen eingebunden werden.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Programmausschuss ist ehrenamtlich. Den Vorsitz im Programmausschuss führt der Vorsitzende des TGD-Beirates. Der Programmausschuss hat mindestens einmal pro Jahr zu tagen und kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
(4) Von jedem mit der Programmabwicklung betrauten Tiergesundheitsdienst ist dem Programmausschuss jährlich eine eingehende Darstellung der Entwicklungen vorzulegen. Alle drei Jahre hat der jeweils mit der Programmabwicklung betraute Tiergesundheitsdienst dem Ausschuss einen schriftlichen Evaluierungsbericht vorzulegen.
§ 3 Betreuungspersonen
Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn
1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
6. sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann und
7. die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Weiterbildungserfordernisse erfüllt werden.
§ 4 Eingriffe
(1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.
(2) Sonstige sachkundige Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen, sind Betreuungspersonen oder Personen, die nachweislich eine einschlägige Ausbildung insbesondere durch Kurse, Lehrgänge oder Praktika aufweisen, die die grundsätzlichen Kenntnisse der Anatomie, die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und ethologischen Grundsätze und die fachgerechte praktische Durchführung der Eingriffe beinhaltet.
§ 5 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 6 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.
(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.
(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 1, § 2, § 3, Punkt 2.11.2. der Anlage 1 , Punkt 2.2., Punkt 2.7. und Punkt 2.8.2. der Anlage 2 , Punkt 2.1., Punkt 2.7, Punkt 2.10.1., Punkt 3.3.2., Punkt 8. Punkt 9. und Punkt 2.10. Z 4 und 5 der Anlage 5 , Punkt 3.1., Punkt 4.1., Punkt 4.6.1., Punkt 4.6.2., Punkt 6.2., Punkt 7. und Punkt 8. der Anlage 6 sowie die Anlage 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Punkt 2.9., 2.10.3., Punkt 2.11., Punkt 2.12., Punkt 5.2a., Punkt 5.4. sowie der Anhang A und Anhang B der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Fußnote 2 des Punktes 4.1. der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Punkt 1. und Punkt 4.5.2. der Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 6 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Für die Anforderungen an Betreuungspersonen nach § 3 und an sonstige sachkundige Personen nach § 4 gilt § 44 Abs. 11 TSchG.
(3) Für die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen gelten nach Maßgabe des § 44 Abs. 4 und 5 TSchG die in den Anlagen 1 bis 11 jeweils angeführten Übergangsbestimmungen.
(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2a und 3a, § 2a sowie die Anlagen 1, 2, 3, 6 und 8, Punkt 2.11. der Anlage 4 und die Punkte 2.1., 2.2.2., 2.10. sowie Punkt 5.4. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Punkte 2.2. und 2.6. der Anlage 4 sowie der Punkt 2.7. der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 1, § 2, § 3, Punkt 2.11.2. der Anlage 1 , Punkt 2.2., Punkt 2.7. und Punkt 2.8.2. der Anlage 2 , Punkt 2.1., Punkt 2.7, Punkt 2.10.1., Punkt 3.3.2., Punkt 8. Punkt 9. und Punkt 2.10. Z 4 und 5 der Anlage 5 , Punkt 3.1., Punkt 4.1., Punkt 4.6.1., Punkt 4.6.2., Punkt 6.2., Punkt 7. und Punkt 8. der Anlage 6 sowie die Anlage 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Punkt 2.9., 2.10.3., Punkt 2.11., Punkt 2.12., Punkt 5.2a., Punkt 5.4. sowie der Anhang A und Anhang B der Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Fußnote 2 des Punktes 4.1. der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Punkt 1. und Punkt 4.5.2. der Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 2a Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)
Anl. 1
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | |||||
Pferdeartige | Esel, Maultiere und Maulesel | |||||
Stockmaß (STM) | Größe eines Tieres gemessen vom ebenen Boden bis zur höchsten Stelle des Widerristes | |||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN | |||||
2.1. | GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN | |||||
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen. | ||||||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | |||||
2.2.1. | Anbindehaltung | |||||
Die Anbindehaltung ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, während des Deckens und für die Dauer von sportlichen Anlässen, Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. | ||||||
2.2.2. | Einzelboxenhaltung | |||||
Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße: | ||||||
Größe der Tiere | Boxenfläche 1 | Kürzeste Seite | ||||
STM bis 120 cm | 6,00 m²/Tier | 180,00 cm/Tier | ||||
STM bis 135 cm | 7,50 m²/Tier | 200,00 cm/Tier | ||||
STM bis 150 cm | 8,50 m²/Tier | 220,00 cm/Tier | ||||
STM bis 165 cm | 10,00 m²/Tier | 250,00 cm/Tier | ||||
STM bis 175 cm | 11,00 m²/Tier | 260,00 cm/Tier | ||||
STM bis 185 cm | 12,00 m²/Tier | 270,00 cm/Tier | ||||
STM über 185 cm | 14,00 m²/Tier | 290,00 cm/Tier | ||||
1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr. | ||||||
2.2.3. | Gruppenhaltung | |||||
Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße: | ||||||
Größe der Tiere 1 | Boxenfläche für das erste und zweite Tier 2 | Boxenfläche für jedes weitere Tier 2 | ||||
STM bis 120 cm | 6,00 m²/Tier | 4,00 m²/Tier | ||||
STM bis 135 cm | 7,50 m²/Tier | 5,00 m²/Tier | ||||
STM bis 150 cm | 8,50 m²/Tier | 6,00 m²/Tier | ||||
STM bis 165 cm | 10,00 m²/Tier | 7,00 m²/Tier | ||||
STM bis 175 cm | 11,00 m²/Tier | 7,50 m²/Tier | ||||
STM bis 185 cm | 12,00 m²/Tier | 8,00 m²/Tier | ||||
STM über 185 cm | 14,00 m²/Tier | 9,00 m²/Tier | ||||
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 Fressstände sind in diese Flächen nicht einzurechnen | ||||||
Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen. | ||||||
2.2.4. | Auslauf | |||||
Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen. | ||||||
Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein. | ||||||
Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten. | ||||||
2.3. | STALLKLIMA | |||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | ||||||
2.4. | LICHT | |||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | ||||||
2.5. | LÄRM | |||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | ||||||
2.6. | ERNÄHRUNG | |||||
Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können. | ||||||
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt. | ||||||
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. | ||||||
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden. | ||||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | ||||||
Größe der Tiere 1 | Fressplatzbreite | |||||
STM bis 120 cm | 60,00 cm | |||||
STM bis 135 cm | 65,00 cm | |||||
STM bis 150 cm | 70,00 cm | |||||
STM bis 165 cm | 75,00 cm | |||||
STM bis 175 cm | 75,00 cm | |||||
STM bis 185 cm | 80,00 cm | |||||
STM über 185 cm | 85,00 cm | |||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | ||||||
2.7. | BETREUUNG | |||||
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden. | ||||||
Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet. | ||||||
Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden. | ||||||
Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus. | ||||||
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. | ||||||
Eine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege ist sicherzustellen. | ||||||
Das Clippen der Tasthaare (Fibrissen) um Augen, Nüstern und Maul ist verboten. | ||||||
2.8. | GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN | |||||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. | ||||||
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. | ||||||
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. | ||||||
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | ||||||
2.9. | ALMWIRTSCHAFT | |||||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||||
2.10. | ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE | |||||
Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||||
2.11. | EINGRIFFE | |||||
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. | ||||||
Zulässige Eingriffe sind: | ||||||
1. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird | ||||||
2. Die Kennzeichnung durch Brand, sofern die Identifizierung durch diese Methode im Rahmen der nationalen Regelungen zur Tierkennzeichnung erlaubt ist. | ||||||
3. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | |||||
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiter betrieben werden: | ||||||
1. Die Anbindehaltung ist jedenfalls verboten bei Tieren bis zu einem Alter von 30 Monaten, Stuten beim Abfohlen sowie Stuten mit Fohlen bei Fuß. 2. In Anbindung gehaltenen Tieren muss täglich freier Auslauf gewährt werden. Sportbetätigung, Training oder andere nicht freie Bewegungsmöglichkeiten gelten nicht als freier Auslauf. 3. Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. | ||||||
Anlage 2
Anl. 2
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN | ||||||||||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | |||||||||
Kälber | Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten | |||||||||
Kurzstand | Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht | |||||||||
Mittellangstand | Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren nur zum Fressen zur Verfügung steht | |||||||||
Anbindehaltung | Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist | |||||||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER | |||||||||
2.1. | BODENBESCHAFFENHEIT | |||||||||
2.1.1. | Grundlegende Anforderungen | |||||||||
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. | ||||||||||
2.1.2. | Anforderungen an perforierte Böden | |||||||||
Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden: | ||||||||||
Tierkategorie | Maximale Spaltenbreite 1 | |||||||||
Rinder bis 200 kg | 25 mm | |||||||||
Rinder über 200 kg | 35 mm | |||||||||
Mutterkühe mit Kälbern | 30 mm | |||||||||
1 In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststegbreite von 25 mm zulässig. | ||||||||||
Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen. Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden. | ||||||||||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | |||||||||
Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten. | ||||||||||
2.3. | STALLKLIMA | |||||||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | ||||||||||
2.4. | LICHT | |||||||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | ||||||||||
2.5. | LÄRM | |||||||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | ||||||||||
2.6. | ERNÄHRUNG | |||||||||
Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen. Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. | ||||||||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | ||||||||||
Tiergewicht 1 | Fressplatzbreite 2 | |||||||||
bis 150 kg | 40,00 cm/Tier | |||||||||
bis 220 kg | 45,00 cm/Tier | |||||||||
bis 350 kg | 55,00 cm/Tier | |||||||||
bis 500 kg | 60,00 cm/Tier | |||||||||
bis 650 kg | 65,00 cm/Tier | |||||||||
über 650 kg | 75,00 cm/Tier | |||||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | ||||||||||
2 Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht. | ||||||||||
2.7. | BETREUUNG | |||||||||
