JudikaturVfGH

WI1/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. September 2024
Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14.04.2024; verfassungskonforme Anordnung der Direktwahl des Bürgermeisters durch eine Verfassungsbestimmung der Innsbrucker WahlO 2011; keine Rechtswidrigkeit der gleichzeitigen Durchführung der Wahl des Innsbrucker Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters; keine unzulässige Einflussnahme staatlicher Organe durch Fokussierung auf die Bürgermeisterwahl in Wahlwerbung und medialer Berichterstattung; keine Bedenken gegen die Auszählung der Wahlkartenstimmen durch die Gemeindewahlbehörde und nicht durch die Sprengelwahlbehörde; kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältniswahl durch den Ausschluss von der Mandatsvergabe bei einer Wählergruppe mit einem Stimmenanteil von weniger als 4%; kein hinreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der ungewöhnlich hohen Anzahl von Vorzugsstimmen auf "vorausgefüllten Wahlkarten", der "verlorengegangenen Wahlkarten", der Verlegung des Hauptwohnsitzes einer Spitzenkandidatin sowie der Weitergabe von Sprengelwahlergebnissen

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.1. Am 14. April 2024 fand die mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 10. Jänner 2024, LGBl 2/2024, ausgeschriebene Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck statt.

1.2. Die anfechtungswerbende Partei hat für beide Wahlen jeweils einen Wahlvorschlag vorgelegt. Diese Wahlvorschläge waren in der Kundmachung der Wahlvorschläge durch die Hauptwahlbehörde vom 27. März 2024 enthalten.

1.3. Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. April 2024 wurden bei der Wahl des Gemeinderates insgesamt 59.814 gültige Stimmen abgegeben, 1027 Stimmen wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Dabei entfielen auf die Wählergruppen

Wählergruppe 1: "Georg Willi –

Die Innsbrucker Grünen / GRÜNE" 11.286 Stimmen (8 Mandate)

Wählergruppe 2: "FPÖ –

Rudi Federspiel / FPÖ" 9.096 Stimmen (7 Mandate)

Wählergruppe 3: "Florian Tursky –

Das Neue Innsbruck (Für Innsbruck,

Volkspartei, Senioren) / TURSKY" 6.073 Stimmen (4 Mandate)

Wählergruppe 4: "NEOS Innsbruck / NEOS" 2.102 Stimmen (0 Mandate)

Wählergruppe 5:

"Liste Fritz – Bürgerforum Tirol / FRITZ" 3.291 Stimmen (2 Mandate)

Wählergruppe 6:

"Liste Gerald Depaoli – Gerechtes Innsbruck

– Die Unbestechlichen / GERECHT" 2.081 Stimmen (0 Mandate)

Wählergruppe 7:

"Alternative Liste Innsbruck – Mesut Onay

/ ALI" 2.889 Stimmen (2 Mandate)

Wählergruppe 8:

"Sozialdemokratische Partei Österreichs

/ SPÖ" 8.122 Stimmen (6 Mandate)

Wählergruppe 9:

"EINIG Innsbruck – Liste Helmut Reichholf

/ EINIG" 406 Stimmen (0 Mandate)

Wählergruppe 10:

"JA – Jetzt Innsbruck – Johannes Anzengruber

/ JA" 10.067 Stimmen (8 Mandate)

Wählergruppe 11:

"TUN – Transparente Unabhängige Neue

Gesellschaft / TUN" 204 Stimmen (0 Mandate)

Wählergruppe 12:

"Die Unabhängigen – Innsbruck / DU-I" 177 Stimmen (0 Mandate)

und

Wählergruppe 13:

"Kommunistische Partei Österreich / KPÖ" 4.020 Stimmen (3 Mandate).

1.4. Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. April 2024 wurden bei der Wahl des Bürgermeisters insgesamt 59.155 gültige Stimmen abgegeben, 1667 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Dabei entfielen auf

Georg Willi 13.543 Stimmen

Markus Lassenberger 9.418 Stimmen

Florian Turksy [richtig: Tursky], MSc, MBA 6.156 Stimmen

Mag. Julia Seidl 1.185 Stimmen

Dr. Andrea Haselwanter-Schneider 2.736 Stimmen

Gerald Depaoli 1.211 Stimmen

Mesut Onay 1.392 Stimmen

Mag.a Elisabeth Mayr 9.000 Stimmen

Helmut Reihholf [richtig: Reichholf] 297 Stimmen

Ing. Mag. Johannes Anzengruber 11.455 Stimmen

Franz Christian Veber 163 Stimmen

Helmut Buchacher 199 Stimmen

Pia Tomedi 2.400 Stimmen.

Da keiner der Bewerber die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreichte, fand am 28. April 2024 ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) zwischen den Bewerbern Georg Willi und Ing. Mag. Johannes Anzengruber statt.

1.5. Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28. April 2024 wurden bei der engeren Wahl des Bürgermeisters insgesamt 51.435 gültige Stimmen abgegeben, 314 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Dabei entfielen auf

Georg Willi 20.787 Stimmen

und auf Ing. Mag. Johannes Anzengruber 30.648 Stimmen.

In dieser Kundmachung wurde festgestellt, dass Ing. Mag. Johannes Anzengruber zum Bürgermeister gewählt wurde.

2. Mit der vorliegenden, auf Art141 B VG gestützten Wahlanfechtung begehrt die Wählergruppe "Liste Gerald Depaoli – Gerechtes Innsbruck – Die Unbestechlichen", vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, der Verfassungsgerichtshof möge "1. das gesamte Wahlverfahren betreffend die mit LGBl2 am 10. Jänner 2024 ausgeschriebene Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates der Stadt Innsbruck am 14. April 2024 aufheben und für nichtig erklären; 2. in eventu die engere Wahl des Bürgermeisters am 28. April 2024".

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"1. Gemäß Bundesverfassungsgesetz §117 (6) wird ausdrücklich festgestellt, dass der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt wird. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen.

In der Tiroler Landesverfassung ist eine Bürgermeister-Direktwahl im Gegensatz in den Landesverfassungen der Bundesländer Vorarlberg, Salzburg und Kärnten gemäß Bundesverfassungsgesetz nicht vorgesehen.

Ein Landesverfassungsgesetz oder eine in einem einfachen Landesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Somit handelt es sich beim §1 (3), Innsbrucker Wahlordnung, (Landesverfassungsbestimmung) […] wie auch der Innsbrucker Wahlordnung als Ganzes lediglich um ein einfaches Landesgesetz mit einer enthaltenen Verfassungsbestimmung. Das Bundesverfassungsgesetz sieht eindeutig nicht vor, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen können, wenn selbiges in einem einfachen Landesgesetz mit enthaltener Landesverfassungsbestimmung vorgesehen wird. Gemäß §1 Abs4, Innsbrucker Wahlordnung, sind die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§46 Abs7, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 nichts anderes ergibt.

Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters wurden von der Tiroler Landesregierung per Landesgesetzblatt am 10. Jänner kundgemacht. […] Im Gegensatz zu dieser Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung sind die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl in den Unterstützungserklärungen, der Hauskundmachungen, wie auch in der Kommunikation in 'Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024', zusammengefasst, sodass man nicht mehr von zwei von einander unabhängigen Wahlen sprechen kann.

Bei den erforderlichen Unterstützungserklärungen (Anlage 2, Innsbrucker Wahlordnung) wird von den Wahlberechtigten mit deren Unterschrift die Wählergruppe (Bezeichnung der Wählergruppe) unterstützt, und nicht der Bürgermeisterkandidat bzw die Bürgermeisterkandidatin. Würde es sich tatsächlich um zwei voneinander unabhängige Wahlen handeln, dann müsste es auch zwei voneinander unabhängige Unterstützungserklärungen - 1x für die Listenwahl und jeweils 1x für die Bürgermeisterwahl geben. Auch bei der Beantragung der Wahlkarte müsste jeweils unabhängig voneinander eine Wahlkarte für die Gemeinderatswahl und für die Bürgermeisterwahl beantragt und ausgegeben bzw abgegeben werden, um überhaupt von zwei unabhängigen Wahlverfahren sprechen zu können. Das in jeweils unterschiedlichen Kuverts, und nicht in einem Kuvert. Auch bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 erfolgte im Wahllokal beim Urnengang die Ausgabe der Stimmzettel und die Abgabe der beiden Stimmzettel in einem Kuvert, sodass man auch von diesem Standpunkt aus von zwei Wahlverfahren zwar aufgrund der verschiedenen Stimmzettel sprechen kann, die in der Vorbereitung, Durchführung der Wahlen und Ermittlung des Wahlergebnisses trotzdem unmittelbar in Zusammenhang stehen. Auch gab es nur eine Hauskundmachung für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2024 gemeinsam. Ebenso folglich auch nur ein gemeinsames Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl und die Gemeinderatswahl.

Die gleichzeitige Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates haben selbstverständlich auch Einfluss auf das Wahlergebnis. Das im Wahllokal und bei den Wahlkarten, weil ein Bürgermeisterkandidat, eine Bürgermeisterkandidatin mit guten Chancen die Bürgermeisterwahl für sich entscheiden zu können, selbstverständlich auch Einfluss auf die persönliche Wahlentscheidung für die Gemeinderatswahl haben könnte.

Die Wahl des Gemeinderates wurde von der Wahl zum Innsbrucker Bürgermeister bzw der Innsbrucker Bürgermeisterin überschattet. Die Wahlwerbung fokussierte sich auf die Bürgermeisterwahl. Ebenso natürlich auch die mediale Berichterstattung bzw Diskussionen der Bürgermeisterkandidaten. Insbesondere große Wählergruppen bzw finanzstarke Wählergruppen warben mit ihren Bürgermeisterkandidaten, sodass der Bürgermeisterkandidat selbstverständlich wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl hatte bzw kann ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden. Die verfassungswidrige Bürgermeister-Direktwahl ist daher aufzuheben und für nichtig zu erklären. Nachdem die verfassungswidrige Bürgermeister-Direktwahl auch Einfluss auf das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl am 14. April haben kann, ist auch die Gemeinderatswahl vom Verfassungsgerichtshof für nichtig zu erklären.

2. Die Tiroler Krone berichtete am 27. April 2024

'Anonyme Anzeige: Verdacht auf Tricks bei Vorzugsstimmen

Eine ungewöhnlich große Anzahl an Vorzugsstimmen bei zwei Kandidaten der Liste JA sorgt nun eine Anzeige bei der Wahlbehörde und Staatsanwaltschaft: Dies sei durch vorausgefüllte Wahlkarten zustande gekommen, heißt es in dem Schreiben. Auch von Drohungen wird berichtet.'

Aufgrund der Anfechtungsfrist von 4 Wochen ist es dem Anfechtungswerber nicht möglich das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw der Wahlbehörde abzuwarten und zu benennen. Der Anfechtungswerber geht daher davon aus, dass die Anzeige bei der Wahlbehörde und der Staatsanwaltschaft faktenbasiert erfolgte.

