Auswertung in Arbeit
I. Soweit sich die Anträge gegen die Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), in der Stammfassung LGBl 51/2021, richtet, werden sie abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten und zu G158/2025 und G167/2025 protokollierten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Wortfolge 'von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und' im ersten Satz des §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021,
in eventu
§6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021"
als verfassungswidrig aufheben.
2. Mit den zu G17/2026 und G62/2026 protokollierten Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird begehrt,
"der Verfassungsgerichtshof möge,
1. die Wortfolge 'Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und' (G 17/2026) bzw 'von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und' (G 62/2026) im ersten Satz des §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021
in eventu
2. §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) LGBl 51/2021, idF LGBl 105/2023, (§6 Abs1 in der Stammfassung LGBl 51/2021) lauten auszugsweise (die primär angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
" Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;
4. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;
5.–6. […]
7. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§8 Abs3 Z1 bis 3);
8. Drittstaatsangehörige: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
9. allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
11.–12. […]
Persönliche Voraussetzungen
§3. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs1 Z2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EU' gemäß §45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß §3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a) ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder
b) die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber; 3. ausreisepflichtige Fremde;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
§6. (1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß §3 Abs3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß §8 und §9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß §8 und §9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; §16 Abs9 und 10, §17 und §18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§8 (1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70%
b) ab der/dem dritten 45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten 21%
b) ab der/dem vierten 17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß §2 Z5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird
a) für die erste/den ersten 12%
b) für die zweite/den zweiten 9%
c) für die dritte/den dritten 6%
d) für jeden weiteren 3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz) 18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
1. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z2;
2. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs4 Z1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß §7 Abs2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs3 Z5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) BGBl I 41/2019, idF BGBl I 25/2025, lauten auszugsweise:
" Allgemeine Grundsätze
§3. (1)–(2) […]
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4)–(7) […]
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
§5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs1 darf die in Abs2 Z1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100%
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70%
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
a) für die erste minderjährige Person 12%
b) für die zweite minderjährige Person 9%
c) für die dritte minderjährige Person 6%
d) für jede weitere minderjährige Person 3%
5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen: pro Person 18%
(3)
–
(5) […]
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2)–(8) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den zu G158/2025 und G167/2025 protokollierten Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1.1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zu G158/2025 ist österreichische Staatsbürgerin und stellte am 7. Mai 2025 einen Antrag auf Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG).
1.1.1. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Sie bildet mit ihrem Lebensgefährten eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG. Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG besteht nur aus der Beschwerdeführerin. Nach den Angaben der mobilen sozialpsychiatrischen Betreuung der Beschwerdeführerin werden die gesamten Wohnkosten vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin getragen.
1.1.2. Laut ärztlichem Gutachten von August 2016 ist die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig, wobei eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erreichen ist. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses, der Grad der Behinderung beträgt 60 %.
1.1.3. Aus dem Nachweis der Pensionsversicherung (PV) vom 3. Juni 2025 ergibt sich eine monatliche Invaliditätspension des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin – abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages – in Höhe von € 1.240,70 monatlich ab Juni 2025.
1.1.4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 4. Juni 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Lebensgefährten an einer gemeinsamen Adresse wohne. Die gesamten Wohnkosten würden alleine vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin getragen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Wohnkostenanteil gebühre. Ihr gebühre allerdings ein Zuschlag für Menschen mit Behinderung, da sie einen Behindertenpass vorweisen könne. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen. Ihr Lebensgefährte erhalte jedoch eine Invaliditätspension von der PV von monatlich € 1.240,70 sowie eine deutsche Rente von monatlich € 158,82, sodass das Gesamteinkommen im Juni 2025 den Richtsatz des StSUG übersteige.
Gemäß §6 Abs1 StSUG sei das Einkommen des Lebensgefährten von € 1.606,30 (Durchschnittspension von € 1 447,48 + Rente von € 158,82) insoweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteige. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Sozialunterstützung.
1.1.5. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es rechtswidrig sei, ihren Lebensgefährten als unterhaltspflichtig zu behandeln. Zudem müsse die Zahlung der Wohnkosten als Naturalunterhalt einbezogen werden.
