Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreihung des Dienstvertrags einer ÖH-Mitarbeiterin durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als ehemalige Vorsitzende der Hochschülerschaft
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Weiterbildung Krems (ÖH UWK). Am 1. April 2016 schloss die Beschwerdeführerin in dieser Funktion für die ÖH UWK als Dienstgeberin mit einer ÖH-Mitarbeiterin einen Dienstvertrag ab, für den nach §7 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung – HS-DVV) eine am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes des Bundes orientierte Einstufung der Dienstnehmerin in das Verwendungsbild v2 vorgesehen war.
2 Am 1. Juni 2017 trat eine Änderung des Dienstvertrages vom 1. April 2016 in Kraft, die ebenfalls von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der ÖH UWK unterzeichnet worden war. Durch diese Änderung des Dienstvertrages wurde die ÖH-Mitarbeiterin als Dienstnehmerin nach §7 Abs2 HS-DVV in das Verwendungsbild v1 eingereiht. Mit dieser Einreihung ging eine Erhöhung des Entgeltes einher.
3 2. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung stellte mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin durch Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin und der damit vorgenommenen Einreihung in das Verwendungsbild v1 gegen §7 Abs1 und Abs2 HS-DVV iVm §35 Abs6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe, weil die von der ÖH-Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.
4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2024 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5 Aus Anlass der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 ein. Mit Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, hob der Verfassungsgerichtshof §63 Abs6 HSG 2014, BGBl I 45/2014, idF BGBl I 77/2021 als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass §63 Abs4 HSG 2014, BGBl I 45/2014, idF BGBl I 77/2021 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Mit weiterem Erkenntnis vom 22. September 2025, E3593/2024, hob der Verfassungsgerichtshof im Anlassfall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2024 auf.
6 3. Mit Erkenntnis vom 3. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 9. Oktober 2023 erhobene Beschwerde (im nunmehr zweiten Rechtsgang) neuerlich als unbegründet ab, indem es den Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten habe:
"Es wird festgestellt, dass die ehemalige Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems [Vor- und Nachname 1] aufgrund der vorgenommenen Einreihung von [Vor- und Nachname 2] an der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems in das Verwendungsbild v1 sowie durch die Unterzeichnung der 1. Änderung des Dienstvertrages von [Vor- und Nachname 2] vom 09. Mai 2017 (beginnend mit 1. Juni 2017) gegen §7 Abs1 und 2 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung – HS-DVV, BGBl II Nr 356/2016 […] iVm §35 Abs6 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl I Nr 45/2014, in der Fassung BGBl I Nr 80/2025, verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat."
7 Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8 §63 Abs4 HSG 2014 sei im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterhin anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, ausgesprochen habe, dass §63 Abs4 HSG 2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde.
9 Durch die Änderung des Dienstvertrages sei die ÖH-Mitarbeiterin vom Verwendungsbild v2 in das Verwendungsbild v1 eingereiht worden, wobei mit der höheren Einstufung eine Erhöhung des Entgeltes einhergegangen sei. Eine solche Vereinbarung sei gemäß §9 Abs1 HS-DVV jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis zulässig. Da das Dienstverhältnis der ÖH-Mitarbeiterin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Dienstvertrages am 1. Juni 2017 weniger als zwei Jahre bestanden habe, sei die Einreihung in das Verwendungsbild v1 verordnungswidrig erfolgt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid daher zu Recht gemäß §63 Abs4 HSG 2014 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages mit der ÖH-Mitarbeiterin rechtswidrig gehandelt habe.
10 Der Bescheid richte sich inhaltlich nicht an den Selbstverwaltungskörper "HochschülerInnenschaft", sondern an deren (ehemalige) Vorsitzende. Aus den Materialien zur HSG-Novelle BGBl I 77/2021 gehe hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Vorsitzende der ÖH für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können (Erläut zur RV 664 BlgNR 27. GP, 9 f.). Der Bescheid sei daher zu Recht der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Vorsitzende der ÖH UWK zugestellt worden.