Aufgrund der ungewöhnlich großen Anzahl an Vorzugsstimmen bei zwei Kandidaten der Liste JA, welche durch vorausgefüllte Wahlkarten zustande gekommen ist, müssen insgesamt 1604 Stimmzettel bei der Gemeinderatswahl als ungültig erklärt werden, zumal vorausgefüllte Wahlkarten in einem klaren Widerspruch zur verfassungsrechtlich verankerten Garantie der Abhaltung von freien und geheimen Wahlen stehen. Wenn 1604 Wahlkarten für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 für ungültig erklärt werden - hat das einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis. […]

3. Der österreichische Rundfunk (ORF) - Landesstudio Tirol - berichtete am 26. April 2024 online, dass 10.598 Wahlkarten ausgegeben wurden. 4240 weniger als für die erste Runde. Ergibt in der Summe eine Zahl von insgesamt 14838 Wahlkarten Es hat der ORF ebenso bereits am 14. April 2024 um 17:00 Uhr österreichweit darüber berichtet, dass 15.000 Wahlkarten beantragt wurden.

Im Endergebnis der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 ist hingegen nur von tatsächlich 12.055 abgegebenen Wahlkarten nachzulesen. Es ergibt somit sich eine Differenz von 2783 Wahlkarten. 2783 nicht abgegebene Wahlkarten bedeuten 2783 nicht abgegebene Stimmen für die Bürgermeisterwahl und 2783 nicht abgegebene Stimmen für die Gemeinderatswahl am 14. April 2024. Es ist nicht glaubhaft, dass 2783 Wahlberechtigte, die unbedingt an einer Wahl teilnehmen wollen, ihre Wahlkarte nicht auf dem Postweg bzw direkt bei der Gemeindewahlbehörde, oder im Wahllokal abgegeben haben.

Bei der engeren Wahl des Bürgermeisters am 28. April 2024 wurden lt. ORF Berichterstattung vom 26. April 2024 10.598 Wahlkarten ausgegeben, hingegen lt. Ergebnis nur 9571 Wahlkarten abgeben - Es ist nicht glaubhaft, dass 1027 Wahlberechtigte, die unbedingt an einer Wahl teilnehmen wollen, ihre Wahlkarte nicht auf dem Postweg bzw direkt bei der Gemeindewahlbehörde, oder im Wahllokal abgeben haben.

Wo die 2783 beantragten, aber nicht abgegebenen Wahlkarten, für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 verblieben sind, weiß man nicht, ebenso, wie man auch seitens der Hauptwahlbehörde jegliche Information darüber vermissen lässt, wo die 1027 beantragten, aber nicht abgegebenen Wahlkarten für die engere Bürgermeisterwahl am 28. April 2024 verblieben sein könnten.

So teilt die Amtsvorständin des Wahlamts der Stadt Innsbruck [*** A] in der Tiroler Tageszeitung vom 02.05.2024 mit:

Laut [*** A] sind die Zahlen verglichen mit anderen Wahlgängen jedoch 'im Rahmen' — und diverse Gründe denkbar: Entweder die Karten kamen zu spät an (sie mussten jeweils bis Freitag, 14 Uhr, im Amt eintreffen, den Wählern blieben also nur wenige Tage Zeit) oder die Wähler überlegten es sich anders und schickten die Karten gar nie retour. Zum Teil geben Wähler die Karte im verschlossenen Kuvert auch noch am Sonntag im ihnen zugeordneten Wahllokal ab (was absolut zulässig ist) — bei der Stichwahl war dies laut [*** A] beispielsweise in ca 350 Fällen so. Die Gründe für tausende nicht abgegebene Wahlkarten müssen nachvollziehbar und nicht, wie von der Amtsvorständin des Wahlamts mitgeteilt, lediglich denkbar sein.

Die Gründe für tausenden nicht abgegebene Wahlkarten müssen genaustens festgestellt und protokolliert werden bzw auch in der EDV nachvollziehbar sein, um jegliche Wahlmanipulation ausschließen zu können. Das ist offensichtlich nicht passiert.

Es ist auch nicht dem verlautbarten Ergebnis der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl nicht entnehmbar, ob 2873 Wahlkarten für die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024, also 2873 Stimmen für die Gemeinderatswahl und 2873 Stimmen bei Bürgermeisterwahl tatsächlich als nicht abgegebene Stimmen gewertet wurden, oder als ungültige Stimmen. Ebenso wie 1027 nicht abgegebene Wahlkarten, also 1027 nicht abgegebene Stimmen bei der engeren Wahl des Bürgermeisters am 28. April 2024. Dem Ergebnis der Wahlkarten, welche als eigener Sprengel-Wahlkarten ausgewiesen ist, ist die Zahl der tatsächlich beantragten und tatsächlich abgegebenen Wahlkarten nicht zu entnehmen. Es war der Anfechtungswerber, welcher mittels einer Presseaussendung an sämtliche wesentliche Medien österreichweit auf diese fragwürdige Differenz hingewiesen hat.

Fragwürdig ist auch, dass die Amtsvorständin des Wahlamtes gegenüber der Tiroler Tageszeitung mitteilte, dass in ca 350 Fällen Wähler die Wahlkarte im verschlossenen Kuvert auch noch am Sonntag ihm ihnen zugeordneten Wahllokal abgaben — bei der Stichwahl war dies laut Hofer beispielsweise in ca 350 Fällen so. Eine genaue Angabe, wie viele Wahlkarten in den Wahllokalen abgegeben wurden sollte aufgrund von Wahlprotokollen, Niederschriften etc. möglich sein. Eine Angabe 'cirka', widerspricht jeglichen Grundregeln für die Ermittlung eines Wahlergebnisses.

Wie viele Wahlkarten bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 im Wahllokal abgegeben wurden, darüber wurden überhaupt keine Zahlen verlautbart. Man weiß, wie bereits erwähnt, lediglich, dass 12.055 Wahlkarten abgegeben wurden — die lt. Wahlergebnis aber nicht dem jeweiligen Wahlsprengel zugeordnet bzw die schon am lt. Medienberichten Sonntagvormittag (14. April 2024) ausgezählt wurden. So gab auch bereits im Vorfeld der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 lt. Medienberichten Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung von Wahlkarten. Die Bürgermeisterkandidatin der Wählergruppe Liste Fritz Landtagsabgeordnete [*** B] berichtete, dass Wahlkarten an Wahlberechtigte, die Wahlkarten beantragten, nicht zugestellt wurden. Eine plausible Erklärung der Hauptwahlbehörde zu gegenständlichen Unregelmäßigkeiten bei den Wahlkarten bereits vor der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 gibt es nicht. Weder intern im Rahmen eines Schreibens an die wahlwerbenden Wählergruppen noch öffentlich.

Die Differenz zwischen den ausgegebenen Wahlkarten und den nicht abgegebenen 2783 Wahlkarten bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024, von deren Verbleib man nichts weiß, kann man nicht einfach ignorieren. 2783 fehlende Wahlkarten, also 2783 fehlende Stimmen bei der Gemeinderatswahl und 2783 fehlende Stimmen bei der Bürgermeisterwahl können das Wahlergebnis beeinflussen.

Ein aufgrund des offensichtlich schlampigen Umgangs mit den Wahlkarten möglicher Verlust aus unerklärlichen Gründen von tausenden Wahlkarten durch die zuständigen Behörden bzw im Stadtmagistrat der Stadt Innsbruck, welcher Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, ist nicht auszuschließen. Auch aus diesem Grund ist die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 aufzuheben und für nichtig zu erklären.

4. Im Ergebnis der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 wird das Ergebnis der Wahlkarten als eigenständiges Sprengelergebnis - WK (Wahlkarten) ausgewiesen. Das widerspricht eindeutig §2 Abs2, Innsbrucker Wahlordnung, in welchem unmissverständlich bestimmt wird, dass ein Wahlsprengel nach Abs1 in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen darf. Ebenso hat die Wahlbehörde auf der Wahlkarte den Wahlsprengel zu vermerken, sodass die Stimmenauswertung der Wahlkarte offensichtlich im Endergebnis zu dem Sprengelergebnis des auf der Wahlkarte vermerkten Wahlsprengels addiert werden muss.

Eine pauschale Addition der Stimmenauswertung der Wahlkarten zu dem Ergebnis der Stimmen beim Urnengang lässt Spielraum für Unregelmäßigkeiten und mögliche Wahlmanipulation zu, zumal hier eine wesentliche Kontrolle und die Notwendigkeit genauer Dokumentation zwischen ausgegebenen und abgegebenen Wahlkarten pro Wahlsprengel nicht stattgefunden hat. Es wird an dieser Stelle daran erinnert, dass es offensichtlich zu wesentlichen Differenzen zwischen ausgegebenen und abgegebenen Wahlkarten gekommen ist.

Dass ein Wahlsprengel gemäß IWO nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen darf, ist ua dem geschuldet, dass bei über 1000 Wahlberechtigten pro Wahlsprengel die Auszählung der Stimmen schwierig wird, und die Gefahr besteht, dass sich Fehler bei der Feststellung der der Stimmen nicht vermeiden lassen. Fehler, welche das Ergebnis beeinflussen können.

Es handelt sich somit bei der Feststellung der Stimmen bei den Wahlkarten zusammenfassend im Gesamtergebnis der Wahl zu einem Wahlsprengel bei der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 um einen rechtswidrigen Verfahrensfehler im Wahlverfahren, welches die nicht nachvollziehbare mangelhafte Bearbeitung von Wahlkarten ergänzt, und möglicherweise Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann. […]

5. Das vorläufige Ergebnis der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2024 am 14. April 2024 wurde von Hauptwahlleiter [*** C] mittels Taxi in das Medienzentrum, die Innsbrucker Stadtbibliothek gebracht, wo er dann das vorläufige Endergebnis verlautbarte, und das obwohl noch Sprengelergebnisse fehlten. Das vorläufige Ergebnis war auf einem Tablet abgespeichert. Eine mehr als eigenartige Vorgangsweise, die selbst bei Politikexperten österreichweit für Verwunderung sorgte. Diese Vorgangsweise ist für Wahlen im digitalen Zeitalter unüblich, und widerspricht auch den rechtlichen Grundregeln für die Durchführung einer Wahl. Ebenso konnte seitens der Hauptwahlbehörde nicht plausibel erklärt werden, warum der ORF eine grafische Darstellung des Endergebnisses mit einem Wahlergebnis von insgesamt 120% ausstrahlte. (Quelle Stadt Innsbruck.) Das bei der Bürgermeisterwahl 60.822 Stimmen und der Gemeinderatswahl 60.841 Stimmen abgegeben wurden, und die Hauptwahlbehörde sich die Differenz über eine Woche nach Einbringung eines fristgerechten Überprüfungsantrages, der dieser Wahlanfechtung beigelegt wird, nicht erklären kann, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es bei der Eingabe der Sprengelergebnisse in die Datenbanken zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu massiven Fehlern gekommen sein könnte.