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzen können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig. Die Verwendung anderer mechanischer Hilfsmittel als der manuell benutzten Ketten und Stricke beim Kalben dürfen lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen. | ||||||||||
2.8. | EINGRIFFE | |||||||||
Zulässige Eingriffe sind: | ||||||||||
1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn | ||||||||||
– der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder | ||||||||||
– der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird. | ||||||||||
2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | ||||||||||
3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | ||||||||||
4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren | ||||||||||
3. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KÄLBER | |||||||||
3.1. | Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen. | |||||||||
3.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | |||||||||
3.2.1. | Anbindehaltung | |||||||||
Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das höchstens einstündige Anbinden oder Fixieren während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke sowie das vorübergehende Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen. | ||||||||||
3.2.2. | Einzelbuchtenhaltung | |||||||||
Seitliche Umschließungen von Einzelbuchten für Kälber müssen mit Ausnahme der Absonderung kranker Tiere einen direkten Sicht- und Berührungskontakt mit Artgenossen ermöglichen. | ||||||||||
Für Einzelbuchten für Kälber gelten folgende Mindestmaße: | ||||||||||
Alter | Länge 1 | Breite | ||||||||
bis 2 Wochen | 120,00 cm | 80,00 cm | ||||||||
bis 8 Wochen | 140,00 cm | 90,00 cm | ||||||||
über 8 Wochen 2 | 160,00 cm | 100,00 cm | ||||||||
1 Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 20,00 cm zu verlängern | ||||||||||
2 Einzelhaltung ab einem Lebensalter von acht Wochen ist nur gemäß Punkt 3.2.3. zulässig. | ||||||||||
Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. | ||||||||||
3.2.3. | Gruppenhaltung | |||||||||
Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten. | ||||||||||
Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn | ||||||||||
– auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden, | ||||||||||
– die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, oder | ||||||||||
– eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können. | ||||||||||
Bei Gruppenhaltung von Kälbern gelten folgende Mindestmaße: | ||||||||||
Kälbergewicht 1 | Buchtenfläche | |||||||||
bis 150 kg | 1,60 m 2 /Tier | |||||||||
bis 220 kg | 1,80 m 2 /Tier | |||||||||
über 220 kg | 2,00 m 2 /Tier | |||||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | ||||||||||
Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein. | ||||||||||
3.3. | ERNÄHRUNG | |||||||||
Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein. | ||||||||||
3.4. | BETREUUNG | |||||||||
Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. | ||||||||||
4. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR RINDER ÜBER SECHS MONATEN | |||||||||
4.1. | BODENBESCHAFFENHEIT | |||||||||
Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten. | ||||||||||
4.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | |||||||||
4.2.1. | Anbindehaltung | |||||||||
Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein. Starre Seitenbegrenzungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht. | ||||||||||
Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße: | ||||||||||
Tiergewicht | Standlänge 1) Kurzstand | Standlänge 1) Mittellangstand | Standbreite | |||||||
bis 300 kg | 130,00 cm | 160,00 cm | 85,00 cm | |||||||
bis 400 kg | 150,00 cm | 185,00 cm | 100,00 cm | |||||||
bis 550 kg | 165,00 cm | 200,00 cm | 115,00 cm | |||||||
bis 700 kg | 175,00 cm | 210,00 cm | 120,00 cm | |||||||
über 700 kg | 185,00 cm | 220,00 cm | 125,00 cm | |||||||
1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge. | ||||||||||
4.2.2. | Gruppenhaltung | |||||||||
Für kalbende oder kranke Tiere in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen. Bei Gruppenhaltung müssen Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere für Zwecke tierärztlicher oder sonstiger Behandlungen vorhanden sein. | ||||||||||
4.2.2.1. | Bei Gruppenhaltung in Liegeboxenlaufställen betragen die Mindestmaße: | |||||||||
Tiergewicht | Boxenlänge wandständig | Boxenlänge gegenständig | Boxenbreite | |||||||
bis 300 kg | 190,00 cm | 170,00 cm | 85,00 cm | |||||||
bis 400 kg | 210,00 cm | 190,00 cm | 100,00 cm | |||||||
bis 550 kg | 230,00 cm | 210,00 cm | 115,00 cm | |||||||
bis 700 kg | 240,00 cm | 220,00 cm | 120,00 cm | |||||||
über 700 kg | 260,00 cm | 240,00 cm | 125,00 cm | |||||||
Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens 320,00 cm betragen. Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 250,00 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden. Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn | ||||||||||
– keine Sackgassen entstehen, oder | ||||||||||
– der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder | ||||||||||
– jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder | ||||||||||
– einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind. | ||||||||||
Es muss mindestens eine Liegebox je Tier vorhanden sein. | ||||||||||
4.2.2.2. | Bei sonstiger Gruppenhaltung in Ställen betragen die Mindestmaße: | |||||||||
Tiergewicht 1 | Mindestfläche 2 | |||||||||
bis 350 kg | 2,00 m 2 /Tier | |||||||||
bis 500 kg | 2,40 m 2 /Tier | |||||||||
bis 650 kg | 2,70 m 2 /Tier | |||||||||
über 650 kg | 3,00 m 2 /Tier | |||||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen. | ||||||||||
4.3. | GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN | |||||||||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | ||||||||||
4.4. | ALMWIRTSCHAFT | |||||||||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen der Punkte 2 und 4 hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||||||||
4.5. | ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN | |||||||||
Für die kurzfristige Haltung von Rindern während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||||||||
5. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | |||||||||
Auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen gelten für alle zwischen dem 01. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1997 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen die Bestimmungen des Punktes 3.2.3. (Sätze 1 und 2) ab dem 01. Jänner 2007, für alle anderen Anlagen und Haltungseinrichtungen ab dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes. Die Bestimmungen der Punkte 3.2.1. und 3.2.2. (mit Ausnahme des letzten Absatzes) gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen jedenfalls für alle Betriebe ab dem 01. Jänner 2005. In bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen dürfen über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel weiterverwendet werden, wenn sie auf das Einzeltier mit einem Mindestabstand von 5,00 cm zwischen Bügel und Widerrist eingestellt sind und höchstens einen Tag pro Woche eingeschaltet sind. Der Einsatz ist nur bei bereits trächtigen Kalbinnen und trächtigen Kühen und nur bis zu einem Monat vor der zu erwartenden Abkalbung gestattet. | ||||||||||
Anlage 3
Anl. 3
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHAFEN | |||||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||||
Mutterschaf | Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate | ||||
Lamm, Jungschaf | Schaf bis 12 Monate | ||||
Widder | Männliches Schaf über 12 Monate | ||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN | ||||
2.1. | BODENBESCHAFFENHEIT | ||||
Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. | |||||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||
2.2.1. | Anbindehaltung | ||||
Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen. | |||||
2.2.2. | Einzelbuchtenhaltung | ||||
Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist. | |||||
2.2.3. | Gruppenhaltung | ||||
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen: | |||||
Tierkategorie | Gruppenbucht | Einzelbucht | |||
Mutterschaf ohne Lamm | 0,80 m²/Tier | 1,20 m²/Tier | |||
Mutterschaf mit 1 Lamm | 1,20 m²/Tier | 2,00 m²/Tier | |||
Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm | 1,50 m²/Tier | 2,30 m²/Tier | |||
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate | 0,50 m²/Tier | --- | |||
Jungschafe über 6 bis 12 Monate | 0,60 m²/Tier | --- | |||
Widder | 1,50 m²/Tier | 3,00 m²/Tier“ | |||
2.3. | STALLKLIMA | ||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | |||||
2.4. | LICHT | ||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | |||||
2.5. | LÄRM | ||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | |||||
2.6. | ERNÄHRUNG | ||||
Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Schafe in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Schafe in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. | |||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | |||||
Tierkategorie | Fressplatzbreite | ||||
Mutterschaf auch mit Lämmern | 40,00 cm/Tier | ||||
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate (ohne Mutterschaf) | 20,00 cm/Tier | ||||
Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate | 30,00 cm/Tier | ||||
Widder | 50,00 cm/Tier | ||||
2.7. | BETREUUNG | ||||
Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden. | |||||
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. | |||||
2.8. | GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN | ||||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | |||||
2.9. | ALMWIRTSCHAFT | ||||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | |||||
2.10. | ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN | ||||
Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | |||||
2.11. | EINGRIFFE | ||||
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. | |||||
Zulässige Eingriffe sind: | |||||
1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn – der Eingriff bei Lämmern, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder – der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und – ein Gerät verwendet wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und – entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird. 2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | |||||
Anlage 4
Anl. 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN | |||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||
Mutterziege | Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate | ||
Kitz, Jungziege | Ziege bis 12 Monate | ||
Bock | Männliche Ziege über 12 Monate | ||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN | ||
2.1. | BODENBESCHAFFENHEIT | ||
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. | |||
2.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||
2.2.1. | Anbindehaltung | ||
Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen. | |||
2.2.2. | Einzelbuchtenhaltung | ||
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist. | |||
2.2.3. | Gruppenhaltung | ||
Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist. Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten. | |||
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche 1 im Stall zur Verfügung stehen: | |||
Tierkategorie | Gruppenbucht bis 20 Tiere | Gruppenbucht ab 21 Tiere | Einzelbucht |
Mutterziege ohne Kitz | 1,40 m² | 1,20m² | 1,40 m² |
