JudikaturVfGH

G47/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss des VfGH wegen Unzuständigkeit

Unzulässigkeit der Eingabe: In seinem Schriftsatz vom 02.03.2025 bringt der Einschreiter vor, dass sein Antrag vom 17.01.2025 mit dem Beschluss des VfGH vom 24.02.2025, G15/2025, nicht rechtsrichtig und in Folge sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterhin nicht vollständig erledigt worden sei. Der VfGH wertet diesen Schriftsatz als Rechtsbehelf gegen den Beschluss des VfGH vom 24.02. 2025, G15/2025. Nach der stRsp des VfGH ist gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.

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