(1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
(4a) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie nach Abs. 8 gleichzeitig mit der Ausstrahlung ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Er kann weiters diese Programme um bis zu 24 Stunden zeitversetzt ohne Speichermöglichkeit online bereitstellen. Der Beginn und das Ende der zeitgleichen und zeitversetzten Bereitstellung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Bereitstellung kann nur unverändert erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Ausstrahlungslücken, die aus rechtlichen Gründen erforderlich sind oder die durch Auslassung oder Tausch von kommerzieller Kommunikation entstehen. Derartige Ausstrahlungslücken können durch Wiederholung von Programmelementen, welche innerhalb der vergangenen 24 Stunden im selben Programm ausgestrahlt wurden, geschlossen werden. Ein Ersatz von Ausstrahlungslücken durch kommerzielle Kommunikation ist unzulässig.
(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch
1. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie
2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,
3. die Zugänglichmachung der Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR G auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
4. die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.
(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten. Der Beginn und das Ende der Veranstaltung eines solchen Programms ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Sport-Spartenprogramms gemäß § 4b, eines Informations- und Kulturspartenprogramms gemäß § 4c sowie die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms gemäß § 4d.
Rückverweise
ORF-G · ORF-Gesetz
§ 3 Versorgungsauftrag
…im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes, 3. die Zugänglichmachung der Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR G auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und 4. die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD G bereitgestellten…
§ 50 Übergangsbestimmungen
…Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. (3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen: 1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31…
§ 5 Weitere besondere Aufträge
…einer Ausstrahlung nach dem ersten Satz und einer Mitwirkung nach dem dritten Satz sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. (2) Jedenfalls die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) müssen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass Menschen mit Seh- und/oder Hör-Beeinträchtigungen sowie…
§ 8a Kommerzielle Tätigkeiten
…rechnerisch von den Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu trennen (§ 39 Abs. 4). Für sie dürfen keine Mittel aus dem ORF-Beitrag (§ 31) herangezogen werden. Sie können gewinnorientiert betrieben werden. (3) Kommerzielle Tätigkeiten sind durch Tochtergesellschaften oder mit dem Österreichischen Rundfunk verbundene Unternehmen (§…
PrR-G · Privatradiogesetz
§ 10 Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk
…fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen: 1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der…
§ 11 Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten
…Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen gemäß § 8 ORF-G zu beachten. (3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und…
§ 15b Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber
…österreichweit analog ausgestrahlten Hörfunkprogramme und das im jeweiligen Versorgungsgebiet vom Österreichischen Rundfunk bundeslandweit analog ausgestrahlte Hörfunkprogramm (§ 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G), auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden werden und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, soferne diese Programme im…