Auswertung in Arbeit
I.1. Die "Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach […] durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a […] StVO 1960 und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht" wurde, war gesetzwidrig.
2. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.
II. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, der Verfassungsgerichtshof möge
"I. die Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, eingegrenzt und durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht wurden, als gesetzwidrig aufzuheben;
II. die Verordnung des [Gemeindevorstandes] der Gemeinde Altach vom 09.12.2020, kundgemacht durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 litZ10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) '30' und einer Zusatztafel mit der Aufschrift 'ausgenommen Vorrangstraßen' an der Ortstafel von Altach auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, mit folgenden Wortlaut
'Gemäß Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 24.11.2020 wird in Anwendung der Bestimmungen des §94d Ziff 1 iVm 5S' 20 Abs2a StVO 1960 idgF und des §60 Abs1 Gemeindegesetz verordnet:
Auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes von Altach, die keine Landesstraßen oder Vorrangstraßen sind, dürfen die Lenker von Fahrzeugen eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten.
Diese Verordnung ist gemäß §44 Abs4 StVO 1960 idgF jeweils am Beginn des Ortsgebietes von Altach in Verbindung mit dem Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 'Ortstafel' durch das Vorschriftszeichen gemäß §52 litZ10a StVO '30' und einer darunter angebrachten Zusatztafel (§54 StVO) mit der Aufschrift 'ausgenommen Vorrangstraßen' kundzumachen.
Sie tritt mit deren Anbringen in Kraft.
Sämtliche früher erlassenen Verordnungen hinsichtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen werden aufgehoben. Von der Aufhebung sind die Erklärungen zu Fahrradstraßen nicht umfasst. '
als gesetzwidrig aufzuheben".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020 lautet:
"Auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes von Altach, die keine Landesstraßen oder Vorrangstraßen sind, dürfen die Lenker von Fahrzeugen eine Geschwindigkeit von 30 km/h nicht überschreiten.
Diese Verordnung ist gem. §44 Abs4 StVO 1960 idgF jeweils am Beginn des Ortsgebietes von Altach in Verbindung mit dem Hinweiszeichen gem. §53 Abs1 Ziff 17a StVO 'Ortstafel' durch das Vorschriftszeichen gem. §52 lita Ziff 10a StVO '30' und einer darunter angebrachten Zusatztafel (§54 StVO) mit der Aufschrift 'ausgenommen Vorrangstraßen' kundzumachen. Sie tritt mit deren Anbringen in Kraft.
Sämtliche früher erlassenen Verordnungen hinsichtlich Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen werden aufgehoben. Von dieser Aufhebung sind die Erklärungen zur Fahrradstraßen nicht umfasst."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 159/1960, idF BGBl I 122/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
"§20. Fahrgeschwindigkeit.
[…]
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in §43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]
(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
[…]
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(2-3) […]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(5) […]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. 'GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)' 30
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
[…]
17a. 'ORTSTAFEL'
17b. 'ORTSENDE'
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
[…]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
[…]
(2) […]
§94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2-3) […]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,
[…]
4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen
[…]
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
[…]."
3. Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl 30/1995, lautet auszugsweise wie folgt:
"§1
(1) Die im §94b Abs1 litb bis d und f StVO 1960 bezeichneten Angelegenheiten sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen, sofern die Akte der Vollziehung
a) nur für das Gebiet einer Gemeinde wirksam werden und
b) sich auf Gemeindestraßen, Genossenschaftsstraßen und öffentliche Privatstraßen beziehen.
(2) […]"
4. §60 Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz) für das Land Vorarlberg, LGBl 40/1985, LGBl 44/2025 lautet auszugsweise wie folgt:
"§60
Aufgaben
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2-6) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verhängte über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Straferkenntnis vom 11. April 2025 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wegen eines Verstoßes gemäß §52 lita Z10a StVO 1960. Der Beschwerdeführer habe am 29. Juli 2024 mit seinem Personenkraftwagen in der Gemeinde Altach auf der Rheinstraße Nr 1a die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vorliegenden auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Altach vom 09.12.2020 wurde durch Anbringen der entsprechenden Vorschriftszeichen und einer Zusatztafel gemäß §54 Abs1 StVO ua an der Ortstafel 'Altach' auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht. In der Verordnung ist kein konkreter Aufstellungsort der Zusatztafel genannt.