Der Anfechtungswerber erwähnt dies deshalb, weil bei der telefonischen Übermittlung der Sprengelergebnisse, wie auch bei der Dateneingabe der Sprengelergebnisse, es keine gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmechanismen gibt, die eine ordnungsgemäße Ermittlung des Wahlergebnisses garantieren. Eine unrichtige telefonische Weitergabe von Sprengelergebnissen bzw Eingabe von Sprengelergebnissen in die Datenbanken, welche auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben könnten, sind möglich. […]

6. Wählbar und wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. Lt. mehreren Medienberichten hat die Bürgermeisterkandidatin der Wählergruppe Liste Fritz [*** B] erst Ende des Jahres 2023 vor der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 ihren Hauptwohnsitz in Innsbruck anmeldet — zum Zweck der Liste Fritz den Einzug in den Gemeinderat trotz der 4% Sperrklausel zu ermöglichen

So teilt ÖVP Landtagabgeordneter [*** D] in einer Aussendung mit: 'Gerade die Liste Fritz, die sich in puncto Freizeitwohnsitze ständig als moralische Instanz aufspielt, hat durch diese rein wahltaktisch begründete Wohnsitzverlegung massiven Erklärungsbedarf....'

Die Salzburger Nachrichten berichten am 18. Jänner 2024: Dass die Liste-Fritz-Politikerin bis Ende 2023 ihren Hauptwohnsitz in *** im Bezirk Innsbruck-Land - wo auch ein Teil ihrer engsten Familie weiterhin wohnen wird - gemeldet hatte, wurde im Vorfeld bereits kritisiert. [*** B] versicherte nun, dass sie lediglich einen Wohnsitz habe und der sich in Innsbruck befinde. Ihr familiäres Leben verlagere sich zunehmend in die Landeshauptstadt, einer ihrer Söhne sei mittlerweile auch nach Innsbruck gezogen. Um eine mögliche Kandidatur [*** B] hatte es schon längere Zeit Gerüchte gegeben. Bestätigt wurden diese aber bis zuletzt nicht. Vor ein paar Tagen war schließlich bekannt geworden, dass sie ihren Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt - rechtzeitig vor Ablauf der für die Wahl vorgesehenen Frist - angemeldet hatte.

Das wahltaktische Manöver der Liste Fritz [*** B] als Bürgermeisterkandidatin aufzustellen war erfolgreich. Die Liste Fritz schaffte den Einzug in den Innsbrucker Gemeinderat mit 5,50% (2889 Stimmen), und das obwohl man seitens der Hauptwahlbehörde eigentlich nicht ausschließen kann, dass der Aufenthalt von [*** B] in Innsbruck tatsächlich offensichtlich nur aus wahltaktischen Gründen vorübergehend war bzw ist

Es ist nicht auszuschließen, dass dieses offensichtliche wahltaktische Manöver der Wählergruppe Liste Fritz, welches von der Hauptwahlbehörde nicht unterbunden wurde, von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte. […]

7. In Innsbruck gibt es übrigens als einzige Gemeinde Österreichs eine 4% Sperrklausel für die Wählergruppen. Die 4% Hürde wurde vom Tiroler Landtag beschlossen. Die Rechtmäßigkeit dieser Gesetzesänderung wird vom Anfechtungswerber dahingehend angezweifelt, da es sich, wie man erst in den letzten Wochen in Erfahrung bringen konnte, möglicherweise um eine verfassungswidrige Änderung eines Landesgesetzes handeln könnte, die im Widerspruch zu den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Steht.

Ziel des Verhältniswahlrechts ist, die Mandate verhältnismäßig nach der Verteilung der Wählerstimmen zu vergeben. Dabei werden zunächst alle Wählerstimmen zusammengezählt und anschließend berechnet, wie viele Mandate die einzelnen Parteien erhalten. Durch das Verfahren soll allen politischen Kräften von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung Sitze im Parlament gesichert werden. In Österreich werden die Parlamente, die Gemeinderäte und die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Um eine zu starke Zersplitterung der Parteienlandschaft zu verhindern, gilt für Nationalratswahlen eine Mindestgrenze für die Zuweisung eines Mandates: Sofern eine wahlwerbende Partei nicht in einem Regionalwahlkreis ein Mandat ('Grundmandat') erzielt, muss sie mindestens vier Prozent der in ganz Österreich abgegebenen Stimmen erzielen, um Mandate zu erhalten. […]

Gemäß Bundesverfassung Artikel 117 Abs2 darf die Wahlordnung die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die als die Landtagswahlordnung. Sinngemäß würde das in eventu auch bedeuten, dass es bei einer 4% Sperrklausel für die Stadt Innsbruck für Wählergruppen auch die Möglichkeit geben müsste, ebenso wie in der Tiroler Landtagsordnung vorgesehen, ein Grundmandat zu erzielen. Diese Möglichkeit sieht die Innsbrucker Wahlordnung nicht vor, und somit sind die Bedingungen des Wahlrechtes im Innsbrucker Wahlrecht sinngemäß verfassungswidrig enger gezogen, als in der Landtagswahlordnung.

Seit der Einführung der 4% Sperrklausel wurde auch medial immer darüber berichtet, dass kleinere Wählergruppen um den Einzug in den Innsbrucker Gemeinderat zittern müssen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte ihre Stimme einer Wählergruppe gaben, die lt. Umfragen garantiert den Einzug in den Gemeinderat schafft, da man nicht als Wählerin bzw als Wähler möchte, dass die eigene abgegebene Stimme verloren geht.

Somit kann die 4% Sperrklausel, die es auf Gemeindeebene österreichweit nur in Innsbruck gibt, von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Aufgrund der 4% Sperrklausel gehen bei der Liste des Anfechtungswerbers 2081 und der Wählergruppe NEOS 2102 Wählerstimmen verloren. Ohne 4% Sperrklausel wären beide Wählergruppen, die bereits im Innsbrucker Gemeinderat vertreten waren, aufgrund der Wahlzahl von 1250 mit jeweils einem Mandat und somit ihre insgesamt 4183 Wähler zusätzlich im Gemeinderat der Stadt Innsbruck vertreten. Das steht, wie bereits angeführt, im Widerspruch zu den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. […]

8. Rechtswidrige Kundmachung: Die Tiroler Landesregierung hat per Landesgesetzblatt für Tirol am 10. Jänner 2024 kundgemacht: […]

Nachdem die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl nach §3 Abs1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 — IWO 2011, LGBl Nr 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2023, von der Tiroler Landesregierung ausgeschrieben wurde, und nicht zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 77/2023, ist die Gesetzesgrundlage für die Durchführung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024, für die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Verteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde der Gesetzestext der Innsbrucker Wahlordnung 2011 — IWO 2011, LGBl Nr 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/2023.

Die Durchführung der Wahl und Ermittlung des Wahlergebnisses und die Verteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde aufgrund der Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011 — IWO 2011, LGBl Nr 120 durch das Gesetzes LGBl 77/23 steht daher im rechtlichen Widerspruch zur Kundmachung der Ausschreibung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 bzw 28. April 2024.

Die Rechtmäßigkeit des kompletten Wahlverfahrens der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 2024 und der engeren Wahl des Bürgermeisters am 28. April 2024 ist massiv anzuzweifeln, und ist verfassungswidrig.

Die Bürgermeister- und Gemeinderatswahl am 14. April 2024 ist daher aufzuheben und für nichtig zu erklären.

Einer Wahlanfechtung ist stattzugeben. weil die angeführten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens erwiesen wurden und auf das Wahlergebnis von Einfluss waren. Denn diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, was sich hier nicht ausschließen lässt […]. Daraus folgt, dass der Wahlanfechtung stattzugeben ist, weil die angeführten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens erwiesen wurden und auf das Wahlergebnis von Einfluss waren. Denn diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, was sich hier nicht ausschließen lässt […]."

3. Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

"Bevor auf die einzelnen Vorbringen der Wahlanfechtung im Detail eingegangen wird, darf vorausgeschickt und festgehalten werden, dass es im gegenständlichen Fall bereits an der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens fehlt, sodass ein wie auch immer gearteter Einfluss auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden kann. Die Vorbringen in der Wahlanfechtung sind weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtschau geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen.

1. a) Zur Bürgermeister-Direktwahl:

Gemäß §1 Abs3 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 wird der Bürgermeister außer in den Fällen der §§46 Abs7, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Landesverfassungsbestimmung – eine formelle Eigenart des österreichischen Verfassungsrechts: dieses ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht – wie die meisten anderen Staatsverfassungen – in einem einzigen Gesetzeswerk, einer 'Verfassungsurkunde' niedergelegt. Neben den 'Stammgesetzen' (dem Bundes-Verfassungsgesetz auf Bundesebene sowie der Tiroler Landesordnung auf Ebene des Bundeslandes Tirol) gibt es eine Reihe weiterer Bundesverfassungsgesetze (BVG) sowie – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesverfassungsebene – Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen. Letztere haben ebenfalls den Rang eines (Bundes- oder Landes-)Verfassungsgesetzes, es besteht kein Unterschied des Ranges und der juristischen Qualität (vgl Öhlinger/Eberhard Verfassungsrecht, 12. Auflage, Rz 6 f).

Diese Gleichstellung zeigt sich auch in den Bestimmungen der Art44 Abs1 B VG bzw Art38 Abs2 Tiroler Landesordnung, welche das Zustandekommen von (Bundes- bzw Landes-) Verfassungsgesetzen regeln und keine Differenzierung zwischen der jeweiligen Stammfassung und den in einfachen Gesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen vornehmen: Gemäß Art44 B VG können Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ('Verfassungsgesetz', 'Verfassungsbestimmung') ausdrücklich zu bezeichnen. Gemäß Art38 Abs2 Tiroler Landesordnung können ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder als Landesverfassungsbestimmung zu bezeichnen.

Die Direktwahl des Bürgermeisters erweist sich daher als zulässig und ist verfassungsmäßig gedeckt, das dahingehende Vorbringen in der Wahlanfechtung ist verfehlt.

1. b) Zur behaupteten Unzulässigkeit der 'Zusammenfassung der zwei Wahlen'

Gemäß §1 Abs4 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 sind die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§46 Abs7, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 nichts anderes ergibt. Gesetzlich vorgesehen und damit rechtmäßig ist es auch, dass eine gemeinsame (Haus)Kundmachung des Wählerverzeichnisses (§26 IWO 2011) erfolgt, dass es eine gemeinsame Wahlkarte (§38 IWO 2011) gibt und ein gemeinsames Wahlkuvert (§51 IWO 2011) zu verwenden ist. Zu Letzterem bestimmt auch §54 Abs3 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011, dass dem Wähler, nachdem er sich ausgewiesen hat oder zur Stimmabgabe zugelassen wurde, ein leeres Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen ist.

Weiters ist gesetzlich vorgesehen, dass — auch wenn die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig durchzuführen ist — eine getrennte Abstimmung stattfinden muss. Diesem Erfordernis wird Rechnung getragen, indem es zwei verschiedene Stimmzettel gibt, die — auch wenn in einem Wahlkuvert abgegeben — getrennt gezählt werden (§67 Abs1 IWO 2011).