Mutterziege mit 1 Kitz | 1,75 m² | 1,55m² | 1,80 m² |
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz | 2,10 m² | 1,90m² | 2,10 m² |
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate | 0,50 m² | 0,50 m² | --- |
Jungziegen über 6 bis 12 Monate | 0,60 m² | 0,60 m² | --- |
Böcke | 3,00 m² | 3,00 m² | 3,00 m² |
1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist. | ||||
2.3. | STALLKLIMA | |||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | ||||
2.4. | LICHT | |||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. | ||||
2.5. | LÄRM | |||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | ||||
2.6. | 2.6. ERNÄHRUNG | |||
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden. | ||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | ||||
Tierkategorie | Fressplatzbreite | |||
Mutterziege auch mit Kitzen | 40,00 cm/Tier | |||
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) | 20,00 cm/Tier | |||
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate | 30,00 cm/Tier | |||
Bock | 60,00 cm/Tier“ | |||
2.7. | BETREUUNG | |||
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. | ||||
2.8. | ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN | |||
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. | ||||
2.9. | ALMWIRTSCHAFT | |||
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||
2.10. | ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN | |||
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. | ||||
2.11. | EINGRIFFE | |||
Zulässige Eingriffe sind: | ||||
1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird; 2. die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | ||||
3. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | |||
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. | ||||
Anlage 5
Anl. 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN | |||||||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||||||
Schweine | Hausschweine jeden Alters, insbesondere für Zucht- oder Mastzwecke | ||||||
Eber | zur Zucht verwendete geschlechtsreife männliche Schweine | ||||||
Jungsauen | weibliche Zuchtschweine nach dem Decken und vor dem ersten Abferkeln | ||||||
Sauen | weibliche Zuchtschweine ab dem ersten Abferkeln | ||||||
Säugende Sauen | weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel | ||||||
Trockengestellte und trächtige Muttertiere | Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase | ||||||
Ferkel | Saugferkel und Absetzferkel | ||||||
Saugferkel | Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen | ||||||
Absetzferkel | abgesetzte Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen | ||||||
Mastschweine | zur Schlachtung bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung | ||||||
Zuchtläufer | zur Zucht bestimmte Schweine vom Alter von 10 Wochen bis zur Zuchtverwendung | ||||||
Miniaturschweine | Schweine, die rassebedingt als ausgewachsene Tiere ein Körpergewicht von 120 kg nicht überschreiten | ||||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE | ||||||
2.1. | GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE | ||||||
Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine – Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können, – normal aufstehen und abliegen können, sowie – bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können. | |||||||
2.2. | BODENBESCHAFFENHEIT | ||||||
2.2.1. | Grundlegende Anforderungen | ||||||
Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. | |||||||
2.2.2. | Besondere Anforderungen an perforierte Böden | ||||||
Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden: | |||||||
Tierkategorie | Maximale Spaltenbreite | Minimale Auftrittsbreite | |||||
Saugferkel | 10 mm | 50 mm | |||||
Absetzferkel | 13 mm | 50 mm | |||||
Mastschweine, Zuchtläufer | 18 mm | 80 mm | |||||
Jungsauen, Sauen und Eber | 20 mm | 80 mm | |||||
Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein. Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm. | |||||||
2.3. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||||
Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. | |||||||
2.4. | STALLKLIMA | ||||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. | |||||||
2.5. | LICHT | ||||||
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen. | |||||||
2.6. | LÄRM | ||||||
Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | |||||||
2.7. | BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL | ||||||
Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien. Jedenfalls müssen dabei zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden. Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden. Diese Materialien dürfen die Gesundheit der Tiere nicht gefährden, auch wenn sie gefressen werden. Die Materialien müssen erforderlichenfalls ersetzt und aufgefüllt werden und so angebracht sein, dass sie mit dem Maul bewegt und bearbeitet werden können. Ketten können als zusätzliche Beschäftigung bzw. zur Befestigung der oben genannten Materialien verwendet werden. Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle. | |||||||
2.8. | ERNÄHRUNG | ||||||
Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen. Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden. Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen. | |||||||
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: | |||||||
Tierkategorie | Gewicht 1 | Fressplatzbreite | |||||
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer | |||||||
bis 15 kg | 12,00 cm | ||||||
bis 30 kg | 18,00 cm | ||||||
bis 40 kg | 21,00 cm | ||||||
bis 50 kg | 24,00 cm | ||||||
bis 60 kg | 27,00 cm | ||||||
bis 85 kg | 30,00 cm | ||||||
bis 110 kg | 33,00 cm | ||||||
Jungsauen, Sauen und Eber | 40,00 cm | ||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | |||||||
2.9. | BETREUUNG | ||||||
Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken. In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. Im Rahmen der Betreuung sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern. Hierfür sind bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen Maßnahmen gemäß Anlage 5 Punkt 2.11. zu ergreifen, mit dem Ziel das Schwanzkupieren zu beenden. Dabei sind die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen und gegebenenfalls Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen anzupassen. | |||||||
2.10. | EINGRIFFE | ||||||
Zulässige Eingriffe sind: | |||||||
1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn der Eingriff nicht routinemäßig, sondern nur zur Vermeidung von weiteren Verletzungen am Gesäuge der Sauen durchgeführt wird und – die Schweine nicht älter als sieben Tage sind, – durch Abschleifen eine glatte und intakte Oberfläche entsteht. | |||||||
2. das Verkürzen der Eckzähne von Ebern, | |||||||
3. das Kupieren des Schwanzes, wenn der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt wird, wenn er erforderlich ist um weitere Verletzungen an den Ohren oder an den Schwänzen anderer Schweine zu vermeiden. Der Eingriff ist so vorzunehmen, dass – der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und – der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder – der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und – höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird. | |||||||
4. Das Kastrieren männlicher Schweine, wenn der Eingriff mit anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | |||||||
5. Ist die Abgabe eines in Österreich zugelassenen Injektions-Arzneimittels, das für die wirksame Betäubung oder Schmerzausschaltung geeignet ist, an den Tierhalter gemäß § 2 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010, zulässig und wird dies durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung festgelegt, ist das Kastrieren männlicher Schweine abweichend von Z 4 nur zulässig, wenn der Eingriff mit einer anderen Methode als dem Herausreißen von Gewebe erfolgt und a) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person nach wirksamer Betäubung oder Schmerzausschaltung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird, oder b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder c) der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird. | |||||||
2.11. | MAẞNAHMEN ZUR REDUKTION DES SCHWANZKUPIERENS UND DEREN DOKUMENTATION | ||||||
2.11.1. | Verpflichtende Risikoanalyse | ||||||
Bei der Haltung von Schweinen mit kupierten Schwänzen ist durch den Tierhalter eine standardisierte Risikoanalyse (Erhebung und Bewertung) für jede Produktionsart gemäß der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ durchzuführen. | |||||||
2.11.1.1 | Leitlinie zur Durchführung der Risikoanalyse | ||||||
Die Leitlinie ist im Abstand von drei Jahren von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zu evaluieren und gegebenenfalls, unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sowie unter Einbeziehung der Veterinärmedizinischen Universität, der Universität für Bodenkultur, der Landwirtschaftskammer Österreich und des Verbands österreichischer Schweinebauern, zu überarbeiten. Die Leitlinie und allfällige Änderungen sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen. | |||||||
2.11.1.2. | Dokumentation im Rahmen der Risikoanalyse | ||||||
Insbesondere sind gesondert für alle Produktionsarten, getrennt nach kupiert und unkupiert, folgende Risikofaktoren zu dokumentieren: – Tierbeobachtung und Maßnahmen – Beschäftigung (Art und Menge des Beschäftigungsmaterials) – Stallklima – Gesundheit – Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung) – Fütterung – Struktur und Sauberkeit | |||||||
2.11.1.3. | Maßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse | ||||||
Treten innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt bei weniger als 2% der zu den Erhebungstagen gehaltenen Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so ist der Halter verpflichtet eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren zu halten. Dies hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber vor Abgabe der nächsten Tierhaltererklärung zu erfolgen. Ist es dem Halter nicht möglich bis zum genannten Zeitpunkt eine Bucht mit unkupierten Tieren einzustallen, so hat er das in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A in Punkt 3. lit. b zu bestätigen. Die Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens im Fremdbetrieb ist mit der Tierhaltererklärung des jeweiligen Betriebs nachzuweisen. Wenn an drei aufeinanderfolgenden Jahren der Anteil der Tiere mit Schwanz- oder Ohrverletzungen bei den Kategorien Saugferkel, Absetzferkel, Jungsauen/Jungeber und Mastschweine in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A jeweils über 4% gelegen ist, dann hat der Halter nachweislich folgende Maßnahmen zu setzen: a) Halter, die am Tiergesundheitsdienst (TGD) teilnehmen: – Maßnahmen zur Optimierung gemäß des entsprechenden TGD-Programms b) Halter, die nicht am TGD teilnehmen: – Maßnahmen zur Optimierung auf Basis des entsprechenden TGD-Programms und – Inanspruchnahme einer zweimaligen Beratung im Kalenderjahr durch einen Fachtierarzt für Schweine bzw. eines für diese Thematik besonders geschulten Tierarztes oder – Inanspruchnahme einer externen sowie dokumentierten Fachberatung zu Stallklima und Fütterun | |||||||
2.11.2. | Tierhaltererklärung | ||||||