1.2. Die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zu G167/2025 ist österreichische Staatsbürgerin und beantragte am 9. Juni 2025 Sozialunterstützung nach dem StSUG.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Geschwistern in einem Haus. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dessen Geschwister und die Beschwerdeführerin bilden eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG. Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG besteht nur aus der Beschwerdeführerin.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin war vom 16. Dezember 2024 bis 2. März 2025 und von 19. Mai 2025 bis 10. Juni 2025 beim Arbeitsmarktservice ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Laut Abfrage ihrer Versicherungszeiten war sie zuletzt bis 22. Juni 2024 geringfügig beschäftigt.
1.2.3. Aus dem Anhang ihres Antrages ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin monatliche Mietkosten in der Höhe von € 50,– zu tragen hat. In den Antragsunterlagen wurden die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten mit monatlich € 1.400,– angegeben.
1.2.4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16. Juni 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung von Leistungen aus der Sozialunterstützung abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dessen Geschwistern eine Wirtschaftsgemeinschaft bilde. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zähle nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG und beziehe ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von € 1.658,69. Das über dem Höchstsatz liegende Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 812,38 sei bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus diesem Grund bestehe kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialunterstützung.
1.2.5. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten vorliege. Es bestünden weder gemeinsame Finanzen noch gegenseitige wirtschaftliche Verpflichtungen. Eine finanzielle Abhängigkeit liege nicht vor, gelegentliche freiwillige Ausgaben ihres Lebensgefährten seien nicht als Unterhalt zu werten. Sie sei der Ansicht, dass aus einer privaten Beziehung junger Erwachsener keine Verpflichtung zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung abgeleitet werden dürfe. Die behauptete anteilige Anrechnung von € 812,38 monatlich aus dem Einkommen ihres Lebensgefährten sei unzutreffend, da ihr weder ein tatsächlicher Zugriff noch eine rechtliche Verfügungsgewalt darüber zustehe.
1.2.6. Vor diesem Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides, eine Neubeurteilung ihrer Unterstützungswürdigkeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie die Nichtanrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten.
1.3. Aus Anlass dieser Beschwerden stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vorliegenden Anträge.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes:
2.1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt seine Bedenken zunächst hinsichtlich der Heranziehung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger aus:
2.1.1.1. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl Ausführungen zu VfSlg 19.791/2013 mit Verweis auf VfSlg 16.504/2002 sowie 20.199/2017) folge aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass ein Gesetz vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nicht auf die tatsächliche Höhe zivilrechtlicher Unterhaltspflichten abzustellen habe, solange im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens unterhaltsverpflichteter Angehöriger Belastungen des Unterhaltsverpflichteten adäquat dergestalt berücksichtigt würden, dass der Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – weiter erfüllt werde. Dies sei aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hier nicht der Fall.
2.1.1.2. Die Berücksichtigung von Einkünften Dritter als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzipes scheine im Hinblick auf die im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung zulässige Berücksichtigung von Synergieeffekten bei einer entsprechend steigenden Anzahl der in einem Haushalt lebenden Menschen beim Bedarf an Lebensunterhaltskosten (Verweis auf VfSlg 20.229/2017) grundsätzlich verfassungskonform.
2.1.1.3. Allerdings ordne §6 Abs1 StSUG die Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen unter den genannten Voraussetzungen in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an. Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolge damit einerseits unabhängig davon, in welchem betraglichen Ausmaß ein Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe ansuchenden Antragstellers tatsächlich bestehe und andererseits ungeachtet dessen, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörige weitere, sonstige Unterhaltspflichten habe. Damit werde der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere werde der im selben Haushalt lebende Angehörige selbst in eine Armutssituation gebracht.
2.1.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei ein Naturalunterhalt in der Form der Wohnversorgungskosten beim Unterhalt im angemessenen Umfang anzurechnen, wofür der fiktive Mietwert heranzuziehen sei (Verweis auf OGH 8.6.2010, 4 Ob 42/10w; 21.10.2010, 2 Ob 246/09d). In diesem Ausmaß reduziere sich daher ein allfälliger Geldunterhalt.
2.1.1.5. In Konstellationen, in denen unterhaltspflichtige Angehörige die Wohnkosten für die Bezugsberechtigten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung trügen, führe dies nach den Berechnungen der Behörden im Ergebnis dazu, dass die Bezugsberechtigten selbst keine Wohnkosten hätten und demgemäß auch keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhielten. Trotzdem sei ihnen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe vollständig anzurechnen.
