E3409/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §74 ZDG idF BGBl 675/1991 ein. Dieses Gesetzesprüfungsverfahren wurde mit B v 24.09.2024, G32/2024, mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung eingestellt. Der VfGH hat ausgesprochen, dass dem §74 ZDG durch die Novelle BGBl I 5/2008 materiell derogiert wurde. Das BVwG begründet das Vorliegen eines "Bescheides" jedoch im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des §18 Abs3 AVG erfüllt seien und "[i]m Anwendungsbereich des ZDG […] die besondere Verfahrensbestimmung des §74 ZDG" gelte.
Zwar ist dem BVwG nicht subjektiv vorwerfbar, dass es die materielle Derogation der von ihm dem Erkenntnis zugrunde gelegten Rechtsvorschrift nicht erkannt hat. Gleichwohl hat der VfGH den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Indem das BVwG eine im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bestimmung tragend angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.