Es kommt es entscheidend darauf an, ob die Anbringung der Ortstafel selbst — als maßgebliches Hinweiszeichen — gesetzmäßig verordnet wurde. Dazu kommt, dass sie gemäß §44 Abs4 StVO in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundzumachen ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis VfSlg 5077/1965 ausgesprochen hat, ist jener behördliche Akt, mit dem die Anbringung der Hinweiszeichen 'Ortstafel' und 'Ortsende' iSd §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 verfügt wird, als Verordnung iSd Art139 Abs1 B VG anzusehen.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Abstand zwischen der Ortstafel und dem verbauten Gebiet über 300 m betrage und daher nicht den Bestimmungen des §53 StVO entspreche. Die Ortstafel würde sich nicht in Altach, sondern im Gemeindegebiet von Hohenems befinden.
Daher hat das Gericht die Gemeinde Altach aufgefordert, ua den vollständigen Verordnungsakt zu übermitteln, mit dem das Ortsgebiet am angegebenen Ort (auf der Rheinstraße, nach Hohenems-Rheinauen) eingegrenzt und die Anbringung des Hinweiszeichens 'Ortstafel' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO verordnet wurde.
Mit E-Mail vom 18. Juli 2025 hat die Gemeinde Altach mitgeteilt, dass diese Tafel (gemeint: die Ortstafel 'Altach' bzw Ortsende auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen) damals wohl ohne Verordnung aufgestellt worden sei. Die Ortstafel würde sich an der Gemeindegrenze zu Hohenems auf Altacher Gemeindegebiet befinden. Es sei richtig, dass das verbaute Gebiet erst einige 100 m später beginne.
Zudem hat die Gemeinde Altach Lichtbilder und Pläne übermittelt.
[Bildeinfügung]
Dem Landesverwaltungsgericht ist mangels Vorlage eines Verordnungsakts mit entsprechender Dokumentation nicht möglich festzustellen, ob die Anbringung des Hinweiszeichens 'Ortstafel' gemäß §43 Abs1 Z17a StVO und 'Ortsende' gemäß §43 Abs1 Z17b StVO gesetzmäßig verordnet wurde, also ob die Anbringung der Ortstafel dem §53 Abs1 Z17a StVO entspricht ('am Beginn des verbauten Gebietes' angebracht wurde).
Die Bedenken sind auch begründet, weil durch die Gemeinde Altach bestätigt wird, dass das verbaute Gebiet erst einige 100 m später beginnt. Auch das übermittelte Bild bzw die Pläne belegen, dass die Tafel vor dem verbauten Gebiet aufgestellt wurde. Es ist daher auch nicht erkennbar, warum die Anbringung der Ortstafel bereits vor dem Beginn des verbauten Gebietes verordnet worden ist.
Da das Gemeindegebiet bzw die Abgrenzung durch die Ortstafel eine Grundlage für die Verordnung vom 09.12.2020 ist (welche auf das 'gesamte Ortsgebiet' Bezug nimmt und gemäß §44 Abs4 StVO mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' kundzumachen ist), bestehen auch Bedenken hinsichtlich dessen Gesetzmäßigkeit — sowohl hinsichtlich des Geltungsbereichs als auch der ordnungsgemäßen Kundmachung (§44 Abs4 StVO). Aus diesem Grund werden die oben ersichtlichen Anträge gestellt."
3. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Altach legte die Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung vom 9. Dezember 2020 vor, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes verordnet wurde, die keine Landstraßen oder Vorrangstraßen sind. Der Bürgermeister der Gemeinde Altach erstattete unter einem folgende Äußerung:
"1. Trotz eingehender Nachforschungen konnte im Archiv der Gemeinde Altach kein Akt betreffend der Verordnung über die Anbringung der betreffenden Ortstafel aufgefunden werden. Es steht jedoch fest, dass sich diese Ortstafel innerhalb des Gemeindegebiets von Altach befindet.
2. Aus diesem Anlass wird in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes eine Verordnung zur Festlegung des Ortsgebietes zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Darin wird eine den Bestimmungen des §53 Abs1 Z17a StVO entsprechende Definition des Ortsgebietes samt den erforderlichen Kundmachungen durch Ortstafeln bzw Ortsende verordnet werden.
3. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls eine neue Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet vorbereitet und dem Gemeindevorstand zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt.
Somit gehen wir davon aus, dass dann auch ein gesetzeskonformer Zustand wiederhergestellt werden kann."
4. Die Vorarlberger Landesregierung legte die Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020 vor, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes verordnet wurde, die keine Landstraßen oder Vorrangstraßen sind, und erstattete folgende Äußerung:
"I. Zur Bestimmtheit des Antrages
[…]
Aus dem im Antrag wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Geschwindigkeitsübertretung in Altach auf der Rheinstraße, Höhe Hausnummer 1a, in Fahrtrichtung L 55, ereignet hat; das LVwG geht davon aus, dass der Beschwerdeführer von Hohenems-Rheinauen kommend auf der Rheinstraße nach Altach gefahren ist.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Antrag insofern unklar ist, als dass die verfahrensgegenständliche Ortstafel an der Ortsgrenze Hohenems/Altach nicht an der Rheinstraße, sondern an der Rheinauenstraße aufgestellt ist, welche nach ca 500 m in die Rheinstraße übergeht […]. Diese mündet im Dorfzentrum bei der Kirche in die Schweizerstraße; der Ort der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsübertretung liegt kurz vor dieser Einmündung (ca. 80 m).
Was die Bestimmtheit des Antrages anbelangt, ist zu hinterfragen, ob diese den oben dargestellten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes entspricht. Wenn in Punkt I. des Antrages begehrt wird, 'die Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, eingegrenzt und durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht wurden, als gesetzwidrig aufzuheben' […], ist nicht klar, ob die Festlegung des Ortsgebietes nur in Bezug auf die Rheinstraße (wobei wie oben dargelegt die Ortstafel gar nicht an der Rheinstraße steht) oder die Festlegung des gesamten Ortsgebietes aufgehoben werden soll.
Ähnliches gilt für die Anfechtung der zweiten Verordnung, deren Geltungsbereich sich auf alle Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes, die keine Landesstraßen oder Vorrangstraßen sind, bezieht.
Wenn in Punkt II. des Antrages begehrt wird, 'die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Altach vom 09.12.2020, kundgemacht durch Anbringung des Vorschriftszeichens gemäß §52 litZ10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) '30' und einer Zusatztafel mit der Aufschrift 'ausgenommen Vorrangstraßen' an der Ortstafel von Altach auf der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen,' als gesetzwidrig aufzuheben, im Antrag jedoch zusätzlich noch die gesamte Verordnung zitiert wird, ist nicht klar, ob die Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung nur in Bezug auf die Rheinstraße (wobei wie oben dargelegt die Ortstafel gar nicht an der Rheinstraße steht) oder für das gesamte Ortsgebiet aufgehoben werden soll."
5. Die bescheiderlassende Behörde und der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gaben keine Äußerungen ab.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
1.1.1. Das Verfahren hat ergeben, dass die Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" und "ORTSENDE" gemäß §53 Abs1 Z17a und §53 Abs1 Z17b StVO 1960 in der Gemeinde Altach im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen durch die zuständige Behörde tatsächlich angebracht wurden.
1.1.2. Auch die Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist ausweislich des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bildmateriales durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 erfolgt.
1.1.3. Die angefochtenen Verordnungen sind sohin mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen. Die rechtliche Wirksamkeit der kundgemachten Verordnung zur Festlegung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach besteht unabhängig davon, ob derselben ein behördlicher Willensakt zugrunde liegt (VfSlg 7177/1973; VfGH 10.6.2024, V30/2023).
1.2. Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden (§57 Abs1 erster Satz VfGG). Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs.1 zweiter Satz VfGG).
Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl zB VfSlg 8594/1979, 13.230/1992, 16.710/2002, 19.027/2010).
Wenn im Punkt II. des Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg der Bürgermeister der Gemeinde Altach anstatt des Gemeindevorstandes unzutreffend als verordnungserlassende Behörde bezeichnet wird, so führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Da im Antrag unter Punkt II. auf den Text der Verordnung ausdrücklich Bezug genommen wird, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass dem antragstellenden Gericht insoweit nur ein Schreibfehler unterlaufen ist (vgl VfSlg 18.567/2008; VfGH 13.6.2022, V29/2021).
