WI12/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 28/2016, ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 24. April 2016 statt. Am 22. Mai 2016 fand der zweite Wahlgang für die Wahl des Bundespräsidenten statt.
2. Das "Ergebnis der Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016" wurde von der Bundeswahlbehörde gemäß §16 Abs5 und §19 Abs1 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG mit Kundmachung vom 2. Mai 2016 verlautbart; "das Ergebnis des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 22. Mai 2016" wurde von der Bundeswahlbehörde mit Kundmachung vom 1. Juni 2016 verlautbart.
3. Mit der vorliegenden, sinngemäß auf Art141 Abs1 lita B VG gestützten Wahlanfechtung vom 2. Juli 2016 beantragt der Anfechtungswerber die "Überprüfung des 1. Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom 24. April 2016 und Anfechtung des Wahlergebnisses", weil die bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2016, WI6/2016, aufgezeigten "Wahlmodalitäten und Gesetzesverstöße […] schlüssig auch bei dem 1. Wahlgang so begangen worden" seien. Zu seiner Legitimation bringt der Anfechtungswerber nichts vor.
4. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:
4.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl. VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 17.191/2004, 17.192/2004).
4.2. Nach §21 Abs2 BPräsWG ist die Anfechtung der Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (§21 Abs1 leg.cit.) wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der einwöchigen Anfechtungsfrist vgl. VfGH 1.7.2016, WI6/2016, Pkt. III.2.3.1.2.). Die für die Anfechtung der Wahl zum Bundespräsidenten zur Verfügung stehende Frist ist allein auf Grund dieser – gegenüber §67 Abs2 VfGG speziellen – Bestimmung zu beurteilen (vgl. VfSlg 8877/1980; VfGH 28.6.2016, WI9/2016 mwN).
4.3. Mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 1. Juni 2016 wurde das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl gemäß §21 Abs1 BPräsWG verlautbart. Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist gemäß §21 Abs2 leg.cit. zu laufen (§§17 iVm 21 BPräsWG); das Ende der Anfechtungsfrist fiel somit – auch unter Bedachtnahme auf den Spruch des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 2016, WI6/2016 – für den ersten Wahlgang auf den 8. Juni 2016. Die vorliegende Wahlanfechtung ist am 2. Juli 2016 – also verspätet – zur Post gegeben worden.
4.4. Die Wahlanfechtung ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage der Legitimation des Anfechtungswerbers zur Wahlanfechtung einzugehen war (VfSlg 17.269/2004).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.