Ablehnung von Parteianträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des AHG betreffend den Ausschluss eines Ersatzanspruchs, einer Bestimmung der ZPO betreffend die Geltendmachung von Vollzugsmängeln bzw die Beweiskraft eines unwidersprochen gebliebenen Protokolls sowie einer Bestimmung des Vlbg SportG betreffend die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsstraßen
Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.
Begründung
1 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG).
2 Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
3 Der Wortlaut des Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B-VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B-VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte, als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B-VG (vgl AB 2380 BlgNR 24. GP; StenProtNR 24. GP, 207. Sitzung, 121 ff.). Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B-VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B-VG übertragen werden (vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G671/2015 sowie G675/2015 bzw zu G674/2015 protokollierten Anträge in sinngemäßer Anwendung des §187 und §404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
4 2. Die antragstellenden Parteien fechten in ihrem zu G671/2015 und G675/2015 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag §2 Abs2 und Abs3 AHG sowie §212 Abs5 Satz 2, 4, 5 und 6 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit an:
5 2.1. Entgegen der Auffassung der antragstellenden Parteien verstößt §2 Abs2 AHG, wonach ein Ersatzanspruch nicht besteht, "wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können", nicht gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG und Art7 B-VG). §2 Abs2 AHG begründet einen (relativen) Ausschluss des Ersatzanspruches, es sei denn der Rechtsbehelf ist schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet oder dem Geschädigten ist kein Verschulden bzw keine Sorglosigkeit bei der Unterlassung des Rechtsbehelfs vorzuwerfen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dass er in §1304 ABGB bei Mitverschulden des Geschädigten eine Schadensteilung festlegt, bei §2 Abs2 AHG hingegen den Anspruch zur Gänze entfallen lässt.
6 2.2. Soweit die antragstellenden Parteien die Verfassungswidrigkeit des §2 Abs3 AHG unter Hinweis auf eine Literaturstelle behaupten, ohne dies zu ihrem eigenen Vorbringen zu erheben, genügt dies nicht den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG (vgl VfSlg 19.933/2014; VfGH 10.12.2015, G639/2015). Das (unsubstantiiert dargelegte) Bedenken, §2 Abs3 AHG ("Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.") verstoße gegen Art6 EMRK, trifft nicht zu: Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, inwieweit im Ausschluss der Haftung für Schäden durch eine höchstgerichtliche Entscheidung die Geltung des Art6 EMRK im behauptetermaßen schadensverursachenden Verfahren vor dem Höchstgericht beeinträchtigt sein könnte.
7 2.3. Die antragstellenden Parteien fechten weiters den zweiten, vierten, fünften und sechsten Satz in §212 Abs5 ZPO an. Ungeachtet der Frage, ob §212 Abs5 ZPO überhaupt im gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell ist, machen die antragstellenden Parteien im Wesentlichen Vollzugsfehler geltend, die keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bedeuten (vgl VfGH 3.7.2015, G46/2015). Sofern sich die Bedenken gegen die Beweiskraft eines unwidersprochen gebliebenen Protokolls richten, gehen sie ins Leere, weil dies nicht in §212 Abs5 ZPO, sondern in §215 ZPO geregelt ist.
8 3. Die antragstellenden Parteien behaupten in ihrem zu G674/2015 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Antrag, dass §6 Abs2 erster Satz Vorarlberger Sportgesetz ("Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde verwendet werden.") zum ersten in verfassungswidriger Weise in die Bundeskompetenz "Kraftfahrwesen" gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG eingreife; zum zweiten verstoße die angefochtene Bestimmung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person gemäß Art4 StGG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie das Gleichheitsgebot gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, weil ein Bewilligungserfordernis überschießend und eine Anzeigepflicht mit Untersagungsmöglichkeit ausreichend sei. Diese Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen §6 Abs2 erster Satz Vorarlberger Sportgesetz sind unbegründet:
9 Dem Vorarlberger Landesgesetzgeber kann in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht entgegengetreten werden, wenn er unter dem Gesichtspunkt des Sports bzw des Landschaftsschutzes eine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, festlegt. Im Übrigen bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen an eine Bewilligungspflicht (und nicht bloß an eine Anzeigepflicht mit behördlicher Untersagungsmöglichkeit) knüpft.
10 4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen (insbesondere des richtigen Anfechtungsumfanges und der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen) näher geprüften – Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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