Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der den ORF-Beitrag "zu entrichten verpflichteten" Personen; Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung auch durch den – mit dem zur Leistung des ORF-Beitrags Verpflichteten und im gemeinsamen Haushalt lebenden – Gesamtschuldner mit Unterstützung von mindestens 120 solcher Personen
§36 Abs1 Z1 litb des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G), BGBl I Nr 379/1984, idF BGBl I Nr 122/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E1651/2025 und E1653/2025 auf Art144 B VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der Beschwerdeführer brachte am 8. Februar 2024 und am 25. März 2024 jeweils eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ein.
Die KommAustria ersuchte daraufhin die ORF-Beitrags Service GmbH um Auskunft darüber, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat oder vom ORF-Beitrag befreit ist. Die ORF-Beitrags Service GmbH teilte daraufhin mit, dass der Beschwerdeführer selbst den ORF-Beitrag nicht entrichtet habe, jedoch im gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebe, die diesen bezahlt habe.
Mit Bescheiden jeweils vom 18. September 2024 wies die KommAustria die beiden Popularbeschwerden jeweils mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-Gesetz den ORF-Beitrag nicht (selbst) entrichtet hat.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde gemäß Art130 B VG an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte die Rechtsauffassung der KommAustria und wies mit den beiden, in der Folge vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnissen jeweils vom 25. April 2025 die Beschwerden als unbegründet ab.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs1 Z1 litb des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORFGesetz, ORF-G), BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 19. September 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegte das Bedenken, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dies legt er in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"2. In Verfahren nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G entscheidet die KommAustria als Regulierungsbehörde über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G (mit in §36 Abs1 ORF-G genannten Ausnahmen) auf Grund der Beschwerde einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Personen an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird (sogenannte 'Popularbeschwerde', vgl Kogler/Traimer/Truppe , Österreichische Rundfunkgesetze 4 , 2018, 337 f.).
Die Beschwerdelegitimation nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G hängt also – wie das Bundesverwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen auch ausführlich darlegt – davon ab, dass, erstens, die popularbeschwerdeführende Person den ORF-Beitrag 'entrichtet' (oder von dessen Entrichtung befreit ist), und dass, zweitens, deren Beschwerde von mindestens 120 'solchen', also den ORF-Beitrag entrichtenden oder davon befreiten Personen, oder von Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird. Der Verfassungsgerichtshof geht – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der KommAustria in ihren in den Anlassverfahren angefochtenen Bescheiden und dem Bundesverwaltungsgericht in der Begründung der angefochtenen Erkenntnisse – vorläufig aus folgenden Gründen davon aus, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G damit Personen wie dem Beschwerdeführer, der den ORF-Beitrag nicht selbst 'entrichtet', aber mit einer diesen Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt lebt, keine Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde vor der KommAustria zuerkennen dürfte:
2.1. Der Gesetzgeber hat – auch als Folge von VfSlg 20.553/2022 – die öffentlichrechtliche Finanzierung des ORF in §31 ORF-G neu geregelt und das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) erlassen (s dazu und zum folgenden VfGH 24.6.2025, E4624/2024). Das ORFBeitrags-Gesetz 2024 sieht eine Beitragspflicht sowohl im privaten Bereich (§3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) als auch im betrieblichen Bereich (§4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) vor. Im – in den Anlassverfahren maßgeblichen – privaten Bereich knüpft die Erhebung des ORF-Beitrages an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz an. Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten (§3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ordnet §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an, dass diese Personen Gesamtschuldner iSd §6 BAO sind, der ORF-Beitrag aber dabei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten ist. Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass die Beitragspflicht im privaten Bereich als ein Beitrag je Haushalt ausgestaltet ist (vgl unter Verweis auf Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 23, VfGH 24.6.2025, E4624/2024).
2.2. Diese durch BGBl I 112/2023 eingeführte Regelung über den ORF-Beitrag löst eine Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab, die folgendermaßen ausgestaltet war:
Bis zum Inkrafttreten der mit BGBl I 112/2023 geschaffenen Neuregelung, mit der der ORF-Beitrag eingeführt worden ist, erfolgte die (hier allein maßgebliche) im rundfunkrechtlichen Sinn 'Gebührenfinanzierung' des ORF über das sogenannte Programmentgelt. Den Kreis der zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteten Personen bestimmte §31 Abs10 ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 dahingehend, dass jedenfalls "Rundfunkteilnehmer" iSd §2 Abs1 des (früheren) Rundfunkgebührengesetzes (RGG), das durch BGBl I 112/2023 aufgehoben wurde, zur Leistung des Programmentgeltes verpflichtet waren, wenn sie an ihrem Standort mit den Programmen des ORF, die seinem Versorgungsauftrag gemäß §3 Abs1 ORF-G unterfallen, versorgt wurden. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richteten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Damit verknüpfte der Gesetzgeber in §31 Abs10 ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 die Festlegung, wer zur Leistung des Programmentgeltes an den ORF verpflichtet war, mit der Abgrenzung der Personen, die nach dem RGG zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet waren. Die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren nach Maßgabe des §3 RGG setzte gemäß §2 Abs1 RGG voraus, dass eine Person eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd §1 Abs1 RGG betrieb bzw betriebsbereit hielt (und damit zum Rundfunkteilnehmer iSd §2 Abs1 RGG wurde).
Wie mehrere, mit einem solchen Rundfunkteilnehmer und damit Rundfunkgebührenpflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Rundfunkgebühr behandelt werden, regelte §2 Abs2 RGG. Die Bestimmung knüpfte am Standort an und legte fest, dass eine Rundfunkgebührenpflicht nicht besteht, wenn für den Standort bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Als Standort nach §2 Abs2 Z2 RGG galt die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
Grundsätzlich ging also das Regelungssystem des §31 Abs10 ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 und des RGG davon aus, dass rundfunkgebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer ist, wer eine (zum Empfang von ORF-Programmen iSd §3 Abs1 ORF-G geeignete) Rundfunkempfangseinrichtung 'betreibt'. Unklar war, was das für mehrere in einem gemeinsamen Haushalt lebende Personen bedeutet, die entweder eine Rundfunkempfangseinrichtung gemeinsam nutzen (für die Ermittlung des gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmers, also des 'Betreibers' der Rundfunkempfangsanlage, wurde in der Literatur vorgeschlagen darauf abzustellen, wer über die Rundfunkempfangseinrichtung 'verfügt', was im Einzelfall zu ermitteln sei [s. Kogler/Traimer/Truppe , aaO, 944]) oder wenn unterschiedliche Personen jeweils eine Rundfunkempfangseinrichtung 'betreiben' (in diesem Fall wurde darauf abgestellt, wer zuerst für den Standort die Rundfunkgebühr entrichtet hat [vgl zur damaligen Regelung die Begründung in den Gesetzesmaterialien IA 1163/A, 20. GP, 8: 'Eine Gebührenpflicht besteht nicht mehr, wenn für den Standort – von wem immer – die Gebühren bereits entrichtet werden', vgl dazu auch Kogler/Traimer/Truppe , aaO, 942]). Diese Rechtslage warf – jedenfalls einmal, soweit die Wahlberechtigung zum Publikumsrat im früher vorgesehenen, mittlerweile aufgehobenen System daran anknüpfte – Bestimmtheitsbedenken auf (s VfSlg 19.509/2011).
