Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Nichtstattgabe eines unzulässigen Einleitungsantrags für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung "Sinnloses Volksbegehren"; keine Verletzung des VolksbegehrenG 2018 wegen Unvollständigkeit des Einleitungsantrags mangels Beigebung des Nachweises des Bevollmächtigen und seiner Stellvertreter über die gemeinsame Zeichnungsberechtigung des Kontos sowie eines Nachweises der Eintragung in die Wählerevidenz und der Wahlberechtigung zum Nationalrat eines Stellvertreters; keine Relevanz der Vorlage der Unterlagen vor der Antragstellung; keine Bedenken gegen den Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG im Volksbefragungsverfahren
Keine Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur Beauftragung einer Verbesserung eines mangelhaften Einleitungsantrags:
Dem vorliegenden Einleitungsantrag wurde keine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde angeschlossen, dass der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten, in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist, obwohl dieser den Antrag selbst nicht unterstützt hat. Auch fehlt der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze (und somit auch das AVG) ua in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung nicht anzuwenden. Bei der Behandlung eines Einleitungsantrages gemäß dem VoBeG findet demnach auch die Bestimmung des §13 Abs3 AVG, wonach die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat, keine Anwendung. Das VoBeG selbst enthält keine dem §13 Abs3 AVG vergleichbare Regelung, die den Bundesminister für Inneres ermächtigen oder verpflichten würde, mangelhafte Anbringen zur Verbesserung zurückzustellen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine solche auch nicht aus den im VoBeG enthaltenen Verweisungen auf die Regelungen der NRWO.
Zur Unvollständigkeit des Einleitungsantrags:
Da der Einleitungsantrag nicht die gesetzlich in §3 Abs5 zweiter Satz sowie Abs7 Z3 VoBeG geforderten Nachweise bzw Bestätigungen enthielt, war er unvollständig und damit unzulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen vorab übermittelten gesetzeskonformen Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, verfügt haben mag, zumal dieser in weiterer Folge dem – vom Bevollmächtigten sowie sämtlichen Stellvertretern zu unterschreibenden – Einleitungsantrag entgegen §3 Abs7 VoBeG nicht angeschlossen war. Die Behörde hat gemäß §6 Abs1 VoBeG über den Einleitungsantrag ausschließlich auf der Grundlage der gemeinsam mit ihm eingereichten Nachweise zu entscheiden; vor der Antragstellung vorgelegte Unterlagen sind demgegenüber nicht relevant. Unerheblich ist des Weiteren, ob es dem Bundesminister für Inneres möglich gewesen wäre zu überprüfen, ob der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist; gemäß §3 Abs5 VoBeG ist auch eine derartige Bestätigung dem Einleitungsantrag anzuschließen, was unstrittig nicht erfolgt ist.
Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Behörde den Einleitungsantrag nicht explizit zurückgewiesen, sondern diesem "nicht stattgegeben" und das BVwG dies im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgegriffen hat, keine Rechtswidrigkeit. Eine inhaltliche Entscheidung über den Einleitungsantrag, die einer neuerlichen Stellung eines – verbesserten – Einleitungsantrages unter Berücksichtigung der Frist gemäß §3 Abs2 VoBeG für die Gültigkeit der Unterstützungserklärungen entgegengestanden wäre, erfolgte damit gleichwohl nicht.
Keine Verfassungswidrigkeit des ArtI Abs3 Z4 EGVG sowie der §§3 bis 6 VoBeG:
Den Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmung des – die Anwendbarkeit ua des AVG in Bezug auf Volksbegehren ausschließenden – ArtI Abs3 Z4 EGVG kommt im Lichte der stRsp des VfGH zur Unbedenklichkeit dieser Regelung keine Berechtigung zu. Es sind auch keine Bedenken gegen ArtI Abs3 Z4 EGVG, soweit er auf Volksbegehren Anwendung findet, sowie gegen jene Vorschriften des VoBeG, die keine Möglichkeit der Erteilung von Verbesserungsaufträgen vorsehen, entstanden. Der VfGH hat keinen Zweifel, dass das Verfahren zur Einleitung bzw Durchführung eines Volksbegehrens gemäß dem VoBeG, das eine Form der Gesetzesinitiative darstellt, eine besondere, vom AVG abweichende Regelung erfahren darf: Verfahren im Zusammenhang mit Instrumenten der direkten Demokratie sind ebenso wie Verfahren in Wahlangelegenheiten in besonderem Maße von formalen Voraussetzungen und einer erhöhten Dringlichkeit behördlicher Entscheidungen geprägt.
Der VfGH hegt auch sonst keine Bedenken gegen §3 Abs5 VoBeG. Dem Gesetzgeber ist in Ansehung seines Gestaltungsspielraumes nicht entgegenzutreten, wenn er für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Einleitungsantrag nicht selbst unterstützt hat, den Nachweis darüber verlangt, dass dieser in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist. Gemäß Art41 Abs2 B‑VG ist das Volksbegehren ein Instrument, das (nur) von Stimmberechtigten unterstützt werden kann, wobei eine Person dann stimmberechtigt ist, wenn sie am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
Der VfGH kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht finden, dass §6 VoBeG dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B‑VG widersprechen würde, zumal die Vorschrift einer Auslegung zugänglich ist.
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