Die Behauptung, es müsste zwei unterschiedliche Unterstützungserklärungen geben, geht vollkommen ins Leere: Gemäß §41 Abs4 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 muss der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates nach §36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein. Eine Unterstützungserklärung für Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ist daher gesetzlich gar nicht vorgesehen.

1. c) Zur behaupteten Einflussnahme auf das Wahlverhalten durch die gleichzeitige Durchführung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahl

Die Anfechtungswerberin bringt vor, durch die gleichzeitige Durchführung der Bürgermeister und Gemeinderatswahl sei die Wahl des Bürgermeisters — unter anderem auch medial — in den Vordergrund gerückt und habe das Wählerverhalten in Bezug auf die Wahl des Gemeinderates beeinflusst. Soweit eine Bürgermeisterkandidatur einen Einfluss auf das Wahlverhalten bei der Gemeinderatswahl hat, ist das eines der vielen Motive für das Verhalten der Wähler, das weder von der Gesetzgebung noch von den Wahlbehörden verfassungswidrig verursacht wird. Auch eine allfällige Einflussnahme der medialen Berichterstattung auf das Wahlverhalten und in weiterer Folge auf das Wahlergebnis ist den Wahlbehörden nicht zuzurechnen und kann nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens führen.

2. Zur Behauptung, Wahlkarten seien 'vorausgefüllt' worden

Die Wahlkarte ist das von der Gemeinde ausgestellte und entsprechend beschriftete Kuvert (§35 Abs3 IWO 2011), mit dem der Wähler per Briefwahl wählen oder die bereits verschlossene Wahlkarte im Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, abgeben kann. Inwieweit diese Wahlkarten gesetzwidrig 'vorausgefüllt' sein können, erschließt sich aus den Ausführungen in der Anfechtung nicht.

Insoweit ein Vorausfüllen der in der Wahlkarte enthaltenen Stimmzettel gemeint ist, stützt sich dieses Vorbringen auf sehr vage, bloße Behauptungen. Dem Anfechtungsgrund des §70 Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 wird das nicht gerecht, wenn verlangt wird, dass die 'Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde.'

Nur aufgrund einer hohen Anzahl an Vorzugsstimmen zweier Kandidaten auf einer der Wahlwerberlisten auf ein 'Vorausfüllen' der Wahlkarten (bzw vielmehr der Stimmzettel) zu schließen, stellt eine reine Mutmaßung dar, die ihrerseits verfassungsrechtlich äußerst bedenklich erscheint, wird doch einer Vielzahl von Wählern unterstellt, unter Missachtung der Wahlgrundsätze und gesetzwidrig die Stimme nicht persönlich und nicht geheim abgegeben zu haben. Es bedarf aus Sicht der Hauptwahlbehörde keiner weiteren Ausführungen, dass derartige Unterstellungen und Mutmaßungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen.

3. Zur Differenz zwischen ausgegebenen und rückerfassten Wahlkarten

Anlässlich der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am 14.04.2024 wurden 14.837 Wahlkarten ausgestellt, davon wurden 12.305 Wahlkarten rechtzeitig an die Wahlbehörde retourniert und von der Gemeindewahlbehörde ausgewertet. In die Ergebnisermittlung der Gemeindewahlbehörde wurden 12.055 Wahlkarten einbezogen. Am Wahlsonntag, dem 14. April 2024 wurden insgesamt 914 verschlossene Wahlkarten in den Sprengelwahlbehörden abgegeben.

Anlässlich der Engeren Wahl des Bürgermeisters am 28.04.2024 wurden 10.598 Wahlkarten ausgestellt, davon wurden 9.725 Wahlkarten rechtzeitig an die Wahlbehörde retourniert und von der Gemeindewahlbehörde ausgewertet. In die Ergebnisermittlung der Gemeindewahlbehörde wurden 9.571 Wahlkarten einbezogen. Am Wahlsonntag, dem 28. April 2024 wurden insgesamt 345 verschlossene Wahlkarten in den Sprengelwahlbehörden abgegeben.

Diese Differenz zwischen ausgestellten und rückerfassten Wahlkarten ist nicht ungewöhnlich: zum Einen sind zahlreiche Wahlkarten verspätet an die Wahlbehörde retourniert worden; zum Anderen kann ein Wähler, der eine Wahlkarte beantragt hat, in weiterer Folge immer noch entscheiden, ob er seine Stimme abgeben möchte oder nicht. Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten nicht verwendet wurden, haben offenkundig nicht gewählt. Eine konkrete Manipulationshandlung, die die Differenz anders erklären würde, wird nicht einmal behauptet.

Eine 'Nachvollziehbarkeit' dieser Differenz bzw die Suche nach plausiblen Gründen sieht das Gesetz nicht vor und ist auch tatsächlich nicht realistisch möglich, müsste doch jeder Wähler, dessen Wahlkarte nicht retourniert wurde, nach einer Erklärung für das 'Nicht-Wählen' gefragt werden und müsste in weiterer Folge auch beurteilt werden, ob diese Erklärung zutrifft.

Zum weiteren Vorbringen in diesem Zusammenhang, dem Wahlkarten-Ergebnis könne nicht entnommen werden, ob die nicht retournierten Wahlkarten als nicht abgegeben oder als ungültig gewertet wurden, ist festzuhalten, dass es wohl auf der Hand liegt, dass nicht retournierte Wahlkarten auch nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden. Alles andere entbehrt jeglicher Logik. Nur die rückerfassten Wahlkarten konnten in die Wahlkartenauswertung und -auszählung einbezogen werden und geht aus den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde zu den Sitzungen an den beiden Wahlwochenenden selbstverständlich eindeutig und nachvollziehbar hervor, wieviele Wahlkarten jeweils insgesamt vorlagen, wieviele davon aufgrund welcher Gründe nichtig waren und wieviele jeweils in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden.

Auch das Argument der Wahlanfechtung, dem Wahlkarten-Ergebnis könne die Zahl der beantragten und jene der nicht abgegebenen Wahlkarten nicht entnommen werden, entbehrt aufgrund der bereits dargelegten Gründe jeglicher Logik. Dass die Anzahl der in den Wahllokalen abgegebenen verschlossenen Wahlkarten gegenüber den Medien nur 'cirka' und nicht exakt angegeben wurde, ist ebenfalls für das Wahlergebnis rechtlich vollkommen irrelevant.

Dass einzelne beantragte Wahlkarten den Wählern nicht zugestellt wurden, wird in der Wahlanfechtung nur gerüchteweise angedeutet. Tatsächlich nicht zugestellte Wahlkarten machen zudem das Wahlverfahren nicht anfechtbar, wenn diese Tatsache nicht von den Behörden zu verantworten ist. Dafür besteht auch nach dem Anfechtungsinhalt kein Anhaltspunkt. Konkrete, den Behörden vorwerfbare Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung bzw Zustellung von Wahlkarten, die in weiterer Folge zu einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens führen könnten, werden an keiner Stelle vorgebracht. Wie die meisten Vorbringen in diesem Zusammenhang erschöpfen sich auch diese Aussagen in vagen Vermutungen. Es kann weder die Aufgabe von Wahlbehörden noch die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, derartigen Mutmaßungen und Vermutungen nachzugehen. Jedenfalls wird das gesamte Vorbringen in diesem Zusammenhang der Begründungspflicht einer Wahlanfechtung gemäß §67 Abs1 VfGG nicht gerecht, wonach eine Wahlanfechtung den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten hat.

4. Zur Auszählung der Wahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde

Gemäß §58 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 erfolgt die Auszählung der Wahlkartenstimmen bei der Briefwahl durch eine einzige, nämlich die Gemeindewahlbehörde. Es handelt sich dabei um keinen Wahlsprengel, eine Sprengelaufteilung für die Auszählung der Briefwahl-Wahlkarten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit einer großen Anzahl an Wahlkarten rechnet die Innsbrucker Wahlordnung selbst, wenn in dessen §60 bestimmt wird, dass die Gemeindewahlbehörde ermächtigt werden kann, die Auswertung der Wahlkarten aufgrund deren großen Anzahl bereits am Tag vor dem Wahltag durchzuführen.

Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens geschweige denn eine daraus resultierende Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die gesetzlich vorgesehene Auswertung und Auszählung der Briefwahl-Wahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde ist daher geradezu denkunmöglich.

5. a) Zur ORF Berichterstattung, die eine fehlerhafte Datenerfassung bzw Datenübertragung belege

Entgegen dem Vorbringen in der Wahlanfechtung wurde dem ORF von der Stadt Innsbruck keine Darstellung des Wahlergebnisses übermittelt. Vielmehr wurde vom Hauptwahlleiter nach dem Vorliegen der Ergebnisse von 152 von ingesamt 154 Wahlsprengeln ein vorläufiges Zwischenergebnis präsentiert. Eine Datenübermittlung an den ORF oder an andere Medien hat zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Erst nach Vorliegen des vorläufigen Endergebnisses – nachdem alle 154 Wahlsprengel ausgezählt waren – wurde allen Medien ein https Link über wahlen.tirol.gv.at zur Verfügung gestellt, über welchen die Ergebnisdaten abgerufen hätten werden können (ein Service, den der ORF allerdings nicht genutzt hat). Die fehlerhafte Grafik des ORF auf eine fehlerhafte Datenerfassung bzw Datenübertragung zurückzuführen ist daher nicht nur völlig verfehlt, sondern kann gänzlich ausgeschlossen werden, nachdem es zu keinem Zeitpunkt zu einer Datenübertragung von der Wahlbehörde oder der Stadt Innsbruck an den ORF gekommen ist.

Im Übrigen zeichnet – wie bereits an anderer Stelle angemerkt – für die Medienberichterstattung die Wahlbehörde nicht verantwortlich. Vor allem aber wird durch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufgezeigt. Auch ist das vorläufige Endergebnis eben nur vorläufig und deshalb rechtlich nicht relevant, genauso wie die Frage, warum der ORF zunächst angeblich falsche Zahlen hatte.

5. b) Zur Differenz zwischen abgegebenen Stimmen bei der Gemeinderatswahl und abgegebenen Stimmen bei der Bürgermeisterwahl

Zum Vorbringen betreffend der Differenz zwischen den abgegebenen Stimmen für die Bürgermeisterwahl und jenen für die Gemeinderatswahl wird vorausgeschickt, dass jedem Wähler sowohl ein Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl, als auch ein Stimmzettel für die Gemeinderatswahl, ausgehändigt werden. Fest steht jedoch, dass kein Wähler gezwungen ist, sowohl den Stimmzettel für die Gemeinderatswahl als auch jenen für die Bürgermeisterwahl auszufüllen und wieder abzugeben. So kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Wähler 'nur' eine Wählergruppe für die Gemeinderatswahl oder 'nur' einen Kandidaten für das Bürgermeisteramt ankreuzen, ohne den jeweiligen anderen Stimmzettel auszufüllen und 'nur' diesen einen, ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert stecken.