Das 'alte' System der Rundfunkgebühren und die 'neuen' Regelungen über den ORF-Beitrag dürften sich also im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zunächst dahingehend unterscheiden, dass nach dem früheren RGG grundsätzlich jede (die sonstigen Voraussetzungen erfüllende) Person, die eine Rundfunkempfangseinrichtung 'betreibt', als Rundfunkteilnehmer und damit grundsätzlich gebührenpflichtig anzusehen war, nicht aber weitere Haushaltsangehörige, die diese Rundfunkempfangseinrichtung bloß mitgenutzt haben. Demgegenüber sind im 'neuen' Regelungssystem des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 alle (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen als Gesamtschuldner beitragspflichtig.
3.1. Die Regelung der Popularbeschwerde in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G knüpfte in der Rechtslage vor BGBl I 112/2023 insoferne an die Regelungen über die Entrichtung der Rundfunkgebühr an, als zur Erhebung einer Popularbeschwerde legitimiert war, wer die Rundfunkgebühr entrichtet hatte (oder von dieser befreit war). Weiters war Voraussetzung der Beschwerdelegitimation, dass die Beschwerde einer die Rundfunkgebühr entrichtenden Person von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird. Die Beschwerdelegitimation setzte also die Eigenschaft als 'Rundfunkteilnehmer' sowie weiters voraus, dass der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühr entrichtet hat (und nicht bereits ein anderer Rundfunkteilnehmer für denselben Standort dies zuvor getan hat und der popularbeschwerdeführende Rundfunkteilnehmer daher von der Rundfunkgebühr befreit war). Als Unterstützer der Popularbeschwerde kamen entweder wiederum im genannten Sinn Rundfunkteilnehmer oder gleichermaßen Personen in Betracht, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden Rundfunkteilnehmer (oder mit einem von der Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer) im gemeinsamen Haushalt wohnen.
3.2. Im Zuge der Einführung des neuen Regelungssystems des ORF-Beitrages mit BGBl I 112/2023 passte der Gesetzgeber auch die 'Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei sogenannten Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes' in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G an (Erläut zur RV 2082 BlgNR, 27. GP, 21), indem er statt auf den die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer iSd RGG auf die Person abstellt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist. Im Übrigen blieb §36 Abs1 Z1 litb ORF G unverändert.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vor diesem Hintergrund vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Struktur der Beschwerdelegitimation bei der Popularbeschwerde beibehalten wollte. Weiterhin dürfte beschwerdelegitimiert 'nur' sein, wer tatsächlich (nunmehr) den ORF-Beitrag entrichtet hat (oder von dieser Verpflichtung befreit ist). Wie es im 'alten' System des RGG darauf angekommen ist, welcher von mehreren möglichen Betreibern von Rundfunkempfangseinrichtungen und damit Rundfunkteilnehmern die Rundfunkgebühr für den Standort tatsächlich entrichtet hat, dürfte es nunmehr darauf ankommen, welcher von allenfalls mehreren Gesamtschuldnern für den Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet. Nur diese Person dürfte, so die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G (selbst) beschwerdelegitimiert sein. Als Unterstützer iSd §36 Abs1 Z1 litb ORF-G dürften – wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer historischen Genese ergeben dürfte – sowohl Personen, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF Beitrag entrichtet haben (oder von diesem befreit sind), als auch Personen, die mit ORF-Beitragspflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben, in Betracht kommen. Beschwerdelegitimiert dürfte also nur die tatsächlich für den Haushalt den ORF-Beitrag entrichtende Person, unterstützungslegitimiert dürften alle (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen sein.
4. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass der in Prüfung gezogene §36 Abs1 Z1 litb ORF-G gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen dürfte:
4.1. Sieht der Gesetzgeber eine Popularbeschwerde zur Wahrung des ORF-G wie in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G vor, unterliegt deren Ausgestaltung in sich den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Freilich kommt, insbesondere auch bei der Abgrenzung der Beschwerdelegitimation, dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl erforderlicher Unterstützungserklärungen VfSlg 15.212/1998).
4.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits die (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen gleichermaßen als Gesamtschuldner iSd §6 BAO für die Zahlung des ORF-Beitrages für den jeweiligen Haushalt verantwortlich macht, dann aber die – nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes – ebenso an diese Zahlungsverpflichtung anknüpfende Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde auf jene Person beschränkt, die, für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden beitragspflichtigen Schuldner, den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet. Die Begründung dafür, (auch) eine Popularbeschwerde im Rahmen der Aufsicht über den ORF durch die KommAustria vorzusehen, dürfte darin liegen, dass über die Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrages dem Beitragspflichtigen ein (wenn auch kein rechtliches) Interesse an der gesetzeskonformen Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den ORF zukommt. Dafür, dass die, von der persönlichen Betroffenheit losgelöste, (Popular-)Beschwerdelegitimation dabei nur dem tatsächlichen Zahler, nicht aber allen Zahlungspflichtigen eingeräumt werden soll, fehlt es nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes an einer sachlichen Rechtfertigung.
In einem Regelungssystem, das die Beitragspflicht als einen Beitrag je Haushalt ausgestaltet und alle Haushaltsangehörigen dafür zu Gesamtschuldnern erklärt, ist für den Verfassungsgerichtshof vorderhand keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, die Beschwerdelegitimation nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nur dem tatsächlichen Zahler des ORF-Beitrages einzuräumen und alle anderen ebenso beitragspflichtigen Haushaltsangehörigen davon auszuschließen. Auch vermag der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht zu sehen, dass diese Beschränkung – auch angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber die Anzahl der für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterstützungserklärungen von zunächst 500 (so §27 Abs1 Z1 litb RFG BGBl 397/1974) auf 300 (§36 Abs1 Z1 litb ORF-G idF BGBl I 83/2001) und schließlich mit BGBl I 97/2004 auf 120 gesenkt hat – einen die Ungleichbehandlung der grundsätzlich beitragsverpflichteten Haushaltsangehörigen rechtfertigenden Beitrag zur Eingrenzung möglicher Popularbeschwerden und eine damit einhergehenden Entlastung des rundfunkrechtlichen Rechtsschutzsystems bewirken könnte.
5. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird insbesondere auch zu erörtern sein, ob §36 Abs1 Z1 litb ORF-G einer die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, sollten sie zutreffen, berücksichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass für die Zwecke der Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde als Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat, jede in §2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 als Gesamtbeitragsschuldnerin verpflichtete Person anzusehen ist. Für eine solche Auslegung könnte möglicherweise auch ins Treffen geführt werden, dass die Festlegung der zur Unterstützung berechtigten Personen ebenfalls an die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages anknüpft und nicht darauf abstellt, dass die unterstützende Person mit einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag (tatsächlich) entrichtet hat, an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt.
6. Ebenso wird im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein, ob es, um den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, sollten sie sich als zutreffend erweisen, Rechnung zu tragen und die allfällige Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, genügte, in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G die Wort- und Zeichenfolge 'oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben,' aufzuheben, weil solcherart – wie auch das Bundesverwaltungsgericht ausführt – klargestellt wäre, dass es für die Legitimation der Erhebung einer Popularbeschwerde auf die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages als Gesamtschuldner ankommt und nicht darauf, welche Person aus dem Kreis der Gesamtschuldner den ORF Beitrag tatsächlich entrichtet hat.
Dass §36 Abs2 ORF-G im Falle der Aufhebung des in Prüfung gezogenen §36 Abs1 Z1 litb ORF-G allenfalls ins Leere ginge, begründet keinen untrennbaren Zusammenhang (vgl VfSlg 20.656/2023 mwN)."
3.1. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie von der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens ausgeht und zunächst ausführlich darlegt, warum ihrer Auffassung zufolge §36 Abs1 Z1 litb ORF G einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich und eine solche auch geboten ist (ohne die Hervorhebungen im Original):
"[…] Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023, mit dem ua das ORF-Gesetz geändert, das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF Beitrags-Gesetz 2024) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl I Nr 159/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben wurde, wurde die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) neu geregelt. Anstelle des bisherigen Programmentgelts ist seit 1. Jänner 2024 einORF-Beitrag zu entrichten (§31 ORF-G). Dieser dient der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten (Abs1 leg. cit.).
[…] Diese Umgestaltung der Finanzierung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.553/2022 zurückzuführen. Mit dieser Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des ORF-Gesetzes (darunter eine Wortfolge in §31 Abs10 ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/2011), die bewirkten, dass Personen, die die Programme des ORF nur über das Internet nutzen konnten, keine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts traf, wegen Verstoßes gegen das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (im Folgenden: BVG Rundfunk) auf. Die Ausnahme eines für die Rundfunkordnung insgesamt wesentlichen Nutzungsverhaltens von der Finanzierungsverpflichtung durch das Programmentgelt führte nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zu einer maßgeblich ungleichen Verteilung der Finanzierungslast bei grundsätzlich vergleichbarer Teilhabemöglichkeit im Lichte der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (VfSlg 20.553/2022, Rz. 47).
[…] Die vom Verfassungsgerichtshof ua in Prüfung gezogene Bestimmung des §31 Abs10 ORF-G sah vor, dass jedenfalls Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmer im Sinne des §2 Abs1 RGG zur Leistung des Programmentgelts verpflichtet waren, wenn sie an ihrem Standort mit den dem Versorgungsauftrag gemäß §3 Abs1 ORFG unterfallenden Programmen des ORF terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wurden. Für Beginn und Ende der Entrichtungsverpflichtung sowie für die Befreiung von dieser Pflicht verwies die Bestimmung auf die für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. Anknüpfungspunkt der Programmentgeltpflicht war daher, wie auch die Materialien zu §31 Abs10 ORF-G (in der Fassung BGBl I Nr 126/2011) betonen (AB 1609 BlgNR, 24. GP, 1), die Versorgung einer Rundfunksteilnehmerin bzw eines Rundfunkteilnehmers mit ORF-Programmen nach §3 Abs1 ORF-G an seinem Standort.
[…] Nach dieser Rechtslage war daher zunächst zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmerin bzw -teilnehmer im Sinne des §2 Abs1 RGG war, also eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des §1 Abs1 RGG in Gebäuden betrieb oder betriebsbereit hielt. War dies nicht der Fall, bestand keine Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren nach §3 RGG und damit auch keine Verpflichtung zur Leistung des Programmentgelts (vgl erneut AB 1609 BlgNR, 24. GP, 1). Ebenso wenig bestand nach §2 Abs2 Z2 RGG eine Rundfunkgebührenpflicht, wenn für den Standort – dazu zählte nach §2 Abs2 letzter Satz RGG die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wurde – bereits Rundfunkgebühren 'entrichtet werden'. Damit war auch klargestellt, dass die Rundfunkgebühren nur einmal pro Standort zu entrichten waren (vgl Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze 4 , 2018, 944), was insbesondere für mehrere an einem Standort lebende Personen von Relevanz war. Für diesen Entfall der Gebührenpflicht kam es nach den Materialien (IA 1163/A, 20. GP, 8 und AB 2039 BlgNR, 20. GP, 2) nicht darauf an, von wem für den Standort die Gebühren entrichtet werden. Haushaltsangehörige einer Rundfunkteilnehmerin bzw eines Rundfunkteilnehmers, die die Rundfunkempfangseinrichtung bloß (faktisch) 'nutzten' anstatt zu 'betreiben', waren allerdings nicht als rundfunkgebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmer anzusehen (vgl VfSlg 19.509/2011, Rz. 2.2.; zu den Begriffen 'Rundfunkteilnehmer' und 'betreibt' in §2 Abs1 RGG vgl auch Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 943 f).
