Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer OrtstafelV hinsichtlich der – in Ausnahmefällen zulässigen – Überschreitung des Abstands der Ortstafel vom Fahrbahnrand auf Grund eines Gehwegs sowie Grünstreifens; ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der notwendigen Erweiterung des Ortsgebiets; keine Gesetzwidrigkeit der OrtstafelV auf Grund mangelnder Verbauung
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01. September 2011, GZ: VerkR01 1160 24 2010, als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2020 [gemeint wohl: 23. April 2020], GZ: BHVBVerk 2020 101924/2," als gesetzwidrig aufheben sowie in eventu "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01. September 2011, GZ: VerkR01 1160 24 2010, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2020 [gemeint wohl: 23. April 2020], GZ: BHVB Verk 2020 101924/2 und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 09. September 2014, GZ: VerkR01 2059 37 2013," als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01 1160 24 2010, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau verordnet:
§1
'Ortstafel Röth' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Röth wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1283 - Weißenkirchener Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 3,610 + 59m entgegen der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]"
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 2020, ZBHVBVerk-2020-101924/2-Asp, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau verordnet:
§1
'Ortstafel Röth' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Röth wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1283 - Weißenkirchener Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 3,0 + 134m im Sinne der Kilometrierung
§2
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011, VerkR01-1160-23-2010 wird aufgehoben.
§3
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]"
3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1160-23-2010, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs.1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau verordnet:
§1
'Ortstafel Röth' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Röth wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1283 - Weißenkirchener Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 3,2 + 108m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft.
[…]"
4. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […]
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1a)–(5) […]
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a)–(4) […]
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf unter Berücksichtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet zwischen 0 m und nur im Ausnahmefall mehr als 2, 50 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 30 cm und mehr als 2, 50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) […]
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
1a.–16c. […]
17a. 'ORTSTAFEL'
[Zeichen]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. 'ORTSENDE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
18.–29. […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14. November 2023 wurde über den Beschwerdeführer gem. §99 Abs2e StVO 1960 wegen einer Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 1. August 2023, um 16.06 Uhr, einen durch Kennzeichen näher bestimmten Lastkraftwagen in 4890 Weißenkirchen im Attergau, L 1283 Straßenkilometer 3,302 in Fahrtrichtung Frankenmarkt, gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen zur Festlegung des Ortsgebietes führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass sich das Ortsgebiet "Röth" sowohl aus der Verordnung vom 1. September 2011, ZVerkR01 1160 23 2010, als auch aus der Verordnung vom 22. April 2020 [gemeint wohl: 23. April 2020], ZBHVBVerk 2020 101924/2Asp, ergebe. Die beiden Verordnungen legten – von der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aus gesehen – bei Straßenkilometer 3,134 den Beginn und bei Straßenkilometer 3,669 der L 1283 das Ende des Ortsgebietes "Röth" fest. Unter einem Ortsgebiet gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 sei das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschwerdeführer habe sich innerhalb dieses Straßenabschnittes zugetragen, sodass beide Verordnungen für die Beurteilung der Strafbarkeit heranzuziehen wären und somit von der Präjudizialität der Bestimmungen auszugehen sei.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.2.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 1. September 2011, VerkR01 1160 242010, sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Laut dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beauftragten Amtssachverständigen betrage der Abstand zwischen der Fahrbahn und dem der Fahrbahn nächsten Rand der Ortstafel entgegen dem in §48 Abs5 zweiter Satz StVO 1960 festgelegten Abstand von maximal 2,5 Metern bei seitlicher Anbringung tatsächlich fast 2,8 Meter, was eine Abweichung von knapp 30 Zentimetern bedeute. Die beiden Steher der Hinweiszeichen könnten laut Auskunft des Amtssachverständigen jedoch um etwa 40 Zentimeter in Richtung der Fahrbahn der L 1283 eingerückt werden, ohne irgendeine Einschränkung oder Beeinträchtigung des bestehenden Gehweges zu bewirken. Ein nachvollziehbarer Grund für die Überschreitung des gesetzlich geregelten seitlichen Höchstabstandes sei nicht ersichtlich.
