Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"der Verfassungsgerichthof möge die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.2001, Geschäftszahl II-2709/2001-STV und II-6904/2001-STV dem ganzen Inhalt nach gemäß §[gemeint ist: Art] 139 Abs3 Z3 B VG wegen Kundmachung in gesetzwidriger Weise als gesetzwidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. November 2001, II-2709/2001-STV und II-6904/2001-STV, lautet:
"VERORDNUNG
Auf Grund der Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94 b StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr I 142/2000, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelung verfügt:
Archenweg:
'Fahrstreifen für Omnibusse' (§53 Z25 StVO 1960)
entsprechend dem dieser Verordnung beiliegendem Plan der Magistratsabteilung VI/Tiefbau -Planung und Neubau vom 31.10.2001, Plannummer 232/01-01
Dieser Verordnung entgegenstehende Verkehrsregelungen werden hiedurch gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Für den Bürgermeister:
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§24. Halte- und Parkverbote.
(1-2a) […]
(3) Das Parken ist außer in den im Abs1 angeführten Fällen noch verboten:
[…]
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse,
[…]
(4-8) […]
[…]
§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen
innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[...]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
(1a-11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Bundesstraße mit Vorrang', 'Bundesstraße ohne Vorrang', 'Landes- oder Bezirksstraße', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(2-5) […]
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) […]
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
(3-6) […]
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
[…]
25. 'FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.
(2) […]
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c) für die Entfernung von Hindernissen (§89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach §89a Abs7a,
d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach §98 Abs3,
e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach §96 Abs7,
f) für die Sicherung des Schulweges (§§29a und 97a),
g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§101),
h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß §96 Abs1.
(2) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. März 2024 anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Last gelegt wurde, dass er am 9. September 2023 in Innsbruck, Archenweg 60, mit einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch §24 Abs3 litc StVO 1960 verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 55,– und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 20 Stunden verhängt.
2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag, die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. November 2001, II-2709/2001-STV und II-6904/2001-STV, als gesetzwidrig aufzuheben.
2.1. Zur Präjudizialität führt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass dem anhängigen Beschwerdeverfahren ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck zugrunde liege, in welchem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden sei, gegen das durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Parkverbot auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gemäß §24 Abs3 litc StVO 1960 verstoßen zu haben. Die Aufhebung der angefochtenen Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hätte zur Folge, dass die Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (mehr) anzuwenden sei.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung wie folgt dar:
"Gemäß §32 Abs1 erster Satz StVO 1960 sind die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, sofern sie aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.2001, Geschäftszahl II-2709/2001-STV und II-6904/2001-STV, trägt (lediglich) den Vermerk, dass sie am 08.11.2001 kundgemacht wurde.
Das diesbezügliche Straßenverkehrszeichen ist gemäß §44 Abs1 StVO dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.
Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar Existenz, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfSlg 5824/1968, 6346/1970).
Das gegenständliche Ermittlungsverfahren (vgl insbesondere die vorliegenden Lichtbilder vom Tatort) hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug auf dem dort ersichtlichen Parkstreifen abgestellt hat, eine Omnibusspur war weder ersichtlich noch mit einer Leitlinie gekennzeichnet. Die Verkehrszeichen 'Fahrstreifen für Omnibusse' Anfang und Ende ohne, dass eine Omnibusspur zumindest mit einer Leitlinie ersichtlich und gekennzeichnet ist, führt zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung im Sinne des §44 Abs1 StVO 1960 und damit zur Rechtswidrigkeit der Verordnung.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die gesamte Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl Art139 Abs3 Z3 B VG)."
3. Die verordnungserlassende Behörde legte die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vor (Verordnungsplan, Kundmachungsvermerk sowie den dazugehörigen Plan) und erstattete eine Äußerung. Die verordnungserlassende Behörde führte – auszugsweise – aus:
"Die gegenständliche Busspur wurde mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt lnnsbruck vom 02.11.2001, Zl 11-2709/2001-STV und 11-6904/2001-STV, festgelegt. Die Kundmachung erfolgte durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen am 08.11.2001. Die Aufstellung erfolgte an den im Verordnungsplan (Pian-Nr 232/01-1 vom 27.03.2001) gekennzeichneten Stellen. Die Verordnung inklusive Kundmachungsvermerk sowie der dazugehörige Plan werden in der Anlage übermittelt. Weitere Aktenteile sind leider nicht mehr vorhanden.
Die gegenständliche Busspur ist Teil der Fahrbahn des Archenweges […]. Die Busspur ist in Kopfsteinpflasterung ausgeführt. Die Beschilderung wurde entsprechend den Bestimmungen des §48 Abs2 StVO vorgenommen. Anfang und Ende des Fahrstreifens für Omnibusse sind jeweils auf der rechten Straßenseite angebracht, damit befinden sich der Beginn und das Ende des Fahrstreifens für Omnibusse jeweils links der Verkehrszeichen. Dies ist auch aus den beiliegenden Fotos ersichtlich. Aufgrund der eindeutigen Beschilderung ist klar ersichtlich, dass es sich beim gegenständlichen Bereich nicht um einen Parkstreifen handeln kann.
