Auswertung in Arbeit
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Am 27. Dezember 2024 brachte der Anfechtungswerber als Bevollmächtigter gemeinsam mit vier Stellvertretern (vgl §3 Abs5 VoBeG) einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung "Für ein Bundes-Jagdgesetz" beim Bundesminister für Inneres ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2025 wurde dem Einleitungsantrag nicht stattgegeben.
2 2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit nunmehr angefochtenem Erkenntnis vom 9. Februar 2026 ab. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der Bevollmächtigte des Volksbegehrens und seine Stellvertreter seien weder Kontoinhaber noch Zeichnungsberechtigte des bekanntgegebenen Kontos; zeichnungsberechtigt sei nur der näher bezeichnete Rechtsanwalt, welcher als Treuhänder auftrete. Die gesetzlich vorgesehene gemeinsame Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten und seiner Stellvertreter liege somit nicht vor. §3 Abs7 Z3 VoBeG erfordere die Vorlage einer Bankbestätigung, welche die gemeinsame Zeichnungsbefugnis des Bevollmächtigten des Volksbegehrens und seiner Stellvertreter zu einem Bankkonto zum Gegenstand habe, weshalb die vorgelegte Treuhandvereinbarung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe. Das angefochtene Erkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Diese Entscheidung kann gemäß Art141 B-VG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden (vgl zB VfGH 23. Februar 2015, E158/2015). Diese Anfechtung kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden (vgl Art141 Abs1 B-VG).
Da der vorliegende Fall in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl Art133 Abs5 B-VG)."
3 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art141 Abs1 lith iVm litj B-VG gestützte Anfechtung. Die "Proponenten" des Volksbegehrens "Für ein Bundes-Jagdgesetz" seien an den administrativen Hemmnissen bei den angefragten Geldinstituten gescheitert, die rundweg die Einrichtung eines gesetzeskonformen Kontos abgelehnt hätten. Die bestehende Formulierung des §3 Abs7 Z3 VoBeG stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Barriere für die Einleitung eines Volksbegehrens dar und behindere im Ergebnis durch eine rein administrative Vorschrift ohne Einfluss auf oder sonstigen Bezug zum Gegenstand und zur Abwicklung eines Volksbegehrens dessen Durchführung. Es sei nicht verständlich, warum nicht der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens alleine zu dem Konto zeichnungsberechtigt sein könne, sowie warum der Gesetzgeber auf einer so komplizierten und in der Praxis oftmals nicht umsetzbaren Lösung einer gemeinsamen Zeichnungsberechtigung beharre und nicht gleichwertige Alternativlösungen zulasse. Aus diesen Gründen sei die Bestimmung des §3 Abs7 Z3 VoBeG verfassungswidrig, weil durch eine Formalvorschrift das demokratische Recht auf Durchführung eines Volksbegehrens unangemessen behindert werde. Im Übrigen sei das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung verfehlt, weil die strikte Wortinterpretation einer reinen Formalvorschrift ohne irgendwelche Einflüsse auf den demokratischen Ablauf eines Volksbegehrens sachlich nicht gerechtfertigt sei und gleichwertige Alternativen zuzulassen seien.
4 4. Die Anfechtung ist nicht zulässig.
5 4.1. Gemäß Art141 Abs1 lith B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen.
6 4.2. Gemäß §16 Abs1 VoBeG kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis eines Volksbegehrens innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§14 Abs3 VoBeG) wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Gemäß §14 Abs1 VoBeG hat die Bundeswahlbehörde die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten (Z1), die Zahl der gültigen Eintragungen (Z2) sowie die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gelten (Z3), festzustellen. Die Summen gemäß §14 Abs1 Z2 und 3 sind zusammenzurechnen und es ist von der Bundeswahlbehörde festzustellen, ob ein Volksbegehren iSd Art41 Abs2 B-VG vorliegt oder nicht (§14 Abs2 VoBeG). Als Ergebnis eines Volksbegehrens iSd Art141 Abs1 lith B-VG sowie iSd §16 Abs1 VoBeG sind vor diesem Hintergrund die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gemäß §14 Abs1 und 2 VoBeG zu verstehen.
7 4.3. Die vorliegende Anfechtung wendet sich nicht gegen das "Ergebnis" eines Volksbegehrens, zumal der Bundesminister für Inneres dem Einleitungsantrag des Bevollmächtigten und nunmehrigen Anfechtungswerbers nicht stattgegeben hat und das Eintragungsverfahren (vgl §§8 ff. VoBeG) nicht durchgeführt wurde (vgl VfSlg 20.591/2023; VfGH 12.12.2012, W III-1/2012). Die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gemäß §14 Abs1 und 2 VoBeG, die als Ergebnis eines Volksbegehrens Gegenstand einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof sein können (§16 Abs1 VoBeG), liegen hier nicht vor.
8 4.4. Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, die über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Bundesministers für Inneres im Hinblick auf die (Nicht-)Stattgabe eines Einleitungsantrages in Bezug auf ein Volksbegehren absprechen, können vor diesem Hintergrund – jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden – (nur) im Wege der Erkenntnisbeschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden, nicht jedoch mittels Anfechtung gemäß Art141 Abs1 lith B-VG (vgl VfSlg 16.382/2001, 18.029/2006, 19.644/2012, 19.711/2012, 20.591/2023; VfGH 27.6.2017, E1823/2017; 10.3.2026, E714/2025).
9 4.5. Dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses von einer anderen Rechtsansicht ausgeht, vermag daran nichts zu ändern (vgl VfSlg 12.532/1990, 17.772/2006, 18.940/2009). Der Verfassungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die Partei ein unvorhergesehenes Ereignis darstellt und dass das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung der Partei nicht als Verschulden angelastet werden kann. Einer Partei, die im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung dieser entsprechend rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen hat und erst durch die ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisende Entscheidung Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist – wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen (vgl VfSlg 4536/1963, 8785/1980, 8874/1980, 9143/1981, 12.807/1991, 13.341/1993; VfGH 5.6.2014, B753/2013; 29.11.2022, E1931/2022).
10 5. Die Anfechtung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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