3.5. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G regelt das Institut der sogenannten Popularbeschwerde, die es in veränderter Form schon seit der Erlassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl Nr 397/1974, gibt. §27 Abs1 Z1 litb des Rundfunkgesetzes 1974, das mit dem Titel 'Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG)', BGBl Nr 379/1984, wiederverlautbart wurde, räumte die Beschwerdelegitimation dem Inhaber einer Rundfunk-Hauptbewilligung ein, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wurde. Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 83/2001 wurde das Institut der Popularbeschwerde in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verankert, der – zum damaligen Zeitpunkt mit der Rechtsaufsicht betraute – Bundeskommunikationssenat mit der Entscheidung über derartige Beschwerden betraut, die Beschwerdelegitimation dem 'die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehme[r] im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes' verliehen und die Anzahl der für eine Popularbeschwerde erforderlichen Unterstützungserklärungen durch weitere solche Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmer von 500 auf 300 herabgesetzt. Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 97/2004 wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungserklärungen schließlich auf 120 gesenkt und die Unterstützungslegitimation um 'Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen', ergänzt. Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 50/2010 wurde der Kommunikationsbehörde Austria als Regulierungsbehörde im Sinne des §35 Abs3 ORF-G die Befugnis zur Entscheidung über Popularbeschwerden eingeräumt. Der in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 97/2004 definierte Kreis beschwerde- und unterstützungslegitimierter Personen blieb aber bis zur Erlassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 112/2023 unverändert.
[…] Für die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde nach der Rechtslage vor Erlassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 112/2023 kam es nach Ansicht der Bundesregierung nicht darauf an, ob die Rundfunkteilnehmerin bzw der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühr tatsächlich selbst entrichtet, sondern darauf, dass die betreffende Person als Rundfunkteilnehmerin bzw -teilnehmer im Sinne des §2 Abs1 erster Satz RGG 'Gebühren nach §3 [leg. cit.] zu entrichten [hatte]' und die Entrichtung außerdem gemäß Abs4 leg. cit. bei der GIS Gebühren Info Service GmbH registriert war, die der Rundfunkteilnehmerin bzw dem Rundfunkteilnehmer die Teilnehmernummer mitteilte. Vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 112/2023 konnte der 'die Rundfunkgebühr entrichtende Rundfunkteilnehmer' im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G (alte Fassung) ohne Weiteres ausschließlich als jene Person identifiziert werden, für die eine aktuelle Meldung als registrierte Rundfunkteilnehmerin bzw registrierter Rundfunkteilnehmer im Sinne des §2 Abs3 und 4 RGG vorlag. Unterstützt werden konnte eine Beschwerde auch von Personen, die nicht selbst als Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmer registriert waren, aber mit einem solchen im gemeinsamen Haushalt wohnten (vgl die Begründung des Abänderungsantrages zum Initiativantrag 430/A, 22. GP, in StenProt vom 9. Juli 2004, 22. GP, 73. Sitzung, 53). Somit konnte nur die Rundfunkteilnehmerin bzw der Rundfunkteilnehmer selbst, also die zur Entrichtung der Gebühren gemäß §3 RGG und – damit verbunden – des Programmentgelts an den ORF verpflichtete Person, die Beschwerde einbringen, nicht aber Personen, die mit der Rundfunkteilnehmerin bzw dem Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnten (vgl Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 337 f). Für die Beschwerdelegitimation nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023 war somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr maßgeblich.
[…] Seit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023 knüpft die Zahlungsverpflichtung nicht mehr an den Begriff der Rundfunkteilnehmerin bzw des Rundfunkteilnehmers im Sinne des §2 Abs1 RGG und damit an die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren gemäß §3 RGG an. Die Finanzierung des ORF wurde vielmehr neu ausgestaltet und ein haushaltsbezogenes Finanzierungsmodell in Form des ORF-Beitrags eingeführt (vgl dazu näher Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235 [242 ff]). Damit sollte ausweislich der Erläuterungen (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 2) den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 20.553/2022 dargestellten rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden, um 'grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF' (VfSlg 20.553/2022, Rz. 46) einzubeziehen. Die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags werden nunmehr im ORF Beitrags-Gesetz 2024 geregelt, das sowohl eine Beitragspflicht im privaten als auch im betrieblichen Bereich normiert.
[…] §3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Beitragspflicht im privaten Bereich. Abs1 leg. cit. sieht vor, dass der ORF-Beitrag monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, zu entrichten ist. Diese Person ist gemäß §3 Abs2 leg. cit. Beitragsschuldnerin bzw Beitragsschuldner und hat gemäß §9 Abs1 leg. cit. den Beginn und das Ende der Beitragspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH zu melden. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, sind diese Personen gemäß §3 Abs2 leg. cit. Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner im Sinne des §6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Die Gesetzgebung hat die Beitragspflicht im privaten Bereich im Endeffekt somit als 'eine Abgabe je Haushalt' konstruiert (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 23; siehe auch VfGH 24.6.2025, E4624/2024, Rz. 30), wenngleich die Entrichtungsverpflichtung im privaten Bereich nicht unmittelbar an einen 'Haushalt' anknüpft, sondern an den im Zentralen Melderegister eingetragenen 'Hauptwohnsitz' (vgl Kassai/Kogler, aaO, 244). Dabei liegt es, wie die Erläuterungen betonen, im Ermessen der ORF-Beitrags Service GmbH, welche der mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldeten Personen in Anspruch genommen wird, wenn der ORF-Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 23).
[…] Die dargestellte Konstruktion der Gesamtschuldnerschaft läuft somit auf eine Abgabepflicht je Haushalt hinaus, indem sie alle volljährigen Haushaltsangehörigen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, zu Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldnern erklärt, von denen der Beitrag allerdings nur einmal zu entrichten ist. Insoweit unterscheidet sich die aktuelle Rechtslage von der früheren, nach der nur Rundfunkteilnehmerinnen bzw Rundfunkteilnehmer im Sinne des §2 Abs1 RGG rundfunkgebühren- und damit programmentgeltpflichtig waren. Die Beitragspflicht trifft nun auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen, was vom Verfassungsgerichtsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wurde (vgl VfGH 24.6.2025, E4624/2024, Rz. 42 ff). Im Zuge dieser Umstellung wurde auch die Regelung des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G legistisch angepasst, um eine Übereinstimmung mit der Terminologie des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zu erreichen (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 21). […]
In der Sache:
[…] Gegen die Annahme, dass das Verb 'entrichten' im Kontext des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G für die tatsächliche Leistung einer Zahlung bzw das tatsächliche Begleichen einer Schuld steht, lässt sich bereits ins Treffen führen, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des Wortes 'entrichten' auch nach der früheren Rechtslage nicht zum Tragen kam. Ebenso wenig trifft diese Lesart für die geltende Fassung des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zu:
[…] Nach der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023 bewirkten neuen Rechtslage besteht nach §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (weiterhin) eine Meldepflicht für Beginn und Ende der Beitragspflicht. Diese trifft alle Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner, wobei die Meldung durch eine Gesamtschuldnerin bzw einen Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner von der Meldepflicht befreit (§9 Abs1 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach dem insofern klaren Wortlaut des §3 Abs2 in Verbindung mit §9 Abs1 letzter Satz ORF Beitrags-Gesetz 2024 befreit diese Meldung aber die anderen Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner nicht von der Beitragsschuld. Für die An- und Abmeldung sind gemäß §9 Abs2 Z1 lita leg. cit. zwar nur die Daten jener Beitragsschuldnerin bzw jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet. Es mag der Praxis entsprechen, dass jene Person, die die Meldung übermittelt, regelmäßig auch die Gesamtschuld (den ORF-Beitrag) übernimmt, weder aus dem Wortlaut noch aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien lässt sich allerdings zwingend folgern, dass jene Beitragsschuldnerin bzw jener Beitragsschuldner, der die Meldung erstattet, den ORF-Beitrag auch selbst tatsächlich leisten (entrichten) müsste. Die Meldung nach §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist daher nicht mit der Meldung im Sinne des früheren §2 Abs3 und 4 RGG vergleichbar, die zur Folge hatte, dass nur der registrierte Betreiber einer Rundfunkempfangseinrichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr in Anspruch genommen werden konnte.