Halter von kupierten Schweinen haben die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen und die Ergebnisse der Risikoanalyse jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang A gemeinsam mit den zu treffenden bzw. bereits ergriffenen Optimierungsmaßnahmen zu dokumentieren und zu bestätigen. Weiters sind darin die Gründe für die nachweisliche Unerlässlichkeit des Kupierens der Schwänze zum Zeitpunkt der Abgabe der Tierhaltererklärung anzuführen. Halter die ausschließlich unkupierte Tiere halten, haben neben den Dokumentationspflichten gemäß Punkt 5.4. die Ergebnisse der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen jährlich in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B zu dokumentieren und zu bestätigen. Die Tierhaltererklärung ist bis 31. März des Folgejahres zur Dokumentation des Vorjahres in einem elektronischen System zu erfassen und gilt für ein Jahr. | |||||||
2.11.3. | TGD-Programm | ||||||
Ein nach § 2a entwickeltes TGD-Programm, das Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. beinhaltet, ist entsprechend der TGD-VO 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Veterinärnachrichten anzuwenden. Unbeschadet allfällig verpflichtend zu setzender Maßnahmen gemäß Punkt 2.11.1.3. kann die Festlegung und Umsetzung von geeigneten Optimierungsmaßnahmen im Rahmen eines TGD-Programmes mit Unterstützung des TGD-Tierarztes erfolgen. | |||||||
2.12. | WEITERBILDUNGSERFORDERNISSE | ||||||
Alle Halter von Schweinen müssen alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Schweinehaltung und Schweinegesundheit teilnehmen. Weiterbildungsveranstaltungen, die im Rahmen der Teilnahme am Tiergesundheitsdienst gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 absolviert wurden, können angerechnet werden. | |||||||
3. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN | ||||||
3.1. | GRUPPENHALTUNG | ||||||
3.1.1. | Verpflichtende Gruppenhaltung | ||||||
Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. | |||||||
3.1.2. | Platzbedarf bei Gruppenhaltung | ||||||
Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen: | |||||||
Mindestfläche bei Gruppen bis 5 Tiere | Mindestfläche bei Gruppen von 6 bis 39 Tieren | Mindestfläche bei Gruppen ab 40 Tieren | |||||
Jungsauen | 1,85 m 2 /Tier | 1,65 m 2 /Tier | 1,50 m 2 /Tier | ||||
Sauen | 2,50 m 2 /Tier | 2,25 m 2 /Tier | 2,05 m 2 /Tier | ||||
Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m 2 je Jungsau bzw. 1,30 m 2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird. | |||||||
3.1.3. | Buchtenform | ||||||
Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der Bucht über 2,80 m lang sein. Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine Seite der Bucht über 2,40 m lang sein. | |||||||
3.2. | EINZELSTANDHALTUNG/EINZELBUCHTENHALTUNG | ||||||
Einzelbuchten für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere ungehindert umdrehen können. Für den Zeitraum des Deckens, jedoch höchstens für zehn Tage, dürfen die Sauen in Einzelständen gehalten werden. In diesem Fall hat der Einzelstand eine Mindestbreite von 65 cm und eine Mindestlänge von 190 cm (ab Innenkante Trog) aufzuweisen. Für Jungsauen kann der Einzelstand auf eine Breite von 60 cm und eine Länge von 170 cm verkleinert werden. | |||||||
3.3. | HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN | ||||||
3.3.1. | Abferkelsysteme ab 1.1.2013 | ||||||
Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden. Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen: | |||||||
Gewicht der Saugferkel 1) | Mindestfläche | ||||||
bis 10 kg | 4,00 m 2 /Sau | ||||||
über 10 kg | 5,00 m 2 /Sau | ||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | |||||||
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. | |||||||
3.3.2. | Abferkelsysteme ab 1.1.2033 | ||||||
Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden. Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m 2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen. Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche. Die Sau darf einen Tag vor der Geburt (vor dem errechneten Geburtstermin) bis fünf Tage nach der Geburt (kritische Lebensphase) zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen. | |||||||
3.4. | ERNÄHRUNG | ||||||
Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden. | |||||||
3.5. | BETREUUNG | ||||||
Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist. | |||||||
4. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL | ||||||
4.1. | LIEGENEST | ||||||
Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z. B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten. | |||||||
4.2. | ABSETZZEITPUNKT | ||||||
Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert. Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die – von den Ställen der Sauen getrennt sind und – leer, gründlich gereinigt und desinfiziert sind. | |||||||
5. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL, MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER | ||||||
5.1. | FERKELKÄFIGE | ||||||
Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten. | |||||||
5.2. | PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG | ||||||
Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten. | |||||||
Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: | |||||||
Tiergewicht 1 | Mindestfläche 2,3 | ||||||
bis 20 kg | 0,20 m 2 /Tier | ||||||
bis 30 kg | 0,30 m 2 /Tier | ||||||
bis 50 kg | 0,40 m 2 /Tier | ||||||
bis 85 kg | 0,55 m 2 /Tier | ||||||
bis 110 kg | 0,70 m 2 /Tier | ||||||
über 110 kg | 1,00 m 2 /Tier | ||||||
1 im Durchschnitt der Gruppe | |||||||
2 Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte Liegefläche aufweisen | |||||||
3 Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu verringern oder für andere geeignete Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen | |||||||
5.2a. | GRUPPENHALTUNG NEU | ||||||
Für ab dem 1.1.2023 neu gebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gilt: 1. Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten. 2. Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden. 3. In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein. 4. Die Mindestbuchtenfläche hat 10m² für Absetzferkel und 20m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen. 5. Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen: Tiergewicht 1 Mindestfläche bis 20 kg 0,25 m 2 /Tier bis 30 kg 0,40 m 2 /Tier bis 50 kg 0,50 m 2 /Tier bis 85 kg 0,65 m 2 /Tier bis 110 kg 0,80 m 2 /Tier über 110 kg 1,20 m 2 /Tier 1 im Durchschnitt der Gruppe 6. Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen. | |||||||
5.3. | ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN | ||||||
Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z. B. die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z. B. durch Versorgung mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe). | |||||||
5.4. | DOKUMENTATION | ||||||
In Haltungsanlagen mit mehr als 200 Mastplätzen sind die Haltungsbedingungen der Schweine mindestens zweimal im Jahr durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen und diese Beurteilungen (zB Betriebserhebungen im Rahmen des TGD) sind zu dokumentieren. Folgende Parameter sind jedenfalls zu überprüfen: Beschäftigungsmaterial, Stallklima, Tiergesundheit insbesondere Verletzungen, Fütterung, Struktur und Sauberkeit der Bucht, Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung). Bei der Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen sind im Betrieb zu folgenden Parametern Erhebungen durchzuführen und zu dokumentieren: – Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials – Platzangebot – Art und Umfang des Auftretens für das Tierwohl relevanten Ereignissen, wie zB über das übliche Ausmaß hinausgehende Verletzungen durch Kämpfe – Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- und Ohrverletzungen, wobei die Dokumentation entsprechend Punkt 2.11.2. in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B vorzunehmen ist. | |||||||
6. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER | ||||||
Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein. | |||||||
Einem ausgewachsenen Eber müssen – mindestens 6,00 m 2 uneingeschränkt nutzbare Fläche zur Verfügung stehen oder – mindestens 10,00 m 2 uneingeschränkt nutzbare Fläche ohne Hindernisse zur Verfügung stehen, wenn die Bucht auch zum Decken verwendet wird. | |||||||
7. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE | ||||||
Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m 2 /Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m 2 /Tier. Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen. Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen. Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen. | |||||||
8. | ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR SCHWEINE | ||||||
Werden nach Abschluss des Projekts gemäß § 2 Abs. 5 im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ergebnisse festgestellt, die auf schlechte Haltungsbedingungen schließen lassen, so werden diese dem Eigentümer oder Halter der Tiere zur Durchführung der Risikoanalyse mitgeteilt und der Behörde als Grundlage der risikobasierten Kontrolle gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung, BGBl II Nr. 2004/492 zur Verfügung gestellt. | |||||||
9. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | ||||||
Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2. und 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 für alle Betriebe. Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 außer Kraft. Die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungsbetriebe. Die Bestimmungen des Punktes 5.2a. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gelten ab 1.1.2023 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen. Für Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022, bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 5.2. weiter. | |||||||
Anhang A
Anl. 5A
Tierhaltererklärung zur Evaluierung und Optimierung der Haltung als Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses (Gültigkeit: 12 Monate) Betrieb: _______________________________________________ Anschrift: _______________________________________________ _______________________________________________ LFBIS Nr.: _______________________________________________ Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien: □ Zuchtsauen mit Saugferkel □ Absetzferkel □ Jungsauen, Jungeber □ Mastschweine 1. Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen: In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten: □ Saugferkel im Ausmaß von __% □ Absetzferkel im Ausmaß von __% □ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __% □ Mastschweine im Ausmaß von __% 2. In meinem Schweinebetrieb wurde eine standardisierte Risikoanalyse nach den Vorgaben der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ abgeschlossen. Diese umfasst alle unten angeführten Bereiche. Optimierungsbedarf: Tierbeobachtung und Maßnahmen □ Beschäftigungsmaterial □ Stallklima □ Tiergesundheit □ Ernährung □ Struktur uns Sauberkeit der Bucht □ Wettbewerb um Ressourcen (Platzangebot, Haltung) □ □ Geeignete Optimierungsmaßnahmen werden/wurden eingeleitet. □ Art der eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen: ___________________________________________________ ___________________________________________________ □ Teilnahme an einem TGD-Programm im Sinne des Punktes 2.11.3. der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung □ Ja □ Nein 3. In meinem Schweinebetrieb ist für den Gesamtbestand das Kürzen der Schwänze derzeit unerlässlich, da a) in meinem Betrieb Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten sind (jeweils 2% der Tiere im Vorjahr): □ Saugferkel □ Absetzferkel □ Jungsauen, Jungeber □ Mastschweine und/oder b) aus einem/mehreren Fremdbetrieb/en die Unerlässlichkeit dargelegt wurde, (eine/mehrere) entsprechende gültige Tierhalter-Erklärung/en liegt/liegen vor. 4. □ In meinem Schweinebestand wird seit _______ eine unkupierte Kontrollgruppe gehalten. 5. □ In meinem Schweinebestand werde ich gemäß Punkt 2.11.1.3. Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung ab ________ nachweislich eine unkupierte Kontrollgruppe halten (Zu diesem Zeitpunkt wird eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren belegt; unkupierte Schweine werden dauerhaft zB über eine farbige Markierung der Ohrmarke gekennzeichnet). Ort, Datum ______________________________________ Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________ Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________ Unterschrift Berater/in* ______________________________________ * Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“ |
