WI2/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §56a Abs4 Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 (K-GBWO 2002).
Bei der Öffnung der Überkuverts, Erfassung der persönlichen Daten und Sicherstellung der entsprechenden Verwahrung bis zur Auszählung handelt es sich um dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte, rein administrative Tätigkeiten. Eine Beurteilung der eingelangten Wahlkarten und allfällige Veranlassung einer Verbesserung bestehender Mängel oder gar die Prüfung und Zuordnung der darin enthaltenen Stimmzettel kommt den Hilfskräften dem eindeutigen Wortlaut des §56a Abs4 K-GBWO 2002 zufolge dabei nicht zu. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden durch den Gemeindewahlleiter - unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde - die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte, das Vorliegen der Voraussetzungen der eidesstattlichen Erklärung (§56a Abs2 K-GBWO 2002) und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (§56a Abs3 K-GBWO 2002) überprüft und allenfalls ungültige Wahlkarten ausgesondert. In weiterer Folge öffnet schließlich der Gemeindewahlleiter die Wahlkarte (vgl §80 Abs2 K-GBWO 2002).
Gegen eine solche Ausgestaltung der Erfassung der einlangenden Wahlkarten, bei der die Beurteilung der Wahlkarten und Auswertung der darin enthaltenen Stimmzettel ausschließlich bei der - kollegial zusammengesetzten - Wahlbehörde liegt und sich die Tätigkeit der Hilfskräfte auf rein administrative Aufgaben, die auf die tatsächliche Ermittlung des Wahlergebnisses keine Auswirkungen haben, beschränkt, bestehen entgegen dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei aus Sicht des VfGH - im Rahmen der durch Art26 B-VG erlaubten Ausgestaltung der Briefwahl (vgl auch VfGH 22.08.2014, WI2/2014) - keine Bedenken im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlgrundsätze, insbesondere jene der gleichen und geheimen Wahl. Die Annahme allein, dass in einzelnen Stadien dieser Abwicklung (straf-)gesetzwidrige Handlungen theoretisch möglich sind, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung selbst, zumal ein solches rechtswidriges Verhalten auch nicht grundlos unterstellt werden darf. Sollte es in einem konkreten Wahlverfahren tatsächlich zu rechtswidrigen Vorgängen bei der Erfassung der Wahlkarten gekommen sein, können diese mittels Wahlanfechtung an den VfGH herangetragen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde von der anfechtungswerbenden Partei aber nicht substantiiert behauptet bzw sogar ausdrücklich ausgeschlossen.