1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3.1. Dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren wird zur Last gelegt, er habe am 29. Juli 2024 mit seinem Personenkraftwagen im Ortsgebiet der Gemeinde Altach auf der Rheinstraße die gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020, mit welcher für das gesamte Ortsgebiet von Altach, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde, ist daher jedenfalls präjudiziell.
1.3.2. Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020, mit welcher für das gesamte Ortsgebiet von Altach, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet wurde, bestimmte als örtlichen Geltungsbereich das Ortsgebiet der Gemeinde Altach.
Das Gemeindegebiet wurde durch das Aufstellen von den Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" und "ORTSENDE" im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen kundgemacht. Vor diesem Hintergrund ist der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes, dass es neben der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020 auch die Verordnung, mit welcher das Ortsgebiet iSd §2 Abs1 Z15 StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, festgelegt wurde, anzuwenden hat, nicht entgegenzutreten (vgl VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua).
1.3.3. Entgegen der Auffassung der Vorarlberger Landesregierung ist dem Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vor dem Hintergrund der dargelegten Bedenken mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass die Festlegung des Ortsgebietes (nur) im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, aufgehoben werden soll. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wählte damit auch einen zulässigen Anfechtungsumfang.
1.4. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist begründet.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hegt in seinem Antrag Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen. Dem Landesverwaltungsgericht sei mangels Vorlage eines Verordnungsaktes mit entsprechender Dokumentation die Prüfung nicht möglich, ob die Anbringung der Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und "ORTSENDE" gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 gesetzmäßig verordnet worden sei. Da die Abgrenzung des Gemeindegebietes durch die Ortstafel eine Grundlage für die Verordnung vom 9. Dezember 2020 sei (welche auf das "gesamte Ortsgebiet" Bezug nehme und gemäß §44 Abs4 StVO 1960 mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" kundzumachen sei), beständen auch Bedenken hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit (§44 Abs4 StVO 1960).
2.2. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg treffen zu, weil die angefochtene Verordnung zur Begrenzung des Ortsgebietes der Gemeinde Altach im Bereich der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen tatsächlich ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht wurde. Die genannte Verordnung ist daher gesetzwidrig zustande gekommen (vgl VfSlg 7177/1973; VfGH 10.6.2024, V30/2023).
2.3. Da die Abgrenzung des Gemeindegebietes der Gemeinde Altach durch die Ortstafel für den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020 maßgeblich ist – welche auf das gesamte Ortsgebiet Bezug nimmt und gemäß §44 Abs4 StVO 1960 durch die entsprechenden Vorschriftszeichen samt erforderlicher Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "ORTSTAFEL" kundzumachen ist –, erweist sich die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung auf Gemeindestraßen der Gemeinde Altach mit öffentlichem Verkehr, ausgenommen Landesstraßen oder Vorrangstraßen, ebenfalls als gesetzwidrig (vgl dazu sinngemäß VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua).
2.4. Der Bürgermeister der Gemeinde Altach erließ am 3. Dezember 2025 auf der Grundlage des §1 Abs1 der Verordnung der Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei eine neue Verordnung zur Festlegung des Ortgebietes im Bereich der Kreuzung Rheinstraße/Unter Hub/Große Wies, Richtung Hohenems-Rheinauen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Altach erließ darüber hinaus am 3. Dezember 2025 eine neue Verordnung, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf allen Gemeindestraßen mit öffentlichem Verkehr innerhalb des Ortsgebietes kundgemacht wurde, die keine Landstraßen oder Vorrangstraßen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher im Hinblick auf die genannten, neu erlassenen Verordnungen auszusprechen, dass die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg angefochtenen Verordnungen gesetzwidrig waren (Art139 Abs4 B VG).
V. Ergebnis
1. Die "Verordnung, mit der das Ortsgebiet der Gemeinde Altach […] durch die Anbringung des Hinweiszeichens 'ORTSTAFEL' gemäß §53 Abs1 Z17a […] StVO 1960 und 'ORTSENDE' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 an der Rheinstraße, Richtung Hohenems-Rheinauen, kundgemacht" wurde, und die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Altach vom 9. Dezember 2020 waren gesetzwidrig.
2. Die Verpflichtung der Vorarlberger Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellungen erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litf Vorarlberger Kundmachungsgesetz.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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