JudikaturVfGH

WI12/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2016

Mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 01.06.2016 wurde das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl gemäß §21 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 - BPräsWG verlautbart. Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist gemäß §21 Abs2 BPräsWG zu laufen (§17 iVm §21 BPräsWG); das Ende der Anfechtungsfrist fiel somit - auch unter Bedachtnahme auf den Spruch des E v 01.07.2016, WI6/2016 - für den ersten Wahlgang auf den 08.06.2016. Die vorliegende Wahlanfechtung ist am 02.07.2016 - also verspätet - zur Post gegeben worden.

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