Den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden kann dieser Umstand zweifelsfrei entnommen werden, indem unter den 'besonderen Vorkommnissen' beispielsweise angegeben wird, dass 'ein leerer Stimmzettel Bürgermeister in Wahlkabine' zurückgelassen wurde oder dass 'ein zerrissener Stimmzettel im Wahlkuvert enthalten' war. Von manchen Sprengelwahlbehörden wurden die nicht im Wahlkuvert enthaltenen Stimmzettel bei den Ungültigkeitsgründen angeführt, allerdings in weiterer Folge nicht als abgegebene Stimmen gewertet. Die Differenz zwischen den abgegebenen Stimmen für die Gemeinderatswahl und jenen für die Bürgermeisterwahl resultiert somit in der Beurteilung dieser fehlenden Stimmzettel als 'nicht abgegebene Stimmen' durch die jeweilige Sprengelwahlbehörde.

Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§68 Abs2 und 69 Abs2 Innsbrucker Wahlordnung 2011 mag es sich dabei um eine unrichtige rechtliche Beurteilung handeln. Fest steht jedoch zum einen, dass diese rechtliche Beurteilung als 'nicht abgegebene Stimme' einem Beschluss der Sprengelwahlbehörde zugeführt wurde. Zum anderen hat diese rechtliche Beurteilung in keinster Weise Einfluss auf das Wahlergebnis im engeren Sinn, nämlich auf die Verteilung der gültig abgegebenen Stimmen auf die einzelnen Wählergruppen bzw auf die einzelnen Bürgermeisterkandidaten. Die Anzahl allfälliger ungültiger und/oder nicht abgegebener Stimmen mag zwar für die Wahlbeteiligung von (im gegenständlichen Fall äußerst geringfügiger) Relevanz sein, nicht jedoch für die Berechnung, wieviele (gültig abgegebene) Stimmen auf die einzelnen Wählergruppen bzw Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallen.

Die oa. Vorschriften der Innsbrucker Wahlordnung dienen insgesamt dem Ziel, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu dokumentieren und damit verbundene Unklarheiten möglichst zu beseitigen sowie eine nachvollziehbare Zuordnung der Stimmen zu ermöglichen. Durch das Festhalten in der Niederschrift von beispielsweise in der Wahlkabine liegen gebliebenen Stimmzetteln wurde die Stimmabgabe zweifelsfrei dokumentiert und handelt es sich bei diesen nicht in die Gesamtergebnisermittlung einbezogenen Stimmen um ungültige, sodass ein Einfluss auf das Wahlergebnis im engeren Sinn – wie oben beschrieben – ausgeschlossen werden kann.

Auch für die in weiterer Folge durch die Hauptwahlbehörde durchgeführte Mandatsverteilung, bei welcher die Listensummen (somit die auf jede Wählergruppe entfallenden gültig abgegebenen Stimmen) ausschlaggebend sind, ist unerheblich, wieviele nicht abgegebene Stimmzettel als nicht abgegebene Stimmen oder als ungültige Stimmen gewertet wurden. Nicht zuletzt spielt die Anzahl nicht abgegebener oder ungültiger Stimmen auch bei der Berechnung der 4%-Hürde keine Rolle, nachdem auch dabei von den abgegebenen gültigen Stimmen auszugehen ist.

Zusammenfassend führt eine allenfalls vorliegende, unrichtige rechtliche Beurteilung nicht abgegebener Stimmzettel durch einzelne Sprengelwahlbehörden nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben könnte.

5. c) Zur behaupteten fehlerhaften Eingabe der telefonisch durchgegebenen Ergebnisse bzw Sofortmeldungen

Die Anfechtungswerberin geht vollkommen unbegründet davon aus, dass es 'möglicherweise' zu einer unrichtigen telefonischen Weitergabe von Sprengelergebnissen bzw Eingabe von Ergebnissen in die Datenbanken gekommen sein könnte. Es handelt sich auch bei diesem Vorbringen – wie bei so vielen Argumenten der Wahlanfechtung – um reine Mutmaßungen und Behauptungen, die die Anfechtungswerberin nicht zu belegen vermag. Die von den Sprengelwahlbehörden telefonisch bekanntgegebenen Sofortmeldungen wurden noch am Wahlabend mit den von den Sprengelwahlleitern persönlich abgegebenen Niederschriften und diese wiederum mit den Eingaben in der verwendeten Wahlanwendung der DVT – Daten-Verarbeitung-Tirol GmbH überprüft. Anlässlich eines von der nunmehrigen Anfechtungswerberin gemäß §79 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 eingebrachten Überprüfungsantrages und des darin enthaltenen ausdrücklichen Ersuchens auf nochmalige Überprüfung der Niederschriften usw wurden sämtliche Eingaben ein weiteres mal mit den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden abgeglichen und stimmen zu 100 % mit diesen überein. Worin genau die 'falsche Dateneingabe' gelegen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht und kann auch nicht nachvollzogen werden.

6. Zur Prüfung der Wahlwerber hinsichtlich ihrer Wählbarkeit

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 lag in der Zeit von 05.02.2024 bis 09.02.2024 zur öffentlichen Einsicht auf. Innerhalb des Einsichtszeitraums konnte jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, gemäß §25 Abs1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 wegen seiner Aufnahme bzw Nichtaufnahme bei der Stadt schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Ebenfalls innerhalb des Einsichtszeitraums konnte jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist, gemäß §25 Abs5 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 bei der Stadt die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Während des Einsichtszeitraumes von 05.02.2024 bis 09.02.2024 ist weder ein Berichtigungsantrag noch eine Berichtigungsanregung eingelangt. Das Wählerverzeichnis wurde daher gemäß §32 Abs2 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 abgeschlossen und der Wahl zugrunde gelegt.

Sämtliche Wahlvorschläge wurden nach deren Einlangen von der Hauptwahlbehörde geprüft. Insbesondere wurden alle Wahlwerber nach Einbringung der jeweiligen Wahlvorschläge auf Ihre Wählbarkeit hin überprüft, indem nachgeschaut wurde, ob die Wahlwerber im Wählerverzeichnis aufscheinen. Darüber hinaus wurden Strafregisterauszüge gemacht. Von Wahlwerbern, die noch nicht länger als ein Jahr in Innsbruck ihren Hauptwohnsitz haben, wurde im Hinblick auf die Bestimmung des §6 Abs1 lita Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 eine Erklärung eingeholt, dass ihr Aufenthalt in Innsbruck nicht offensichtlich nur vorübergehend ist. Bei nicht österreichischen Unionsbürgern wurde weiters im Sinne des §6 Abs1 letzter Satz Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 vorgegangen. Die Wahlvorschläge wurden sodann von der Hauptwahlbehörde beschlossen und kundgemacht.

Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit gemäß §46 Abs1 letzter Satz Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 nicht. Auch durch dieses Vorbringen vermag die Anfechtungswerberin sohin keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des §16a Abs2 Innsbrucker Stadtrecht verwiesen, wonach die Landesregierung mit Bescheid den Verlust des Gemeinderatsmandats aussprechen könnte, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit eines Gemeinderatsmitgliedes ausgeschlossen hätte.

7. Zur Sperrklausel in Höhe von 4%

Die in §73 Abs1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 vorgesehene Sperrklausel in Höhe von 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen wurde durch die Novelle LGBl Nr 77/2023, kundgemacht am 16.11.2023 eingeführt und berührt zweifelohne den Grundsatz des Verhältniswahlrechtes, wie er nach Art117 Abs2 B VG für Gemeinderatswahlen bundesverfassungsgesetzlich vorgegeben ist.

Den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 77/2023 kann entnommen werden dass der Verfassungsgerichtshof seine ständige Rechtsprechung zum Grundsatz der Verhältniswahl und dem damit zusammenhängenden Gestaltungsspielraum des Wahlrechtsgesetzgebers in seinem Erkenntnis vom 1. März 2023, WI12/2022 wie folgt zusammengefasst hat:

'Das vom Gesetzgeber ausgestaltete Wahlrecht ist vom Verfassungsgerichtshof nur dahingehend zu prüfen, ob es in seiner Gesamtheit — in seinen einzelnen Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zahl der Mandate, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) und in deren Zusammenspiel — den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes entspricht (vgl VfSlg 8700/1979, 9224/1981, 15.616/1999, 19.820/2013). In seiner Rechtsprechung zur Verhältniswahl hat der Verfassungsgerichtshof dementsprechend unterschiedliche in den jeweiligen Wahlordnungen vorgesehene Verfahren jeweils für verfassungsrechtlich zulässig befunden, so insbesondere das d'Hondt'sche Verfahren (vgl VfSlg 3653/1959, 10.905/1986, 13.773/1994), das Hare'sche Verfahren (vgl VfSlg 6563/1971) und das Hagenbach-Bischoffsche Verfahren (vgl VfSlg 3653/1959, 8852/1980). Dabei ist es verfassungsrechtlich auch zulässig, dass nur Wahlparteien von 'zahlenmäßig erheblicher Bedeutung' ein Mandat erhalten (zB durch ein Grundmandat [vgl VfSlg 1381/1931 sowie 15.616/1999 mwN] eine ausdrückliche Sperrklausel [vgl VfSlg 18.036/2006] oder die faktische Sperrwirkung der Wahlzahl [vgl VfSlg 3653/1959, 10.905/1986; ferner VfSlg 9224/1981]) und dass es bei der Mandatsverteilung auch zu Abweichungen von der strikten mathematischen Proportionalität, also zu Verstärkungseffekten (zugunsten von Groß-, Mittel- oder Kleinparteien) kommen kann (vgl VfSlg 8852/1980). Das konkrete Wahlverfahren darf jedoch in seiner Gesamtheit – insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der (je Wahlkreis) zu vergebenden Mandate – nicht auf einen Systemwechsel zum Mehrheitswahlrecht hinauslaufen (vgl VfSlg 8700/1979, 9224/1981 und insbesondere 14.035/1995; vgl zu all dem auch Holzinger/Holzinger, Art26 B VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 13. Lfg. 2017, Rz 81 ff.).'

Den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 77/2023 folgend wird daraus ersichtlich, dass die Judikatur dem zuständigen Gesetzgeber einen relativ großen Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung eines Verhältniswahlrechtsystems einräumt. Dies wird auch im Schrifttum betont (vgl im Allgemeinen nur Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht13 [2022] Rz 373f sowie spezifisch für den Gemeindebereich Trauner, Wahlen zum Gemeinderat, in Pabel [Hg.], Gemeinderecht [2016] Rz 44ff).

