Indem das LVwG Oberösterreich die Beschwerde als unzulässig zurückwies, weil der Zeitraum der unter näher bezeichneten Auflagen bewilligten Veranstaltung bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung verstrichen sei und kein Rechtsschutzinteresse seitens des Beschwerdeführers mehr vorliege, verkennt es, dass bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.
Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ist ferner zu bedenken, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Veranstaltungen abhalten möchte, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kann und soll (in Zukunft) nicht zugemutet werden, die Veranstaltung ohne Berücksichtigung näher bezeichneter Auflagen abzuhalten und so eine Verwaltungsübertretung zu begehen, um schließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren Rechtsschutz zu erlangen.
Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes - Rechtsschutz gewähren müssen.
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