JudikaturVfGH

E2203/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025
Leitsatz

Keine Folge eines Antrags auf "Wiederaufnahme" eines Verfahrens mangels Vorliegens eines Wiederaufnahme- bzw Wiedereinsetzungsgrundes hinsichtlich der Einbringung eines Vermögensbekenntnisses beim falschen Gericht

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 23. März 2025 brachte der Antragsteller auf elektronischem Weg beim Verfassungsgerichtshof eine selbstverfasste Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. März 2025, ZVGW 152/071/10107/2024-25 ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war kein Vermögensbekenntnis beigelegt.

Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 4. April 2025 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller im Wege der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis am 7. April 2025 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Verbesserungsfrist endete somit am 5. Mai 2025.

Mit Eingabe vom 29. April 2025 brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof ein Vermögensbekenntnis sowie weitere Unterlagen ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete diese Eingabe des Antragstellers mit Verfügung vom 5. Mai 2025 an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo diese am 6. Mai 2025 – somit verspätet – einlangte.

2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juli 2025, E797/2025-7, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen.

3. Mit Eingaben vom 23. und 24. Juli 2025 beantragte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof die "Wiederaufnahme" des mit Beschluss vom 16. Juli 2025, E797/2025-7, abgeschlossenen Verfahrens.

In seinem Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juli 2025, E797/2025-7, "auf falschen Tatsachen" beruhe. Der Antragsteller habe das geforderte Vermögensbekenntnis fristgerecht am 29. April 2025 mittels des offiziellen elektronischen Formulars beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Der fristgerechte Eingang sei ihm durch eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt worden. Dass der Verwaltungsgerichtshof das Vermögensbekenntnis erst am 5. bzw 6. Mai 2025 an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet habe, stelle einen behördlichen Verfahrensfehler dar, der ihm nicht anzulasten sei. Es sei offensichtlich gewesen, dass er sich mit seiner Eingabe vom 29. April 2025 an den Verfassungsgerichtshof wenden habe wollen.

II. Erwägungen

1. Der – nicht ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage gestützte – Antrag ist offenbar der Sache nach darauf gerichtet, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 ZPO geltend zu machen.

1.1. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.

1.2. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, inwieweit das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 16. Juli 2025, E797/2025-7, abgeschlossenen Verfahrens geeignet sein sollte, einen Wiederaufnahmegrund gemäß §530 Abs1 ZPO darzutun. Der Antragsteller räumt in seinen Eingaben vom 23. und 24. Juli 2025 selbst ein, dass er das für die Erfüllung des Verbesserungsauftrages geforderte Vermögensbekenntnis am 29. April 2025 nicht beim Verfassungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat.

2. Auch wenn der Antrag darauf gerichtet sein sollte, das Vorliegen eines Wieder-einsetzungsgrundes geltend zu machen (vgl VfGH 20.2.2014, B1549/2013), führte das den Antrag nicht zum Erfolg.

2.1. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2.2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein solcher minderer Grad des Versehens nicht vor (vgl VfSlg 10.341/1985, 12.857/1991; VfGH 8.6.2017, E532/2017):

In Anbetracht der Umstände, dass der Antragsteller bereits in dem mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juli 2025, E797/2025-7, abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat und in weiterer Folge vom Verfassungsgerichtshof dazu aufgefordert wurde, ein Vermögensbekenntnis abzugeben, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden, wenn der Antragsteller sein Vermögensbekenntnis nicht beim Verfassungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgerichtshof einbringt. Sowohl auf der Eingabemaske wie auch auf der unmittelbar nachfolgenden Eingangsbestätigung ist klar und deutlich der Verwaltungsgerichtshof als Adressat der Eingabe bzw ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe bestätigt.

III. Ergebnis

1. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.