11 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
12 4.1. Zunächst erachtet sich die Beschwerdeführerin im Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht §63 Abs4 HSG 2014 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle:
13 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bzw der Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hätte nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der ÖH UWK erlassen werden müssen. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere auf Grund des Rechts auf Selbstverwaltung und des Rechtsstaatsprinzips, seien aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die ÖH UWK, nicht jedoch gegen die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Organwalterin zu richten. Der Verfassungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin in seinem Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, bestätigt, indem er ausgesprochen habe, dass der Gesetzgeber das Aufsichtsrecht nicht an die Person des Organwalters, sondern an die Funktion, die für die ÖH ausgeübt wird, knüpfe. Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass das angefochtene Erkenntnis bzw der Bescheid nicht gegenüber der ÖH UWK, sondern gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich zu erlassen sei, habe es §63 Abs4 HSG 2014 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
14 Im Übrigen sei §63 Abs4 HSG 2014 verfassungswidrig, weil diese Bestimmung einen (Fein-)Prüfungsmaßstab festlege, obwohl sich die Aufsicht, insbesondere bei Fragen der Personalhoheit (zB Einreihung von ÖH-Mitarbeiterinnen und ÖH-Mitarbeitern in ein Verwendungsbild), auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken habe.
15 4.2. Weiters moniert die Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtslage grob verkannt und seine Kognitionsbefugnis überschritten, indem es in seiner Entscheidung – anders als der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bescheid – davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen §7 HS-DVV, sondern gegen §9 Abs1 HS-DVV verstoßen habe. Zudem sei §9 Abs1 HS-DVV nicht verletzt, weil es im vorliegenden Fall nicht zu einer Entgelterhöhung innerhalb desselben Verwendungsbildes, sondern zu einer Einreihung in ein höheres Verwendungsbild gekommen sei.
16 Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis im zweiten Rechtsgang erlassen, ohne die Beschwerdeführerin zu etwaigen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2025, G56/2025, zu hören.
17 5. Die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen mit näherer Begründung entgegengetreten wird.
18 6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Rechtslage
19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl I 45/2014, idF BGBl I 80/2025 lauten auszugsweise wie folgt:
" Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§35. (1) Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung kann genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter übertragen. In diesem Fall handelt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Auftrag und unter Verantwortung der oder des Vorsitzenden.
(3) […]
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
[…]
Aufsicht
§63. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterstehen der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung unaufgefordert vorzulegen. Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind überdies binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse sind allenfalls notwendige Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen. Stellt die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen im Sinne des Abs3 fest, hat sie oder er die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs bzw einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder der Referentinnen und Referenten aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
1. von einem unzuständigen Organ bzw einer unzuständigen Hochschulvertretung oder unzuständigen Studienvertretung stammt oder
2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
4. der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid ist den Organen bzw einer Hochschulvertretung oder Studienvertretung aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
(5) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent sind im Fall des Abs4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(7) […]."
III. Erwägungen
20 Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet:
21 1.1. Die Beschwerde macht geltend, dass §63 Abs4 HSG 2014 aus verfassungsrechtlichen Erwägungen dahingehend verstanden werden müsse, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme – Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten – gegen die Selbstverwaltungseinrichtung ÖH UWK und nicht gegen die genannten Personen, im konkreten Fall daher insbesondere nicht gegen die Beschwerdeführerin als ehemalige Vorsitzende der ÖH UWK, erlassen werden müsste. Indem das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der ÖH UWK, sondern gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich erlassen habe, habe es §63 Abs4 HSG 2014 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
22 1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, in Bezug auf §63 Abs4 HSG 2014 festgehalten, "dass sich die Rechtsaufsicht des §63 Abs4 HSG 2014 auf jedes rechtserhebliche Handeln oder Unterlassen […]einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten bezieht, soweit sie oder er dieses rechtserhebliche Handeln oder Unterlassen in Ausübung ihrer oder seiner Funktion vorgenommen hat, und dass Maßstab dieser Rechtmäßigkeitsaufsicht grundsätzlich die geltenden Gesetze oder Verordnungen sind, soweit sie für das Handeln der genannten Personen in ihrer Funktion in der ÖH maßgeblich sind […]. Demzufolge sind die in §63 Abs4 HSG 2014 genannten Personen, wird ihr einschlägiges Handeln oder Unterlassen gemäß §63 Abs4 HSG 2014 aufsichtsbehördlich als rechtswidrig festgestellt, auch verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen (§63 Abs5 HSG 2014)".
