Verstoß einer Bestimmung des HochleistungsstreckenG betreffend die Rückübereignung von enteigneten Gegenständen bei Nichtverwendung für den Enteignungszweck gegen das Eigentumsgrundrecht sowie das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes; Unsachlichkeit der mangelnden Berücksichtigung einer über die dreijährige Frist der Rückübereignung hinausgehenden Bauausführung bei der Möglichkeit der Fristverlängerung im Falle von Hochleistungsstrecken auf Grund "unmittelbar bevorstehender" oder "in absehbarer Zeit" erfolgender Verwendung des Enteignungsgegenstands
Aufhebung des §6 Abs4 HochleistungsstreckenG (HlG) idF BGBl 135/1989.
Gemäß dem bereits seit der Stammfassung des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl 135/1989, bestehenden §6 Abs4 HlG sind für die Rückübereignung die Regelungen nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird. Der verwiesene §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, dass der Enteignete – wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird – die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen kann. Dieser (vererbliche und veräußerliche) Anspruch erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
Im Zuge der Außerstreitreform, BGBl I 112/2003, regelte der Gesetzgeber den Anspruch auf Rückübereignung im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) neu. Gemäß der seit Bundesgesetz BGBl I 112/2003 geltenden Fassung des §37 Abs1 erster Satz EisbEG hat der Enteignete einen Anspruch auf Rückübereignung, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Die Bestimmung des §37 erster Satz EisbEG nimmt sohin – anders als §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 – auf die im eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren vorgesehene Frist für die Bauausführung und Betriebseröffnung insoweit Bedacht, als ein Anspruch auf Rückübereignung unter anderem nach Ablauf der gegebenenfalls für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist besteht. Die auf §20a Bundesstraßengesetz 1971 verweisende Bestimmung des §6 Abs4 HlG wurde im Rahmen der mit Bundesgesetz BGBl I 112/2003 erfolgten Novellierung nicht geändert.
Nach der Rsp des VfGH dürfen gesetzliche Regelungen, die den im Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG grundgelegten Rückübereignungsanspruch bei gänzlicher oder teilweiser Verfehlung des Enteignungszweckes konkretisieren, nicht unverhältnismäßig und auch nicht unsachlich sein. Solche gesetzlichen Regelungen dürfen einerseits die Geltendmachung des Anspruches durch den Enteigneten nicht unverhältnismäßig erschweren oder behindern. So darf etwa die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches grundsätzlich erst mit jenem Zeitpunkt beginnen, in welchem feststeht, dass der als Enteignungsgrund bestimmte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird; erst ab diesem Zeitpunkt soll die Möglichkeit der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches bestehen. Andererseits folgt aus Art5 StGG und aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 B‑VG und Art2 StGG, dass die Fristen für die Verwirklichung des Enteignungsgrundes, dh für die Verwendung des Enteignungsobjektes für den Enteignungszweck, aus Gründen der die Enteignung tragenden öffentlichen Interessen nicht unverhältnismäßig kurz und unsachlich bemessen sein darf.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 erweist sich als sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Regelung auf die im Eisenbahnrecht auch für Hochleistungstrecken vorgesehene Frist für die Ausführung des Bauvorhabens (vgl §2 HlG iVm §31g EisbG) in keiner Hinsicht Bedacht nimmt.
Nach der Auffassung des VfGH ergibt sich aus §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Bundesstraßengesetz 1971 eindeutig, dass dem Enteigneten ein Rückübereignungsanspruch bereits dann eingeräumt wird, wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides drei Jahre vergangen sind.
§6 Abs4 HlG iVm §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides dann nicht gilt, wenn der Enteigner glaubhaft macht, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck "unmittelbar bevorsteht" oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, "aber in absehbarer Zeit erfolgen wird". In diesem Fall hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu setzen, deren Einhaltung zur Abweisung des Antrages auf Rückübereignung führt.
Die Möglichkeit der Setzung einer Ausführungsfrist durch die Behörde – und gleichsam die Möglichkeit der "Verlängerung" der dreijährigen Frist ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides – gemäß §6 Abs4 HlG iVm §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 besteht daher nur insoweit, als die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck zeitnah erfolgt ("unmittelbar bevorsteht" bzw "in absehbarer Zeit erfolgen wird"). Damit lässt die Regelung über den Anspruch auf Rückübereignung bei Hochleistungsstrecken jene Konstellationen gänzlich unberücksichtigt, in denen die Bauausführung in angemessener Weise weit über drei Jahre hinaus – im Anlassfall gar Jahrzehnte – in Anspruch nehmen kann und erst zu jenem (späteren) Zeitpunkt endgültig feststeht, ob der Enteignungsgegenstand innerhalb angemessener Dauer dem Enteignungszweck zugeführt worden ist oder nicht.
Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (verweisenden) Bestimmung des §6 Abs4 HlG, die zur Gänze aufzuheben ist. Anders als die im Anlassfall beteiligte Partei in ihrer Äußerung meint, führt die Aufhebung des §6 Abs4 HlG ohne Fristsetzung für das Außerkrafttreten nach Art140 Abs5 dritter Satz B‑VG nicht zu einem "deutlich gravierenderen Verfassungsverstoß", weil "Enteignete im Bereich von Hochleistungsstrecken jeder spezifischen Rückübereignungsgrundlage beraubt" würden, zumal ein Anspruch auf Rückübereignung nach Aufhebung des §6 Abs4 HlG (weiterhin) gemäß §37 EisbEG besteht. Die Frage, ob – wie von der im Anlassfall beteiligten Partei vorgebracht – bereits vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten Frist feststeht, dass der Enteignungsgegenstand (endgültig) nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, wird bei der Vollziehung des §37 EisbEG im Lichte des Eigentumsgrundrechts des Enteigneten zu berücksichtigen sein, begründet aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung für die Aufhebung des aus den dargelegten Gründen verfassungswidrigen §6 Abs4 HlG.
(Anlassfall E2752/2025, E v 17.06.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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