Rückverweise
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer OrtstafelV hinsichtlich der – in Ausnahmefällen zulässigen – Überschreitung des Abstands der Ortstafel vom Fahrbahnrand auf Grund eines Gehwegs sowie Grünstreifens; ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der notwendigen Erweiterung des Ortsgebiets; keine Gesetzwidrigkeit der OrtstafelV auf Grund mangelnder Verbauung
Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011, Z VerkR01-1160-24-2010, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.04.2020, Z BHVBVerk-2020-101924/2-Asp.
Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des Straßenverkehrszeichens mit einem seitlichen Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand der Ortstafel und dem Fahrbahnrand von rund 2,8 Metern im Wesentlichen mit dem Bestehen eines Gehweges und eines Grünstreifens, die eine Anbringung innerhalb der 2,5 Meter bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn sowie zum Gehweg faktisch verunmöglichten, begründet. Sie hat damit – auf Grund des vorliegenden Gerichtsaktes nachvollziehbare – Umstände dargetan, denen zufolge die Anbringung des konkreten Straßenverkehrszeichens "Ortsende" in einem Abstand von rund 2,8 Metern vom Fahrbahnrand zweckmäßig ist. Somit erweist sich die angefochtene Verordnung im Hinblick auf §48 Abs5 StVO 1960 nicht als gesetzwidrig.
Aus den vorgelegten Akten geht hinsichtlich der Verordnung vom 23.04.2020 hervor, dass die Erweiterung des Ortsgebietes (durch die Versetzung der Ortstafel um ca 170 Meter bis zu Straßenkilometer 3,0 + 134m) auf Grund einer Erweiterung des Dorfgebietes in der Ortschaft Röth und der damit einhergehenden Errichtung neuer Zufahrten an der L 1283 notwendig sei. Diese als notwendig angesehene Erweiterung des Ortsgebietes wird anhand der dem Akt beiliegenden Karten und Pläne nachvollziehbar begründet. Der Verordnung liegt damit ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren zugrunde.
Der mit dieser Verordnung – ab Straßenkilometer 3,610 + 59m entgegen der Kilometrierung – festgelegte Beginn des Geltungsbereiches des Ortsgebietes Röth befindet sich (nach wie vor) in unmittelbarer örtlicher Nähe zu der vom Sachverständigen im Jahr 1987 festgestellten Verbauung. Dass sich diese in einer für die Festlegung des Ortsgebietes maßgeblichen Weise verändert hätte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Das der Verordnung vom 23.04.2020 zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist sohin als ausreichend anzusehen.
Die Straßenverkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" sind gemäß §53 Z17a und 17b StVO 1960 am jeweiligen Beginn bzw Ende des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke der Ortschaft Röth ist, auch wenn keine durchgehende, sondern eine von Lücken bis zu 130 Metern unterbrochene Verbauung vorliegt, nach Ansicht des VfGH insgesamt leicht erkennbar. Die beiden das Ortsgebiet entlang der L 1283 regelnden Verordnungen sind daher nicht gesetzwidrig auf Grund mangelnder Verbauung.
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