[…] Die Erläuterungen zu §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bringen darüber hinaus zum Ausdruck, dass die Gesamtschuldnerinnen bzw Gesamtschuldner im Rahmen der Anmeldung 'bekanntzugeben [haben], wer von ihnen die Beiträge entrichten wird' (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 27). Dabei handelt es sich erkennbar nur um den Ausdruck einer für die Praxis angedachten Vorgehensweise, die der ORF-Beitrags-Service GmbH die Abwicklung der Zahlung erleichtern soll; Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer den Beitrag im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G (tatsächlich) entrichtet bzw zu entrichten hat, können daher aus dieser Bekanntgabe gegenüber der ORF-Beitrags-Service GmbH nicht abgeleitet werden. Dies wird auch aus der in §3 Abs2 zweiter und dritter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verankerten Regelung über Gesamtschuldnerschaft im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen Erläuterungen deutlich. Dort heißt es nämlich wörtlich (ErlRV 2082 BlgNR, 27. GP, 23): 'Wird der ORF-Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, liegt es im Ermessen der Gesellschaft, welche der mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldeten Personen in Anspruch genommen wird, die Ermessensübung wird allerdings anhand objektiver Kriterien zu begründen sein.' Es kann folglich schon im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welche der Gesamtschuldnerinnen bzw welcher der Gesamtschuldner den ORF-Beitrag tatsächlich entrichten wird. Für die tatsächliche Entrichtung kommen auch nach Bekanntgabe eines Zahlungsverantwortlichen gegenüber der ORF-Beitrags-Service GmbH weiterhin alle gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldnerinnen bzw Beitragsschuldner in Frage (vgl VfGH 24.6.2025, E4624/2024, Rz. 58).
[…] Selbst wenn in der praktischen Vollziehung (die ORF-Beitrags-Service GmbH und in weiterer Folge) die KommAustria im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nur auf jene Person abstellen sollte, die die Meldung im Sinne des §9 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 erstattet hat bzw – im Falle der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats – jene Person, auf die das angegebene Konto lautet (so führt die KommAustria in ihrem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bescheid, KOA 18.9.2024, 12.101/24-020, aus, dass ihr die ORF-Beitrags-Service GmbH mitgeteilt habe, 'dass auf den Beschwerdeführer selbst keine aktive Meldung laute, jedoch von einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt der ORF-Beitrag entrichtet werde'; in diese Richtung gehen auch das Anmeldeformular, obs.at/fileadmin/user_upload/Documents/Anmeldung_Online.pdf, und die Website der ORF-Beitrags-Service GmbH, obs.at/daten-wohnsitz unter dem Reiter 'Zahlungsverantwortung/Beitragspflichtige Person ändern' [jeweils zuletzt zugegriffen am 26. Jänner 2026]), kann nach Ansicht der Bundesregierung keine der beiden Vorgangsweisen bewirken, damit die beschwerdelegitimierte Person verbindlich festzulegen: Das bloße Abstellen auf die meldende Person im Sinne des §9 ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 wird dem Wortlaut des §36 Abs1 Z1 litb ORF G nicht gerecht, da die bzw den die Meldung erstattende Beitragsschuldnerin bzw erstattenden Beitragsschuldner nach dem Gesetzeswortlaut vor allem keine prioritäre Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags trifft; es handelt sich insofern um gleichberechtigte Beitragsschuldnerinnen bzw schuldner. Zudem ist, wie soeben ausgeführt, im Zeitpunkt der Anmeldung auf Grund der Gesamtschuldnerschaft noch nicht klar, welche der verschiedenen Personen einer Gesamtschuldnergemeinschaft konkret die Bezahlung des ORF Beitrags übernimmt oder zur Zahlung desORF-Beitrags tatsächlich in Anspruch genommen werden wird. Das alleinige Abstellen auf jene Person, die die Zahlung in der Vergangenheit tatsächlich geleistet hat, würde wiederum dem Wortlaut des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G, der die Gegenwartsform des Wortes 'entrichten' verwendet, nicht entsprechen und im Ergebnis mit einer derartigen Anknüpfung an die tatsächliche Zahlung den Anwendungsbereich unsachlich einschränken. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es nämlich auch Situationen, in denen der ORF Beitrag für einen bestimmten Haushalt von einer Person tatsächlich gezahlt wird, die nicht im betreffenden Haushalt (dh für den für die Beitragsschuld relevanten Hauptwohnsitz) gemeldet ist. Als ein Beispiel ist etwa die Situation zu nennen, in der Eltern den ORF-Beitrag für ihre nicht mehr im selben Haushalt lebenden volljährigen, allenfalls auch unterhaltsberechtigten Kinder zahlen. Es ist der Gesetzgebung nicht zuzusinnen, dass sie die Beschwerdelegitimation von der tatsächlichen Zahlung und damit von Zufälligkeiten abhängig machen wollte, die sich aus der individuellen Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse der Bürgerinnen und Bürger untereinander ergeben.
