Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerden werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren
1. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 brachte die erstbeschwerdeführende Partei bei der (damaligen) Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und auf Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß §24 Abs1 UVP-G 2000 insbesondere iVm §24h Abs1 leg cit, §4 Abs1 BStG 1971 und §17 ForstG für das Bundesstraßenbauvorhaben "S 8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt Knoten S 1/S 8 — ASt. Gänserndorf/Obersiebenbrunn (L 9) (S 8, Abschnitt West), im Bereich der Gemeinden Aderklaa, Raasdorf, Deutsch-Wagram, Parbasdorf, Markgrafneusiedl, Gänserndorf und Obersiebenbrunn" ein. Mit Schreiben vom 3. April 2014 trat die zweitbeschwerdeführende Partei dem Genehmigungsverfahren gemäß §24 Abs1 UVP-G 2000 mit Stand des geänderten Projekts vom 18. September 2013 als Mitantragstellerin bei. Dies umfasste verschiedene Zulaufstrecken zur S 8 sowie verschiedene Straßenverlegungen und Straßenüberführungen im Zusammenhang mit der S 8.
2. Mit Bescheid vom 16. April 2019 erteilte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien die Genehmigung nach §24f UVP-G 2000 iVm §4 Abs1 BStG 1971 (Bestimmung des Straßenverlaufes) und §17 ForstG (Rodungen) für das Bundesstraßenbauvorhaben S 8 Marchfeld Schnellstraße, Abschnitt Knoten S 1/S 8 — ASt. Gänserndorf/Obersiebenbrunn (L 9) (Abschnitt West), unter der Bestimmung von Auflagen und Bedingungen.
3. Gegen den Bescheid wurden Beschwerden in Bezug auf verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte sowie die Fachbereiche Lärm, Luftschadstoffe, Grundwasser, Verkehr sowie insbesondere Tiere und ihre Lebensräume erhoben. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht ─ nach der Aufhebung des Zurückverweisungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209) ─ die Anträge der beschwerdeführenden Parteien zusammenfassend wie folgt ab:
3.1. Zu seiner Zuständigkeit nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen das Folgende fest:
"Der VwGH hat im 'Semmering-Erkenntnis' ausgesprochen, dass die Auswahlentscheidung, welche Eisenbahnverbindung errichtet werden soll, ohne Zweifel dem Kompetenztatbestand 'Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen' (Art10 Abs1 Z9 B VG) zuzuordnen und von der Eisenbahnbehörde zu treffen ist. Indem sie auf Grund einer 'Alternativenprüfung' ein Vorhaben naturschutzbehördlich untersagt, setzt sich die Naturschutzbehörde über die im Rahmen der Bundeskompetenz getroffene Entscheidung, die die den Gegenstand des Antrages bildende Trasse festlegt, hinweg, was im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz darstellt. Soweit bei der Entscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten Naturschutzinteressen berührt werden, ist es die zuständige Eisenbahnbehörde, die im Rahmen der verfassungsmäßig gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf gegenbeteiligte Kompetenzträger darauf Bedacht zu nehmen hat (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156).
Auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Kompetenz 'Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge' (Art10 Abs1 Z9 B VG) hat der VwGH ausgesprochen, dass es dem Bund — unter Bedachtnahme auf die Interessen gegenbeteiligter Kompetenzträger, ua des Naturschutzes — obliegt, den Straßenverlauf einer Bundesstraße zu bestimmen; in diesem Rahmen ist auch die Prüfung von Alternativen sowie die Auswahlentscheidung wahrzunehmen (VwGH 29.01.2007, 2003/10/0081). Damit führt der VwGH im Ergebnis aus, dass bei kompetenzkonformer Interpretation den Landesbehörden eine umfassende Alternativenprüfung, im Rahmen derer auch über die Zulässigkeit einer Trasse abgesprochen wird, nicht zusteht ( Hecht/Walcher/Poecheim , Die Alternativenprüfung in der NVP und UVP bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, RdU 2007/90).
Die zitierte Rechtsprechung des VwGH bezieht sich zwar auf die Rechtslage vor der UVP-G-Novelle 2004, BGBl I Nr 153/2004, mit der die Trassenverordnung als Zulassungsinstrument für Bundesstraße und Hochleistungsstrecken entfiel und infolge derer die konkrete Trasse eines Bundesstraßenvorhabens durch Bescheid getroffen wird. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es nach Art10 Abs1 Z9 B VG dem Bund obliegt, den Straßenverlauf einer Bundesstraße zu bestimmen, mag er es auch infolge der Novelle mit Bescheid tun.
Dem zuständigen Bundesminister/der zuständigen Bundesministerin als Bundesbehörde bleibt allerdings bei kompetenzkonformer Interpretation nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156; VwGH 29.01.2007, 2003/10/0081) lediglich die Prüfung von Trassenalternativen im Rahmen der Trassengenehmigungsentscheidung vorbehalten. Nur die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie erforderliche Alternativenprüfung fällt, soweit sie die Auswahlentscheidung für die Trasse betrifft, nicht in die Landeskompetenz (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 §23a Rz 44 [Stand 01.07.2024, rdb.at]). Andere denkbare Kategorien von Vorhabensalternativen — die EK spricht in ihrem Leitfaden im Zusammenhang mit der Prüfung praktikabler Alternativenlösungen von alternativen Standorten (oder ggf. Trassen), anderen Größenordnungen, anderen Entwicklungspläne und alternativen Prozessen (Europäische Kommission, Natura 2000 —Gebietsmanagement — Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Abl. C33/2019, S. 39) — im Rahmen der Alternativenprüfung, sowie die durchzuführende Interessenabwägung und die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen sind von der Zuständigkeit des Bundesministers/der Bundesministerin nicht erfasst und bleiben den Landesbehörden als Naturschutzbehörden vorbehalten (vgl Hecht/Walcher/Poecheim, Die Alternativenprüfung in der NVP und UVP bei Verkehrsinfrastrukturprojekten, RdU 2007/90). Auch sprach der VwGH aus, die Prüfung etwaiger Alternativenlösungen habe durch die zuständige Eisenbahnbehörde zu erfolgen, weshalb für die Prüfung etwaiger Alternativenlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Trasse des Vorhabens im naturschutzrechtlichen Verfahren kein Raum bleibe. Gleiches habe für die Beurteilung der Frage zu gelten, ob die Errichtung einer Eisenbahnanlage im öffentlichen Interesse liegt, weil - wie der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 16. April 2004 festgehalten hat - mit der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung das öffentliche Interesse an der Verkehrsverbindung manifestiert wird und keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde unterliegt (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, in der Entscheidung zum Semmering-Basistunnel neu unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156 bzw VwSlg 16.335A/2004; vgl weiters E. Wagner/ D. Ecker2019, Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG). Diese Ausführung zur Genehmigung eines Eisenbahntrassenverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 können auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden. Damit ist im Trassengenehmigungsverfahren über die Interessensabwägung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 über die Frage zu entscheiden, ob nach der Bestimmung des Art6 Abs4 der FFH-RL das Interesse des Naturschutzes überwiegt. […]
Im Ergebnis gebietet eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Interpretation der Bestimmungen des §4 Abs1 BStG 1971 und des §24f Abs1 litb UVP-G 2000, dass der zuständige Bundesminister/die zuständige Bundesministerin und damit auch das im Beschwerdeverfahren zuständige BVwG im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 im Rahmen der Trassengenehmigung die Auswirkungen der Trassenentscheidung auf Natura 2000 Gebiete nach Art6 Abs3 FFH-Richtlinie zu beurteilen hat und allenfalls eine auf Trassenalternativen bezogene Alternativenprüfung gemäß Art6 Abs4 FFH-Richtlinie durchzuführen hat […]."
