Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2011, GZ: VerkR01-1142-37-2010, als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.09.2010 [gemeint wohl: 2011], GZ: VerkR01-1142-39-2010," als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1142-37-2010, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt verordnet:
§1
'Ortstafel Oberndorf bei Schwanenstadt' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Oberndorf bei Schwanenstadt wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1259 - Atzbacher Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 10,0 + 33m im Sinne der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft."
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1142-39-2010, hat folgenden Wortlaut:
"Verordnung
Auf Grund der §§94b Abs1 litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt verordnet:
§1
'Ortstafel Oberndorf bei Schwanenstadt' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960
Der Beginn des Ortsgebietes Oberndorf bei Schwanenstadt wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:
L 1259 - Atzbacher Straße
Örtlicher Geltungsbereich:
Bei km 10,8 + 46m entgegen der Kilometrierung
§2
Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft."
3. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) […]
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. […]
c)–d) […]
(1a)–(11) […]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. […]
(1a)–(5) […]
[…]
§48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a)–(4) […]
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) […]
[…]
§53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
1a.–16c. […]
17a. 'ORTSTAFEL'
[Zeichen]
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift 'Erholungsdorf' - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. 'ORTSENDE'
[Zeichen]
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
18.–29. […]
(2) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. August 2023 wurde über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß §99 Abs2e StVO 1960 wegen einer Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 8. Februar 2023, um 15.23 Uhr, einen durch Kennzeichen näher bestimmten Lastkraftwagen in 4690 Oberndorf auf der Atzbacher Straße, L 1259 bei Straßenkilometer 10,375 entgegen der Kilometrierung, gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
2.1. Das antragstellende Gericht führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen aus, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsübertretung innerhalb der bei Straßenkilometer 10,033 und Straßenkilometer 10,846 der L 1259 – Atzbacher Straße aufgestellten Hinweiszeichen Ortstafel "Oberndorf bei Schwanenstadt" (in der Gegenrichtung "Ortsende") und "Ortsende" (in der Gegenrichtung "Oberndorf bei Schwanenstadt") begangen habe. Da unter einem Ortsgebiet gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen sei, ergebe sich das Ortsgebiet "Oberndorf bei Schwanenstadt" aus der Verordnung vom 1. September 2011, ZVerkR01 1142-37-2010, und der Verordnung vom 1. September 2011, ZVerkR01 1142 39 2010. Dementsprechend sei von der Präjudizialität beider Verordnungen auszugehen.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.2.1. Die Behörde habe die Verordnungsakten nicht vorgelegt und offenbar vernichtet, obwohl der Verordnungsgeber verpflichtet sei, erforderliche Ermittlungsschritte aktenkundig festzuhalten, um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung zu gewährleisten. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, ob einer der in §43 Abs1 StVO 1960 angeführten Zwecke oder ein anderer durch das Gesetz vorgesehener Zweck durch diese Verordnungen verfolgt worden sei. Somit fänden die angefochtenen Verordnungen wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz.
2.2.2. Mangels Verordnungsakten finde sich auch kein Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber den Beginn und das Ende des verbauten Gebietes dokumentiert habe. Der Beginn des verbauten Gebietes sei alleinige Voraussetzung für die Aufstellung der Ortstafel, andere Erwägungen seien nicht anzustellen. Eine Verordnung, mit der die Aufstellung an anderer Stelle verfügt werde, sei gesetzwidrig.
3. Der Beschwerdeführer hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich anschließt.
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
4.1. Die angefochtenen Verordnungen basieren auf der Verordnung vom 3. Juni 1985, ZVerkR-1054-1985. Diese sei mit Verordnung vom 11. Juli 1985, ZVerkR 1054/2-1985, novelliert worden. Mit Verordnung vom 31. Mai 1995, ZVerkR01-1253-1995, sei die Aufstellung der Hinweiszeichen neu geregelt worden. Diese Verordnung sei mit den Verordnungen vom 2. Juli 1999, ZVerkR01 1253-1-1995, und vom 25. November 1999, VerkR01-1253-2-1995, novelliert worden. Am 29. Oktober 1999 und 15. November 1999 hätten dazu Lokalaugenscheine stattgefunden.
4.2. Im Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnungen seien die Vorbringen der Vertreter der betroffenen Gemeinden und der dort ansässigen Exekutivorgane sowie die örtlichen Gegebenheiten umfassend berücksichtigt worden. Am 14. Juni 2010 habe ein Lokalaugenschein zur Feststellung des Beginns des Ortsgebietes stattgefunden.