§53 Abs1 Z25 StVO sieht nicht zwingend vor, dass Fahrstreifen für Omnibusse mittels einer Leit- oder Sperrlinie von den Fahrstreifen für den übrigen Verkehr abgetrennt sein müssen. Nur für den Fall, dass es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordern, sind auf dem Verkehrszeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen. Im gegenständlichen Fall unterscheidet sich der Fahrstreifen für Omnibusse durch die bauliche Ausgestaltung mittels Kopfsteinpflaster von den Fahrstreifen für den übrigen Verkehr. Eine weitere Abtrennung ist nicht erforderlich. Am Verkehrszeichen ist mittels Richtungspfeile (Beidrichtungsverkehr) der Fahrbereich für den übrigen Verkehr dargestellt. Der Bereich der Fahrbahn, der für den übrigen Beidrichtungsverkehr zur Verfügung steht, weist eine Breite von ca 6,4m auf. Eine gesonderte Markierung der beiden Fahrstreifen ist nicht vorhanden und auch nicht erforderlich. Gemäß §2 Abs1 Zif. 5 StVO ist ein Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Eine Bodenmarkierung zur Abtrennung von Fahrstreifen ist nicht erforderlich.
[…]
Eine Schleppkurvenüberprüfung aus dem Jahr 2025 hat ergeben, dass die gegenständliche Busspur erforderlich ist, da die Begegnung zweier Busse im Kreuzungsbereich Archenweg/New Orleans Brücke ansonsten nicht möglich ist […]."
4. Die Tiroler Landesregierung und der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht gaben keine Äußerung ab.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht beginnend mit VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (zB auch VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
Die angefochtene Verordnung ist durch das Aufstellen von Straßenverkehrszeichen gemäß §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung zweifeln ließe.
1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag ist nicht begründet.
2.1. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung – wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert – dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen (§43 Abs1 litb Z1 StVO 1960).
Dementsprechend ist die Behörde gemäß §44 Abs1 StVO 1960 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960 dazu ermächtigt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen einen Fahrstreifen für Omnibusse – und damit ein Benützungsverbot für Fahrzeuge, die keine Omnibusse sind – kundzumachen.
2.2. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gehen ausschließlich dahin, dass auf dem "Parkstreifen", auf dem der Beschwerdeführer im Anlassverfahren sein Fahrzeug abstellte, eine Omnibusspur "weder ersichtlich noch mit einer Leitlinie gekennzeichnet" (gewesen) sei. Das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (Anfang und Ende) ohne Ersichtlichmachung oder Kennzeichnung stelle keine gesetzmäßige Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 dar.
2.3. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung den Anforderungen des §44 Abs1 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960:
Das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" zeigt gemäß §53 Abs1 Z25 StVO 1960 einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen. §44 Abs1 StVO 1960 legt fest, in welcher Weise ua ein Hinweiszeichen iSd §53 Abs1 Z25 StVO 1960 kundzumachen ist: Demnach hat die Kundmachung einer solchen Verordnung "durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen" zu erfolgen. Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verordnung nicht durch eine Bodenmarkierung, sondern durch Straßenverkehrszeichen (mit Anfang und Ende) kundgemacht worden ist. Da es sich dabei um eine in §44 Abs1 StVO 1960 ausdrücklich vorgesehene Kundmachungsform handelt, stellt sich (nur) die Frage, ob die konkrete Kundmachung eindeutig erkennen lässt, wo der "Fahrstreifen für Omnibusse" (§53 Abs1 Z25 StVO 1960) verläuft.
Das dem Verfassungsgerichtshof seitens der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte Bildmaterial zeigt eine Verkehrsausbuchtung (im Kreuzungsbereich Archenweg/New Orleans Brücke), vor und nach der das Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z25 StVO 1960 angebracht worden ist. Schon die Verkehrsausbuchtung, bei der es sich um einen Teil der Fahrbahn des Archenweges handelt, lässt klar erkennen, wo der Omnibussen vorbehaltene Fahrstreifen verläuft. Dazu kommt, dass sich die Verkehrsausbuchtung durch die Pflasterung mit Kopfsteinpflaster vom übrigen Teil der Fahrbahn unterscheidet und auch dadurch klar erkennbar wird, wo der Omnibussen vorbehaltene Fahrstreifen verläuft.
2.4. Für den Verfassungsgerichtshof besteht sohin kein Zweifel, dass die angefochtene Verordnung durch die Anbringung der Verkehrszeichen vor und nach der Verkehrsausbuchtung in einer dem §44 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Form kundgemacht worden ist. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist dementsprechend nicht begründet.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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