3.2. Hinsichtlich des Schutzstatus und des Erhaltungszustands des Triels sowie der Erheblichkeitsprüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst zu folgenden Feststellungen:
3.2.1. Der Triel sei in der Europäischen Union und im Land Niederösterreich eine geschützte Vogelart nach Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie und Anlage 2 der NÖ Artenschutzverordnung. Er komme in Österreich nur mehr an zwei verbleibenden Standorten vor, einer davon sei das Gebiet von Markgrafneusiedl, wo sich auch das Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" befinde. In den nördlicher gelegenen Staaten sei der Triel bereits ausgestorben; ein Umstand, der die Bedeutung des Triels für dieses Europaschutzgebiet noch erhöhe. Seit der Einleitung des UVP-Verfahrens im Jahr 2011 sei der Bestandstrend des Triels in Österreich von positiv (bis stagnierend) auf stark negativ umgekehrt und der Triel in Österreich vom Aussterben bedroht. Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den Triel im Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" sei entgegen der Auffassung der erstbeschwerdeführenden Parteiein Erhaltungsziel des Gebiets. Insbesondere normiere §10 Abs3 NÖ NSchG 2000 ausdrücklich die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wildlebenden Tierarten in einem Gebiet als bei der Naturverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigendes Erhaltungsziel. Die Anwendung eines "Bagatellkriteriums" im Sinn eines nicht erheblichen Ausmaßes an Habitatsverlust für den Triel im Europaschutzgebiet, wie dies die belangte Behörde gemacht habe, sei wegen der national und regional äußerst ungünstigen Situation des Triels und seiner Habitatselemente fachlich nicht vertretbar. Festzustellen sei, dass seit der nachträglichen Ausweitung des Europaschutzgebiets im Jahr 2020 durch die Novelle vom 15. April 2020, NÖ LGBl 33/2020, kein Schutzdefizit und daher auch kein faktisches Vogelschutzgebiet mehr bestehe.
3.2.2. Der Bau der S 8 würde zur teilweisen Beanspruchung und Zerschneidung des aktuellen Kernlebensraums des Triel im Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" führen. Die für den Triel zur Brut geeigneten Schotterflächen hätten seit dem Jahr vor der erstmaligen Ausweisung des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" um 11,5 ha abgenommen. Der Bau der S 8 (Einreichprojekt) würde – unter Berücksichtigung der schadensbegrenzenden Wirkung des lärmmindernden Asphalts und der Geschwindigkeitsbegrenzung – zu einem weiteren Verlust von 4,1 ha an zur Brut geeigneten Schotterflächen führen. Die S 8 würde daher einzeln einen Verlust von 4,1 ha und im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten einen Verlust von 15,6 ha verursachen. Der direkte Flächenverlust an geeignetem Triel-Lebensraum sei als erheblich zu bewerten und mit den Erhaltungszielen des Europaschutzgebiets nicht zu vereinbaren.
3.2.3. Die von den beschwerdeführenden Parteien in das Projekt aufgenommenen lebensraumverbessernden Maßnahmen bestünden darin, an anderer, außerhalb des Einflussbereichs der S 8 gelegener Stelle im Gebiet, geeigneten Lebensraum für den Triel zu schaffen und zwar auf derzeit wenig bis gar nicht als Lebensraum geeigneten Flächen. Diese Maßnahme vermeide oder vermindere nicht den Verlust an Lebensraum, sondern ziele darauf ab, dass der Verlust an anderer Stelle ausgeglichen oder kompensiert werde. Es sei unstrittig, dass dem Triel Habitatflächen entzogen und dafür andere Habitatflächen zur Verfügung gestellt würden. Strittig sei hingegen die Bezeichnung der Maßnahme (Ausgleichsmaßnahme oder schadensbegrenzende Maßnahme). Das Bundesverwaltungsgericht folge den nachvollziehbaren und fachlich fundierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten, wonach die von der erstbeschwerdeführenden Partei in das Projekt aufgenommene Anlage von Flächen mit hoher Eignung für den Triel nicht die fachlichen Kriterien dafür erfüllen würden, gegebenenfalls als schadensbegrenzende Maßnahme in die Naturverträglichkeitsprüfung einbezogen zu werden. Vielmehr handle es sich dabei um eine Ausgleichsmaßnahme, die letztlich als solche unberücksichtigt bleiben müsse, zumal auch keine fachliche Gewissheit darüber bestanden habe, ob das Flächenausmaß groß genug sei, um den Habitatsverlust auszugleichen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es durch den Bau und die Errichtung der S 8 zu einer Störung an Lebens-, Brut- und Wohnstätten des in Österreich vom Aussterben bedrohten Triels und zur erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" komme.
3.3. Zur Alternativenprüfung traf das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst die folgenden Feststellungen:
3.3.1. Die Strategische Prüfung Verkehr der S 8 aus dem Jahr 2005 erfülle nicht die naturschutzrechtlichen Anforderungen an eine Alternativenprüfung nach den Vorgaben des Art6 Abs4 FFH-RL. Bei den großräumigen Standortalternativen zeige sich, dass auch die im Vorprojekt zur S 8 dokumentierten Unterlagen nicht aktuell genug seien, um diese Anforderungen zu erfüllen. Zudem zeige sich bereits dort, dass die Variante 2 SÜD gegenüber der eingereichten Variante 1 NORD besser zu bewerten gewesen sei.
3.3.2. Hinsichtlich der kleinräumigen Stadtortalternativen habe die erstbeschwerdeführende Partei im Juni 2020 eine Raumwiderstandsanalyse mit fünf zusätzlichen Trassenvarianten (Variante A E) vorgelegt. Diese seien als mögliche Alternativlösungen iSd Art6 Abs4 FFH-RL vorgelegt worden. Auf der Basis der Ausführungen des naturschutzfachlichen Gutachtens Teil 2 des gerichtlichen Sachverständigen seien das Trassenvariantenbündel ABC, das geringere Auswirkungen auf den Themenbereich "Tiere" habe, näher in Betracht gezogen worden. Der gerichtliche Sachverständige für Verkehrstechnik habe auf Basis der Diskussionen der gerichtlichen Sachverständigen über die in der Raumwiderstandsanalyse dargestellten kleinräumigen Varianten die BVwG Trassenvariante entworfen. Die Trassenvariante des Bundesverwaltungsgerichtes verlaufe von der Einreichprojekt-Trasse nach Nordosten um max. 550 m verschoben:
Die BVwG-Trassenvariante bewirke ein Abrücken von der Einreich-Projekt-Trasse im Bereich des erweiterten Vogelschutzgebiets des Triels an dessen nördlichen Rand.
Damit werde das Schutzgebiet nur am nördlichen Rand von der Trasse benötigt, lediglich auf der Westseite sei ein kleiner Bereich des Schutzgebiets von etwa 8,5 ha direkt an das Gewerbegebiet anschließend durch die Trasse vom gesamten Schutzgebiet getrennt.
Aus verkehrstechnischer Sicht würden die Trassenelemente der Kreisbögen der Einreichtrasse des Einreichprojektes bezüglich der dort verwendeten geringsten Radien eingehalten, um aus verkehrstechnischer oder verkehrssicherheitsmäßiger Sicht als "gleichgut geeignet" zu gelten.
3.3.3. Mit der Urkundenvorlage vom 21. November 2023 habe die erstbeschwerdeführende Partei eine zusätzliche Variante AB vorgelegt, die im Trassenverlauf der BVwG-Trassenvariante sehr ähnlich sei. Die Alternativenprüfung der erstbeschwerdeführenden Partei enthalte in ihrer Letztfassung nur mehr die Varianten A, AB, EP (diese entspreche der Einreich-Projekt-Trasse) und D. Insgesamt weise die BVwG-Variante im Fachbereich Naturschutz mit Abstand die geringsten Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet und seine Schutzgüter aus, sofern sämtliche Alternativen nach vergleichbaren wissenschaftlichen Maßstäben untersucht würden. Das liege daran, dass der Wirkraum der Trasse teilweise außerhalb des Europaschutzgebiets liege und die Zerschneidungswirkung wesentlich geringer sei. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass auf der Ebene der kleinräumigen Trassenalternativen mit der Trassenvariante AB/BVwG eine Lösung bestehe, die zu einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung der Schutzgüter des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" führe und die zugleich keine relevanten Mehrbelastungen in den Fachbereichen Lärm, Wald, Boden und Landwirtschaft, Verkehr und Raumplanung verursachen würde.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kam darauf aufbauend zu folgender rechtlicher Beurteilung:
3.4.1. Das Prüfungsprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL sowie jenes der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL seien unterschiedlich. Die UVP sei einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen seien, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriere, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können werde. Andererseits sei die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachte, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebiets nachzugehen habe. Trotz der aufgezeigten unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe sei im Rahmen einer UVP eines Projektes darauf Rücksicht zu nehmen (VfSlg 10.292/1984), dass es in einem Natura 2000-Gebiet geplant sei. Die Erheblichkeit der zu beurteilenden Auswirkungen auf die Umwelt werde in einem Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die besonderen Schutzobjekte nur unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der sich daraus ergebenden besonderen Erhaltungsziele für das Gebiet zutreffend beurteilt werden können (VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257, unter Hinweis auf Gellermann , Natura 2000, 82 f.).