23 Die in §63 Abs4 HSG 2014 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin oder des Bundesministers richten sich also zunächst, wie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt (s insbesondere Erläut zur RV 664 BlgNR 27. GP, 9 f., zur letzten Erweiterung des §63 Abs4 HSG 2014 durch BGBl I 77/2021), an die in dieser Bestimmung genannten Personen in ihrer (Organ-)Funktion für die jeweilige Hochschülerinnen- bzw Hochschülerschaft. In der Folge sind gemäß §63 Abs5 HSG 2014 die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent jeweils entsprechend verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
24 Gegen diese gesetzliche Ausgestaltung des Aufsichtsrechts der Bundesministerin oder des Bundesministers in §63 Abs4 HSG 2014 bestehen, wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten hat, insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s VfGH 22.9.2025, G56/2025, Rz 24).
25 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass "die ehemalige Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität für Weiterbildung Krems [Vor- und Nachname 1]" gegen näher genannte Bestimmungen der HS-DVV verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat. In seiner Begründung hält das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß §63 Abs4 HSG 2014 "Vorsitzende für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können". Der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid richte sich somit zu Recht nicht an den Selbstverwaltungskörper "HochschülerInnenschaft", sondern an die (ehemalige) Vorsitzende derselben.
26 1.4. Auch wenn es unklar sein mag, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung mit dem Hinweis, dass "der Gesetzgeber eine persönliche Verantwortlichkeit (unter anderem) einer Vorsitzenden bei rechtswidrigem Handeln beabsichtigte", im Einzelnen meint und ob sich diese, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang übernommene Passage mehr mit Blick auf den vom Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehobenen und im vorliegenden Anlassverfahren nicht mehr anzuwendenden §63 Abs6 HSG 2014 erklärt, geht aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründungselemente hervor, dass die Rechtswidrigkeit eines näher bezeichneten Handelns der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als (ehemalige) Vorsitzende der ÖH UWK festgestellt wird. Damit trifft auch die Verpflichtung des §63 Abs5 HSG 2014 den entsprechenden nunmehrigen Funktionsträger der ÖH UWK.
27 Dass das Aufsichtsverfahren gemäß §63 Abs4 HSG 2014 auch gegen zwischenzeitig bereits aus einer der maßgeblichen Funktionen ausgeschiedene Personen geführt wird, ist, wenn und weil es sich auf ihre Handlungen als (aktive) Funktionsträger bezieht, nicht unsachlich. Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob in einem solchen Fall der aktuelle Funktionsträger am aufsichtsbehördlichen Verfahren – schon mit Blick auf §63 Abs5 HSG 2014 – als Partei zu beteiligen ist.
28 1.5. Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Verfassungswidrigkeit des §63 Abs4 HSG 2014 darin sieht, dass diese Bestimmung eine zu weitgehende Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers vorsehe, ist sie auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsaufsicht des §63 Abs4 HSG 2014 zu verweisen.
29 1.6. Die insoweit gegen die Anwendung des §63 Abs4 HSG 2014 in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken treffen daher nicht zu.
30 2. Die Beschwerde rügt weiters die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerdeführerin habe als Vorsitzende der ÖH UWK durch die dienstvertragliche Einreihung bzw Änderung des Dienstvertrages einer ÖH-Mitarbeiterin gegen näher genannte Bestimmungen der HS-DVV verstoßen, und die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung als Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.
31 Auch insoweit ist die Beschwerde nicht begründet. Für eine denkunmögliche oder grob rechtswidrige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Bestimmungen der HS-DVV oder eine qualifizierte, in die Verfassungssphäre reichende Verletzung von Verfahrensvorschriften sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ob das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt im Lichte der §§7 und 9 HS-DVV zutreffend beurteilt hat und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern gegebenenfalls der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
IV. Ergebnis
32 1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
33 Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
34 2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
35 3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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