WI6/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 begehrt der Antragsteller, ihm "das VfGH-Erkenntnis zu GZ WI6/2016-125 vom 01.07.2016 formell zuzustellen."
2. Der Antragsteller begründet dies wie folgt:
"Ich habe am 22. Mai 2016 meine Bürgerpflicht erfüllt und meine Stimme ordnungsgemäß im Sinn der Wahlordnung abgegeben und meine Stimme dem Kandidaten van der Bellen gegeben.
Das Wahlrecht ist schlichtweg die Grundlage der Demokratie und eine Einschränkung des Wahlrechtes stellt eine Grundrechtsverletzung dar. Die Entscheidung des VfGH, soweit sie mir bekannt ist, stellt einen Eingriff in meine Grundrechte dar, da die rechtsgültige Wahl des Kandidaten van der Bellen aus rechtswidrigen Gründen aufgehoben wurde. Ich möchte gegen die Entscheidung des VfGH eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einbringen. Durch die Entscheidung des VfGH wurde ich in meinem Grundrecht, an der Wahl des BP teilzunehmen, und dem Recht, dass meine abgegebene Stimme berücksichtigt wird, durch einen rechtswidrigen Vorgang verletzt.
Entgegen der Meinung des VfGH bin ich der Ansicht, dass die Beschwerde an den EGMR auch im Fall einer Bundespräsidentenwahl zulässig ist und dies aus der besonderen rechtlichen Position des österreichischen Bundespräsidenten nach der österreichischen Verfassung begründet ist.
Eine formelle Zustellung der Entscheidung ist notwendig, um die Frist für die Einbringung einer EGMR-Beschwerde in Gang zu setzen. Mein rechtliches Interesse an meinem Begehren ist daher gegeben."
3. Die Zustellung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hat lediglich an die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen (§416 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Parteien im Verfahren zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten sind neben dem Anfechtungswerber (§21 Abs2 BPräsWG, §69 Abs1 VfGG) die Bundeswahlbehörde als nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchste Wahlbehörde (§21 Abs2 BPräsWG, §68 Abs2 iVm §69 Abs1 VfGG) sowie die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der sonstigen Wahlvorschläge, die ebenfalls an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (§21 Abs2 BPräsWG iVm §69 Abs1 VfGG). Diesen Parteien war in der Rechtssache WI6/2016 eine schriftliche Ausfertigung des am 1. Juli 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen. Darüber hinaus ist eine Zustellung nicht vorgesehen.
4. Im Übrigen ist das Erkenntnis – für jedermann frei zugänglich – im Internet unter www.ris.bka.gv.at sowie unter www.vfgh.gv.at abrufbar.
5. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.