3.4.2. Die Erheblichkeitsprüfung gemäß Art6 Abs3 FFH-RL sei erforderlich und im Genehmigungsverfahren zur Beurteilung des Trassenverlaufs mitanzuwenden. Bei der Entscheidung über die Bewilligungsfähigkeit der eingereichten Trasse nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 könnten keine geringeren Standards gelten als für die Naturverträglichkeitsprüfung selbst. Denn ansonsten wäre nicht sichergestellt, dass die Trassenentscheidung korrekt sei und beispielsweise die Naturschutzbehörde im nachgeordneten Verfahren rechtskonform entscheiden und zugleich die Trassenentscheidung der UVP-Behörde respektieren könne.
3.4.3. Die belangte Behörde habe in ihrer Erheblichkeitsbeurteilung weder die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes für die Berücksichtigung von Schutzobjekten und Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets noch die inhaltlichen Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union für die Prüfung von Plänen und Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets erfüllt. Die ergänzende Erheblichkeitsbeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes komme zum Ergebnis, dass der Erhaltungszustand des Triels in Österreich schlecht sei und der Triel im Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" beeinträchtigt werde. Die Anwendung eines Bagatellkriteriums sei nicht zulässig. Da es sich bei den projektintegralen, lebensraumverbessernden Maßnahmen der erstbeschwerdeführenden Partei um Ausgleichsmaßnahmen handle, die im Anwendungsbereich des Art6 Abs3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden könnten, stehe fest, dass das Vorhaben bleibende und erhebliche schädigende Auswirkungen auf den Bestand mehrerer Schutzgüter des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" habe, insbesondere auf den in Österreich vom Aussterben bedrohten Triel. Das Verfahren zur Trassengenehmigung nach dem BStG 1971 habe ergeben, dass es durch den Bau des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" komme und daher weiter zu überprüfen sei, ob eine Alternativenlösung vorhanden sei (Art6 Abs4 FFH-RL). Lediglich wenn keine alternative Lösung zum Einreichprojekt vorhanden sei, sei zu überprüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.
3.4.4. Ein Vorhaben, das mit den Erhaltungszielen eines Europaschutzgebiets nicht vereinbar sei, könne nur dann auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen genehmigt werden, wenn auf keiner der drei Ebenen (Konzeptalternativen, großräumige Standortalternativen und kleinräumige Standortalternativen) eine Alternativenlösung vorhanden sei, die das Europaschutzgebiet nicht oder zumindest in wesentlich geringerem Ausmaß beeinträchtigt und die als zumutbar anzusehen sei. Da nur für die Ebene kleinräumiger Standortalternativen ein ausreichendes Tatsachensubstrat für eine Alternativenprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht vorhanden gewesen sei bzw im Rahmen des zweiten Rechtsgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht erarbeitet werden habe können, beschränke sich die Alternativenprüfung auf die Ebene der kleinräumigen Standortalternativen. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei unstrittig, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erarbeitete Trassenvariante AB/BVwG wesentlich geringere negative Auswirkungen auf den Triel habe als das Einreichprojekt bzw die EP Trasse, wenn man entweder in beiden Fällen lebensraumverbessernde Maßnahmen berücksichtige oder in keiner der beiden Varianten. Weiters sei unstrittig, dass die Trassenvariante AB/BVwG wesentlich geringere negative Auswirkungen auf die sonstigen Vogelarten, die Schutzgegenstände des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" seien, habe als das Einreichprojekt, wenn man entweder in beiden Fällen lebensraumverbessernde Maßnahmen berücksichtige oder in keiner der beiden Varianten. Damit liege nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Trassenvariante AB/BVwG eine zumutbare Alternative zum Einreichprojekt vor. Der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei sei daher abzuweisen.
3.4.5. Zur Genehmigungsfähigkeit der Trassenalternativen sei auszuführen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren identifizierte Alternativenlösung nicht Antragsgegenstand des Behördenverfahren sei. §24a Abs1 UVP-G 2000 überlasse — wie auch §5 Abs1 UVP-G 2000 — die Initiative zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Projektwerber/der Projektwerberin. Der Antrag lege fest, was Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei.
3.4.6. Zum Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei sei festzuhalten, dass diese dem Antrag auf Errichtung eines Bundesstraßenbauvorhabens gemäß §23a UVP-G 2000 beigetreten sei. Das Vorhaben umfasse sowohl die Errichtung einer Bundesstraße durch die erstbeschwerdeführende Partei als auch — vorhabensbedingt — die Errichtung der Zulaufstrecken als Landesstraßen durch die zweitbeschwerdeführende Partei. Diese Zulaufstrecken seien untrennbar mit dem Hauptvorhaben S 8 verbunden und würden verkehrstechnisch keinen eigenständigen Zweck erfüllen, weshalb diese einheitlich zu beurteilen seien (vgl VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022). Da das Verfahren zum Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei abzuweisen sei, sei auch der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei abzuweisen.
3.5. Im Ergebnis stellte das Bundesverwaltungsgericht das Folgende fest:
3.5.1. Nach der ersten Tagsatzung des Bundesverwaltungsgerichtes im Februar 2020 sei festgestanden, dass die Trasse der S 8 durch den Lebensraum des Triels geführt werden solle. Diese Vogelart sei sowohl nach der Vogelschutz-RL als auch der NÖ Artenschutzverordnung geschützt und in Österreich vom Aussterben bedroht. Der betroffene Teil ihres Lebensraums hätte als Vogelschutzgebiet ausgewiesen werden müssen. Das Schutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" sei jedoch im Jahr 2009 zu klein ausgewiesen worden. Die nicht ausgewiesenen Teile hätten daher ein sogenanntes "faktisches Vogelschutzgebiet" dargestellt, in das gemäß der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union kein Eingriff erfolgen dürfe. Der Bewilligungsantrag aus dem Jahr 2011 hätte nach dem damaligen Stand des Beschwerdeverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen werden müssen und die S 8 Marchfeld Schnellstraße nicht gebaut werden dürfen. Kurz nach der ersten Tagsatzung sei das Schutzgebiet offensichtlich in Reaktion auf das Verhandlungsergebnis erweitert worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher auf Grund dieser geänderten Rechtslage das Verfahren weiter fortzuführen und die Auswirkungen der S 8 auf das nun erweiterte Vogelschutzgebiet zu überprüfen gehabt (Erheblichkeitsprüfung nach Art6 Abs3 FFH-RL).
3.5.2. Im ersten Rechtsgang sei das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass es durch den Bau der S 8 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets komme. Bei der nun rechtskonformen Gebietsausweisung dürfe eine Straße in einem solchen "Besonderen Schutzgebiet" nur dann gebaut werden, wenn keine alternative Trassenführung möglich sei, die zu geringeren Auswirkungen führe (Alternativenprüfung nach Art6 Abs4 FFH-RL) und wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse des Naturschutzes überwiegen würden (Interessenabwägung). Das ergänzende Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang habe diesbezüglich ergeben, dass weder in der Strategischen Prüfung Verkehr im Jahr 2005 noch im Verfahren der Behörde zur Bewilligung eine ausreichende Alternativenprüfung stattgefunden habe, weshalb das Verfahren zur Ergänzung an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen worden sei, die fehlende Alternativenprüfung nachzuholen.