[…] Nach Auffassung der Bundesregierung ist auf der Grundlage des zuvor Gesagten das Wort 'entrichtet' in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G im Sinne der Bedeutung von 'zu entrichten verpflichtet' zu lesen. Die zur Novelle BGBl I Nr 112/2023 verfassten Erläuterungen zu §36 Abs1 ORF-G, wonach es sich bei der Änderung 'um die legistische erforderliche Anpassung der Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei sogenannten Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes [handelt]' (ErläutRV 2082 BlgNR, 27. GP, 21), bekräftigen dieses Auslegungsergebnis. Die mit dieser Novelle vorgenommenen Änderungen in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G dienten nur der legistischen Anpassung an die neue Terminologie des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Der nunmehr beschriebene Kreis der zur Erhebung einer Beschwerde legitimierten Personen ergibt sich – vermittelt durch die terminologische Anpassung in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G – aus dem Kreis der zur Entrichtung des ORF Beitrags verpflichteten Personen durch das in §3 Abs2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 vorgesehene abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis. Es handelt sich dabei eben nicht mehr nur um die als 'Rundfunkteilnehmer' registrierte Person, sondern vielmehr sind nunmehr alle mit Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldeten volljährigen Personen zur Leistung des ORF-Beitrags verpflichtet und daher als 'Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet' im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF G anzusehen. Die Gesetzgebung wollte die grundsätzliche Struktur der Beschwerdelegitimation bei der Popularbeschwerde insofern beibehalten, als für diese wie bisher die Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags (bzw nach früherer Rechtslage der Rundfunkgebühr) maßgeblich ist, nicht die tatsächliche Zahlung.
[…] Bereits der Vorgängerbestimmung lag ein von der tatsächlichen Zahlung durch eine bestimmte Person losgelöstes Verständnis des Wortes 'entrichten' zu Grunde. Gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G (alte Fassung) kam die Beschwerdelegitimation einem 'die Rundfunkgebühr entrichtenden […] Rundfunkteilnehme[r]' zu. Dafür kam es aber nicht darauf an, ob die Rundfunkteilnehmerin bzw der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkgebühr tatsächlich selbst bezahlt, sondern darauf, dass die betreffende Person als Rundfunkteilnehmerin bzw -teilnehmer im Sinne des §2 Abs1 erster Satz RGG 'Gebühren […] zu entrichten [hatte]' und die Entrichtung darüber hinaus gemäß Abs4 leg. cit. bei der GIS Gebühren Info Service GmbH registriert war. Auch nach der früheren Rechtslage war also die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie die gesetzlich vorgesehene Registrierung der Entrichtung, also die Zuweisung einer Teilnehmernummer, maßgeblich. Zu keinem Zeitpunkt kam es aber auf die tatsächliche Zahlung der Rundfunkgebühr durch diese Person an. Die Rundfunkteilnehmerin bzw der Rundfunkteilnehmer ging ihrer bzw seiner Beschwerdelegitimation etwa nicht dadurch verlustig, dass die auf die Teilnehmernummer der betreffenden Rundfunkteilnehmerin bzw des betreffenden Rundfunkteilnehmers lautende Rundfunkgebühr von einer anderen Person oder von einem auf eine andere Person lautenden Konto tatsächlich gezahlt wurde, oder dadurch, dass er mit der Leistung der Rundfunkgebühr wenige Tage in Verzug geraten war.
[…] Die vom Verfassungsgerichtshof thematisierte Wortfolge 'oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben,' stützt die Auffassung, dass es hinsichtlich der Beschwerdelegitimation im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nicht auf die tatsächliche Entrichtung des ORF-Beitrags ankommt. Der Wortfolge kommt einerseits eine klarstellende Funktion zu: Auch die Regelung über die Unterstützung einer Beschwerde erklärt es nicht zur Bedingung, dass eine Person, um eine Beschwerde unterstützen zu können, mit einer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnt: Vielmehr lässt es der zweite Satzteil in litb leg. cit. ausreichen, wenn die betreffende (unterstützende) Person mit 'einer zur Entrichtung des ORFBeitrags verpflichteten […] Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt' lebt. Andererseits kommt der Wortfolge eine weitere zentrale Funktion zu: Sie umschreibt nämlich den Kreis der zur Unterstützung einer Beschwerde legitimierten Personen näher. Würde diese Wortfolge ersatzlos aufgehoben, würde somit einer bestimmten Personengruppe die 'Befugnis', eine Beschwerde unterstützen zu können, entzogen: Während nämlich die Beitragsschuld gemäß §3 Abs1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ausdrücklich nur volljährige Personen trifft, sieht die in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G vorgesehene Legitimation zur Unterstützung einer Popularbeschwerde kein explizites Mindestalter vor. Auch nach der Vorgängerbestimmung waren aber dem Wortlaut nach mit Rundfunkteilnehmerinnen bzw -teilnehmern im gemeinsamen Haushalt wohnende Personen berechtigt, eine Beschwerde zu unterstützen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch geschäftsfähige minderjährige Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, zur Unterstützung einer Popularbeschwerde berechtigt sind, obwohl diese weder zur Leistung des ORF Beitrags verpflichtet sind, noch – mangels Verpflichtung – davon befreit werden können. Auch insofern kann der Gesetzgebung daher nicht unterstellt werden, sie habe Überflüssiges geregelt, wenn sie von einem alle Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner erfassenden Verständnis des Wortes 'entrichtet' ausgegangen ist.
[…] Nach Auffassung der Bundesregierung sind somit alle Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner im Sinne des §3 Abs1 und 2 desORF-Beitrags-Gesetzes 2024 gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G beschwerdelegitimiert, sodass die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgeräumt werden können und keine Verfassungswidrigkeit vorliegt."
3.2. Sodann weist die Bundesregierung abschließend noch darauf hin, dass, selbst wenn man annehmen würde, dass eine Person, die gemäß §3 Abs2 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024 als Gesamtschuldnerin bzw Gesamtschuldner zur Leistung des ORF-Beitrages verpflichtet ist, diesen aber nicht (tatsächlich) leistet, nicht vom Wortlaut der Wendung "Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF Beitrag entrichtet", erfasst ist, die Gesetzgebung ihren rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe:
"[…] Zur früheren Regelung der Popularbeschwerde in §27 Abs1 Z1 litb RFG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 15.212/1998, Rz. 2.2., ausgeführt, dass sie zu den im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vorgesehenen Rechtsschutzeinrichtungen ergänzend hinzutrete. Die Eröffnung einer solchen besonderen Beschwerdemöglichkeit sei weder aus Sicht der Bundesverfassung insgesamt noch unter Bedachtnahme auf das BVG Rundfunk zwingend vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof sprach in der genannten Entscheidung zudem aus, dass die Regelungen zur Schaffung einer solchen besonderen, zusätzlichen Rechtsschutzeinrichtung zwar dem Gleichheitsgebot unterlägen, der Gesetzgebung aber ein weiterer Gestaltungsspielraum offen stehe als bei der Ausgestaltung der in der Bundesverfassung vorgeprägten Institutionen des Rechtsschutzes.