Die durch die oa. Novelle der Innsbrucker Wahlordnung eingeführte Sperrklausel in Höhe von 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen sollte an die Stelle der bisherigen Schwelle der faktischen Sperrwirkung der Wahlzahl (wonach jene Wählergruppen, die für die Erringung zumindest eines Mandates erforderliche Anzahl an Stimmen – das ist die Wahlzahl – nicht erreichen, von der Repräsentation im allgemeinen Vertretungskörper ausgeschlossen bleiben) treten. Die Novellierung wurde von einer Mehrheit des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck getragen und soll eine Zersplitterung des Innsbrucker Gemeinderates verhindern, wie sie im vorherigen Gemeinderat – nach Auffassung der Proponenten der vorgeschlagenen Regelung – bereits gegeben war (im Innsbrucker Gemeinderat der Legislaturperiode von April 2018 bis April 2024 waren insgesamt zehn Wählergruppen vertreten, wobei vier davon lediglich über eine Vertretung mit einem Mandat verfügten). Die Zielsetzung der Gewährleistung eines funktions- und arbeitsfähigen allgemeinen Vertretungskörpers ist mit den Grundsätzen eines Verhältniswahlrechtes vereinbar und bewegt sich die vom Gemeinderat vorgeschlagene und durch LGBl Nr 77/2023 beschlossene Änderung nach Ansicht des Tiroler Landesgesetzgebers innerhalb jener Grenzen, die Judikatur und Literatur für die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältniswahl herausgearbeitet haben.

Zusammenfassend ist die in §73 Abs1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011 vorgesehene Sperrklausel in Höhe von 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen nach dem Stand der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als mit dem Grundsatz der Verhältniswahl im Sinne von Art117 Abs2 B VG vereinbar anzusehen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die von der Anfechtungswerberin ins Treffen geführten Grundmandate nur denkbar sind, wenn das Wahlgebiet in einzelne Wahlkreise aufgeteilt wird, in denen Mandatszuweisungen aufgrund der dortigen Stimmenverhältnisse erfolgen. Für die Gemeinderatswahl ist die Stadt Innsbruck aber ein einziger, einheitlicher Wahlkreis (wie auch bei der Landtagswahl – §1 Abs2 TLWO 2017), was verfassungsrechtlich zulässig ist.

8. Zur Wahlausschreibung und Mandatsverteilung und der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen

Die Wahlausschreibung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 erfolgte durch Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 17. Oktober 2023, kundgemacht im Landesgesetzblatt 2/2024 am 10. Jänner 2024. Die von der Anfechtungswerberin ins Treffen geführte Novelle der Innsbrucker Wahlordnung, mit der die 4%-Hürde eingeführt wurde, wurde vom Tiroler Landtag am 4. Oktober 2023 beschlossen, am 16.11.2023 kundgemacht (LGBl Nr 77/2023) und trat am Folgetag, sohin am 17.11.2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kundmachung der Wahlausschreibung durch die Landesregierung (17.10.2023) war somit noch die Innsbrucker Wahlordnung idF LGBl Nr 45/2023 in Kraft, weshalb die Wahlausschreibung rechtmäßig erfolgte. Dass die Ausschreibung vom 17.10.2023 erst am 10.01.2024 im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde, ändert an der Richtigkeit der Formulierung des Regierungsbeschlusses nichts.

Im Übrigen hat nicht die Wahl, sondern nur die Wahlausschreibung nach der Innsbrucker Wahlordnung 2011 idF LGBl Nr 45/2023 stattgefunden (und zwar nach dem durch die Novelle LGBl Nr 77/2023 unverändert gebliebenen §3 IWO 2011 idF LGBl Nr 45/2023). Abgesehen vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage war auf die Durchführung der Innsbrucker Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl die zum Zeitpunkt der Durchführung geltende Innsbrucker Wahlordnung anzuwenden. Auch bei Wahlverfahren gilt der im österreichischen Rechtssystem herrschende Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (hier: zum Zeitpunkt der Wahl) maßgeblich ist (vgl VfGH WI9/2022, WI5/2021).

Anderes kann nur gelten, wenn in einem Gesetz eine entsprechende Übergangsbestimmung normiert wurde. Die Übergangsbestimmung im LGBl Nr 77/2023 sieht lediglich vor, dass für die Zusammensetzung der anlässlich der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024 neu zu bildenden Wahlbehörden die §§15 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2023 weiter anzuwenden sind (...) und für die Anwendung des §27 Abs1 Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei gelten. Eine Übergangsbestimmung hinsichtlich der im §73 Abs1 Innsbrucker Wahlordnung 2011 eingeführten 4%-Hürde hat der Tiroler Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Hauptwahlbehörde hat die Mandatsverteilung aufgrund der eindeutigen, keine anderweitige Auslegung zulassenden, Regelung des §73 Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011, und zwar in der maßgeblichen, geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Wahl, vorgenommen. Die von der Anfechtungswerberin gezogenen Schlüsse sind nicht nachvollziehbar.

[…]

In Bezug auf die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 14. April 2024 sowie auf die Engere Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am 28. April 2024 können sämtliche von der Anfechtungsgegnerin behaupteten Manipulationen und Unregelmäßigkeiten jedenfalls ausgeschlossen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Rechtswidrigkeit vor, die von Einfluss auf das Wahlergebnis sein könnte."

4. Die Wählergruppen "Liste Fritz" und "Das Neue Innsbruck" haben Äußerungen erstattet.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011), LGBl 120/2011 idF LGBl 77/2023, lauten wie folgt:

"§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§46 Abs7, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§46 Abs7, 77 Abs5, 78 Abs5 und 80 Abs4 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

§2

Wahlsprengel

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Stadtgebiet in Wahlsprengel einzuteilen. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Hauptwahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.

(2) Ein Wahlsprengel nach Abs1 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Hat eine nach Abs1 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist §56 Abs3 sinngemäß anzuwenden.

§3

Wahlausschreibung

(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemeinderates liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt. (2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach §78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein.

(4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§5) hinzuweisen.

(5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt kundzumachen.

[…]

§6

Wählbarkeit

(1) In den Gemeinderat wählbar ist jeder Unionsbürger, der

a) in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, b) von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist und

c) spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, ist in den Gemeinderat nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

(2) Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Abs1 wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die nicht innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Stadtsenates verlustig erklärt wurden.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs1 und 2 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

[…]

§20

Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Eine Wählergruppe, die in der Stadt für die Wahl des Gemeinderates und/oder des Bürgermeisters einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann mit der Einbringung des Wahlvorschlages in jede Wahlbehörde, für die sie keinen Anspruch auf Namhaftmachung eines Beisitzers hat, je eine Vertrauensperson und für den Fall von deren Verhinderung einen Stellvertreter entsenden. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach §5 Abs1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sein.

(2) Die nach Abs1 zur Entsendung von Vertrauenspersonen berechtigten Wählergruppen haben die Namen der Vertrauenspersonen und ihrer Stellvertreter und die jeweilige Wahlbehörde, in die sie die Vertrauenspersonen entsenden, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, dem Leiter der Hauptwahlbehörde schriftlich bekannt zu geben. Dieser hat die Wahlbehörden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ab der Bekanntgabe nach Abs2 sind die Vertrauenspersonen zu den Sitzungen der Wahlbehörden zu laden. Die Vertrauenspersonen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

(4) Das Recht auf Entsendung von Vertrauenspersonen und auf deren Beiziehung zu den Sitzungen der Wahlbehörden erlischt mit der Zurückziehung des Wahlvorschlages oder mit dessen Zurückweisung durch die Hauptwahlbehörde.

[…]

§23

Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§4 Abs1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach §5 wahlberechtigt sind.

§24

Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen sein.

(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel der Stadt eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hiervon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.

[…]

§26

Kundmachung in den Häusern

Vor Beginn des Einsichtszeitraums ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle, wie Hausflur etc., eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Familiennamen und Vornamen der in diesem Haus wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen nach §28 eingebracht werden können.

[…]

§28

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums (§25 Abs1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der Stadt schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen

Weise eingebracht werden.

(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Stadt bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Stadt entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein

Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als

zustellungsbevollmächtigt.

(4) Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Abs1 genannten Personen bei der Stadt die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs1 zweiter Satz und Abs2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.

§29

Behandlung von Berichtigungsanregungen

(1) Hält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach §28 Abs4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist §32 Abs1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich bei der Stadt einen Berichtigungsantrag stellen. §28 Abs1 zweiter Satz und Abs3 ist anzuwenden.

§30

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über einen Berichtigungsantrag nach §28 Abs1 oder §29 Abs2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen zehn Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. §7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Verspätete Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§31

Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Stadt eine Beschwerde einbringen; §28 Abs1 zweiter Satz und Abs3 gilt sinngemäß. Die Stadt hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der Stadt ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. §30 Abs1 zweiter Satz ist anzuwenden. §30 Abs1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.

§32

Berichtigung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

(1) Erfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Berichtigung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese vom Bürgermeister sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Nach Ablauf der im §35 Abs2 vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik 'Anmerkung' bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort 'Wahlkarte', bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort 'Sonderwahlbehörde' aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse und die aktualisierten Ausdrucke der Wählerverzeichnisse sind der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

[…]

§35

Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Stadt ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Stadt auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz nach §22b des Passgesetzes 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters selbstständig zu überprüfen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Stadt persönlich bekannt ist. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.

(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Stadt oder mit einer Amtssignatur nach den §§19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl I Nr 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 119/2022, versehen werden, wobei §19 Abs3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert und der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person unverzüglich zu übersenden bzw zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn dem Bürgermeister eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(5) Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Stadt retourniert werden. In diesem Fall kann der Bürgermeister nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

(6) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach §57 Abs1 lita der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§57 Abs1) ausüben.

[…]

§41

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs2 bis 6 kundzumachen.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. §36 Abs2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe,

b) den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs3 lita für die Wahl des Gemeinderates nach §36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs4.

(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

(7) Ändert sich nach §37 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs3 lita entsprechend.

[…]

§45

Entscheidung über die Wahlvorschläge und die Koppelungen

[…]

(3) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit

a) in der Wahlwerberliste nicht wählbare Personen enthalten sind,

b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach §36 Abs7 nicht vorliegt,

c) von Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, eine Erklärung nach §36 Abs8 nicht oder nur unvollständig vorliegt,

d) der Wahlvorschlag die Angaben der Wahlwerber nach §36 Abs3 litb oder eine klare Reihung der Wahlwerber nicht enthält,

e) der Wahlvorschlag Wahlwerber über die nach §36 Abs3 litb höchstzulässige Anzahl hinaus enthält.

(4) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

[…]

§46

Kundmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach §39 Abs1 zurückgezogen oder nach §45 Abs1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Darüber hinaus hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde in gleicher Weise eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite der Stadt zu veranlassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs1 hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Hauptwahlbehörde abzugeben.

(3) Im Anschluss an die nach Abs2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(4) Die nach den Abs2 und 3 bestimmte Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte 'Wahlvorschlag Nr 1, 2 usw' vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist, sofern er nicht nach §42 Abs4 zurückgezogen wurde oder nach §42 Abs5 als zurückgezogen gilt oder nach §45 Abs2 zurückgewiesen wurde, jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen.

(6) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, so gelten der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister als wiedergewählt.

(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach §85 Abs2 vom neu gewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(8) Im Fall der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach §42 Abs3 hat die Kundmachung nach den Abs1 und 5 erst nach dem Abschluss der endgültigen Prüfung nach §44 Abs3, spätestens jedoch am 15. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.