3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurückverweisung und Ergänzung des Verfahrens an die Behörde mit Erkenntnis vom 6. Februar 2023, Ra 2021/06/0209, behoben. Begründend habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Alternativenprüfung selbst durchzuführen.
3.5.4. Das fortgesetzte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang nach der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof komme zum Ergebnis, dass es durch den Bau der S 8 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets komme. Bei der nun rechtskonformen Gebietsausweisung dürfe eine Straße in einem solchen "Besonderen Schutzgebiet" nur dann gebaut werden, wenn keine alternative Trassenführung möglich sei, die zu geringeren Auswirkungen führe (Alternativenprüfung) und wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses das Interesse des Naturschutzes überwiegen würden (Interessenabwägung).
3.5.5. Die Gesamtbewertung der beantragten Trasse der S 8 West nach §24f Abs4 UVP-G 2000 habe ergebe, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien. Diese könnten durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert und auch nicht auf ein erträgliches Maß vermindert werden. Der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei sei daher abzuweisen. Das Vorhaben der zweitbeschwerdeführenden Partei sei untrennbar mit dem Vorhabensteil der erstbeschwerdeführenden Partei verbunden und somit ebenfalls abzuweisen gewesen.
4. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, ein faires Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Zur von der erstbeschwerdeführenden Partei behaupteten kompetenzwidrigen und denkunmöglichen Anwendung der naturschutzrechtlichen Regelungen und Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe die in §24 Abs1 bis 4 UVP-G 2000 geregelte Zuständigkeitsverteilung in denkunmöglicher und willkürlicher Gesetzesauslegung negiert und sich eine Zuständigkeit angemaßt, die ihm nicht zukomme, indem es die Genehmigung des Vorhabens unter Anwendung naturschutzrechtlicher Genehmigungstatbestände, deren Vollzug gemäß §24 Abs4 UVP-G 2000 den Ländern zukomme, versagt habe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführe, dass das NÖ NSchG 2000 im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren von der Landesregierung zu vollziehen sei, so habe es dennoch entgegen der Zuständigkeitsverteilung von den Ländern zu vollziehende Genehmigungsbestimmungen (hier: naturschutzrechtliche Genehmigungstatbestände) angewendet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrfach nur Bestimmungen des Unionsrechts zitiert habe, weil das Unionsnaturschutzrecht im Rahmen der Kompetenzen der österreichischen Bundesverfassung umzusetzen sei und durch die vermeintliche Anwendung von Unionsrecht (zumal dieses durch den Landesgesetzgeber ohnehin umgesetzt worden sei) die innerstaatliche Kompetenzverteilung vom Bundesverwaltungsgericht nicht "umgangen" werden könne und der Grundsatz der doppelten Bindung nicht nur für die Gesetzgebung, sondern auch wie hier für die Vollziehung gelte.
4.1.2. Der Umstand, dass kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen seien, zB die von der belangten Behörde festgelegte Trasse, ändere nichts daran, dass die naturschutzrechtliche Entscheidungskompetenz bei den Vorhaben des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 bei der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde (hier: der BH Gänserndorf) liege.
4.1.3. Wie Wiederin , ZfV 2020, 329, darlege, sei nämlich mit der Konzentration der in Bundesvollziehung zu erteilenden Vorhabensgenehmigungen beim zuständigen Bundesminister und der (im vorliegenden Verfahren gemäß §46 Abs23 UVP G 2000 noch nicht anzuwendenden) Zusammenführung der in Landesvollziehung zu erteilenden Projektzulassungen bei der Landesregierung aus kompetenzrechtlicher Sicht die Grenze des Art11 Abs6 BVG erreicht. Eine Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung der in die Landeskompetenz fallenden materiellen Genehmigungsbestimmungen — zu denen der §10 NÖ NSchG 2000 gehöre — sei daher nicht gegeben. Die Anwendung von Genehmigungskriterien durch eine Behörde sei im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 nicht mehr durch den Tatbestand "Umweltverträglichkeitsprüfung" gedeckt; der Bedarfsgesetzgeber dürfe die Zuständigkeit einer Landesbehörde nicht durch eine solche von Bundesbehörden ersetzen. Er dürfe nur Zuständigkeiten zusammenfassen, deren Vollziehung in der Hand des gleichen Verbandes liege.
4.1.4. Die belangte Behörde und somit auch das die Entscheidung im Beschwerdeverfahren überprüfende Bundesverwaltungsgerichtkönne daher die Genehmigungsbestimmungen des NÖ NSchG 2000 nicht vollziehen, weil sie/es nach der Kompetenzverteilung des dritten Abschnitts des UVP-G 2000 dafür nicht zuständig sei und nach Art11 Abs6 B VG dafür auch nicht zuständig gemacht werden dürfe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Genehmigungskriterien wie hierunionsrechtlich vorgegeben seien, wenn die Umsetzung des Unionsrechts innerstaatlich in die Kompetenz des Landes falle. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes (auch) auf Art6 Abs3 und 4 FFH-RL als Rechtsgrundlagen ändere nichts am Fehlen seiner Kompetenz. Die Richtlinienbestimmungen seien im NÖ NSchG 2000 umgesetzt worden. Dass diese Umsetzung hinter den unionsrechtlichen Erfordernissen zurückgeblieben wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet. Für eine unmittelbare Anwendbarkeit der FFH-RL sei daher von vornherein kein Raum.
4.1.5. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 16.4.2004, 2001/100156 (Semmering-Basistunnel), berufe, vermöge dies das angefochtene Erkenntnis nicht zu tragen. In diesem Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof einer Naturschutzbehörde entgegengetreten, die sich unter dem Titel des Naturschutzes Verkehrsbelange des Bundes zu unterlaufen angeschickt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei eine kompetenzkonforme Reduktion des §10 Abs5 NÖ NSchG 2000 vorgenommen. Nichts sei dem Verwaltungsgerichtshof aus Sicht der beschwerdeführenden Parteien fernergelegen, als die Anwendung des NÖ NSchG 2000 bzw der darin geregelten Genehmigungskriterien durch eine Bundesbehörde zu fordern oder zu legitimieren.
4.2. Die erstbeschwerdeführende Partei behauptet weiters eine Verletzung des Berücksichtigungsgebots, des Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts durch Nichtberücksichtigung der Trassenfestlegung im BStG 1971. Das Bundesverwaltungsgericht ignoriere damit die gesetzgeberische Vorgabe und deren Folgen. Im Vertrauen auf die gesetzgeberische Festlegung seien umfangreiche, langfristig wirksame und ressourcenintensive Dispositionen zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages getroffen worden. Der Rücksichtnahmepflicht entsprechend habe auch die zweitbeschwerdeführende Partei seit der Aufnahme der S 8 in das BStG 1971 den Ausbau und die Erhaltung des Landesstraßennetzes in der Region auf die zukünftige Errichtung dieser hochrangigen Verbindung durch das Marchfeld ausgelegt.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch im Rahmen der Alternativenprüfung durch Unterbleiben der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der als Alternative zum Einreichprojekt vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten "BVwG-Trasse" Willkür geübt. Es sei nicht abschließend geklärt worden, ob diese Trasse genehmigungsfähig sei. So müsse in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nach Art6 Abs3 FFH-RL jeder vernünftige Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der "BVwG-Trasse" beseitigt sein, damit vom Vorliegen einer Alternativlösung iSd Art6 Abs4 FFH-Richtlinie bzw §10 NÖ NSchG 2000 gesprochen werden könne. Dies sei hier jedenfalls nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht habe ignoriert, dass in der FFH-Alternativenprüfung gemäß Art6 Abs4 FFH-RL nur solche Alternativen in den Blick zu nehmen seien, die den mit dem Vorhaben verbundenen verkehrlichen Zweck erfüllen könnten und daher auch genehmigungsfähig seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Alternativenprüfung nicht hinreichend ermittelt und falsch beurteilt.