2.2.2. Es fehle überdies an einer für die Festlegung eines Ortsgebietes notwendigen Verbauung. Das verordnete Ortsgebiet umfasse den Streckenabschnitt von Straßenkilometer 3,132 bis Straßenkilometer 3,671. In den Verordnungsakten finde sich ein Schreiben vom 12. März 1987, dem zufolge ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen stattgefunden habe, bei dem eine Verbauung (bloß) im Bereich des Streckenabschnittes von Straßenkilometer 3,4 bis Straßenkilometer 3,7 beiderseits festgestellt worden sei. Eine Begründung für die Erweiterung im Ausmaß der rund 239 Meter sei den Verordnungsakten nicht zu entnehmen. Zwar befinde sich links neben der Ortstafel bei Straßenkilometer 3,132 ein Zweifamilienhaus. Jedoch folge daran anschließend eine Baulücke von 90 Metern. Rechts neben der Fahrbahn befinde sich zu Beginn der Ortstafel eine Baulücke von etwa 130 Metern. Auch befänden sich entlang der Fahrbahn im Ortsgebiet immer wieder Baulücken, sodass auf beiden Fahrbahnrandseiten keine lückenlose Verbauung stattgefunden habe.
2.2.3. Die verordnungserlassende Behörde habe den Beginn des verbauten Gebietes nicht hinreichend ermittelt und dokumentiert. Zwar liege das Schreiben vom 12. März 1987 über die Durchführung eines Lokalaugenscheins vor. Jedoch nehme dieses Schreiben auf eine ältere, nicht mehr in Kraft stehende Verordnung Bezug. Auf Grund der mittlerweile erfolgten maßgeblichen Änderung des örtlichen Geltungsbereiches des Ortsgebietes könne dieses Schreiben nicht (mehr) als Rechtfertigungsgrundlage für die beiden in Geltung stehenden Verordnungen herangezogen werden.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
3.1. Zum Überschreiten der in §48 Abs5 zweiter Satz StVO 1960 normierten Abstandsbestimmungen: Neben der Fahrbahn befinde sich ein ein Meter breiter Grünstreifen sowie ein 1,5 Meter breiter Gehweg. Ein Anbringen der 0,96 Meter breiten Ortstafel auf dem Grünstreifen sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zweckmäßig, würden doch Fahrzeuge bei nur geringfügigem Abkommen von der Fahrbahnfläche bereits das Straßenverkehrszeichen touchieren. Der aus baulichen Gründen notwendige Abstand betrage daher – bereits ohne Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes zum Gehweg – mindestens 2,5 Meter. Auf Grund dieser Gegebenheiten habe der Abstand von 2,5 Metern nicht eingehalten werden können, sodass ein Ausnahmefall des §48 Abs5 StVO 1960 vorliege. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach eine Reduktion des seitlichen Abstandes der Ortstafel zum Fahrbahnrand auf 2,4 Meter möglich sei, nicht schlüssig. Hinzu komme, dass der Amtssachverständige seinen Messungen nicht den Abstand zwischen Fahrbahn und dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand der Ortstafel, sondern den Abstand zwischen Fahrbahn und dem – weiter entfernten – Steher der Ortstafel zugrunde gelegt habe. Das Straßenverkehrszeichen sei ferner so angebracht worden, dass es bei Annäherung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens großer landwirtschaftlicher Fahrzeuge leicht und von Weitem erkennbar sei.
