Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem AuskunftspflichtG um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt (vgl VfSlg 19572/2011), stellte diese keine studienrechtliche Angelegenheit iSd §46 Abs2 UniversitätsG 2002 dar. Ein Rechtsmittel gegen den das Auskunftsbegehren verweigernden Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studienangelegenheiten der Medizinischen Universität Innsbruck war daher nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht vorgesehen.
Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Das Vertrauen auf die Richtigkeit der bekanntgegebenen Rechtsmittelbelehrung kann demnach der Partei nicht als Verschulden angelastet werden. Einer Partei, die im Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Berufung ergriffen hat und erst durch den ihr Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, ist - auch wenn sie die Berufung nicht entsprechend der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der bescheiderlassenden Behörde, sondern unmittelbar bei der vermeintlichen Behörde zweiter Instanz eingebracht hat - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.
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