4.4. Die erstbeschwerdeführende Partei behauptet weiters eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil das Bundesverwaltungsgericht durch die Entscheidung über die naturschutzrechtliche Alternativenprüfung nach dem NÖ NSchG 2000 eine Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, die ihm nicht zustehe. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht über den Genehmigungsantrag insoweit eine Sachentscheidung verweigert, als es elementare Bestandteile des Projekts konkret: die Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung für den Triel weder bei der Beurteilung der Erheblichkeit noch bei der Alternativenprüfung berücksichtigt habe. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht den modifizierten Hauptantrag auf abschnittsweise Genehmigung ebenso wie den ersten Eventualantrag auf getrennte Entscheidung als "unzulässig zurückgewiesen". Aus der Begründung des Erkenntnisses gehe hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Sachentscheidung über Haupt- und ersten Eventualantrag habe treffen wollen.
4.5. Hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist bringt die erstbeschwerdeführende Partei vor, dass die hier zu beurteilende Verfahrensdauer beinahe 13 Jahre und fünf Monate betrage. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stelle die Verfahrensdauer von über dreizehn Jahren somit "bereits in ihrem Gesamtausmaß" (VfSlg 19.715/2012) jedenfalls eine Verletzung von Art6 Abs1 EMRK und Art47 Abs2 GRC dar. Die Beschwerden gegen die UVP-Genehmigung seien im Mai 2019 eingebracht worden. Im ersten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens habe das Bundesverwaltungsgericht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge aufgehobenen Beschluss vom 13. September 2021 rechtswidrig nicht in der Sache selbst entschieden und damit die Verfahrensdauer prolongiert. Das Ermittlungsverfahren und die Verhandlung seien im zweiten Rechtsgang im März 2024 vom Bundesverwaltungsgericht geschlossen worden. Es habe aber in der Folge fast zehn Monate gedauert, bis das Erkenntnis den Verfahrensparteien zugestellt worden sei. Die schon vorangegangene lange Verfahrensdauer beim Bundesverwaltungsgericht im ersten wie auch im zweiten Rechtsgang, die lange Dauer bis zur (rechtswidrigen) Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde ohne Sachentscheidung im ersten Rechtsgang sowie die erneut lange Dauer zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang würden eine "Verfahrensverschleppung" darstellen. Doch selbst dann, wenn nicht mit Verschleppungsabsicht gehandelt worden sei, sondern "nur" eine strukturelle Überlastung vorgelegen sei, würde dies nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes keinen Rechtfertigungsgrund für die Verfahrensverzögerung darstellen.
4.6. Die zweitbeschwerdeführende Partei konstatiert eine signifikante Gesetzlosigkeit sowohl in der Durchführung des Verfahrens als auch in der abschließenden Entscheidung, die zudem willkürlich sei. Im vorliegenden Fall habe das Bundesverwaltungsgericht geradezu vehement unter Missachtung eines bis dahin völlig unzweifelhaften Gesetzeswortlautes und einer herrschenden Meinung sowohl in der Literatur als auch in der Judikatur ein Verfahren durchgeführt, das gesetzlich nicht vorgesehen sei, Prüfungen vorgenommen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien, und gesetzliche Tatbestände in unvertretbarer Weise angewendet.
4.7. Zur von der zweitbeschwerdeführenden Partei behaupteten Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren durch die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Durchführung einer Alternativenprüfung sowie die Abweisung des Vorhabens:
4.7.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne die Rechtslage und nehme eine Zuständigkeit für sich in Anspruch, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht begründet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die unzulässige Zuständigkeitsarrogation auf Art6 Abs4FFH-RL und §10 NÖ NSchG 2000 gestützt. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei der Naturschutzbehörde, der BH Gänserndorf, ein Antrag auf Durchführung einer Prüfung gemäß §10 Abs5 NÖ NSchG 2000 anhängig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher nicht nur die Kompetenzverteilung missachtet, sondern torpediere mit dem abweisenden Erkenntnis auch das bei der für die Vollziehung des §10 Abs5 NÖ NSchG 2000 zuständigen Naturschutzbehörde bereits anhängige naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren.
4.7.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 würden folgendes Zuständigkeitsregime vorsehen: Das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren iSd §24 Abs1 UVP-G 2000 beim BMK, in welchem alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden seien, werde durch ein weiteres teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren bei der Landesregierung ergänzt, in dem alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden seien. Zu diesen von der Landesregierung zu vollziehenden Bestimmungen würden auch die naturschutzrechtlichen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 und die auf Basis unionsrechtlicher Vorgaben in den einzelnen Naturschutzgesetzen umgesetzten Richtlinien wie die FFH-RL zählen. Daraus folge, dass die nach §10 NÖ NSchG 2000 gebotene Verträglichkeits- bzw Alternativenprüfung im Rahmen der von der belangten Behörde und im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach §24 Abs1 UVP-G 2000 durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht durchzuführen sei.
4.7.3. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde und im Rechtsmittelverfahren des Bundesverwaltungsgerichteskönne auch nicht aus §24f Abs4 UVP-G 2000 abgeleitet werden. Dieser Bestimmung zufolge welche vollinhaltlich §17 Abs5 leg cit entsprechesei ein Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Faktoren (beispielsweise des Umweltschutzes) zu einem negativen Ergebnis führe und auch durch Nebenbestimmungen die zu erwartenden schwerwiegenden Umweltbelastungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Wenngleich somit im Rahmen der in §24f Abs4 UVP-G 2000 vorgesehenen "Gesamtbewertung" auch der Umweltschutz zu berücksichtigen sei und unter diesen der Naturschutz als Teilmenge wohl subsumiert werden könne, beziehe sich die Bestimmung explizit darauf, dass nach erfolgter Gesamtbewertung der Antrag allenfalls abzuweisen sei. Die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Bundes- und Landesbehörde hinsichtlich der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren ergebe sich allerdings gerade aus dem die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde begründenden "Antrag". Es könne unter Heranziehung des §24f Abs4 pUVP-G 2000 eine beantragte bundesrechtliche Genehmigung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nicht aus Gründen des (von Landesbehörden wahrzunehmenden) Naturschutzes abgewiesen werden, weil der Maßstab der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im bundesrechtlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nicht das Naturschutzrecht bilde. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angenommene Zuständigkeit könne auch nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und insbesondere nicht mit dem "Semmering-Basistunnel"-Erkenntnis begründet werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht offenbar initiierte Genehmigungskonzentration könne weder nach Art10 Abs1 Z9 noch auf Grundlage von Art11 Abs6 B VG begründet werden.
4.7.4. Auch das bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei unumstritten, dass im Rahmen des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet sei, bei der Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung der beantragten Trassenführung auch Naturschutzinteressen zu berücksichtigen. Dies werde im Übrigen auch durch §24f Abs7 UVP-G 2000 explizit angeordnet. Auch wenn es daher grundsätzlich möglich und geboten sei, im Rahmen der "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" auf naturschutzrechtliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, dürfe die Materie allerdings nicht vollständig allein geregelt werden, weil der Kompetenztatbestand "Naturschutz" Landessache sei. Genau in diesem Sinne sehe §24f Abs7 UVP-G 2000 auch eine Koordinierungsverpflichtung, welche sowohl die zuständige Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht treffe, und gerade keinen "Kompetenzübergang" vor. Die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen könne somit nicht dazu führen, dass Entscheidungsbefugnisse einer (aus organisatorischer Sicht) Landesbehörde an eine Bundesbehörde übertragen werden. Zu solch einer verfassungswidrigen Übertragung komme es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall die Durchführung einer Alternativenprüfung aus dem Gesichtspunkt des Naturschutzes auf Basis von §10 NÖ NSchG 2000 bzw Art6 Abs4 FFH-RL vornehme. Richtigerweise hätte das Bundesverwaltungsgericht seine Koordinierungsverpflichtung iSd §24f Abs7 UVP-G 2000 wahrnehmen müssen und mit der zuständigen Naturschutzbehörde eine koordinierte Vorgangsweise wählen bzw eine Entscheidung der Naturschutzbehörde abwarten müssen, da erst in einem Beschwerdeverfahren im Zuge des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß §24 Abs4 UVP-G 2000 idF BGBl I 77/2012 die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Naturschutzagenden iSd §10 NÖ NSchG 2000 auch beim Bundesverwaltungsgericht liegen würde.
