Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesminister für Inneres am 4. Mai 2023 als Bevollmächtigter die Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung "Sinnloses Volksbegehren". Als Stellvertreter des Bevollmächtigten wurden ***A, ***B, ***C und ***D namhaft gemacht.
1.1. Der Antrag enthält folgenden Text des Volksbegehrens, samt nachfolgender Begründung:
"Volksbegehren sind ein zahnloses demokratisches Instrument, das Bürgerbeteiligung vortäuscht, aber nichts ändert. Erfolgreiche Begehren werden kurz im Parlament diskutiert und wandern dann in den Papierkorb.
Wenn die Politik unsere Zeit verschwendet, verschwenden wir ihre – Auge um Auge!
Der Nationalrat wolle sinnlos über dieses Volksbegehren diskutieren und ein Gesetz beschließen, wonach das Nationalratspräsidium alle zu behandelnden Volksbegehren künftig 'sinnlose Volksbegehren' nennen muss."
1.2. Dem Einleitungsantrag waren Unterstützungserklärungen des Beschwerdeführers sowie von ***A, ***C und ***D angeschlossen. Eine Unterstützungserklärung von ***B wurde dem Einleitungsantrag nicht beigelegt, ebenso wenig eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde, dass dieser in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist. Ein Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, wurde dem Einleitungsantrag nicht angeschlossen.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung des Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung "Sinnloses Volksbegehren" "nicht stattgegeben". Begründend wird ausgeführt, dass der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten, ***B, für das Volksbegehren keine Unterstützungserklärung abgegeben habe. Eine Bestätigung jener Gemeinde, in der ***B in die Wählerevidenz eingetragen ist, aus der sich ergebe, dass dieser zum Nationalrat wahlberechtigt sei, sei dem Einleitungsantrag nicht beigegeben gewesen. Das beigefügte Schreiben der "Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG" bestätige lediglich, dass der Bevollmächtigte eine aktive Kontoverbindung bei dem genannten Kreditinstitut führe und dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter Kontoinhaber seien. Damit liege ein nicht dem Gesetz entsprechender Kontonachweis vor.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 4. Februar 2025 als unbegründet ab. Auf Grund des ArtI Abs3 Z4 EGVG sei das AVG im Verfahren vor dem Bundesminister für Inneres nicht anwendbar, weshalb auch keine Verletzung einer Manuduktionspflicht oder einer Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages vorliege. Im Übrigen habe die Behörde dem Beschwerdeführer bereits vorab mitgeteilt, dass die letztlich dem Antrag beigelegte Kontobestätigung nicht dem Gesetz entspreche, und die Möglichkeit einer Vorabprüfung angeboten, von der der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den Rechten auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß Art41 Abs2 B VG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B VG bzw Art2 StGG behauptet wird. Zusammengefasst sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, dass der Bundesminister für Inneres bzw das Bundesverwaltungsgericht ihm die Verbesserung von offensichtlichen Fehlern bzw Mängeln des Einleitungsantrages nicht ermöglicht habe. Dadurch sei den §§3 bis 6 VoBeG und ArtI Abs3 Z4 EGVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt und das Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens ungebührlich eingeschränkt worden.
Für den Fall, dass diese Bestimmungen keiner anderen Auslegung zugänglich sein sollten, regt der Beschwerdeführer an, hinsichtlich des ArtI Abs3 Z4 EGVG, insbesondere des darin enthaltenen Wortes "Volksbegehren", sowie hinsichtlich der §§3 bis 6 VoBeG, insbesondere hinsichtlich §3 Abs5 und §6 Abs1 VoBeG, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten. §3 Abs5 VoBeG sei verfassungswidrig, weil der urkundliche Nachweis der Wahlberechtigung verpflichtend als Beilage vorgelegt werden müsse. §6 Abs1 VoBeG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot.