4.3. Im Verordnungsbereich liege ein verbautes Gebiet vor. Dieses könne folgendermaßen beschrieben werden: Beim Aufstellungsort des Hinweiszeichens auf der L 1259 – Atzbacher Straße bei Straßenkilometer 10,033 in Richtung der Kilometrierung befinde sich links auf der Höhe des Hinweiszeichens das erste Gebäude. Ein weiteres Gebäude befinde sich bei Straßenkilometer 10,076 auf der rechten Straßenseite. Auf der linken Straßenseite liege nahezu eine durchgehende Verbauung vor, die lediglich bei Straßenkilometer 10,231 von einem Feld im Ausmaß von 74 Metern unterbrochen werde. Von Straßenkilometer 10,320 bis Straßenkilometer 10,510 befinde sich auf dieser Straßenseite eine zurückversetzte Verbauung, die zum Teil aus landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden mit für diese typischen Grünflächen samt Obstbaumbestand bestehe. Auf der rechten Straßenseite seien Betriebsflächen zu finden. Bei Straßenkilometer 10,213 sei eine freie Fläche von 94 Metern und bei Straßenkilometer 10,382 bis 10,529 sei ein Feld im Ausmaß von knapp 150 Metern. Auf der rechten Straßenseite ende die Bebauung bei Straßenkilometer 10,740.
4.4. Das Erfordernis der Bebauung müsse nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf beiden Straßenseiten vorliegen. Im Lichte dieser Rechtsprechung, wonach eine etwa 200 bis 300 Meter breite Verbauungslücke noch als zum Ortsgebiet gehörig bezeichnet werden könne, könne davon ausgegangen werden, dass eine Verbauungslücke im Bereich der Atzbacher Straße von lediglich 74 Metern bei Straßenkilometer 10,231 bis Straßenkilometer 10,305 einer Beurteilung als verbautes Gebiet nicht entgegenstehe.
4.5. Zudem habe die Festlegung des Ortsgebietes im verordneten Ausmaß unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit stattgefunden, weil die Gemeinde Oberndorf bei Schwanenstadt um Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h ersuchte.
5. Die Oberösterreichische Landesregierung hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die angefochtenen Verordnungen wurden ausweislich der vorgelegten Akten mit der Anbringung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 ist das Ortsgebiet das innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§53 Abs1 Z17a leg. cit.) und "Ortsende" (§53 Abs1 Z17b leg. cit.) gelegene Straßennetz (vgl VfSlg 16.094/2001). Der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass es sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01 1142 37-2010, als auch vom 1. September 2011, ZVerkR01 1142 39 2010, anzuwenden habe, ist vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt Bedenken, dass die angefochtenen Verordnungen mangels Vorliegens einer entsprechenden Dokumentation gesetzwidrig seien. Das Fehlen der Dokumentation lege den Schluss nahe, dass die angefochtenen Verordnungen ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere ohne Festlegung des Beginns des verbauten Gebietes erlassen worden seien.
2.2.2. Ei
ne
"Ortstafel" ist gemäß §53 Abs1 Z17a erster Satz StVO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gemäß Z17b leg. cit. auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Ein Gebiet ist zufolge §53 Abs1 Z17a zweiter Satz StVO 1960 "dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist."
Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich (vgl VfSlg 16.094/2001; VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua).
2.2.3. Die
Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, ob die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde (vgl VfSlg 16.094/2001 mwN). Im der Anordnung eines Ortsgebietes zugrunde liegenden (und im Verordnungsakt zu dokumentierenden) Ermittlungsverfahren (vgl zB VfGH 14.12.2022, V70/2021; 11.9.2025, V108/2024 ua) sind dementsprechend (ausschließlich) die insofern maßgeblichen Umstände zu erheben.
2.2.4. Den angefochtenen Verordnungen liegt – ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten – ein in diesem Sinne hinreichendes Ermittlungsverfahren zugrunde. So wurden insbesondere – teils aus Anlass der Erlassung der angefochtenen Verordnungen, teils aus Anlass der Erlassung von zuvor in Geltung stehenden Verordnungen – Lokalaugenscheine durchgeführt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 14. Juni 2010 fand (auch) eine Auseinandersetzung mit der Frage der hinreichenden Verbauung statt. Insgesamt wurde die letztlich verordnete Erweiterung des Ortsgebietes (durch die Versetzung der Ortstafel um ca 300 Meter bis zu Straßenkilometer 10,0 + 33) anhand des dem Akt beiliegenden Aktenvermerks zum Lokalaugenschein und der beiliegenden Karten nachvollziehbar dargelegt.
2.2.5. Da für die Anordnung eines Ortsgebietes nach der StVO 1960 ausschließlich das Vorliegen eines verbauten Gebietes maßgeblich ist (vgl Punkt 2.2.3.), geht das weitere Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, die verordnungserlassende Behörde habe die Erforderlichkeit für die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß §43 StVO 1960 nicht geprüft, ins Leere (vgl VfSlg , 16.094/2001).
V. Ergebnis
1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1142-37-2010, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2011, ZVerkR01-1142-39-2010, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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