Anhang B
Anl. 5B
Tierhaltererklärung zur Evaluierung und Optimierung der Haltung als Bestandteil des einzelbetrieblichen, kontinuierlichen Verbesserungsprozesses für Betriebe mit ausschließlich unkupierten Tieren (Gültigkeit: 12 Monate) Betrieb: _______________________________________________ Anschrift: _______________________________________________ _______________________________________________ LFBIS Nr.: _______________________________________________ Teilnahme am Tiergesundheitsdienst: □ Ja □ Nein In meinem Schweinebetrieb gibt es die folgenden Tierkategorien: □ Zuchtsauen mit Saugferkel □ Absetzferkel □ Jungsauen, Jungeber □ Mastschweine Ergebnis der Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen In meinem Betrieb sind Schwanz-/Ohrverletzungen in folgenden Produktionsstufen aufgetreten: □ Saugferkel im Ausmaß von __% □ Absetzferkel im Ausmaß von __% □ Jungsauen, Jungeber im Ausmaß von __% □ Mastschweine im Ausmaß von __% Ort, Datum ______________________________________ Unterschrift Tierhalter/in ______________________________________ Unterschrift Tierarzt/Tierärztin* ______________________________________ Unterschrift Berater/in* ______________________________________ * Die Unterschrift durch den/die Tierhalter/in ist verpflichtend, die Bestätigung durch den Tierarzt/Berater, die Tierärztin/Beraterin ist freiwillig.“ |
Anlage 6
Anl. 6
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HAUSGEFLÜGEL | |||||||||||||
1. | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN | ||||||||||||
Hausgeflügel | Domestiziertes Geflügel folgender Arten: Hühner der Art Gallus gallus, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner. | ||||||||||||
Legehennen | Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden. | ||||||||||||
Zuchttiere | Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Bruteiern gehalten werden sowie Zuchthähne. | ||||||||||||
Aufzucht von Küken und Junghennen | Haltung von Jungtieren der Art Gallus gallus, die zur späteren Eiererzeugung bestimmt sind. | ||||||||||||
Masthühner | Männliche und weibliche Hühner der Art Gallus gallus, die zur Fleischgewinnung gehalten werden. | ||||||||||||
Nest | Ein gesonderter Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, nicht verwendet werden darf. | ||||||||||||
Einstreu | Material mit lockerer Struktur, das es den Tieren ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen (zB Staubbaden, Picken, Scharren). | ||||||||||||
Nutzbare Fläche für die Aufzucht von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttiere | Eine uneingeschränkt begehbare Fläche mit – mindestens 30 cm Breite und – mindestens 45 cm lichter Höhe und – höchstens 14% (= 8°) Neigung. Nicht als nutzbare Flächen gelten: – die Nestflächen – Flächen, bei denen der Kot regelmäßig auf darunter liegende von den Hennen genutzte Flächen fällt, – Flächen in Außenscharrräumen. | ||||||||||||
Nutzbare Fläche für sonstiges Hausgeflügel (Hühner der Art Gallus gallus – mit Ausnahme von Küken und Junghennen, Legehennen und Zuchttieren –, Truthühner, Gänse, Enten, Japanwachteln und Perlhühner) | Eine jederzeit zugängliche und uneingeschränkt begehbare eingestreute Fläche im Stall. | ||||||||||||
Außenscharrraum (Außenklimabereich) | Ein befestigter, eingestreuter, überdachter und abgegrenzter Außenbereich, der auf mindestens einer Seite nur durch Gitter oder Windnetze begrenzt ist. | ||||||||||||
Erhöhte Fütterungen | Fütterungsanlagen, die mindestens 35 cm über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sind. Stangen oder Laufstege, von denen aus die Hühner fressen, müssen eine problemlose Fortbewegung der Tiere gewährleisten. | ||||||||||||
Besatzdichte (sonstiges Hausgeflügel) | Gesamtlebendgewicht eines Bestandes dividiert durch die nutzbare Fläche der Stalleinheit, angegeben in kg je m² nutzbarer Fläche. | ||||||||||||
Bestand (sonstiges Hausgeflügel) | Gruppe von Tieren, die gleichzeitig in derselben Stalleinheit gehalten werden. | ||||||||||||
Stalleinheit (sonstiges Hausgeflügel) | Abgegrenzter Bereich eines Stallgebäudes einschließlich eines ständig zugänglichen Außenklimabereiches, in dem sich die Tiere uneingeschränkt bewegen können. | ||||||||||||
Ausgestalteter Käfig | Käfig, der mit einem Nest, Sitzstangen und geeignetem Material zum Scharren und Picken ausgestattet ist. | ||||||||||||
Alternativsysteme | Jedes Haltungssystem, das keine Käfighaltung ist. | ||||||||||||
Biodiversitäts-Weide | Eine Auslauffläche mit einer aus mindestens vier verschiedenen Pflanzenarten bestehenden Hecke oder einer Mischform aus Hecke und Bäumen, wobei auf der Gesamtfläche der Weide große Abstände bzw. Freiflächen zu vermeiden sind. | ||||||||||||
2. | ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR HAUSGEFLÜGEL | ||||||||||||
2.1. | GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN | ||||||||||||
Die Haltungssysteme müssen so gestaltet sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Entnehmen der Tiere erleichtern. Böden, Roste oder Gitter müssen so beschaffen sein, dass die Tiere mit beiden Beinen sicher fußen können. Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten aufweisen und müssen es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen. | |||||||||||||
2.2. | STALLKLIMA | ||||||||||||
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Bei Masthühnern und Truthühnern muss die Lüftung ausreichen, um ein Überhitzen des Stalles zu vermeiden und, erforderlichenfalls in Verbindung mit Heizsystemen, um überschüssige Feuchtigkeit zu entfernen. | |||||||||||||
2.3. | LICHT | ||||||||||||
In Geflügelställen ist im Tierbereich in der Lichtphase eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen. Mit Ausnahme der Kükenaufzucht in den ersten 48 Stunden muss eine ununterbrochene Dunkelphase von täglich mindestens 6 Stunden gegeben sein. In der Dunkelphase ist eine Lichtstärke von höchstens 5 Lux zulässig. Bei Lichtänderung sind gleitende oder gestaffelte Übergänge einzuhalten. Bei Beleuchtung ausschließlich durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen eine gleichmäßige Verteilung des Lichts im Stallbereich sicherstellen. | |||||||||||||
2.4. | LÄRM | ||||||||||||
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. | |||||||||||||
2.5. | ERNÄHRUNG | ||||||||||||
Jedes Haltungssystem muss mit einer insbesondere der Größe der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein. Bei Verwendung von Nippeltränken oder Trinknäpfen müssen für jede Haltungseinheit (Gruppe) mindestens zwei dieser Einrichtungen in Reichweite sein. Die Verteilung der Fütterungs- und Tränkanlagen muss sicherstellen, dass alle Tiere ungehinderten Zugang haben. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden. | |||||||||||||
2.6. | BETREUUNG | ||||||||||||
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig, jedenfalls jedoch nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Tierpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich, Masthühner zweimal täglich, kontrolliert werden. | |||||||||||||
2.7. | EINGRIFFE | ||||||||||||
2.7.1. | Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden. | ||||||||||||
2.7.2. | Zulässige Eingriffe sind: | ||||||||||||
– Das fachgerechte Kürzen von maximal einem Drittel des Schnabels gemessen vom distalen Rand der Nasenöffnungen bei weniger als 10 Tage alten Küken von Hühnern und Truthühnern. – Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind. | |||||||||||||
2.8. | DOKUMENTATION | ||||||||||||
Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen: – die Zahl der eingestallten Tiere – die nutzbare Fläche – die Bezeichnung der Hybride oder Rasse der Tiere, soweit bekannt – die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle – die Zahl der Tiere, die im Bestand verbleiben, nachdem Tiere zum Zweck des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzuweisen. | |||||||||||||
3. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFZUCHT VON KÜKEN UND JUNGHENNEN | ||||||||||||
3.1. | STALLEINRICHTUNGEN | ||||||||||||
Die Käfighaltung von Küken und Junghennen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von für den Verkauf bestimmten Junghennen für eine Dauer von höchstens 2 Wochen. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen müssen bei über 6 Wochen alten Tieren mindestens in folgendem Ausmaß vorhanden sein: | |||||||||||||
Stalleinrichtung | Mindestausmaß/Mindestanzahl | ||||||||||||
Fütterung | Käfighaltung | Alternativsysteme | |||||||||||
Fressplatzlänge am Trog oder Band | 3,00 cm/Tier | 3,00 cm/Tier | |||||||||||
Futterrinne am Rundautomaten | --- | 1,50 cm/Tier | |||||||||||
Tränken | |||||||||||||
Tränkrinnenseite | 1,00 cm/Tier | 1,00 cm/Tier | |||||||||||
Tränkrinne an der Rundtränke 1 | --- | 1,00 cm/Tier | |||||||||||
Trinknippel,Tränknäpfe | 1/15 Tiere, mindestens jedoch 2/Käfig | 1/15 Tiere | |||||||||||
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. | |||||||||||||
3.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||||||||||
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen: | |||||||||||||
Haltungssystem | Nutzbare Fläche bei Tieren über 6 Wochen bis 10 Wochen | Nutzbare Fläche bei Tieren über 10 Wochen bis Legereife | |||||||||||
Käfighaltung | 1m²/60 Tiere | 1 m²/30 Tiere | |||||||||||
Alternativsystem mit: | |||||||||||||
einer nutzbaren Ebene | 1 m²/24 Tiere | 1 m²/12 Tiere | |||||||||||
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen *1) | 1 m²/28 Tiere | 1 m²/14 Tiere | |||||||||||
mehrere nutzbare Ebenen | 1 m²/36 Tiere | 1 m²/18 Tiere | |||||||||||
– zusätzlich erhöhte Sitzstangen *1) | 1 m²/40 Tiere | 1 m²/20 Tiere | |||||||||||
*1) Erhöhte Sitzstangen müssen in einem Ausmaß von mindestens 7,00 cm/Tier angeboten werden. Erhöhte Sitzstangen müssen von Beginn an vorhanden und zugänglich sein. Sie müssen so hoch über einer darunter liegenden nutzbaren Fläche angebracht sein, dass die Tiere ungehindert darunter durchgehen können. | |||||||||||||
4. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR LEGEHENNEN UND ZUCHTTIERE IN ALTERNATIVSYSTEMEN | ||||||||||||
4.1. | STALLEINRICHTUNGEN | ||||||||||||
Die Käfighaltung von Legehennen und Zuchttieren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Haltung von Zuchttieren für die Reinzucht und zur Leistungsprüfung. Stalleinrichtungen müssen mindestens in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen: | |||||||||||||