4.8. Zur von der zweitbeschwerdeführenden Partei behaupteten Verletzung im Recht auf Gleichheit (Willkür): Wie auch die erstbeschwerdeführende Partei betont die zweitbeschwerdeführende Partei das Kriterium der (tatsächlichen) Genehmigungsfähigkeit einer Alternative, um als Alternative iSd FFH-RL qualifiziert und berücksichtigt werden zu können. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die sogenannte Nullplanalternative keine Alternative darstelle, die zu berücksichtigen sei. Daher könne eine Alternative iSd Richtlinie nur dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Verwirklichung und somit eine tatsächliche Genehmigungsfähigkeit vorliege. Dieser Umstand sei von der zweitbeschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrfach betont, aber vom Bundesverwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise außer Acht gelassen und faktisch sogar durch die Verhandlungsführung "abgewürgt" worden. Unerklärlich sei auch, warum das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die mit Schriftsatz der mitbeteiligten Parteien vom 31. Juli 2023 angekündigte Vorlage von Unterlagen für die Alternativenprüfung im Spätherbst 2023 den von ihm bestellten Sachverständigen Unterlagen als "Gutachtensgrundlage" zur Verfügung gestellt habe, die bereits im Zeitpunkt des Beschlusses vom 13. September 2021 vom Bundesverwaltungsgericht selbst als überholt bezeichnet worden und jedenfalls ab der erfolgten Urkundenvorlage der mitbeteiligten Parteien als überholt anzusehen gewesen seien.
5. Drei beteiligte Parteien (zwei Einzelpersonen und eine Bürgerinitiative) erstatteten eine Äußerung, in der sie den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegentreten: Das Bundesverwaltungsgericht habe schlüssig dargelegt, dass im Trassengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Interessenabwägung nach dem dritten Abschnitt des UVP G 2000 über die Frage zu entscheiden sei, ob nach der Bestimmung des Art6 Abs4FFH-RL das Interesse des Naturschutzes überwiege. Die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde hier klar berücksichtigt und richtig angewendet (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; 16.4.2004, 2001/10/0156). Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 6. Februar 2023, Ra 2021/06/0209, gerade aufgetragen, ergänzende Ermittlungen in Bezug auf das Europaschutzgebiet und somit die vorgenommene Alternativenprüfung durchzuführen. Die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien sei absurd, nicht nachvollziehbar und widerspreche dem eindeutigen Sinn und Zweck des UVP-Verfahrens. Hinsichtlich der monierten langen Verfahrensdauer sei darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien selbst auf Grund des modifizierten Antrags von 21. November 2011 (drei Abschnittsgenehmigungen) maßgeblich zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen hätten.
6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 erstattete die erstbeschwerdeführende Partei eine Stellungnahme, in der sie sich den Ausführungen der zweitbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen anschließt.
7. Mit Äußerung vom 9. Juli 2025 übermittelten mehrere beteiligte Parteien (eine Umweltorganisation und drei Bürgerinitiativen) eine Beschwerdebeantwortung, in welcher die Auffassung vertreten wird, dass die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes willkürfrei und zu Recht erfolgt sei. Dazu wird, auf das Wesentliche zusammengefasst, das Folgende geltend gemacht:
7.1. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass große Teile der Beschwerde den Fokus nicht auf jene Inhalte legen würden, die allenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof vorgebracht werden könnten, sondern auf jene Inhalte, die als Relikte der gleichzeitigen Revisionserstellung keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzeigen würden. Zentrale Frage im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe Art6 FFH-RL und insbesondere die Frage dargestellt, wie eine Alternativenprüfung gemäß Art6 FFH-RL durchzuführen sei, und ob dabei Minderungsmaßnahmen anrechenbar seien. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen würden keine verfassungsrechtlichen Fragen darstellen. Der zweitbeschwerdeführenden Partei mangle es als Mitantragstellerin für bloß bestimmte Vorhabensteile zudem an der Beschwer für ihr umfassendes Beschwerdevorbringen bzw habe sie ihre Beschwer im Hinblick auf ihre auf die landesstraßenrechtlichen Vorhabensteile beschränkte Parteistellung in der Beschwerde nicht erkennbar dargelegt.
7.2. Zum (unberechtigten) Vorwurf der Kompetenzüberschreitung: Dem Bundesverwaltungsgericht sei weder Willkür vorzuwerfen, wenn es das fortgesetzte Verfahren (umfassend begründet und gestützt auf Literatur und Judikatur) in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes fortführe, noch verlasse das Bundesverwaltungsgericht seinen Kompetenz- bzw Zuständigkeitsbereich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung. Aus dem "Semmering-Basistunnel"-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem auf Basis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kompetenzrechtliche Überlegungen zur Zuständigkeit im Falle einer unionsrechtlich gebotenen Alternativenprüfung nach Art6 FFH-RL erwogen worden seien, ergebe sich, dass im Rahmen von UVP-Prüfungen nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 die Bundesbehörde dazu berufen sei, die Alternativenprüfung gemäß Art6 Abs4 FFH RL, soweit sie die Auswahlentscheidung für die Trasse betreffen würde, durchzuführen (vgl VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 29.1.2007, 2003/10/0081; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 2.00 §23a Rz 44). Die Bundesbehörde habe dabei die Kompetenz der Länder zu berücksichtigen (verfassungsrechtliches Rücksichtnahmegebot). Alle sonstigen naturschutzrechtlichen Beurteilungen (außerhalb der Trassenauswahlentscheidung) würden weiterhin dem Land obliegen. Das Bundesverwaltungsgericht greife dabei nicht in Landeskompetenzen ein. Entgegen dem Beschwerdevorbringen könne dem angefochtenen Erkenntnis eine Anwendung des §10 NÖ NSchG 2000 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entnommen werden. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Erheblichkeits- und Alternativenprüfung ausschließlich die FFH-RL herangezogen und stütze seine Entscheidung im Rahmen des Anwendungsvorrangs auf unionsrechtliche Bestimmungen. Auch hier habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine vertretbare Literaturmeinung gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht bewege sich in diesem kompetenzrechtlichen Rahmen, wenn es die Auswahlentscheidung einer Trasse beurteile. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Kompetenzverteilung nicht von der Verpflichtung entbinden sicherzustellen, dass die Richtlinienbestimmungen uneingeschränkt und genau in innerstaatliches Recht umgesetzt würden (EuGH 28.2.1991, C 131/88, Kommission/Deutschland ). In diesem Sinne sei eine unionsrechtskonforme Auslegung bzw eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls geboten, wenn aus kompetenzrechtlichen Gründen andernfalls eine ordnungsgemäße Naturverträglichkeits-prüfung samt Alternativenprüfung iSd Art6 FFH-RL unterlaufen werden würde.
8. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur legte als belangte Behörde ein Aktenverzeichnis sowie ein Verzeichnis der analogen Beilagen vor und erstattete zusammengefasst folgende Äußerung:
8.1. Zur Aufgabenverteilung zwischen UVP-Behörde und Naturschutzbehörde sei festzuhalten, dass im teilkonzentrierten Verfahren die durchzuführende Interessenabwägung iSd Art6 Abs4 FFH-RL und die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr im Kompetenzbereich der UVP-Behörde liegen würden. Die belangte Behörde sei im teilkonzentrierten Verfahren keinesfalls für eine Genehmigung nach dem NÖ NSchG 2000 zuständig. Im vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungs- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren seien die arten- und gebietsschutzrechtlichen Aspekte soweit zu prüfen, dass gesichert absehbar sei, dass im Naturschutzverfahren keine Alternativenprüfung erforderlich werde und es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzverteilung ausgeschlossen sei, dass die Naturschutzbehörde selbst im Rahmen einer solchen Prüfung das Vorliegen alternativer Trassenvarianten untersuche.