2.1.1.6. Gerade bei unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebten, stelle die Übernahme der Wohnkosten durch den unterhaltspflichtigen Angehörigen, der ein Einkommen über dem Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG (
das seien im Zeitpunkt der Antragstellung
€ 846,31) beziehe, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wohl den Regelfall und nicht die Ausnahme dar, sodass diesbezüglich nicht von einem hinnehmbaren Härtefall gesprochen werden könne.
2.1.1.7. Weiters berücksichtige §6 Abs1 StSUG nicht, ob der unterhaltspflichtige Angehörige weitere Unterhaltsverpflichtungen habe. §6 Abs1 StSUG knüpfe undifferenziert an unterhaltspflichtige Angehörige an und ordne damit die unterschiedslose Berücksichtigung ihres Einkommens im den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß an.
2.1.1.8. Damit lasse das Gesetz weitere Unterhaltsverpflichtungen des unterhalts-pflichtigen Angehörigen unberücksichtigt. Vielmehr ergebe sich aus dieser Bestimmung, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß im Fall des Bestehens mehrerer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten auch mehrfach in derselben Höhe bei der Bemessung von Leistungen des jeweiligen Bezugsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Eine solche Bestimmung sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ungeachtet des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Bereich der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig. Denn sie stehe dem eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – entgegen.
2.1.1.9. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens im Zeitpunkt der Antragstellung bloß € 846,31 betrage, denn dies seien 70 % des Höchstsatzes (§8 Abs3 Z2 lita StSUG), der sich im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.6.2021, mit der das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz durchgeführt werde (Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO) idF LGBl 134/2024 für 2025 auf € 1.209,02 belaufe. Die Berücksichtigung des diesen Betrag übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen stelle damit auch nicht sicher, dass durch diese Pauschalierungsregelung Angehörige und Sozialhilfeempfänger nicht bloß in Härtefallausnahmen unverhältnismäßig belastet würden. Denn die Berücksichtigung des Einkommens erfolge damit bereits in einer Höhe, die zB unter dem unpfändbaren Existenzminimum nach §291a EO, aber auch unter dem Unterhaltsexistenzminimum nach §291b EO liege. Auch daraus ergebe sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es sich um keinen vom Gesetzgeber hinnehmbaren Härtefall handle.
2.1.1.10. Von wesentlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch das Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes in VfSlg 20.689/2024. In diesem habe der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass §6 Abs1 litb des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG) idF LGBl 23/2021 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig gewesen sei. Nach dem Gesetzestext sei, so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung, der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese nicht hinreichend differenzierende Regelung habe damit zu unsachlichen Ergebnissen geführt und sei sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes gestanden (Art7 BVG, Art2 StGG).
2.1.1.11. Die von diesem Erkenntnis betroffene Regelung entspreche im Wesentlichen der in den Anträgen angefochtenen Bestimmung und das Landesverwaltungsgericht Steiermark hege die in diesem Erkenntnis in den Entscheidungsgrün-den genannten Bedenken hinsichtlich eines Widerspruches zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes auch im Hinblick auf §6 Abs1 StSUG.
2.1.2. Im Anschluss an die Darstellung der Bedenken zur Heranziehung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass diese Bedenken aus folgenden Gründen umso mehr für die Heranziehung des Einkommens von Lebensgefährten gelten würden:
2.1.2.1. Weder sei aus einer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch ableitbar noch bestehe eine Treue- oder Beistandsverpflichtung, zudem sei sie jederzeit lösbar (Verweis auf Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Fukic , Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft 14 , 2022, 265).
2.1.2.2. Außerdem sei das Institut der Lebensgemeinschaft oftmals bewusst rechtlich vom Familienbegriff abgegrenzt worden und sei nicht mit Ehe oder eingetragener Partnerschaft gleichzusetzen. So habe der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebensgefährten bei der Einordnung in Steuerklassen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und habe dies mit den nach wie vor vielfältigen Unterschieden begründet, die zwischen diesen beiden Formen der Partnerschaft bestünden (Verweis auf VfSlg 17.979/2006).
2.1.3. Sollte nach Ansicht des Verfassungsgerichthofes, entsprechend der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, eine differenzierte Heranziehung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen in bestimmten Ausformungen sachlich gerechtfertigt sein, so hege das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken gegen eine über die Freiwilligkeit hinausgehende Heranziehung des Einkommens von nicht unterhaltspflichtigen Personen.