5. Der Bundesminister für Inneres hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt entgegentritt: Nach der geltenden Rechtslage sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht vorgesehen. Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke könne nicht ausgegangen werden; der Gesetzgeber habe im VoBeG bewusst kein Verbesserungsverfahren vorgesehen. Eine entsprechende Manuduktion der Antragsteller werde seitens des Bundesministers für Inneres regelmäßig umfassend im Zuge einer der Anmeldung bzw dem Einleitungsantrag vorgelagerten Beratung gewährleistet. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des AVG im Verfahren bei Volksbegehren in ArtI Abs3 Z4 EGVG sei verfassungskonform. Es müsse bei Volksbegehren durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung gewährleistet werden, dass dieses Instrument schnell handlungsfähig sei, was eine rasche Entscheidung innerhalb kurzer Fristen erfordere. Die Erlangung einer Bestätigung gemäß §3 Abs5 VoBeG sei nicht mit einem übermäßig hohen Aufwand verbunden. Der Inhalt des §6 Abs1 VoBeG sei eindeutig erfassbar; aus ihm lasse sich unmissverständlich ableiten, dass einem mangelhaften Einleitungsantrag nicht stattzugeben sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl I 106/2016, idF BGBl I 7/2023 lauten auszugsweise wie folgt:
"Behörden
§2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl Nr 471/1992, jeweils im Amt ist.
(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
Einbringung der Anmeldung
§3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§21 Abs1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl I Nr 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§7 Abs4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
1. die Registrierungsnummer;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs3 Z2;
3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§21 Abs1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§21 Abs1 NRWO) ist.
(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs3 Z3 kann der Stellvertreter gemäß Abs3 Z3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs3 Z6) gegebenenfalls zu aktualisieren.
(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. allenfalls die Bestätigungen gemäß §3 Abs3 Z5;
3. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
[…]
Entscheidung über den Einleitungsantrag
§6. (1) Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§3 Abs5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§3 Abs2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.
(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Abs3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(4) Die Entscheidung gemäß Abs2 ist auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
(5) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
[…]
Anwendungen von Bestimmungen der NRWO
§12. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§52 Abs4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.
[…]
Anlage 2
"
2. ArtI des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I 87/2008 (WV), idF BGBl I 177/2023 lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
[…]
4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
[…]"
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch die angefochtene Entscheidung in seinem durch Art41 Abs2 B VG gewährleisteten Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens verletzt zu sein, und begründet dies im Kern damit, der Bundesminister für Inneres hätte ihm im Hinblick auf die vorgelegte Bankbestätigung sowie die fehlende Bestätigung der Gemeinde, dass ***B in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist, Gelegenheit zur Verbesserung dieser Mängel geben müssen. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
1.1. Da es sich bei den vom VoBeG eingeräumten Rechten lediglich um eine Konkretisierung des Art41 Abs2 B VG handelt und somit jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art41 Abs2 B VG verletzt, obliegt es dem Verfassungsgerichtshof zu überprüfen, ob die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig kritisierte Handhabung der Vorschriften des VoBeG durch den Bundesminister für Inneres bzw das Bundesverwaltungsgericht vorliegt (vgl zum Volksbegehrengesetz 1973 VfSlg 18.029/2006, 19.644/2012).
1.2. Die Rechtslage für das Einreichen eines Einleitungsantrages eines Volksbegehrens gemäß dem VoBeG stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen (§3 Abs1 VoBeG). Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl unterstützt sein (§3 Abs2 VoBeG). Der Einleitungsantrag hat die Registrierungsnummer, die Kurzbezeichnung, die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrages zu vertreten, sowie die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter zu enthalten (§3 Abs4 VoBeG). Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag selbst nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§3 Abs5 VoBeG). Dem Einleitungsantrag sind die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen, allenfalls die Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrages, der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, sowie allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt, anzuschließen (§3 Abs7 VoBeG). Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen abgegeben worden ist (§6 Abs1 VoBeG). Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift erteilen können (§6 Abs2 VoBeG).
1.3. Dem vorliegenden Einleitungsantrag wurde – vom Beschwerdeführer unbestritten – keine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde angeschlossen, dass ***B, der zweite Stellvertreter des Bevollmächtigten, in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist, obwohl dieser den Antrag selbst nicht unterstützt hat (§3 Abs5 VoBeG). Auch fehlt – ebenfalls unstrittig – der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (§3 Abs7 Z3 VoBeG).
1.4. Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, der Bundesminister für Inneres hätte ihn zur Behebung dieser dem Einleitungsantrag anhaftenden Mängel auffordern müssen bzw das Bundesverwaltungsgericht das Unterbleiben dieser Aufforderung aufgreifen müssen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
1.4.1. Gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze (und somit auch das AVG) ua in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung nicht anzuwenden. Bei der Behandlung eines Einleitungsantrages gemäß dem VoBeG findet demnach auch die Bestimmung des §13 Abs3 AVG, wonach die Behörde von Amts wegen unverzüglich die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen hat, keine Anwendung (vgl zu Anfechtungen von Wahlen VfSlg 9223/1981, 10.610/1985, 19.733/2013, 20.383/2020; VfGH 24.2.2020, WIV1/2020 ua).
