(1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen oder Ausbau bestehender Anschlussstellen, wenn
a) auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kfz in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist oder
b) dieser Schwellenwert voraussichtlich
aa) gemeinsam mit den Rampen einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Anschlussstelle bei ihrem Ausbau oder
bb) gemeinsam mit einer noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen benachbarten Anschlussstelle
erreicht wird.
2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind
a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,
b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,
c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,
d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,
e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden.
Rückverweise
UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 47 Vollziehung
…bestimmen, der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ansonsten die Landesregierung zuständig. (2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig, soweit Genehmigungsverfahren…
§ 23a Anwendungsbereich für Bundesstraßen
…einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen, f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen, g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m, h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und i) sonstige bauliche Maßnahmen an…
§ 24g Änderung vor Zuständigkeitsübergang
…oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist. (3) Für Vorhaben nach den §§ 23a und 23b gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten…
§ 24f Entscheidung
…jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die…
Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000) eingeleitet wurde.…