Dieser weite Gestaltungsspielraum wurde vom Verfassungsgerichtshof sowohl betreffend die für eine Popularbeschwerde erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen (vgl das erwähnte Erkenntnis VfSlg 15.212/1998) als auch in Bezug auf die in §36 Abs1 Z1 litc und Abs6 Z1 litcORF-G, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 83/2001, vorgenommene rechtliche Unterscheidung zwischen Fernsehen und Radio (vgl VfSlg 16.911/2003) betont.
Ein derartiger Gestaltungsspielraum kommt der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung auch bei der Abgrenzung des zur Erhebung einer Popularbeschwerde berechtigten Personenkreises zu, zumal nach der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Verfassungsnorm besteht, die die Schaffung einer solchen – von der persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers losgelöste – Rechtsschutzeinrichtung vorsieht. Für diese Auffassung spricht zudem, dass es auch nach der zu Parteirechten ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung liegt, ob und inwieweit sie den Interessen einer Person rechtlichen Schutz gewährt (vgl zB VfSlg 14.512/1996).
[…] Wenn die Gesetzgebung die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde einer Person einräumt, die 'für ihren Hauptwohnsitz den ORF Beitrag entrichtet', handelt sie im Rahmen der Verfolgung zulässiger rechtspolitischer Zielsetzungen, wozu auch die Entlastung des rundfunkrechtlichen Rechtsschutzsystems gehört. Nach der bereits dargestellten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es der Gesetzgebung gestattet, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen, wobei insbesondere eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv der Gesetzgebung beurteilt wurde (vgl etwa VfSlg 13.659/1993 mwN). Wenngleich es zutrifft, dass die Anzahl der für die Einbringung einer Popularbeschwerde erforderlichen Unterstützungserklärungen im Laufe der Zeit herabgesetzt wurde, ist es der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung nicht verwehrt, verwaltungsökonomische Erwägungen bei der Abgrenzung der Beschwerdelegitimation einfließen zu lassen und den Kreis der beschwerdelegitimierten Personen insoweit auf jene einzuschränken, die den ORF-Beitrag tatsächlich entrichten. Zur vor Einführung des ORF-Beitrags bestehenden Regelung der Popularbeschwerde in §36 Abs1 Z1 litbORF-G vertraten Kogler/Traimer/Truppe ebenfalls bereits, dass es zwar '[a]uffällig, jedoch im Lichte von VfSlg 15.212/1998 wohl verfassungsrechtlich zulässig [sei], dass nur Rundfunkteilnehmer selbst Beschwerden einbringen können', nicht aber im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, die eine solche Beschwerde nur unterstützen können (Kogler/Traimer/Truppe, aaO, 337 f). […]"
II. Rechtslage
1. §36 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF G), BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 lautet auszugsweise wie folgt (der in Prüfung gezogene Teil ist hervorgehoben):
"Rechtsaufsicht
§36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach §6b Abs2 erteilten Auflagen
1. auf Grund von Beschwerden
a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie
c. […]
2. […]
(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs1 Z1 litb ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
"Beitragspflicht im privaten Bereich
§3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§2 Z1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des §6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3) […]
Meldepflicht
§9. (1) Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§10 Abs1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des §3 Abs2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2) Die An- und Abmeldung nach Abs1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
1.[…]"
III. Erwägungen
1. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens zweifeln ließe. Auch die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens nicht.
2. In Verfahren nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G entscheidet die KommAustria als Regulierungsbehörde über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G (mit in §36 Abs1 ORF-G genannten Ausnahmen) auf Grund der Beschwerde einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird (sogenannte "Popularbeschwerde", vgl Kogler/Traimer/Truppe , Österreichische Rundfunkgesetze 4 , 2018, 337 f.).
Der Gesetzgeber hat – auch als Folge von VfSlg 20.553/2022 – mit BGBl I 112/2023 die öffentlich-rechtliche Finanzierung des ORF in §31 ORF-G und durch das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) neu geregelt (siehe dazu und zum Folgenden VfGH 24.6.2025, E4624/2024). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 löst das – mit BGBl I 112/2023 aufgehobene – frühere Rundfunkgebührengesetz (RGG) ab. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht eine Beitragspflicht sowohl im privaten Bereich (§3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) als auch im betrieblichen Bereich (§4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) vor. Im für die hier in Rede stehende Beurteilung der in Prüfung gezogenen Bestimmung maßgeblichen privaten Bereich knüpft die Erhebung des ORF-Beitrages an den im Zentralen Melderegister eingetragenen Hauptwohnsitz an. Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten (§3 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ordnet §3 Abs2 ORFBeitrags-Gesetz 2024 an, dass diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des §6 BAO sind, der ORF-Beitrag aber dabei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten ist. Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass die Beitragspflicht im privaten Bereich als ein Beitrag je Haushalt ausgestaltet ist (vgl unter Verweis auf Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 23, VfGH 24.6.2025, E4624/2024), auch wenn die Entrichtungsverpflichtung im privaten Bereich nicht unmittelbar an einen "Haushalt" anknüpft, sondern an den im Zentralen Melderegister eingetragenen "Hauptwohnsitz" (vgl Kassai/Kogler , Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235 [244]).
Dieses mit BGBl I 112/2023 neu geschaffene haushaltsbezogene Modell des ORFBeitrages löste eine im rundfunkrechtlichen Sinn "Gebührenfinanzierung" des ORF über das sogenannte Programmentgelt ab. Den Kreis zur Leistung des Programmentgeltes verpflichteter Personen bestimmte §31 Abs10 ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 dahingehend, dass jedenfalls Rundfunkteilnehmer im Sinne des §2 Abs1 des (früheren) RGG zur Leistung des Programmentgelts verpflichtet waren, wenn sie an ihrem Standort mit den dem Versorgungsauftrag gemäß §3 Abs1 ORF-G unterfallenden Programmen des ORF terrestrisch (analog oder über DVB T) versorgt wurden. Rundfunkteilnehmer im Sinne des §2 Abs1 RGG war, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des §1 Abs1 RGG in Gebäuden betrieb oder betriebsbereit hielt. Als Rundfunkteilnehmer und damit grundsätzlich gebührenpflichtig anzusehen war, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt, nicht aber weitere Haushaltsangehörige, die diese Rundfunkempfangseinrichtung bloß mitgenutzt haben. Demgegenüber sind im nunmehrigen Regelungssystem des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 alle (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen als Gesamtschuldner beitragspflichtig.