8.2. Hinsichtlich der Alternativenprüfung iSd Art6 Abs4 FFH-RL ergebe sich aus Sicht der belangten Behörde sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Literatur, dass der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bzw Zumutbarkeit immanent sei, dass es sich bei der Alternativlösung um eine genehmigungsfähige Alternative handeln müsse, andernfalls diese für die Projektwerberin nicht als zumutbar angesehen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Zumutbarkeit lediglich festgehalten, dass es zu keinen relevanten Mehrbelastungen in einzelnen Fachbereichen komme. Aus der Aufzählung der Fachbereiche gehe jedoch bereits eindeutig hervor, dass die Prüfung dieser Fachbereiche unvollständig gewesen sei, da die Auswirkungen auf andere Schutzgüter, insbesondere Wasser, Luft und Klima bzw auch andere Fachbereiche wie Altlasten, gar nicht geprüft worden seien. Es sei dem Bundesverwaltungsgericht somit bezüglich dieser Fachbereiche gar nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob die Umsetzung der Trassenvariante des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Und selbst in den Fachbereichen Lärm, Wald, Boden und Landwirtschaft, Verkehr und Raumplanung sei nicht geprüft worden, ob diese Trassenvariante grundsätzlich genehmigungsfähig und damit zumutbar sei. Die belangte Behörde teile auch die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass das Bundesverwaltungsgericht die für den Spätherbst 2023 angekündigte Vorlage der von der erstbeschwerdeführenden Partei ausgearbeiteten aktuellen Alternativenprüfung abwarten hätte müssen. Es sei nicht Aufgabe der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen, eine alternative Trassenvariante zu entwickeln, um dann im Rahmen einer "Grobprüfung" selbst zu beurteilen, ob diese Alternativtrasse fachlich geeigneter sei als die eingereichte Trasse.
8.3. §24f Abs4 UVP-G 2000 biete nach Ansicht der belangten Behörde keine Grundlage dafür, einen Genehmigungsantrag im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren aus Gründen des Naturschutzes abzuweisen. Angesichts des Verlaufs des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches ausschließlich die Prüfung der Auswirkungen im Fachbereich Naturschutz und damit in Zusammenhang stehender Fragestellungen in anderen Fachbereichen betroffen habe, und der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 sei es mangels eines Umweltverträglichkeitsgutachtens, welches eine integrative Zusammenschau enthalte, evident, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Gesamtbewertung iSe umfassenden Gesamtschau gemäß §24f Abs4 UVP G 2000 vornehmen habe können.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl 697/1993, idF BGBl I 87/2009 (§§2, 17, 24, 24f), BGBl I 153/2004 (§§1, 18a, 23a) und BGBl I 77/2012 (§46) lauten bzw lauteten:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§1. (1)
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen. […]
Begriffsbestimmungen
§2. […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. […]
Entscheidung
§17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs2 die Kriterien des §24f Abs1 und 2 anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß §64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs2 Z2 litc nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach §10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß §18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.
(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß §44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von §44f Abs2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 können, auch im Fall des §21 Abs2, bis zur vollständigen Ausführung nach den Bestimmungen des §18b geändert werden. […]
Abschnittsgenehmigungen
§18a. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden. […]
3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZin einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
2. Vorhaben des Abs1 Z2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß §27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, die Zulegung von Kriechspuren, Rampenverlegungen, die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, oder Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist §24 Abs5 anzuwenden.
Verfahren, Behörde
§24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß §23a oder §23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch zuständige Behörde für das Feststellungsverfahren gemäß Abs5. Für den Vollzug der Strafbestimmungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3a) Die Zuständigkeit nach Abs1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß §24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß §24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs1 und 3 endet zu dem in §24h Abs3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß §45 Z2 lita oder b, hat die Behörde nach Abs1 die in §360 Abs1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.
(5) Die Behörde nach Abs2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen gemäß §23a Abs2 oder §23b Abs2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(6) Bei der Prüfung gemäß §23a Abs2 Z3 sowie §23b Abs2 Z2 und 3 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.
(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs1 anzuwenden: §2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß §23a oder §23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; §4 (Vorverfahren); §6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; §10 Abs1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); §16 Abs1 und 2 (mündliche Verhandlung).
(8) §9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt §19 Abs4.
(9) Im vereinfachten Verfahren ist §24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten §24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und §24f Abs8 vierter Satz.
(10) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß §23a oder §23b unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden.
(11) Bedingen sich Vorhaben des §23a und §23b gegenseitig, so kann die Umweltverträglichkeitsprüfung koordiniert durchgeführt werden. Die Behörde kann ein gemeinsames Umweltverträglichkeitsgutachten (§24c) oder eine gemeinsame zusammenfassende Bewertung (§24d) in Auftrag geben. […]
Entscheidung
§24f. (1) Genehmigungen (Abs6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des §77 Abs2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§23a und Anhang 1 Z9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs1 Z2 litc als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§23b sowie Anhang 1 Z10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs1 Z2 litc nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach §10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß §24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6) Die nach §24 Abs1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des §2 Abs3 zuständigen Behörden haben die Abs1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach §24 Abs1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß §19 Abs1 Z1 Parteistellung. Die im §19 Abs1 Z3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des §19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß §19 Abs1 Z7 und §19 Abs11 haben Parteistellung nach Maßgabe des §19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß §19 Abs4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs6 und die Koordination nach Abs7 gilt §24c Abs2 und 3.
(9) Im Verfahren nach §24 Abs1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach §24 Abs1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs1 bis 5 zu entscheiden. §16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw Beteiligten gemäß Abs8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des §24g Abs1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
(12) Im Verfahren nach §24 Abs1 und 3 sind weiters anzuwenden: §18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs1 bis 11, Abs13 und 14 sowie in Verfahren nach §24 Abs1 auch §16 Abs1 und 2 gilt; §23 (Kontrollen und Duldungspflichten).
(13) Genehmigungsbescheide nach Abs6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.
(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß §44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von §44f Abs2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des §23a sind die Bestimmungen der §§18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des §23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
(16) Die Behörde gemäß §24 Abs1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. […]
Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§46. […]
(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§24 Abs1, 3, 3a und 7, des §24a Abs3, und des §24f Abs6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach §24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."
2. §4 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl 286/1971, idF BGBl I 156/2021 lautet auszugsweise:
"Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 7a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden. […]
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs1 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung in einer im betreffenden Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (§7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einbringen."
3. Art6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL), ABl. 1992 L 206, 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. 2006 L 363, 368, lautet auszugsweise:
"Artikel 6 […]
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen. Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."
4. §10 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000), NÖ LGBl 5500-0, idF NÖ LGBl 5500-11 lautet wie folgt:
"§10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten."
III. Erwägungen
1. Die – zulässigen – Beschwerden sind nicht begründet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, ein faires Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist und ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Sie wenden sich dabei im Besonderen gegen die behauptete Anwendung naturschutzrechtlicher Bestimmungen und die Durchführung einer Alternativenprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die Abweisung des Genehmigungsantrags.
3. Zu den von den beschwerdeführenden Parteien geäußerten kompetenzrechtlichen Bedenken, aus denen sie die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ableiten, ist das Folgende festzustellen:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte entsprechend der Aufhebung des Zurückverweisungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209) und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Semmering-Basistunnel (VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058) eine Alternativenprüfung iSd FFH-RL in Bezug auf die Trassenführung der S 8 durch und versagte im Hinblick auf die Gesamtabwägung gemäß §24f Abs4 UVP-G 2000 die Genehmigung für das geplante Vorhaben.