Stalleinrichtung | Mindestausmaß/Mindestanzahl | ||||||||||||
Fütterung | |||||||||||||
Fressplatzlänge am Trog oder Band | 10,00 cm/Tier | ||||||||||||
Futterrinne am Rundautomaten | 4,00 cm/Tier | ||||||||||||
Tränken | |||||||||||||
Tränkrinnenseite | 2,50 cm/Tier | ||||||||||||
Tränkrinne an der Rundtränke 1 | 1,50 cm/Tier | ||||||||||||
Trinknippel, Tränknäpfe | 1/10 Tiere | ||||||||||||
Sitzstangenlänge 2 | 20,00 cm/Tier | ||||||||||||
Einzelnest | 1/7 Tiere | ||||||||||||
Gruppennest | 1,00 m 2 /120 Tiere | ||||||||||||
1 Tränken, die eine stehende Wasseroberfläche aufweisen und mehreren Tieren gleichzeitig ein Schöpftrinken ermöglichen, werden als Rundtränken behandelt. 2 Sitzstangen, die über dem Einstreubereich angebracht sind, sind auf die Mindestsitzstangenlänge nicht anrechenbar. Gitterroste, die es den Tieren ermöglichen, sich ungehindert darauf fortzubewegen und zu ruhen, können bei der Berechnung der Mindestsitzstangenlänge berücksichtigt werden. Für Legehennen in Bodenhaltungen sind jedenfalls zumindest 7 cm je Tier als erhöhte Sitzstangen anzubieten. Die Haltung von Zuchttieren ist von diesen Erfordernissen ausgenommen. | |||||||||||||
4.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||||||||||
Den Tieren müssen folgende Mindestflächen zur Verfügung stehen: | |||||||||||||
Alternativhaltungssystem | nutzbare Fläche | ||||||||||||
mit einer nutzbaren Ebene | 1,00 m²/7 Tiere * 1) | ||||||||||||
zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) oder Außenscharrraum *3) | 1,00 m²/8 Tiere | ||||||||||||
zusätzlich erhöhte Fütterungen *2) und Außenscharrraum *3) | 1,00 m²/9 Tiere | ||||||||||||
mit mehreren nutzbaren Ebenen | 1,00 m²/9 Tiere | ||||||||||||
Für Mast-Zuchttiere | 1,00 m²/30 kg | ||||||||||||
*1) Werden erhöhte Sitzstangen im Ausmaß von mindestens 7 cm/Tier angeboten, erhöht sich dieser Wert um 0,5 Tiere/m 2 . Erhöhte Sitzstangen müssen mindestens 35 cm über einer darunter gelegenen nutzbaren Fläche angebracht sein. *2) Erhöhte Fütterungen müssen in diesem Fall bei Trog- oder Bandfütterung mindestens zur Hälfte und bei Rundtrögen oder kombinierten Fütterungen mindestens zu zwei Dritteln erhöht ausgeführt sein. *3) Außenscharrräume müssen in diesem Fall mindestens eine Fläche von einem Drittel der nutzbaren Fläche umfassen und während des Lichttages uneingeschränkt zugänglich sein. | |||||||||||||
4.3. | EINSTREU | ||||||||||||
Die Einstreufläche muss mindestens 250,00 cm 2 pro Tier betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial bedeckt sein (wie z. B. Stroh, Holzspäne oder Sand). | |||||||||||||
4.4. | EBENEN | ||||||||||||
Es sind höchstens vier nutzbare Ebenen übereinander einschließlich des Stallbodens zulässig. Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45,00 cm lichte Höhe betragen. Die Ebenen müssen so gestaltet sein, dass keine Ausscheidungen auf die darunter liegenden Ebenen durchfallen können. | |||||||||||||
4.5. | AUSLAUF | ||||||||||||
4.5.1. | Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslauföffnungen: | ||||||||||||
– Bei einer Auslaufmöglichkeit ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren. – Die Auslauföffnungen müssen über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. – Die Auslauföffnungen müssen mindestens 35,00 cm hoch und mindestens 40,00 cm breit sein. – Für je 1000 Tiere müssen Auslauföffnungen von insgesamt mindestens 200,00 cm Breite zur Verfügung stehen. – Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen. | |||||||||||||
4.5.2. | Im Falle der Auslaufgewährung gelten folgende Anforderungen an Auslaufflächen: | ||||||||||||
– Die Auslauffläche hat mindestens 8,00 m 2 /Tier zu betragen. In Biodiversitäts-Weiden hat die Auslauffläche mindestens 4,00 m 2 /Tiere zu betragen mit mindestens 0,3 lfm Hecke/Tier oder eine Mischform aus Hecke und Bäumen im gleichen Ausmaß. – Eine gleichmäßige Koppelung (Aufteilung) der Auslauffläche zur Schonung des Bewuchses und zur Verminderung von Kontaminationen ist zulässig. – Die Auslauffläche muss über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren sowie bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. | |||||||||||||
4.6. | AUFZUCHTSYSTEM | ||||||||||||
4.6.1. | In Alternativsystemen für Legehennen und Zuchttiere dürfen nur Tiere gehalten werden, deren Aufzucht bereits ab der 6. Woche in Alternativsystemen erfolgte. | ||||||||||||
4.6.2. | Ab dem 1.1.2031 dürfen nur Tiere eingestallt werden, deren Aufzucht nicht in einem Käfigsystem erfolgte. | ||||||||||||
5. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MASTHÜHNER UND TRUTHÜHNER | ||||||||||||
5.1. | STALLEINRICHTUNGEN | ||||||||||||
Stalleinrichtungen für Masthühner müssen bei über 750g schweren Tieren mindestens im folgenden Ausmaß zur Verfügung stehen: | |||||||||||||
Stalleinrichtung | Masthühner | ||||||||||||
Fütterung | |||||||||||||
Fressplatzlänge am Trog oder Band | 2,50 cm/Tier | ||||||||||||
Futterrinne am Rundautomaten | 1,20 cm/Tier | ||||||||||||
Tränken | |||||||||||||
Tränkrinnenseite | 2,50 cm/Tier | ||||||||||||
Tränkrinne an der Rundtränke | 1,20 cm/Tier | ||||||||||||
Trinknippel, Tränknäpfe | 1/15 Tiere | ||||||||||||
Tränke-Cup | 1/60 Tiere | ||||||||||||
Die Wasserversorgung muss über den ganzen Lichttag gewährleistet sein. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist. Erhöhte Flächen dürfen in einem Ausmaß von maximal 10% der Grundfläche zur nutzbaren Fläche gerechnet werden. Um anrechenbare erhöhte Flächen handelt es sich dann, wenn die Tiere den Platz auf und unter diesen Flächen nutzen können und jedenfalls, wenn ein Gutachten der Fachstelle gemäß § 2 Abs. 4 vorliegt. Erhöhte Flächen können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein. | |||||||||||||
5.2. | EINSTREU | ||||||||||||
Masthühner und Truthühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. | |||||||||||||
5.3. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||||||||||
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: | |||||||||||||
Mastgeflügelart | Höchstbesatzdichte | Mindestauslauffläche (1) | |||||||||||
Masthühner | 30 kg/m² | 2 m²/Tier | |||||||||||
Truthühner | 40 kg/m² | 10 m²/Tier | |||||||||||
1) Falls Auslauf gewährt wird. | |||||||||||||
5.4. | ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF FÜR MASTHÜHNER | ||||||||||||
5.4.1. | Mortalität | ||||||||||||
Die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner ist unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufzuzeichnen. | |||||||||||||
5.4.2. | Tierschutzrelevante Ergebnisse bei der Schlacht- und Fleischtieruntersuchung: | ||||||||||||
Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen. Wenn die Ergebnisse gemäß Punkt 5.4.1. und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. | |||||||||||||
6. | BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR GÄNSE UND ENTEN | ||||||||||||
6.1. | STALLEINRICHTUNGEN | ||||||||||||
Bei Stallanlagen für Gänse und Enten ist eine Bade- oder Duschmöglichkeit vorzusehen. | |||||||||||||
6.2. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||||||||||
Folgende Grenzwerte sind einzuhalten: | |||||||||||||
Mastgeflügelart | Höchstbesatzdichte 1) | Mindestauslauffläche 2) | |||||||||||
Gänse | 15kg/m² | 10m²/Tier | |||||||||||
oder: | 21kg/m² | 50m²/Tier | |||||||||||
Enten | 25kg/m² | 2m²/Tier | |||||||||||
1) Zur nutzbaren Fläche zählen auch nicht eingestreute Flächen im Bereich der Bade- oder Duschmöglichkeit. 2) Für Gänse ist der Auslauf verpflichtend. Bei Enten kann der Auslauf auch durch einen Außenklimabereich im Ausmaß von 25% der nutzbaren Fläche ersetzt werden.“ | |||||||||||||
BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR JAPANWACHTELN | |||||||||||||
1. GEBÄUDE, STALLEINRICHTUNGEN | |||||||||||||
Die Käfighaltung von Japanwachteln ist verboten. Gehege für Japanwachteln müssen mindestens 5000 cm 2 begehbare Fläche aufweisen, wobei jedem Tier ab einem Alter von 6 Wochen eine Fläche von mindestens 450 cm 2 zur Verfügung stehen muss. Das Gehege muss auf jeder Haltungsebene mindestens 40 cm hoch sein. Ausgenommen sind die Bereiche unter Aufstiegshilfen in die nächste Ebene, sofern diese vollständig begehbar sind. Mindestens 45% der Fläche müssen mit einem geschlossenen Boden und Einstreu (zB Spreu, Sägemehl) ausgeführt sein. Die Einstreu muss durch geeignete Maßnahmen trocken und sauber gehalten werden. Bei der Verwendung von Gitterböden sind Gitter mit einer Maschenweite von 12mm x 12mm für erwachsene Japanwachteln bzw. von 8 mm x 8 mm für Küken zu verwenden. Der Gitteranteil des Bodens darf maximal 55% betragen. In jedem Japanwachtelgehege müssen Futter- und Tränkevorrichtungen, Unterschlupf, Staubbademöglichkeit und für Legehennen die Möglichkeit zu einer ungestörten Eiablage gegeben sein. Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten. Bei zweietagigen Systemen kann die untere Ebene als Unterschlupf angerechnet werden, wenn die obere Etage einen planen, undurchlässigen Boden aufweist. Picksteine oder ähnliche Materialien, die dazu geeignet sind, den Schnabel abzuwetzen, müssen den Tieren angeboten werden. | |||||||||||||
2. STALLKLIMA, LICHT | |||||||||||||
Japanwachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und belüftet werden, dass ein den Ansprüchen der Tiere angemessenes Klima erreicht wird. Bei Neu- und Umbauten muss der Wachtelstall durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke muss im Bereich der Tiere mindestens 20 Lux betragen, wobei auf eine „flimmerfreie“ Beleuchtung zu achten ist. Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Intermittierende Lichtprogramme sind unzulässig. Die Staubbelastung im Wachtelstall muss durch gute Belüftung und regelmäßige Reinigung tief gehalten werden. | |||||||||||||
3. ERNÄHRUNG | |||||||||||||
Das Futter kann mit frischem Gras, Salat, Äpfeln, Bananen und dergleichen angereichert werden. Wachteln müssen ständig Gelegenheit haben, Wasser aufzunehmen. | |||||||||||||
4. BETREUUNG | |||||||||||||
Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden. | |||||||||||||
8. | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | ||||||||||||
8.1. | Übergangsbestimmung für die Aufzucht von Küken und Junghennen Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen ist bei den Maßen gemäß Punkt 3.2. die lichte Höhe nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Punktes 3.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. | ||||||||||||
8.2. | Übergangsbestimmung für die Käfighaltung von Zuchttieren Die Bestimmungen des Punktes 4.1., erster Absatz, gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. | ||||||||||||
8.3. | Übergangsbestimmung für die Haltung von Legehennen und Zuchttieren in Alternativsystemen Mit Ablauf des 31.12.2030 tritt die Bestimmung des Punktes 4.6.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 außer Kraft. Die Bestimmung des Punktes 4.6.2. in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 gilt ab dem 1.1.2031. | ||||||||||||
8.4. | Übergangsbestimmung für die Haltung von Japanwachteln Die Bestimmungen des Punktes 7.1. gelten für alle ab dem 1.1.2023 neugebauten oder umgebauten Anlagen und Haltungseinrichtungen, ab dem 1.1.2031 auch im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. | ||||||||||||
Anlage 7
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON STRAUSSEN
Anl. 7
1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen mit einem ständigen Zugang zu einem Stallgebäude erfolgen.