3.2. Zur Verbauung im Ortsgebiet Röth: Der Verordnung vom 23. April 2020 lägen ein Ansuchen des Bürgermeisters der Gemeinde Weißenkirchen im Attergau um Versetzung der Ortstafel und insbesondere die beigeschlossenen Pläne zur Erweiterung des Dorfgebietes zugrunde. Bei Durchfahrung des Ortsgebietes Röth in Fahrtrichtung Frankenmarkt bestehe eine durchgehende Verbauung, die lediglich bei Straßenkilometer 3,481 (linksseitig) bzw Straßenkilometer 3,499 (rechtsseitig) bis Straßenkilometer 3,519 je durch eine ca 38 Meter bzw 20 Meter breite Baulücke unterbrochen werde. Im Übrigen handle es sich um zurückversetzte Verbauungen bzw um landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit dafür typischen Grünflächen samt Obstbaumbestand.
3.3. Zum Ermittlungsverfahren: Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten gehe hinsichtlich der Verordnung vom 23. April 2020 hervor, dass die Erweiterung des Ortsgebietes durch die Versetzung der Ortstafel um ca 170 Meter auf Grund einer Erweiterung des Dorfgebietes in der Ortschaft Röth und der damit einhergehenden Errichtung neuer Zufahrten an der L 1283 notwendig sei. Hinsichtlich der Verordnung vom 1. September 2011 (und der vorangegangenen Verordnungen) führt die verordnungserlassende Behörde ferner aus, dass das Ortsgebiet Röth in seiner Gesamtausdehnung immer wieder in Entsprechung der tatsächlichen Gegebenheiten verändert bzw angepasst worden sei. So habe es sich auch bei der Versetzung der Ortstafel um 59 Meter durch die Verordnung vom 1. September 2011, mit welcher die Ortstafel bei Straßenkilometer 3,610 + 59 Meter bestimmt wurde, verhalten. Diese Verordnung vom 1. September 2011 stütze sich (wie deren Vorgängerverordnungen) ursprünglich auf die am 12. März 1987 dokumentierten Ergebnisse des am 2. März 1987 durchgeführten Lokalaugenscheins, im Zuge dessen ein verbautes Gebiet bis Straßenkilometer 3,7 festgestellt worden sei.
4. Die Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtenen Verordnungen wurden ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.3. Gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 ist das Ortsgebiet das innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§53 Z17a leg. cit.) und "Ortsende" (§53 Z17b leg. cit.) gelegene Straßennetz (vgl zB VfSlg 16.094/2001). Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01 1160 24 2010, als auch vom 23. April 2020, ZBHVBVerk 2020 101924/2-Asp, anzuwenden habe, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt in seinem Antrag hinsichtlich der Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 1. September 2011, VerkR01 1160 242010, das Bedenken, dass die Anbringung des Straßenverkehrszeichens "Ortsende" (bei Straßenkilometer 3,61 + 59m) entgegen den Abstandsvorschriften gemäß §48 Abs5 StVO 1960 erfolgt sei.
2.2.1.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen kommen ua die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" in Betracht. Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,6 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,5 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen der StVO 1960 bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
2.2.1.2. Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO 1960 ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens (vgl in diesem Sinn bereits VfGH 10.6.2024, V16-17/2024; VwSlg 13.415 A/1991 zu §48 Abs5 StVO 1960 sowie VwGH 18.5.2001, 97/02/0298 zu §39 Abs2 StVO 1960).
2.2.1.3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens mit einem seitlichen Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand der Ortstafel und dem Fahrbahnrand von rund 2,8 Metern im Wesentlichen mit dem Bestehen eines Gehweges und eines Grünstreifens, die eine Anbringung innerhalb der 2,5 Meter bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn sowie zum Gehweg faktisch verunmöglichten, begründet. Sie hat damit – auf Grund des vorliegenden Gerichtsaktes nachvollziehbare – Umstände dargetan, denen zufolge die Anbringung des konkreten Straßenverkehrszeichens "Ortsende" in einem Abstand von rund 2,8 Metern vom Fahrbahnrand zweckmäßig ist. Somit erweist sich die angefochtene Verordnung im Hinblick auf §48 Abs5 StVO 1960 nicht als gesetzwidrig.
