(1) Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Abs. 2 zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Abs. 2 entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
(2) Der Einreihung sind nachstehende Verwendungsbilder zugrunde zu legen:
| v5 | Ungelernte Hilfskräfte ohne facheinschlägige Ausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, wie beispielsweise Reinigungskräfte, Plakatiererinnen und Plakatierer oder Personen, die Flyer verteilen oder ähnliche einfache Tätigkeiten durchführen; |
| v4 | Gelernte Hilfskräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative, überwiegend mitwirkende und unterstützende Tätigkeiten erledigen, wie beispielsweise Telefonistinnen und Telefonisten für einfache Auskünfte oder Schreibkräfte; |
| v3 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einfache fachliche und administrative Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages weitgehend selbstständig erledigen, wie insbesondere einfache Sekretariatstätigkeiten; |
| v2 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Reifeprüfung oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen verantwortlich selbstständig ausführen, wie Fachkräfte im Bereich der Buchhaltung, im IT-Bereich oder im Rahmen der Hausverwaltung; |
| v1 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Universitäts- oder Hochschulstudium oder einer äquivalenten Ausbildung, die qualifizierte Tätigkeiten verantwortlich selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und/oder mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind, wie insbesondere Juristinnen und Juristen, Technikerinnen und Techniker im IT-Bereich oder Controllerinnen und Controller. |
(3) Die Bemessung des Einstiegsentgelts in einem Verwendungsbild gemäß Abs. 2 hat unter Berücksichtigung von Vorverwendungen nach Maßgabe der Entlohnungsstufen des § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die einzelnen Entlohnungsstufen jeweils durch einen Zeitraum von zwei Jahren voneinander getrennt sind.
(4) Als Vorverwendungen anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. eines abgeschlossenen verwendungseinschlägigen Studiums an einer Universität oder Hochschule oder einer äquivalenten Ausbildung;
2. der Leistung eines Grundwehrdienstes oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer für Frauen nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986,
bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren.
(5) Über die in Abs. 4 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Jahren anrechenbar. Eine Berufstätigkeit ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(6) Je nach Ausmaß der anrechenbaren Vorverwendungen erfolgt die Bemessung des Einstiegsentgelts durch Einreihung in eine Entlohnungsstufe, höchstens jedoch in die Entlohnungsstufe 3 der jeweils zutreffenden Entlohnungsgruppe v1 bis v5 gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig. Eine Vorrückung in eine weitere Entlohnungsstufe ist ausgeschlossen.
(7) In begründeten Fällen ist bei der Bemessung des Einstiegsentgelts eine Über- bzw. Unterschreitung des nach Abs. 6 erster Satz ermittelten Betrages um bis zu zehn Prozent zulässig.
(8) Bezogen auf das Arbeitsjahr gebühren Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss (Sonderzahlungen).
Rückverweise
HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
§ 7 Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts
… 1948, BGBl. Nr. 86/1948. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraums ist nicht zulässig. Eine Vorrückung in eine weitere Entlohnungsstufe ist ausgeschlossen. (7) In begründeten Fällen ist bei der Bemessung des Einstiegsentgelts eine Über- bzw. Unterschreitung des nach Abs. 6 erster Satz ermittelten Betrages um bis zu…
§ 6 Dienstvertrag
…Angaben darüber, ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet; 7. Angaben darüber, in welchem Verwendungsbild gemäß § 7 die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eingestuft ist, und das daraus resultierende Bruttoentgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen…
§ 10 Überleitungsbestimmung
…einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden.…