E2483/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters (der BBU) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen Staatsangehörigen von Syrien
Der erkennende Richter des BVwG hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung (BBU) nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Es findet sich kein Hinweis, wonach der erkennende Richter den Beschwerdeführer über sein Recht informierte, gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hatte. Es ist Aufgabe des BVwG, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern.
Es ist außerdem Aufgabe des BVwG, sich der Tatsache zu vergewissern, dass die Parteien und deren Vertreter (mit einer ausreichenden Vorbereitungszeit) an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Stellt die BBU als von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin - wie im Beschwerdefall getan - eine Vertagungsbitte, hat das BVwG zu prüfen, ob der Vertagungsbitte stattzugeben ist.
(siehe auch E v 03.10.2024, E2472/2024, betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Nigeria; E v 26.11.2024, E2258/2024, betreffend die Abweisung eines Asylantrages eines Staatsangehörigen von Syrien; E v 26.11.2024, E2503/2024, betreffend die Abweisung eines Asylantrages einer Staatsangehörigen von Syrien)