Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung von Popularbeschwerden durch die Kommunikationsbehörde Austria mangels Legitimation
Das BVwG hat in den angefochtenen Erkenntnissen die Auffassung der KommAustria bestätigt, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G dahingehend auszulegen sei, dass zur Erhebung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Beschwerde nur legitimiert ist, wer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat, nicht aber jede als Gesamtschuldnerin gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person wie der Beschwerdeführer.
Wie sich aus E v 10.03.2026, G143/2025 ua, als Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens ergibt, hat das BVwG §36 Abs1 Z1 litb ORF-G einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
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