2.2. Bedenken hinsichtlich der Unversehrtheit des Eigentumes:
2.2.1. Die angefochtene Bestimmung des §6 Abs1 StSUG greife in das Eigentum unterhaltsverpflichteter Angehöriger in unverhältnismäßiger Weise ein. Dadurch, dass rein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen abgestellt werde und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Angehörige zu begleichen habe, völlig außer Betracht blieben, führe diese Regelung insbesondere dann, wenn auch andere Unterhaltsverpflichtungen bestünden, zu einer übermäßigen Belastung des Angehörigen. Diese Belastung gehe soweit, dass dieser Angehörige – wolle er auch den anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen – in die Armut gedrängt werde. Ein solcher Eingriff sei, da er unverhältnismäßig sei, auch im Lichte des Art5 StGG verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in §6 Abs1 StSUG die Berücksichtigung seines Einkommens ab einer Höhe vorsehe, die unter dem Existenzminimum im Fall einer Unterhaltspfändung gemäß §291b EO liege.
2.2.2. Umso mehr müsse dies für die Heranziehung des Einkommens von Lebensgefährten gelten, da aus einer Lebensgemeinschaft weder ein Unterhaltsanspruch ableitbar sei, noch eine Treue- oder Beistandsverpflichtung bestehe. Zudem sei sie jederzeit lösbar (Verweis auf Deixler-Hübner , aaO,265).
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
3.1. Die Bestimmung des §6 StSUG entspreche der Bestimmung des §7 SH-GG und sei materiell ident; dass abweichend von der grundsatzgesetzlichen Bestimmung der Wortlaut in §6 StSUG auf die Wirtschaftsgemeinschaft abstelle, in der der Bezugsberechtigte lebe, mache im Hinblick auf die Legaldefinition "Wirtschaftsgemeinschaft" in §2 Z1 StSUG keinen Unterschied. Demnach umfasse eine Wirtschaftsgemeinschaft "zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen."
3.2. Das der Sozialhilfe immanente Subsidiaritätsprinzip finde seine Ausprägung darin, dass vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestehende Ressourcen im Wohnverbund möglichst ausgeschöpft werden müssten. Die Berücksichtigung von Synergieeffekten bei entsprechend steigender Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen im Rahmen des Bedarfes an Lebensunterhaltskosten habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform qualifiziert (Verweis auf
VfSlg 11.662/1988; 20.229/2017 und 20.300/2018).
Derartige Synergieeffekte seien im Wohnverbund einer Lebensgemeinschaft jedenfalls anzunehmen, da durch gemeinsames Wirtschaften und gemeinsame Haushaltsführung eine tatsächliche Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung in Form von hauswirtschaftlichen Synergien eintrete (zur gebotenen Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der gesamten Haushaltsgemeinschaft Verweis auf
VfGH 7.6.2021, E3007/2020
). Daran vermöge auch die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung einer Lebensgemeinschaft im Vergleich zu einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nichts zu ändern.
3.3. Während mit den Bestimmungen der §§1 und 2 SH-GG die Bedarfsbereiche auf den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf eingegrenzt würden und ein System von Höchstsätzen für die erfassten Sozialhilfeleistungen vorgesehen sei, verpflichte §7 Abs1 SH-GG den Landesgesetzgeber dazu, Leistungen Dritter und eigene Mittel zu berücksichtigen (Verweis auf VfSlg 20.359/2019 zur Subsidiarität von Leistungen als tragendes sozialhilferechtliches Leitprinzip sowie auf VfSlg 20.607/2023). Für den Landesgesetzgeber bestehe somit kein Spielraum, die festgelegten Höchstsätze ohne entsprechende Ermächtigung zu überschreiten oder Leistungen Dritter und eigene Mittel unberücksichtigt zu lassen. Dies entspreche dem Prinzip der Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe (Verweis auf §3 Abs3 SH-GG), wonach alle zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter bei der Bemessung von Leistungen anzurechnen seien, darunter auch Teile des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten.
3.4. Die Erläuterungen führten dazu aus: "Öffentliche Mittel, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, unterliegen grundsätzlich der Anrechnung, unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden" (Verweis auf Erläut zu RV 514 BlgNR 26. GP, 9).