1.4.2. Das VoBeG selbst enthält keine dem §13 Abs3 AVG vergleichbare Regelung, die den Bundesminister für Inneres ermächtigen oder verpflichten würde, mangelhafte Anbringen zur Verbesserung zurückzustellen.
1.4.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine solche auch nicht aus den im VoBeG enthaltenen Verweisungen auf die Regelungen der NRWO. Zwar sieht §106 Abs5 NRWO vor, dass der Bundeswahlleiter bei der Überprüfung der Bundeswahlvorschläge sinngemäß nach §42 Abs1 NRWO vorzugehen hat, wobei dieser wiederum vorschreibt, dass der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen hat, wenn ihm an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auffallen.
Die unter der Überschrift "Behörden" firmierende Vorschrift des §2 Abs2 VoBeG, wonach auf die Bundeswahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden sind, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nur auf organisationsrechtliche Vorschriften der NRWO im Hinblick auf die Bundeswahlbehörde (so insbesondere §12 NRWO). Demgegenüber kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, damit eine Vielzahl an Vorschriften der NRWO für dem VoBeG unterliegende Verfahren für anwendbar erklären zu wollen. Zum einen enthält das VoBeG selbst verfahrensrechtliche Vorschriften. Zum anderen regelt es dort, wo Verfahrensvorschriften der NRWO sinngemäß angewendet werden sollen, dies ausdrücklich, namentlich in §12 VoBeG, wonach für das Eintragungsverfahren (nur) die Bestimmungen der §§52 Abs4, 58, 65, 66 und 74 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Es steht für den Verfassungsgerichtshof vor diesem Hintergrund fest, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass er bei der Behandlung der Anmeldung des Volksbegehrens bzw eines Einleitungsantrages (einzelne) Bestimmungen der NRWO für anwendbar hätte erklären wollen, eine dem §12 VoBeG ähnliche Regelung vorgesehen hätte. Es gibt vor diesem Hintergrund auch keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass eine planwidrige – durch Analogie zu schließende – Gesetzeslücke vorliegen könnte (vgl VfSlg 13.420/1993 mwN).
1.4.4. Für den Bundesminister für Inneres bestand sohin keine rechtliche Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer die Verbesserung des mangelhaften Einleitungsantrages aufzutragen.
1.5. Da der Einleitungsantrag sohin nicht die gesetzlich in §3 Abs5 zweiter Satz sowie Abs7 Z3 VoBeG geforderten Nachweise bzw Bestätigungen enthielt, war er unvollständig und damit unzulässig.
1.6. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen vorab übermittelten gesetzeskonformen Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, verfügt haben mag, zumal dieser in weiterer Folge dem – vom Bevollmächtigten sowie sämtlichen Stellvertretern zu unterschreibenden (§3 Abs4 Z4 VoBeG) – Einleitungsantrag entgegen §3 Abs7 VoBeG nicht angeschlossen war. Die Behörde hat gemäß §6 Abs1 VoBeG über den Einleitungsantrag ausschließlich auf der Grundlage der gemeinsam mit ihm eingereichten Nachweise zu entscheiden (vgl VwGH 17.1.1997, 96/07/0184; 26.1.2012, 2010/07/0087); vor der Antragstellung vorgelegte Unterlagen sind demgegenüber nicht relevant. Unerheblich ist des Weiteren, ob es dem Bundesminister für Inneres möglich gewesen wäre zu überprüfen, ob ***B in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist; gemäß §3 Abs5 VoBeG ist auch eine derartige Bestätigung dem Einleitungsantrag anzuschließen, was unstrittig nicht erfolgt ist.
Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Behörde den – nach dem Gesagten unvollständigen und daher unzulässigen – Einleitungsantrag nicht explizit zurückgewiesen, sondern diesem "nicht stattgegeben" und das Bundesverwaltungsgericht dies im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgegriffen hat, keine Rechtswidrigkeit (vgl zB VfSlg 8924/1980, 9512/1982, 13.469/1993, 19.717/2012; VwSlg 6598 A/1965; VwGH 18.10.1988, 88/07/0023; 29.3.2007, 2006/07/0019, 24.2.2023, Ra 2019/22/0188 uam.). Eine inhaltliche Entscheidung über den Einleitungsantrag, die einer neuerlichen Stellung eines – verbesserten – Einleitungsantrages unter Berücksichtigung der Frist gemäß §3 Abs2 VoBeG für die Gültigkeit der Unterstützungserklärungen entgegengestanden wäre, erfolgte damit gleichwohl nicht.