3. Im Zuge der Einführung des nunmehrigen Regelungssystems des ORF-Beitrages mit BGBl I 112/2023 änderte der Gesetzgeber auch §36 Abs1 Z1 litb ORF-G.
Entschied die KommAustria gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G idF vor BGBl I 112/2023 über Beschwerden "eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes", ist nunmehr jede Person beschwerdelegitimiert, "die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist". Als Unterstützer kamen nach der Rechtslage vor BGBl I 112/2023 die Rundfunkgebühr entrichtende oder von dieser befreite Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG oder Personen in Betracht, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen. Nach der nunmehrigen Rechtslage sind unterstützungslegitimiert jene Personen, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet haben oder vom ORF Beitrag befreit sind, oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben.
Die Erläuterungen begründen diese durch BGBl I 112/2023 vorgenommene Änderung wie folgt: "Bei der Änderung handelt es sich um die legistische erforderliche Anpassung der Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei sogenannten Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes" (Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 21).
4.1. Der Verfassungsgerichtshof legte in seinem Prüfungsbeschluss seinem Bedenken vorläufig ein Verständnis des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zugrunde, demzufolge gemäß dieser in Prüfung gezogenen Bestimmung nur eine Person beschwerdelegitimiert ist, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat (oder von dieser Verpflichtung befreit ist). Dieses Verständnis, das auch die KommAustria und das Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, stützt sich insbesondere auf den Wortlaut der Bestimmung ("Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF Beitrag entrichtet") und deren systematischen Zusammenhang (weil unterstützungslegitimiert ausdrücklich auch Personen sind, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten Person "an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben", eine Anordnung, die überflüssig wäre, wenn ohnedies bereits gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen und daher als Gesamtschuldner des ORFBeitrages verpflichtete Personen als nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verpflichtete Person und damit schon als solche unterstützungsberechtigt anzusehen wären).
4.2. Hätte die in Prüfung gezogene Bestimmung diesen Inhalt, verstieße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits die (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen gleichermaßen als Gesamtschuldner im Sinne des §6 BAO für die Zahlung des ORF-Beitrages für den jeweiligen Haushalt verantwortlich macht, dann aber die ebenso an diese Zahlungsverpflichtung anknüpfende Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde auf jene Person beschränkt, die, für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden beitragspflichtigen Schuldner, den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet. Indem §36 Abs1 Z1 litb ORF-G eine Popularbeschwerde im Rahmen der Aufsicht über den ORF durch die KommAustria vorsieht, geht das Gesetz davon aus, dass über die Verpflichtung zur Leistung des ORFBeitrages dem Beitragspflichtigen ein (wenn auch kein rechtliches) Interesse an der gesetzeskonformen Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den ORF zukommt. Diese, von der persönlichen Betroffenheit losgelöste, (Popular-)Beschwerdelegitimation nur dem – aus welchen Gründen im Innenverhältnis der Beitragsschuldner auch immer – tatsächlichen Zahler, nicht aber allen Zahlungspflichtigen zuzuerkennen (und damit etwa auch dem tatsächlichen Zahler die Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, allen anderen Gesamtschuldnern die Beschwerdelegitimation zu nehmen [auch die Bundesregierung geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G "mit einer derartigen Anknüpfung an die tatsächliche Zahlung den Anwendungsbereich unsachlich einschränken" würde]), entbehrte einer sachlichen Rechtfertigung.
Dem kann auch der Verweis auf den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer Popularbeschwerde nicht entgegengehalten werden, weil das vom Gesetzgeber einmal gewählte Regelungssystem jedenfalls in sich nicht unsachlich differenzieren darf (das unterscheidet die hier in Rede stehende Regelung etwa von der Festlegung der erforderlichen Anzahl an Unterstützungserklärungen [vgl VfSlg 15.212/1998] und auch bei der zur Einräumung subjektiver Parteirechte ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es gerade der Gleichheitsgrundsatz und seine rechtsstaatliche Komponente, die den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich determiniert).
5.1. Die Bundesregierung ist aber im Recht, wenn sie in ihrer Stellungnahme darlegt, dass ein solches, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geratendes Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmung vermieden werden kann, wenn man in verfassungskonformer Auslegung "das Wort 'entrichtet' in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G im Sinne der Bedeutung von 'zu entrichten verpflichtet'" liest und "somit alle Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner im Sinne des §3 Abs1 und 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 [als] beschwerdelegitimiert [erachtet], sodass die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgeräumt werden können und keine Verfassungswidrigkeit vorliegt".
5.2. Es kann dahinstehen, ob die nach §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehene Meldepflicht für Beginn und Ende der Beitragspflicht, die grundsätzlich alle Gesamtschuldner trifft, wobei aber die Meldung durch einen Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht befreit (§9 Abs1 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024), auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen (Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 27) nur eine, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme meint, "für die Praxis angedacht[e] Vorgehensweise, die der ORF Beitrags-Service GmbH die Abwicklung der Zahlung erleichtern soll" beschreibt oder ob und welche rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung im Einzelnen für den Vollzug des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zukommt. Jedenfalls bewirkt §9 Abs1 ORFBeitrags-Gesetz 2024 nicht zwingend, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nicht in der von der Bundesregierung vertretenen verfassungskonformen Weise verstanden werden kann. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G ist in verfassungskonformer Auslegung nicht so zu verstehen, dass die Meldung nach §9 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde konstitutiv wäre.
Dem Gesetzgeber ist, weil ihm im Gesamtzusammenhang der durch BGBl I 112/2023 erfolgten Neuregelungen in §31 ORF-G und durch das ORFBeitrags-Gesetz 2024 unterstellt werden kann, auch für die Popularbeschwerde in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G die "erforderliche" (Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 21), also sachlich konsequente Anpassung vornehmen zu wollen, das von der Bundesregierung dargelegte Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmung zuzusinnen. Die KommAustria entscheidet daher gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G über (Popular-)Beschwerden einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz als Gesamtschuldnerin im Sinne des §3 Abs1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an einer Adresse mit Hauptwohnsitz beitragspflichtig ist, sofern diese Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird.
6. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verstößt daher entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil diese Bestimmung einer Auslegung zugänglich ist, die das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss aufgeworfene Bedenken vermeidet. Sie ist daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
IV. Ergebnis
1. §36 Abs1 Z1 litb des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl I 379/1984, idF BGBl I 122/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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