2. GEHEGE
2.1. UMZÄUNUNG
Die Gehege müssen für Tiere über 14 Monate eine Mindestbreite von 12 m und eine längliche Form aufweisen.
Der Gehegezaun muss eine Mindesthöhe von 160,00 cm für bis 14 Monate alte Tiere und von 200,00 cm für über 14 Monate alte Tiere aufweisen.
Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen oder verfangen können. Er muss elastisch und stark genug sein. Stacheldraht oder elektrische Weidezäune dürfen nur als zweiter Zaun außerhalb des Geheges verwendet werden.
2.2. BODENBESCHAFFENHEIT
Der Boden muss trittsicher und trocken sein. Flächen, auf denen bei Niederschlägen Morast entsteht, sind durch Drainagen oder Aufbringung von Sand oder Kies trockenzulegen.
2.3. WEITERE ANFORDERUNGEN
Jedes Gehege muss mindestens eine überdachte, trockene und möglichst windgeschützte Sandfläche im Mindestausmaß 200,00 cm x 200,00 cm als Platz für das Sandbaden aufweisen.
Treibwege müssen so breit sein, dass auch mehrere Tiere nebeneinander Platz finden können. Zwischen Zuchtgehegen muss ein direkter Zaunkontakt verhindert werden. Dies kann zB durch einen mindestens 100,00 cm breiten Zwischenraumstreifen, Vorrichtungen wie Stangen und Rohre oder durch Verhinderung des Sichtkontakts durch Verblenden oder Baum- und Strauchbewuchs erfolgen.
In jedem Zuchtgehege ist an einer höher gelegenen und trockenen Stelle ein Nistplatz mit einem Durchmesser von mindestens 150,00 cm zu errichten. Der Nistplatz muss durch eine entsprechende Überdachung gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.
3. STALLGEBÄUDE
Stallräume für Tiere über 14 Monate müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 300,00 cm aufweisen. Tore müssen so groß sein, dass auch mehrere Tiere gleichzeitig passieren können. Gegenstände, an denen sich die Tiere verletzen könnten, dürfen im Stallraum nicht vorhanden sein.
Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
Die Stallräume müssen für Strauße geeignete Futter- und Tränkeeinrichtungen aufweisen.
4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
4.1. Strauße sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders agressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straussen haben.
Eine Gruppe bei Tieren über 14 Monaten darf höchstens 40 Tiere umfassen.
4.2. Tieren ab dem 4. Lebenstag bis zu einem Alter von drei Monaten ist bei warmem, sonnigem und trockenem Wetter täglich Auslauf zu gewähren. Tieren über drei Monaten ist ausgenommen bei Glatteis, Temperaturen unter –10°C, Dauerregen oder stauender Nässe ständiger ungehinderter Zugang von den Stallungen zum Gehege zu gewähren.
4.3. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Straussen in Zoos. Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:
Alter der Tiere | Mindeststall-fläche pro Gruppe 1 | Mindeststall-fläche pro Tier 1 | Mindestgehege-fläche pro Gruppe 2 | Mindestgehege-fläche pro Tier 2 | |
bis 4 Wochen | 2,50 m 2 | 0,25 m 2 | 100,00 m 2 | 4,00 m 2 | |
über 4 Wochen bis 3 Monate | 5,00 m 2 | 1,00 m 2 | 500,00 m 2 | 20,00 m 2 | |
über 3 Monate bis 6 Monate | 10,00 m 2 | 2,00 m 2 | 1000,00 m 2 | 40,00 m 2 | |
über 6 Monate | 20,00 m 2 | 4,00 m 2 | 1000,00 m 2 | 80,00m 2 | |
Zuchttiere | 24,00 m 2 | 6,00 m 2 | 1000,00 m 2 | 700,00 m 2 /Hahn 150,00 m 2 /Henne | |
1 ) Vorgehege (Trockengehege) gelten als Teil der Stallfläche, wenn sie überdacht und witterungsgeschützt sind und höchstens 50% der erforderlichen Stallfläche umfassen. | |||||
2 ) Bei Haltung in Zoos müssen die Gehegeflächen zumindest 50% dieser Werte betragen. | |||||
5. STALLKLIMA
Die Kükenaufzucht muss bis zur 6. Lebenswoche in beheizbaren Räumen erfolgen. Hierfür müssen ausreichend Wärmequellen vorhanden sein.
6. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
Küken sind mindestens vier Mal täglich zu füttern. Sie müssen zusätzlich mit Futterkalk versorgt werden. Allen Tieren sind stets Magensteine in einer dem Alter entsprechenden Größe anzubieten. Es ist auf eine ausreichende Mineral- und Ballaststoffgabe zu achten.
Ab einem Alter von drei Wochen muss den Tieren im Stall Einstreu (z. B. Sand, Sägemehl oder Strohhäcksel) geboten werden.
Zur Untersuchung oder Behandlung von Tieren ist eine Möglichkeit zur Separierung einzelner Tiere vorzusehen. Über Zu- und Abgänge, Bruterfolge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
Das Abschneiden ausgereifter Schwanz- und Flügelfedern muss mindestens 2,50 cm über der Haut erfolgen und es müssen ausreichend Federn verbleiben, damit das normale Verhalten nicht beeinträchtigt wird.
Anlage 8
Anl. 8
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-, DAM-, MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN | |||||
1. | GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN | ||||
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen | |||||
2. | GEHEGE | ||||
2.1. | UMZÄUNUNG | ||||
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig. | |||||
2.2. | BODENBESCHAFFENHEIT | ||||
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen. Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen. Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen. | |||||
2.3. | GEHEGEEINRICHTUNG | ||||
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen. Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten. Vorratsfütterungen (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein. | |||||
3. | BEWEGUNGSFREIHEIT | ||||
Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild. | |||||
Die folgenden Maße sind einzuhalten: | |||||
Tierart | Mindestgehegegröße | maximale Besatzdichte | Mindestfläche Witterungsschutz | ||
Rotwild, Davidshirsche | 2,00 ha | 10 adulte Tiere 1 /ha | 4,00 m²/adultes Tier 1 | ||
Damwild, Sikawild | 1,00 ha | 20 adulte Tiere 1 /ha | 2,00 m²/adultes Tier 1 | ||
Muffelwild | 1,00 ha | 15 adulte Tiere 2 /ha | 1,50 m²/adultes Tier 2 | ||
Schwarzwild | 2,00 ha | 5 adulte Tiere 3 /ha | 5,00 m²/adultes Tier 3 | ||
1 | 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier | ||||
2 | 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier | ||||
3 | Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen; | ||||
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier | |||||
Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße: | |||||
Tierart | Mindestgehegegröße | maximale Besatzdichte | Mindestfläche Witterungsschutz | ||
Rotwild, Davidshirsche | 800,00 m 2 | 80,00 m 2 /adultes Tier 3 | 4,00 m 2 /adultes Tier 1 | ||
Damwild, Sikawild | 500,00 m 2 | 50,00 m 2 /adultes Tier 3 | 2,00 m 2 /adultes Tier 1 | ||
Muffelwild | 500,00 m 2 | 50,00 m 2 /adultes Tier 3 | 1,50 m 2 /adultes Tier 2 | ||
Schwarzwild | 200,00 m 2 | 40,00 m 2 /adultes Tier 3 | 5,00 m 2 /adultes Tier 3 | ||
1 | 2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier | ||||
2 | 3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier | ||||
3 | Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen | ||||
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier | |||||
4. | ERNÄHRUNG | ||||
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten. Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten. | |||||
5. | BETREUUNG | ||||
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen. | |||||
Anlage 9
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anl. 9
Jungtiere | Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 35. Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken |
Adulte Kaninchen | Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken |
Bodenfläche | Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche. |
Erhöhte Flächen | Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei adulten Tieren über der darunter liegenden Fläche aufweisen. |
2. HALTUNGSANFORDERUNGEN
2.1.Allgemeine Bedingungen:
Anl. 9
2.1.1. Bodengestaltung
Die Verwendung von Drahtgitterböden ist verboten. Die Böden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.