3.5. Ein Spielraum des Ausführungsgesetzgebers zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten sei im Hinblick auf §7 SH-GG nicht erkennbar. In diesem Sinne sei die Bestimmung des §6 Abs1 StSUG bewusst im Wortlaut der grundsatzgesetzlichen Regelung – mit dem Ziel einer in sich geschlossenen und systematisch kohärenten Ausführung grundsatzgesetzlicher Vorgaben – erlassen worden. Ein Abweichen davon würde eine durch den Verfassungsgerichtshof mehrfach judizierte verfassungswidrige Einschränkung bzw Veränderung der rechtlichen Wirkung des Grundsatzgesetzes darstellen. In diesem Sinn komme dem Ausführungsgesetzgeber im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt/in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebende Lebensgefährten kein Regelungsspielraum zu, womit er in der Berücksichtigung der Leistungen Dritter an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG gebunden sei.
4. Ebenso hat das Amt der Wiener Landesregierung eine Äußerung erstattet, in der es den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit folgenden Argumenten entgegentritt:
4.1. Die Systematik der Sozialhilfe beruhe auf dem Subsidiaritätsprinzip. Der Bundesgesetzgeber gehe dabei davon aus, dass das Zusammenleben in einer Wirtschaftsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft regelmäßig Synergie- und Einspareffekte mit sich bringe, etwa durch das Teilen von Wohn- und Haushaltskosten. Diese tatsächlichen Verhältnisse dürften und sollten im Rahmen der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden, um Doppelfinanzierungen aus öffentlichen Mitteln zu verhindern. Die Anrechnung des Einkommens eines Wirtschaftsgemeinschaftsmitgliedes sei daher keine ungerechtfertigte Belastung, sondern entspreche einfach den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen eines gemeinsamen Haushaltes.
4.2. Durch §6 Abs1 StSUG werde keine Unterhaltspflicht geschaffen. Das Einkommen des Lebensgefährten werde weder abgeschöpft noch vermindert, es werde ihm nicht "weggenommen" und es entstehe keine Verpflichtung, einen Beitrag an die Behörde oder an die Beschwerdeführerin zu leisten. Die Bestimmung bewirke lediglich, dass subsidiäre Leistungen nur in dem Ausmaß gewährt würden, in dem keine ausreichenden Mittel aus dem gemeinsamen Haushalt zur Verfügung stünden.
4.3. Auch bei vergleichbaren Leistungen, etwa der Steiermärkischen Wohnunterstützung, fänden sich Bestimmungen, denen zufolge das Einkommen anderer nicht anspruchsberechtigter Personen im selben Haushalt zu berücksichtigen seien. Dies könne auch im Anlassfall (G 158/2025) gerechtfertigt werden, da die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken, auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Lebensgefährten abhänge (Verweis auf VfSlg 20.199/2017).
4.4. Von verfassungsrechtlicher Relevanz sei ferner, dass das StSUG nicht das gesamte Einkommen des Lebensgefährten berücksichtige, sondern nur jenen Teil, der die gesetzlich festgelegte Freigrenze, nämlich 70 % des maßgeblichen Höchstsatzes, übersteige. Diese Freigrenze stelle sicher, dass das nicht anspruchsberechtigte Wirtschaftsgemeinschaftsmitglied über ausreichend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verfüge und nicht übermäßig belastet werde.
4.5. Insgesamt erweise sich die angefochtene Wortfolge in §6 Abs1 StSUG als verfassungskonform. Die Bestimmung setze die bindenden Vorgaben des SH-GG vollständig um, entspreche dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe und berücksichtige die tatsächlichen Synergieeffekte einer Wirtschafts- bzw Lebensgemeinschaft in sachlich gerechtfertigter Weise. Sie begründe weder eine unzulässige Unterhaltsverpflichtung noch greife sie in das Eigentumsrecht des Lebensgefährten ein, da dessen Einkommen weder vermindert noch abgeschöpft werde und lediglich rechnerisch im Rahmen der Anspruchsprüfung Berücksichtigung finde. Somit bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des §6 Abs1 StSUG.
5. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Ämter der Landesregierungen der übrigen Bundesländer haben von der (auch) ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung nicht Gebrauch gemacht.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den weiteren, unter Pkt. I.2. angeführten, in rechtlicher Hinsicht völlig gleichgelagerten Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durchgeführt.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge zu G158/2025 und G167/2025 erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 6.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Be-stimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
1.4. Die auf die Aufhebung der Wortfolge "von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" gerichteten Anträge sind zu weit gefasst. Es würde ausreichen, lediglich den Wortlaut "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" aufzuheben. Schließlich ist diese Wortfolge offensichtlich vom Rest der Bestimmung trennbar.
1.5. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Hauptanträge hinsichtlich der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 StSUG als zulässig, im Übrigen aber als unzulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Bedenken:
2.2.1. §6 Abs1 StSUG verstoße zunächst gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bestimmung ordne die Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an. Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolge damit einerseits ungeachtet dessen, ob der Lebensgefährte Unterhaltspflichten gegenüber Dritten habe, und andererseits ungeachtet dessen, was der Lebensgefährte, den weder eine Unterhaltspflicht, noch eine Treue- oder Beistandsverpflichtung treffe, bereit sei, freiwillig an den bezugsberechtigten Partner zu leisten. Zudem ergebe sich aus §6 Abs1 StSUG, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß auch mehrfach zur Gänze bei der Bemessung von Leistungen mehrerer in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebender Bezugsberechtigter berücksichtigt werden könne. Damit werde der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere werde der im selben Haushalt lebende Lebensgefährte selbst in eine Armutssituation gebracht.
2.2.2. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumes sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark darin, dass rein auf das Einkommen des Lebensgefährten abgestellt werde und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten völlig außer Betracht blieben. Diese Regelung führe insbesondere dann, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestünden, zu einer übermäßigen Belastung des Lebensgefährten. Diese Belastung gehe soweit, dass die betroffenen Personen, wollten sie auch ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, in die Armut gedrängt würden.
2.3. Die Steiermärkische Landesregierung hält dem zusammengefasst im Wesentlichen entgegen, dass der Inhalt des §6 Abs1 StSUG durch die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §7 Abs1 SH-GG für den Ausführungsgesetzgeber verbindlich vorgegeben sei und §7 Abs1 SH-GG keinen Freiraum zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von Lebensgefährten ließe.
2.4. Die zu G158/2025 und G167/2025 protokollierten Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind nicht begründet:
2.4.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
2.4.2. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum wird durch den Gleichheitssatz auch insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl
VfSlg 8073/1977, 16.542/2002,
20.529/2022
).
2.4.3. Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.270/2018, 20.244/2018, 20.359/2019).
2.4.4. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung die in jedem Einzelfall bestmögliche Lösung zu bieten und jeden möglichen Härtefall zu berücksichtigen (vgl
VfSlg 14.841/1997
). Außerdem steht es dem Gesetzgeber frei, besondere Regelungen für Haushaltsgemeinschaften zu schaffen, weil hier grundsätzlich ein anderer Bedarf vorliegt als bei Einpersonenhaushalten (vgl
VfSlg 20.300/2018
; s. auch VfSlg 20.359/2019).
2.4.5. Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck — die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen — erfüllt (vgl
VfSlg 19.698/2012
, 20.300/2018).
2.4.6. Bei der Ausgestaltung der Sozialhilfe in den Bundesländern ist der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber auch durch das Grundsatzgesetz begrenzt. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN). Insoweit ist die Steiermärkische Landesregierung im Recht, wenn sie darauf verweist, dass der Ausführungsgesetzgeber hinsichtlich der Regelung der Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialhilfe an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG gebunden ist.
2.4.7. In seinem Erkenntnis vom 5. März 2026, G134/2025, hat der Verfassungsgerichtshof §7 Abs1 SH-GG verfassungskonform ausgelegt und vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger ausgeführt, dass §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern Spielraum für eine hinreichend differenzierte Ausgestaltung der Einkommensanrechnung bietet.
2.4.8. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark insofern im Recht, als es vorbringt, dass Lebensgefährten, anders als Ehegatten (unterhaltspflichtige Angehörige), keine gesetzlichen Unterhaltspflichten treffen und die Lebensgemeinschaft jederzeit auflösbar ist.