1.7. Das durch Art41 Abs2 B VG gewährleistete Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens wurde daher nicht verletzt.
2. Da das Bundesverwaltungsgericht sohin rechtmäßig entschieden hat, geht auch der Vorwurf der Beschwerde ins Leere, das Gericht habe den Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B VG bzw Art2 StGG verletzt (vgl VfSlg 18.029/2006).
3. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht liegt sohin nicht vor.
4. Für den Fall, dass der Bundesminister für Inneres und das Bundesverwaltungsgericht ArtI Abs3 Z4 EGVG sowie §§3 bis 6 VoBeG "nicht anders auslegen konnten", behauptet der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften; er kritisiert dabei im Wesentlichen, dass diese Vorschriften die Verbesserung von offensichtlichen Fehlern und Verwechslungen bzw die "Nachreichung" von Unterlagen nicht zulassen, und erblickt darin eine Verletzung des Rechtes auf Einleitung eines Volksbegehrens. Konkret §3 Abs5 VoBeG sei verfassungswidrig, weil der urkundliche Nachweis der Wahlberechtigung verpflichtend als Beilage vorgelegt werden müsse. §6 Abs1 VoBeG wiederum verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Diese Bedenken treffen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu:
4.1. Den Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmung des – die Anwendbarkeit ua des AVG in Bezug auf Volksbegehren ausschließenden – ArtI Abs3 Z4 EGVG kommt im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit dieser Regelung keine Berechtigung zu (vgl zB VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013, 20.242/2018, 20.259/2018; vgl auch VfSlg 9223/1981, 10.610/1985). Aus der Unanwendbarkeit des AVG ergibt sich insbesondere auch kein Rechtsschutzdefizit (VfSlg 19.995/2015).
Beim Verfassungsgerichtshof sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch keine Bedenken gegen ArtI Abs3 Z4 EGVG, soweit er auf Volksbegehren Anwendung findet, sowie gegen jene Vorschriften des VoBeG, die keine Möglichkeit der Erteilung von Verbesserungsaufträgen vorsehen, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Zweifel, dass das Verfahren zur Einleitung bzw Durchführung eines Volksbegehrens gemäß dem VoBeG, das eine Form der Gesetzesinitiative (Art41 B VG) darstellt (vgl VfSlg 19.644/2012), eine besondere, vom AVG abweichende Regelung erfahren darf: Verfahren im Zusammenhang mit Instrumenten der direkten Demokratie sind ebenso wie Verfahren in Wahlangelegenheiten in besonderem Maße von formalen Voraussetzungen und einer erhöhten Dringlichkeit behördlicher Entscheidungen (vgl §4 Abs1 und §6 Abs1 VoBeG) geprägt (vgl VfSlg 10.610/1985, 13.420/1993, 15.375/1998 mwN).
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt auch sonst keine Bedenken gegen §3 Abs5 VoBeG. Dem Gesetzgeber ist in Ansehung seines Gestaltungsspielraumes (vgl zu wahlrechtlichen Vorschriften VfSlg 15.616/1999, 19.820/2013, 20.135/2017, 20.629/2023) nicht entgegenzutreten, wenn er für den Fall, dass der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Einleitungsantrag nicht selbst unterstützt hat, den Nachweis darüber verlangt, dass dieser in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist. Gemäß Art41 Abs2 B VG ist das Volksbegehren ein Instrument, das (nur) von Stimmberechtigten unterstützt werden kann, wobei eine Person dann stimmberechtigt ist, wenn sie am letzten Tag des Eintragungszeitraumes das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (Art41 Abs2 zweiter Satz B VG).
4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht finden, dass §6 VoBeG dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B VG widersprechen würde, zumal die Vorschrift einer Auslegung zugänglich ist (vgl statt vieler VfSlg 18.405/2008, 19.939/2014, 20.128/2016; VfGH 10.12.2025, E2189/2025).
5. Der Beschwerdeführer wurde sohin weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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