§47

Wahlort und Wahlzeit

(1) Die Hauptwahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach §34 Abs5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des §93 Abs1 litd kundzumachen.

[…]

§50

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

[…]

§54

Stimmabgabe

[…]

(3) Hat sich der Wähler nach Abs1 erster Satz ausgewiesen oder wurde er nach Abs1 zweiter Satz vom Wahlleiter oder nach Abs2 von der Wahlbehörde zur Stimmabgabe zugelassen, so ist ihm ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben dem leeren Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen.

[…]

§57

Vorgang bei der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:

a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages beim Stadtmagistrat einlangen muss,

b) im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Sprengelwahlbehörde am Wahltag.

(2) Der Wähler hat der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadt im Postweg sind von dieser zu tragen.

(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs1 lita eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§35 Abs6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken. Dabei kann ein allenfalls nach §35 Abs3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden. Die Wahlkarten sind bis zur Übergabe an die für die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(4) Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt innerhalb der Frist nach Abs1 lita nicht möglich ist, so kann die Hauptwahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei der Stadt auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Beschluss der Hauptwahlbehörde unverzüglich zu verlautbaren, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

[…]

§58

Behandlung der nach §57 Abs1 lita eingelangten Wahlkarten

(1) Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§35 Abs6) und die nach §57 Abs1 lita bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Abs1 das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.

(3) Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn

a) sie nicht im Sinn des §57 Abs1 lita rechtzeitig eingelangt sind,

b) die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

c) die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

d) die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

e) die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,

f) das Wahlkuvert beschriftet ist oder

g) sich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. §54 Abs9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach §35 Abs3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.

§59

Auswertung der nach §57 Abs1 lita eingelangten Wahlkarten

Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach §57 Abs1 lita eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des §66 Abs1 auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.

§60

Besondere Vorgangsweise bei einer großen Zahl an nach §57 Abs1 lita eingelangten Wahlkarten

Wenn dies aufgrund der großen Zahl an Wahlkarten nach §57 Abs1 lita erforderlich scheint, kann die Hauptwahlbehörde beschließen, dass die Gemeindewahlbehörde die Arbeiten nach §58 bereits am Tag vor dem Wahltag durchführen darf. In diesem Fall ist der die nach §57 Abs1 lita eingelangten Wahlkarten betreffende Wahlakt der Gemeindewahlbehörde nach dem Schluss der Arbeiten am Tag vor dem Wahltag versiegelt unter Verschluss zu legen und bis zur Aufnahme der Arbeiten nach §59 am Wahltag sicher zu verwahren.

[…]

§66

Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel

[…]

(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.

[…]

§67

Zählung der Stimmen

(1) Die Wahlbehörde hat die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der ungültigen Stimmen,

c) die Summe der gültigen Stimmen,

d) hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen), hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen.

(2) Anschließend hat die Wahlbehörde hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hiebei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach §46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

§68

Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c) der Stimmzettel entgegen dem §61 Abs1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde,

d) zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden,

e) nur Namen oder Reihungsnummern von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach §61 Abs3 erfolgt ist,

f) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§69

Ungültigkeit des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde,

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Wahlwerber der Wähler seine Stimme abgeben wollte,

c) der Stimmzettel entgegen dem §63 Abs1 und 2, etwa durch Durchstreichen sämtlicher Wahlwerber und dergleichen, behandelt wurde,

d) aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Wahlwerber er seine Stimme abgeben wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmen.

(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlwerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

[…]

§71

Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lite und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Wahlsprengel, Wahllokal),

b) den Wahltag,

c) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

d) den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

e) die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f) die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw),

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach §66 Abs5 und §67.

(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der litd bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

c) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e) die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

g) die Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§72

Zusammenfassung der Wahlergebnisse, Feststellung der Anzahl der

Vorzugsstimmen

(1) Die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörde haben ihre Wahlakten unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat sodann die nach §66 Abs5 und §67, gegebenenfalls in Verbindung mit §59, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Stadt zusammenzurechnen.

[…]

§73

Wahlzahl, Verteilung der Mandate

(1) Die Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der nach Abs2 zu berechnenden Wahlzahl zu verteilen; dabei sind nur jene Wählergruppen zu berücksichtigen, die mindestens 4 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen und auf bis zu fünf Stellen kaufmännisch zu runden. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.

(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.

[…]

§79

Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Überprüfungsanträge

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des §71 Abs2 lita bis e, g und h.

(2) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,

b) die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung nach §75 Abs2 bis 4 und

c) die Namen der Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung nach §75 Abs5.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a) den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde, oder

b) im Fall der engeren Wahl die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder

c) die Feststellung, dass der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen nach den Abs2 und 3 und nach §71 Abs2 lith, soweit sich diese auf die Feststellungen nach §67 beziehen, unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Abs5 als Belehrung zu enthalten.

(5) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates einschließlich der zahlenmäßigen Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.

[…]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1.  Die anfechtungswerbende Partei beantragt in ihrer Anfechtungsschrift die Aufhebung und Nichtigerklärung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates sowie der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. April 2024.

1.2. Gemäß Art141 Abs1 lita BVG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl VfSlg 19.247/2010, 19.278/2010; VfGH 18.6.2015, WI1/2015; 18.6.2015, WI2/2015). Gemäß Art141 Abs1 litb BVG entscheidet der Verfassungsgerichtshof zudem über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl VfSlg 13.504/1993, 15.285/1998, 19.908/2014; VfGH 15.6.2023, WI2/2023). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.

1.3. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten (vgl zur sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auf die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters VfSlg 13.504/1993, 15.285/1998; 19.908/2014; VfGH 15.6.2023, WI2/2023). Dies trifft nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Partei zu.

1.4. Nach §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

Nun sieht zwar §79 Abs5 IWO 2011 für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters schriftliche Überprüfungsanträge an die Hauptwahlbehörde vor, doch nur gegen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses. Zur Geltendmachung aller anderen (also sämtlichen nicht zahlenmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen (vgl VfSlg 20.273/2018).

Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung zahlenmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ausschließlich sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B VG eröffnet wird.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl zB VfSlg 1904/1950 , 20.024/2015 , 20.139/2017 , 20.259/2018, 20.550/2022), das ist im vorliegenden Fall die (der Hauptwahlbehörde gemäß §79 Abs4 IWO 2011 obliegende unverzügliche) Kundmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters (vgl VfSlg 20.273/2018). Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters am 15. April 2024 kundgemacht hat. Die am 7. Mai 2024 eingebrachte Anfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.

1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. April 2024 zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 20.067/2016, 20.071/2016, 20.242/2018, 20.259/2018, 20.418/2020).

Die anfechtungswerbende Wählergruppe behauptet mehrere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet:

2.2. Die anfechtungswerbende Partei bringt zunächst vor, die Direktwahl des Bürgermeisters sei entgegen Art117 Abs6 B VG nicht in der "Landesverfassung" von Tirol, sondern in §1 Abs3 IWO 2011 vorgesehen. Bei dieser Vorschrift handle es sich lediglich um eine in einem einfachen Landesgesetz enthaltene Verfassungsbestimmung.

2.2.1. Art117 Abs6 B VG ermächtigt in der Landesverfassung, also durch den Landesverfassungsgesetzgeber (vgl VfSlg 15.302/1998), die Einrichtung der Direktwahl des Bürgermeisters vorzusehen. Art38 Abs2 Tiroler Landesordnung 1989 ordnet sowohl Landesverfassungsgesetze als auch Verfassungsbestimmungen in einem Landesgesetz der Landesverfassungsgesetzgebung zu. §1 Abs3 IWO 2011 ist – wie von der anfechtungswerbenden Partei selbst dargelegt wird – eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz und damit Teil der Landesverfassung im Sinne des Art117 Abs6 B VG.

2.2.2. Die Direktwahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck ist damit – entgegen dem Anfechtungsvorbringen – in Übereinstimmung mit Art117 Abs6 B VG landesverfassungsgesetzlich angeordnet.

2.3. Die anfechtungswerbende Partei macht weiters geltend, dass die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck in den Unterstützungserklärungen, den Hauskundmachungen sowie in der Kommunikation in rechtswidriger Weise zur "Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2024" zusammengefasst worden sei, sodass nicht mehr von zwei voneinander unabhängigen Wahlen gesprochen werden könne. Insgesamt habe die Wahl des Bürgermeisters die Wahl des Gemeinderates "überschattet", was Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.

2.3.1. Gemäß §1 Abs4 IWO 2011 sind die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck gleichzeitig durchzuführen. Die beiden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben (§3 Abs1 IWO 2011). Die Kundmachung der Wahlvorschläge für beide Wahlen erfolgt dergestalt, dass der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wird (§46 Abs5 IWO 2011). Für die Stimmabgabe ist dem Wähler ein leeres Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen (§54 Abs3 IWO 2011); die Zählung der Stimmen erfolgt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters (§67 Abs1 IWO 2011).

2.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.273/2018 zur gemeinsamen Abhaltung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck das Folgende ausgesprochen:

"Bereits aus dem Aufbau und der Struktur der Innsbrucker Wahlordnung 2011 – insbesondere aus den Regelungen über die Einbringung, Überprüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge sowie über die Neuwahlen des Gemeinderates bzw des Bürgermeisters im Falle der Aufhebung einer der Wahlen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl §80 Abs3 lita und Abs4 lita IWO 2011) – geht hervor, dass es sich bei der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, die zwar gemäß §1 Abs4 IWO 2011 gemeinsam abzuhalten sind, ausdrücklich um zwei (eigenständige) Wahlen handelt. Auch die Tatsache, dass die Kundmachung für beide Wahlen gemäß §46 Abs6 IWO 2011 unter einem dergestalt erfolgt, dass die Wahlvorschläge inklusive Wahlwerberlisten für die Wahl des Gemeinderates sowie 'jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates' der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht werden, und die Ausfertigungen in den Wahlzellen iSd §48 Abs1 IWO 2011 ebenfalls die Wahlvorschläge für beide Wahlen zu enthalten haben, ändert nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Wahlen handelt."

2.3.3. Die von der anfechtungswerbenden Partei ins Treffen geführten Tatsachen, so die Ausgabe einer Wahlkarte und eines Wahlkuverts gemäß §35 Abs4 IWO 2011, die Ausfolgung eines Wahlkuverts und je eines amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters für die Stimmabgabe im Wahllokal gemäß §54 Abs3 IWO 2011 sowie die Anlegung eines Wählerverzeichnisses gemäß §23 Abs1 IWO 2011 und die Kundmachung der Namen der in diesem eingetragenen wahlberechtigten Personen eines Hauses gemäß §26 IWO 2011, vermögen – entgegen der Ansicht der anfechtungswerbenden Partei – ebenso wenig wie die im zitierten Erkenntnis VfSlg 20.273/2018 genannten Tatsachen etwas daran zu ändern, dass es sich bei der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck um zwei (eigenständige) Wahlen handelt.