2.4.9. Die Fähigkeit einer bezugsberechtigten Person, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken, ist aber auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Lebensgefährten abhängig. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte leben Lebensgefährten in einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft (vgl zB VwGH 14.1.2004, 2003/08/0002; 20.9.2006, 2005/08/0065) oder stehen sich zumindest "im Kampf gegen alle Nöte des Lebens" bei und haben daher auch gemeinsam "an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern" teil (vgl zB OGH 19.3.2014, 3 Ob 241/13g, mwN).
2.4.10. Entgegen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, können Lebensgefährten bei der Beurteilung der Bedarfslage im Hinblick auf die Subsidiarität bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen und im Hinblick auf die besondere Beziehung zwischen Lebensgefährten im Sinne der zitierten Judikatur gleich wie Ehegatten und folglich wie unterhaltspflichtige Angehörige behandelt werden.
2.4.11. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2026, G134/2025, auf Lebensgefährten übertragen.
2.4.12. Gemäß §6 Abs1 StSUG ist das "Einkommen von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben […] bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt".
2.4.13. §6 Abs1 StSUG besagt zunächst, entsprechend den Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG, dass der Teil des Einkommens eines Lebensgefährten, der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG nicht übersteigt, bei der Einkommensanrechnung jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist.
2.4.14. Dass der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigende Einkommensteil eines Lebensgefährten bei der Bemessung der Leistungen für die bezugsberechtigte Person "zu berücksichtigen" ist, ist im Lichte des §7 Abs1 SH GG auszulegen. Der Verfassungsgerichtshof stellte hinsichtlich §7 Abs1 SH GG klar, dass nur jene Teile des die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen anzurechnen sind, die zur Verfügung stehen, wobei im Sinne des Sachlichkeitsgebotes das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen etwa dann nicht zur Verfügung steht, soweit es zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird (vgl VfGH 5.3.2026, G134/2025).
2.4.15. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist §6 Abs1 StSUG im Lichte des §7 Abs1 SH-GG dahin verfassungskonform auszulegen, dass das nach §6 Abs1 StSUG zu berücksichtigende Einkommen von Lebensgefährten nicht auf die Sozialhilfeleistung des mit ihm in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden bezugsberechtigten Partners anzurechnen ist, soweit es etwa auf Grund von Unterhaltspflichten des Lebensgefährten gegenüber Dritten oder auf Grund der Anrechnung seines Einkommens auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.
2.4.16. Bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des §7 Abs1 SH-GG, ist sohin die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG hinreichend differenziert, sodass die sonstigen finanziellen Belastungen von Lebensgefährten im Hinblick auf den Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen – adäquat berücksichtigt werden können.
2.4.17. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es unsachlich sei, das Einkommen eines Lebensgefährten über seine freiwilligen Leistungen an seinen bezugsberechtigten Partner hinaus zu berücksichtigen, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung anderer Zahlungsverpflichtungen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen von Lebensgefährten und nicht bloß auf eine freiwillige Leistung abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.
2.4.18. Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkennt, dass der Lebensgefährte die Wohnkosten trägt, der bezugsberechtigte Partner in der Folge keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält, die Wohnkosten aber auch bei der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten nicht berücksichtigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung es zwangsläufig mit sich bringt, dass gewisse Ausgaben vordergründig nur von einer Person der Haushaltsgemeinschaft bezahlt werden, diese jedoch wirtschaftlich betrachtet Ausgaben der gesamten Haushaltsgemeinschaft darstellen.
Folglich kann allein aus der Tatsache, dass etwa der gesamte Mietzins für die Wohnung von einer Person der Haushaltsgemeinschaft überwiesen wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen im Haushalt lebenden (volljährigen) Personen mit keinen Aufwendungen für den Wohnbedarf belastet sind
(vgl VfGH 7.6.2021, E3007/2020; 7.6.2021, E3494/2020; 28.2.2022, E2802/2021).
2.4.19. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass die Anrechnung des Einkommens von Lebensgefährten gemäß §6 Abs1 StSUG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.
2.5. Angesichts der durch die verfassungskonforme Auslegung gebotenen differenzierten Einkommensanrechnung gemäß §6 Abs1 StSUG erweisen sich auch die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum als nicht zutreffend.
2.6. Durch diese Entscheidung sind auch die in den unter Pkt. I.2. angeführten weiteren Anträgen aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt (vgl zB VfSlg 19.960/2015).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und" in §6 Abs1 StSUG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher insoweit abzuweisen.
2. Im Übrigen sind die Anträge zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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