2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt in seinem Antrag ferner Bedenken hinsichtlich der – aus seiner Sicht fehlenden – Verbauung der Ortschaft Röth iSd §53 Z17a und 17b StVO 1960 für die Verordnung eines Ortsgebietes. Das Ortsgebiet Röth weise beidseitig wiederkehrend Baulücken und somit keine durchgehende Verbauung auf. Aus Fahrtrichtung des Beschwerdeführers kommend befänden sich sowohl links- als auch rechtsseitig Baulücken mit einer Länge von 90 sowie 130 Metern.
Es sei zur Frage der Verbauung zudem kein ausreichendes sowie dokumentiertes Ermittlungsverfahren für die Erlassung der beiden angefochtenen Verordnungen, mit denen der Geltungsbereich des Ortsgebietes Röth verändert wurde, durchgeführt worden. Im Zuge eines Lokalaugenscheins im Jahr 1987 sei (lediglich) für den Bereich von Straßenkilometer 3,4 bis 3,7 eine Verbauung festgestellt worden, die die Verordnung eines Ortsgebietes rechtfertige. Das nunmehr verordnete Ortsgebiet umfasse jedoch den Bereich von Straßenkilometer 3,132 bis 3,671 und sei daher um etwa 239 Meter größer. Für diesen zusätzlichen Bereich finde sich in den Verordnungsakten kein Hinweis auf ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren.
Die Verordnungen vom 1. September 2011, ZVerkR01 1160 24 2010, sowie vom 23. April 2020, ZBHVBVerk 2020 101924/2 Asp, seien daher gesetzwidrig.
2.2.2.1. Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Akten geht hinsichtlich der Verordnung vom 23. April 2020 hervor, dass die Erweiterung des Ortsgebietes (durch die Versetzung der Ortstafel um ca 170 Meter bis zu Straßenkilometer 3,0 + 134m) auf Grund einer Erweiterung des Dorfgebietes in der Ortschaft Röth und der damit einhergehenden Errichtung neuer Zufahrten an der L 1283 notwendig sei. Diese als notwendig angesehene Erweiterung des Ortsgebietes wird anhand der dem Akt beiliegenden Karten und Pläne nachvollziehbar begründet. Der Verordnung liegt damit ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren zugrunde.
2.2.2.2. Hinsichtlich der Verordnung vom 1. September 2011 führt die verordnungserlassende Behörde aus, dass sich diese auf die am 12. März 1987 dokumentierten Ergebnisse eines Lokalaugenscheins stützen könne, bei dem eine ausreichende Verbauung im Bereich der Straßenkilometer 3,4 bis 3,7 festgestellt worden sei.
Der mit dieser Verordnung – ab Straßenkilometer 3,610 + 59m entgegen der Kilometrierung – festgelegte Beginn des Geltungsbereiches des Ortsgebietes Röth befindet sich (nach wie vor) in unmittelbarer örtlicher Nähe zu der vom Sachverständigen im Jahr 1987 festgestellten Verbauung. Dass sich diese in einer für die Festlegung des Ortsgebietes maßgeblichen Weise verändert hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Das der Verordnung vom 23. April 2020 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist sohin als ausreichend anzusehen.
2.2.2.3. Die Straßenverkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" sind gemäß §53 Z17a und 17b StVO 1960 am jeweiligen Beginn bzw Ende des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist (vgl VfSlg 4470/1963, 5376/1966). Die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke der Ortschaft Röth ist, auch wenn keine durchgehende, sondern eine von Lücken bis zu 130 Metern unterbrochene Verbauung vorliegt, nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes insgesamt leicht erkennbar (vgl VfSlg 4470/1963). Die beiden das Ortsgebiet entlang der L 1283 regelnden Verordnungen sind daher nicht gesetzwidrig auf Grund mangelnder Verbauung.
2.2.3. Die angefochtenen Verordnungen erweisen sich daher nicht als gesetzwidrig.
V. Ergebnis
1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01 1160 24 2010, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 2020, ZBHV BVerk 2020 101924/2 Asp, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
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