2.3.4. Soweit die anfechtungswerbende Partei vorbringt, es müsse bei zwei getrennten Wahlen auch getrennte Unterstützungserklärungen geben, übersieht sie, dass nach der IWO 2011 für die Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters keine Unterstützungserklärungen erforderlich sind. Vielmehr muss ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß §41 Abs4 IWO 2011 von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

2.3.5. Bei der von der anfechtungswerbenden Partei in diesem Zusammenhang – unsubstantiiert – angesprochenen Wahlwerbung von Wählergruppen und medialen Berichterstattung, die sich auf die Bürgermeisterwahl fokussiert habe, handelt es sich um keine im Wahlanfechtungsverfahren nach Art141 BVG aufzugreifende (unzulässige) Einflussnahme staatlicher (bzw kommunaler) Organe auf die Wahlwerbung (vgl VfSlg 13.839/1994, 17.589/2005, 20.006/2015, 20.044/2016, 20.071/2016; VfGH 15.6.2023, WI4/2023).

2.3.6. Die genannten Vorgänge sind demnach insgesamt – insbesondere auch im Licht des Grundsatzes der Freiheit der Wahlen (vgl VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995; s. zB auch VfSlg 20.273/2018; vgl auch §1 Abs2 IWO 2011) – nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Wahlen zu begründen (vgl VfSlg 20.273/2018, ferner VfSlg 15.645/1999, 20.550/2022).

2.4. Wenn die anfechtungswerbende Partei moniert, das Ergebnis der Wahlkarten sei – entgegen der Regelung des §2 Abs2 IWO 2011 über die Bildung von Wahlsprengeln – als "eigenes Sprengelergebnis - WK (Wahlkarten)" ausgewiesen worden, übersieht sie, dass ein derartiger Sprengel für die in Rede stehenden Wahlen nicht eingerichtet war. So findet sich in der am 9. Februar 2024 kundgemachten Anordnung der Hauptwahlbehörde, mit der gemäß §47 Abs1 IWO 2011 der Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln bestimmt worden sind, kein derartiger "Wahlkartensprengel". Auch in der Kundmachung der Wahlergebnisse vom 15. April 2024 wird ein solcher Sprengel nicht angeführt. Vielmehr ergibt sich aus den Wahlakten, dass die Auszählung der Wahlkartenstimmen im Einklang mit §§58 ff. IWO 2011 nicht durch eine Sprengelwahlbehörde, sondern durch die Gemeindewahlbehörde erfolgt ist.

2.5. Die anfechtungswerbende Partei hegt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in §73 Abs1 IWO 2011 vorgesehenen Sperrklausel von 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen, weil diese Bestimmung gegen Grundsätze des Verhältniswahlrechtes verstoße. Außerdem widerspreche diese Bestimmung Art117 Abs2 B VG, weil sie abweichend von der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 kein Grundmandat vorsehe und somit die Bedingungen des Wahlrechtes enger ziehe als bei der Wahl des Landtages.

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht:

2.5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass nur Wahlparteien von "zahlenmäßig erheblicher Bedeutung" ein Mandat erhalten (zB durch ein Grundmandat [vgl VfSlg 1381/1931 sowie 15.616/1999 mwN], eine ausdrückliche Sperrklausel [vgl VfSlg 18.036/2006] oder die faktische Sperrwirkung der Wahlzahl [vgl VfSlg 3653/1959, 10.905/1986; ferner VfSlg 9224/1981]) und dass es bei der Mandatsverteilung auch zu Abweichungen von der strikten mathematischen Proportionalität, also zu Verstärkungseffekten (zugunsten von Groß-, Mittel- oder Kleinparteien) kommen kann (vgl VfSlg 8852/1980). Das konkrete Wahlverfahren darf jedoch in seiner Gesamtheit – insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der (je Wahlkreis) zu vergebenden Mandate – nicht auf einen Systemwechsel zum Mehrheitswahlrecht hinauslaufen (vgl VfSlg 8700/1979, 9224/1981 und insbesondere 14.035/1995; vgl zu all dem auch Holzinger/Holzinger , Art26 B VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 13. Lfg. 2017, Rz 81 ff.).

2.5.2. Vor diesem Hintergrund begegnet eine Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die (zwar keine Einteilung in mehrere Wahlkreise vorsieht, jedoch) in Gestalt einer ausdrücklichen Sperrklausel eine im Ergebnis vergleichbare Grenze mit dem Ziel zieht, dass nur Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung Mandate erhalten. Maßgeblich ist allein, ob die Ausgestaltung des Wahlrechtes in seiner Gesamtheit – in seinen einzelnen Komponenten (Wahlkreiseinteilung, Zahl der Mandate, Zuweisung der Mandate an die Wahlkreise, Zuteilung der Mandate an die Parteien) und in deren Zusammenspiel – in einer Weise geregelt ist, dass den Grundsätzen der Verhältniswahl entsprochen ist (vgl VfSlg 8700/1979, 9224/1981, 15.616/1999, 19.820/2013; VfGH 1.3.2023, WI12/2022).

2.5.3. Es kann demnach im vorliegenden Fall der Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, für die nach der IWO 2011 keine Wahlkreiseinteilung vorgesehen ist und 40 Mandate auf Grund des d'Hondtschen Verfahrens verteilt werden (vgl §73 Abs2 IWO 2011), nicht erkannt werden, dass es gegen die Grundsätze der Verhältniswahl verstößt, wenn eine Wählergruppe mit einem Stimmenanteil von weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mandatsverteilung ausgeschlossen ist.

2.5.4. Ein Verstoß gegen Art117 Abs2 B VG wegen einer Abweichung von der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 scheidet schon deshalb aus, weil §73 Abs1 IWO 2011 nicht die "Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit", also das aktive und passive Wahlrecht (vgl VfSlg 20.550/2022 unter Verweis auf die Erläuterungen zur RV 94 BlgNR 23. GP, 3), sondern die Ermittlung der Mandate anhand der abgegebenen Stimmen regelt.

2.6. Eine Rechtswidrigkeit erblickt die anfechtungswerbende Partei auch darin, dass sich die Kundmachung über die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 10. Jänner 2024 durch die Tiroler Landesregierung auf die IWO 2011 in der Fassung LGBl 45/2023 beziehe. Die IWO 2011 sei zuletzt jedoch mit LGBl 77/2023 geändert worden. Die Durchführung der Wahl auf Grund der IWO 2011 in dieser Fassung stehe daher in einem rechtlichen Widerspruch zur Kundmachung der Ausschreibung.

Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil in der Kundmachung lediglich die für die Wahlausschreibung relevante Bestimmung des §3 IWO 2011 genannt wird. Eine Rechtswidrigkeit der – nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 77/2023 – mit Kundmachung vom 10. Jänner 2024 ausgeschriebenen Wahlen kann die unrichtige Bezeichnung der Fassung dieser Vorschrift – die im Übrigen sowohl zum Zeitpunkt des Beschlusses als auch zum Zeitpunkt der Kundmachung der Wahlausschreibung unverändert tatsächlich in der Fassung LGBl 116/2020 in Geltung stand – nicht bewirken.

2.7. Im Zusammenhang mit den für die Wahlen ausgegebenen Wahlkarten verweist die anfechtungswerbende Partei zum einen auf den Bericht einer Tageszeitung, dem zufolge zwei Kandidaten der Liste "JA" eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten hätten, was auf vorausgefüllte "Wahlkarten" zurückzuführen sei. Dieser Umstand sei Gegenstand von Anzeigen bei der Wahlbehörde und der Staatsanwaltschaft. Sie bringt dazu vor, dass 1604 Stimmzettel bei der Gemeinderatswahl als ungültig erklärt werden müssten. Zum anderen erblickt die anfechtungswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auch darin, dass von den rund 15.000 ausgefolgten Wahlkarten rund 2800 nicht abgegeben worden oder auf Grund eines "offensichtlich schlampigen Umgangs" möglicherweise bei Behörden oder im Stadtmagistrat Innsbruck verloren gegangen seien.

2.7.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt für das Wahlanfechtungsverfahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von der Wählergruppe (Partei) behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift (selbst) hinreichend substantiiert werden muss (vgl VfSlg 9441/1982, 15.695/1999, 17.305/2004, 19.245/2010, 20.273/2018; VfGH 28.6.2016, WI10/2016).

2.7.2. Die soeben wiedergegebenen Mutmaßungen der anfechtungswerbenden Partei entsprechen diesem Erfordernis nicht: Die bloße Behauptung, dass die Vergabe von Vorzugsstimmen für zwei – in der Wahlanfechtungsschrift namentlich nicht genannte – Kandidaten einer Wählergruppe auf eine "Vorausfüllung von Wahlkarten" zurückzuführen sei, ist bloß abstrakt gehalten. Ebenso wird in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Nichtübermittlung einer Wahlkarte im Sinne des §57 Abs1 IWO 2011, die jedem Wahlberechtigten freisteht, auf eine Manipulation des Wahlverfahrens schließen lasse. Konkrete Fälle, in denen Wahlberechtigte an der Übermittlung der Wahlkarte bzw an der Stimmabgabe gehindert worden seien bzw dass Wahlberechtigten beantragte Wahlkarten nicht ausgefolgt worden oder rechtzeitig übermittelte Wahlkarten unberücksichtigt geblieben seien, werden nicht dargelegt. Das Anfechtungsvorbringen entzieht sich daher in diesen Punkten einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl VfSlg 20.273/2018, 20.460/2021 jeweils mwN).

2.8. Auch bei dem Anfechtungsvorbringen, wonach die Spitzenkandidatin der Wählergruppe "FRITZ" ihren Hauptwohnsitz erst "Ende des Jahres 2023" nach Innsbruck verlegt habe und die Hauptwahlbehörde nicht ausschließen könne, dass ihr Aufenthalt in Innsbruck "tatsächlich offensichtlich nur aus wahltaktischen Gründen vorübergehend war bzw ist", handelt es sich um eine nicht näher belegte Mutmaßung:

Nach §6 Abs1 lita IWO 2011 ist – in Übereinstimmung mit Art117 Abs2 B VG – in den Gemeinderat jeder Unionsbürger wählbar, der in der Stadt seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Stadt aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. In der Anfechtung wird gerade nicht dargelegt, inwiefern der Aufenthalt im Sinne des §6 Abs1 lita IWO 2011 "offensichtlich" nur vorübergehend gewesen sein soll, sondern vielmehr bloß eine Behauptung aufgestellt und keinerlei konkretes Tatsachenvorbringen erstattet.

2.9. Ebenso wenig ist das Vorbringen hinreichend substantiiert, wonach die anfechtungswerbende Partei aus verschiedenen Gründen eine unrichtige telefonische Weitergabe von Sprengelwahlergebnissen bzw eine unrichtige Eingabe solcher Ergebnisse in Datenbanken für "möglich" erachte (vgl VfSlg 6207/1970, 17.305/2004, 19.245/2010). Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen die zahlenmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates (vgl VfSlg 15.679/1999, 20.273/2018), die gemäß §79 Abs5 IWO 2011 zunächst einem Überprüfungsverfahren vor der Hauptwahlbehörde vorbehalten ist.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.