3.2. Dabei ist folgender kompetenzrechtlicher Hintergrund zu beachten:
3.2.1. Gemäß Art10 Abs1 Z9 B VG sind sowohl die "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" als auch die "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Der Bundesgesetzgeber kann auch Vorschriften für die Genehmigung dieser Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken erlassen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Regelungen besteht (Art11 Abs6 B VG). Art11 Abs6 B VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber dazu, Parteirechte festzulegen und UVP-spezifische Genehmigungskriterien zu erlassen, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP bei der Genehmigungsentscheidung ermöglichen. Auch die Festlegung von Behördenzuständigkeiten ist auf dieser Kompetenzgrundlage möglich. Die (Verbands-)Zuständigkeit zur Vollziehung der Genehmigungsvorschriften für UVP-pflichtige Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken soll jedoch weiterhin beim Bund bzw bei den Ländern verbleiben (Art11 Abs6 iVm Art11 Abs4 B VG). Damit bietet die geltende Kompetenzverteilung keine Grundlage für eine umfassende Konzentration der Genehmigung von Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, beim Bund (vgl Madner , Art11 Abs6 B VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 13; Wiederin , Lässt die Verfassung die Einführung einer Vollkonzentration für Linienvorhaben des Bundes zu?, ZfV 2020, 329 [342]).
3.2.2. Art10 Abs1 Z9 B VG umfasst auch eine Fachplanungskompetenz des Bundes, welche die Zuständigkeit der Länder gemäß Art15 Abs1 B VG zur Raumplanung entsprechend einschränkt (vgl VfSlg 2674/1954). Wo und wie Bundesstraßen zu führen sind, können Landesvorschriften nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen. Die Planung einer Bundesstraße ist ebenso wie die Festlegung ihrer Trasse in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl zB VfSlg 7658/1975; 11.849/1988). Darüber hinaus belässt der Verkehrswesentatbestand des Art10 Abs1 Z9 B VG grundsätzlich Raum für eine Naturschutzkompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung; diese haben jedoch das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot zu beachten und dürfen die Kompetenz des Bundes zur Sicherstellung eines gesamtwirtschaftlichen Interessen dienenden Verkehrswegenetzes nicht unterlaufen (vgl VfSlg 15.552/1999).
3.3. Dieser verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung folgend, sah das UVP-G 2000 in seinem dritten Abschnitt (bis zur UVP-G Novelle 2012, BGBl I 77/2012) für die erste Instanz folgendes, für den vorliegenden Fall relevantes Zuständigkeitsregime für die Durchführung der UVP und das Genehmigungsverfahren für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken vor: Für Vorhaben des dritten Abschnitts hatte der/die Bundesminister/in für Verkehr die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem alle bundesgesetzlich statuierten und von einem/einer Bundesminister/in zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen anzuwenden waren. Der Landeshauptmann hatte ein (weiteres) teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die übrigen bundesrechtlich geregelten Genehmigungstatbestände anzuwenden waren. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen blieb gemäß §24 Abs4 UVP-G 2000 unberührt, wodurch ein weiteres teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren betreffend alle von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen insbesondere jene nach den Naturschutzgesetzen der Länder durchzuführen war.
3.4. Für die Erteilung einer Genehmigung für UVP-pflichtige Bundesstraßenprojekte sieht der Gesetzgeber auf dem Boden dieser Kompetenzverteilung unter anderem vor, dass die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen sind (§24f Abs3 UVP-G 2000) und die Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird; wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen (§24f Abs1 Z2 litb UVP-G 2000). §24f Abs4 UVPG 2000 normiert schließlich, dass der Genehmigungsantrag abzuweisen ist, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Daneben normiert das auf Bundestraßenprojekte anzuwendende BStG 1971 in §4 Abs1, dass der/die Bundesminister/in für Verkehr den Straßenverlauf einer neuen Bundestraße unter anderem unter Bedachtnahme auf die Umweltverträglichkeit zu bestimmen hat.
3.5. Das Unionsrecht trifft weitere Vorgaben, wenn ein Bundesstraßenprojekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft. Die FFH-RL (Art6 Abs3 und Abs4) verlangt diesfalls vor Erteilung der Genehmigung die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets und gegebenenfalls wenn trotz erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebiets das Projekt wegen überwiegender öffentlicher Interessen durchgeführt werden soll die Vornahme einer Alternativenprüfung. Die Genehmigung darf im Fall von erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebiets daher nach den Vorgaben der FFH-RL nur dann erteilt werden, wenn das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
3.6. Für die Zuständigkeit zur Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist die innerstaatliche Kompetenzverteilung maßgeblich. Der NÖ Landesgesetzgeber hat dazu in §10 NÖ NSchG 2000 einschlägige Regelungen erlassen, die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden als Naturschutzbehörde zu vollziehen sind. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Trassenfestlegung von Bundesstraßen jedoch kompetenzrechtlich um eine Angelegenheit des Bundes, die auch die Prüfung alternativer Trassenvarianten umfasst. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, dass für die Prüfung von Alternativlösungen und das Treffen einer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Straßenverlauf im naturschutzbehördlichen Verfahren kein Raum bleibt (vgl VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Semmering-Basistunnel 1 und 2 in Bezug auf Eisenbahntrassen sowie insbesondere auch VwGH 29.1.2007, 2003/10/0081).
3.7. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung ermöglicht es der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen (Bundes-)Behörde jedoch, bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraße darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Projekt ein FFH-Schutzgebiet betrifft (vgl VfSlg 17.896/2006 im Verfahren zur damaligen verordnungsförmigen Trassenfestlegung). Die oben dargelegten Genehmigungsvorgaben im UVPG 2000 (sowie im BStG 1971) ermöglichen es auch, dem Unionsrecht dadurch Rechnung zu tragen, dass mögliche Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines FFH-Schutzgebiets von dem/der Bundesminister/in für Verkehr (in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau) im Rahmen der UVP und der Genehmigungsentscheidung selbst berücksichtigt werden (siehe dazu auch Madner , Art11 Abs6 B VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Bundesverfassungsrechtskommentar, 24. Lfg., 2020, 9 f., wonach die Ergänzung der materiellrechtlichen Kriterien kompetenzrechtlich gedeckt ist, soweit diese im jeweiligen Kompetenzbereich angelegt ist; vgl auch Mayrhofer, Bundes- und Landesstraßenplanungsrecht, in Hauer/Nussbaumer [Hrsg.], Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 2006, 311 [320 ff.], wonach die Berücksichtigung des Naturschutzes nach der einfachgesetzlichen Lage möglich ist).
3.8. Vor diesem (kompetenz-)rechtlichen Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit nicht in verfassungswidriger Weise in Anspruch genommen, wenn es im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auch auf das ausgewiesene Europaschutzgebiet nachprüfend erhob und ergänzte, im Gefolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Alternativenprüfung vornahm und deren Ergebnisse bei der Anwendung der spezifischen Genehmigungskriterien des UVP G 2000 im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung gemäß §24f Abs5 leg cit berücksichtigte. Ob die Anwendung der Genehmigungskriterien dabei im Einzelnen in jeder Hinsicht rechtsrichtig erfolgte, ist – da diese vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen jedenfalls nicht willkürlich erfolgte – vom Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht die rechtspolitische Sinnhaftigkeit der Gestaltung des Genehmigungsverfahrens für Bundesstraßen als teilkonzentriertes Verfahren zu beurteilen.
4. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt die beschwerdeführenden Parteien auch nicht im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 BVG, im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere den Fragen, ob eine Alternative iSd FFH-RL nur dann vorliegen kann, wenn sie tatsächlich genehmigungsfähig ist und dies auch von der Behörde festgestellt wird, und ob es sich bei den von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagenen Maßnahmen um Abschwächungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen handelt und wie diese jeweils in der Beurteilung der Naturverträglichkeit und der Alternativenprüfung zu berücksichtigen wären, handelt es sich um einfachgesetzliche Rechtsfragen, die nicht am Maßstab der Verfassung zu beantworten sind. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
5. Auch eine Verletzung der erstbeschwerdeführenden Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK konnte nicht festgestellt werden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nicht abstrakt und anhand einer fixen Obergrenze, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist (vgl etwa VfSlg 16.385/2001 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008). Eine solche konnte im vorliegenden Fall, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Verfahrensverlaufs und der unstrittig komplexen Sach- und Rechtsfragen, nicht festgestellt werden.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.
2. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Den beteiligten Parteien sind für den von ihnen eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen (zB VfSlg 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000).
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