2.1.2. Haltung in nicht klimatisierten Haltungssystemen
Bei Temperaturen unter 10°C ist den Tieren trockene und saubere Einstreu zur Verfügung zu stellen. Es sind ausreichender Wind- und Witterungsschutz (wie z. B. Überdachung) und ein isolierter Rückzugsbereich vorzusehen.
2.1.3. Strukturierung und Rückzugsmöglichkeiten
Den Tieren sind:
– Haltungssysteme mit erhöhten Flächen oder
– ein zusätzlicher, räumlich getrennter und abgedunkelter Bereich
zur Verfügung zu stellen.
2.1.4. Sozialkontakt
Ist Gruppenhaltung bei der Haltung mehrerer Tiere nicht möglich, muss zumindest geruchlicher, akustischer und visueller Kontakt zu anderen Kaninchen möglich sein. Jungtiere dürfen mit Ausnahme kranker oder verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.
2.1.5. Nagematerial und Raufutter sowie Zugang zu Wasser
Kaninchen müssen dauernd Zugang zu Nagematerial (Holz, Äste etc.) und zu Stroh oder Heu in einer Raufe haben.
Es muss ständiger Zugang zu Wasser vorhanden sein.
2.1.6. Licht
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen durch die Tageslicht einfallen kann im Ausmaß von mindestens drei Prozent der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 20 Lux zu erreichen.
2.2. Spezielle Anforderungen:
Anl. 9
2.2.1. Kaninchen zur Fleischgewinnung
Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen in Buchten oder Freigehegen gehalten werden. Mehrere Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander positioniert werden.
2.2.2. Jungtiere
Bei perforierten Böden darf eine maximale Spaltenbreite von 10 mm nicht überschritten und eine minimale Auftrittsbreite von 8 mm nicht unterschritten werden. Bei Lochböden mit kreisrunden Löchern dürfen die Öffnungen einen Durchmesser von 12 mm nicht überschreiten.
Geschlossene Bodenbereiche müssen eingestreut sein.
Der Anteil an erhöhten Fläche muss mindestens 25 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. betragen.
2.2.3. Adulte Kaninchen
In Haltungssystemen für adulte Kaninchen ist pro Tier eine erhöhte Fläche von mindestens 1500 cm² oder ein separater zusätzlicher Bereich von mindestens 40 Prozent der Mindestbodenfläche gemäß Tabelle unter Punkt 2.3. vorzusehen. Erhöhte Flächen müssen eine Mindestbreite von 27 cm haben.
Trächtige Häsinnen müssen spätestens eine Woche vor dem Geburtstermin bis zum Absetzen der Jungen Zugang zu einer Nestkammer haben. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können (erhöhte Flächen, separater Bereich mit einer Abtrennung von 20 cm Höhe).
Nestkammern müssen mindestens 25 cm hoch sein. Die kürzeste Seite muss mindestens 25 cm lang sein.
2.3. Bewegungsfreiheit:
Anl. 9
Haltungssysteme für Kaninchen müssen zumindest die Vorgaben der Tabelle 2.3. einhalten.
Bei Häsinnen, Rammlern und Jungtieren darf eine Kantenlänge der Haltungseinrichtung von mindestens 0,5 m nicht unterschritten werden.
Haltungssysteme für Häsinnen, Rammler und Jungtiere müssen eine Mindestbodenfläche von 6000 cm² je Haltungseinheit aufweisen.
Tabelle zu 2.3. Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:
Anl. 9
Mindest-höhe 1) | Mindestbodenfläche | Mindestzusatz-fläche Nestkammer | |
Jungtiere | |||
In Gruppen bis zu 40 Tieren | |||
bis 1,5 kg | 50 cm | 1000 cm²/Tier | – |
über 1,5 kg | 50 cm | 1500 cm²/Tier | – |
In Gruppen über 40 Tieren | |||
bis 1,5 kg | 50 cm | 800 cm²/Tier | – |
über 1,5 kg | 50 cm | 1200 cm²/Tier | – |
adulte Kaninchen 2) | |||
bis 5,5 kg | 60 cm | 6000 cm²/Tier | 1000 cm²/Tier |
über 5,5 kg | 60 cm | 7800 cm²/Tier | 1200 cm²/Tier |
1) diese Höhe muss auf mindestens 50 Prozent der Bodengrundfläche vorhanden sein
2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen oder bis zum 35. Lebenstag
2.4. Übergangsfrist:
Anl. 9
2.4.1. Für vor dem 1. August 2010 bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen für Kaninchen zur Fleischgewinnung gelten die Anforderungen des Punkt 2.1. bis 2.3. – ausgenommen in den Fällen des § 44 Abs. 5 Z 4 lit. d TSchG – ab 1. Jänner 2012.
2.4.2. Anlagen und Haltungseinrichtungen für andere Kaninchen, die vor dem 1. August 2010 den bis dahin geltenden Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben wurden, haben den Haltungsanforderungen gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. ab dem 1. Jänner 2020 – auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen – zu entsprechen.
Anlage 10
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON NUTZFISCHEN
Anl. 10
1. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE FISCHE IN AQUAKULTUR
1.1. WASSERQUALITÄT
Die Wasserqualität (insbesondere Temperatur, Sauerstoffgehalt, pH-Wert, Härte, Gehalt an Stickstoffverbindungen, Grad der organischen Belastung und der Gassättigung) muss den physiologischen Bedürfnissen der darin gehaltenen Fischarten entsprechen.
1.2. ERNÄHRUNG
Bei der Ernährung sind die teichklimatischen Bedingungen, d.h. insbesondere Art und Menge des natürlichen Nahrungsangebotes und die ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der jeweiligen Fischarten zu berücksichtigen. Ist nicht ausreichend Naturnahrung vorhanden, muss in geeigneter Form beigefüttert werden.
1.3. BEWEGUNGSFREIHEIT
Bei der Besatzdichte ist auf die Bedürfnisse und Größe der jeweiligen Fischarten, auf die Wasserqualität und Durchflussmengen sowie auf Form und Volumen der Haltungseinrichtung Bedacht zu nehmen.
1.4. BIOTECHNOLOGISCHE VERFAHREN
Die hormonelle oder physikalische Geschlechtsbeeinflussung von Fischen darf nur von Personen vorgenommen werden, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
2. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SPEZIELLE FORMEN DER AQUAKULTUR
2.1. KARPFENTEICHWIRTSCHAFT
2.1.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Mindestanforderungen gelten für Karpfen und üblicherweise in Karpfenteichen gehaltene Nebenfische
2.1.2. Vermehrung
Werden künstliche Fortpflanzungsmethoden angewendet, so haben die erforderlichen Manipulationen, einschließlich der Hypophysierung, so schonend wie möglich zu erfolgen. Der Aufenthalt der Fische außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken; erforderlichenfalls sind die Fische während dieser Zeitspanne in feuchte Tücher einzuschlagen.
2.1.3. Abfischen
Die Zeit, die die Fische während des Abfischens und des nachfolgenden Sortierens und Wägens außer Wasser verbringen, ist auf ein Minimum zu beschränken. Empfindliche Fische, wie zB Coregonen- oder Zandersetzlinge, sind soweit möglich vor den anderen Fischarten abzufischen.
2.1.4. Winterung
Winterteiche müssen an der tiefsten Stelle mindestens 1,80 m tief sein, und einen auch bei strengem Frost funktionsfähigen Zufluss aufweisen.
2.2. FORELLENTEICHWIRTSCHAFT
2.2.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Mindestanforderungen gelten für Regenbogenforellen, Bachforellen, Bachsaiblinge, Seesaiblinge und andere Salmoniden sowie für Äschen in intensiver und extensiver Aquakultur.
2.2.1. Besatzdichte
Die Besatzdichte ist so zu wählen, dass der Sauerstoffgehalt des Ablaufes 5 mg O
2
/l nicht unterschreitet.
Darüber hinaus darf bei der Haltung von Regenbogenforellen in Erdteichen ein Besatz von maximal 10 kg und bei der Haltung in Rund- oder Langstrombecken sowie Fließkanälen ein Besatz von maximal 60 kg Regenbogenforellen in Speisefischgröße je m
3
Teich- bzw. Beckenvolumen nicht überschritten werden.
2.2.2. Vermehrung
Das Streifen der Geschlechtsprodukte der männlichen und weiblichen Fische darf nur von Personen vorgenommen werden, die über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Werden die Fische zu diesem Zweck sediert, sind die Fische zur Erholung in sauerstoffreiches Wasser zu setzten, bevor sie in den Teich zurückgesetzt werden.
Die Fische dürfen nur mit nassen Händen oder Tüchern gehandhabt werden.
2.2.4. Abfischen
Das Abfischen mit Hilfe eines Zugnetzes, eines Keschers oder eines Vakuumsaugfasses hat unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu erfolgen.
2.2.6. Sortieren, Wiegen
Das Sortieren und Wiegen hat manuell oder mit Hilfe geeigneter Sortierwaagen oder geeigneter Maschinen zu erfolgen.
Anlage 11
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS UND ALPAKAS
Anl. 11
1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
2. UMZÄUNUNG
Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.
3. STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
4.1. Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.
4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas und Alpakas in Gehegen mit befestigtem Boden.
Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:
Gehegeart | Mindeststallfläche pro Gruppe | Mindeststallfläche pro adultem Tier | Mindestgehegefläche pro Gruppe | Mindestgehegefläche pro adultem Tier |
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden | 6,00 m 2 | 2,00 m 2 | 250,00 m 2 | 40,00 m 2 |
Sonstige Gehege | 6,00 m 2 | 2,00 m 2 | 800,00 m 2 | 100,00 m 2 |
5. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
6. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Lamas und Alpakas für die Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Weide bzw. Gehegefläche keine Anwendung.