JudikaturVfGH

E2472/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. Oktober 2024
Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters (der BBU) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen Staatsangehörigen von Syrien

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1997 geborener Staatsangehöriger Nigerias aus dem Bundesstaat Imo, der der Volksgruppe der Igbo angehört und sich zum Christentum bekennt. Er stellte am 1. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er sich wegen seines christlichen Glaubens geweigert habe, seinem Vater als Anführer eines religiösen "Kults" nachzufolgen, woraufhin er bedroht worden sei.

2. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 31. Jänner 2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darüber, dass ihm von Amts wegen die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU GmbH) als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird sowie über sein Recht, sich durch die Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen.

4. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die BBU GmbH mit seiner Vertretung im Verfahren und erhob am 26. Februar 2024 durch diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 22. April 2024, zugestellt am 23. April 2024, brachte das Bundesverwaltungsgericht der BBU GmbH die Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis. Der Ladung war folgender Hinweis angeschlossen: "Als Verfahrenspartei steht es Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter zu erscheinen." Eine gesonderte Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

6. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29. April 2024 mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung aus Kapazitätsgründen nicht teilnehmen könne. Es werde daher um Vertagung der Verhandlung ersucht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Vertagungsbitte nicht stattgeben, bitte die Rechtsvertreterin, ihr Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung zu entschuldigen. Zugleich beantragte die BBU GmbH die Gewährung einer 14 tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16. Mai 2024 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der dem Beschwerdeführer von Amts wegen beigegebenen Rechtsvertreterin durch. Der erkennende Richter erkundigte sich nicht, ob der Beschwerdeführer damit einverstanden war, ohne seine Rechtsvertreterin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 31. Jänner 2024 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 6. Juni 2024 als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich. Ihm drohe daher im Herkunftsstaat keine Verfolgung, weil er sich geweigert hätte, seinem Vater als Vorsteher des Okporo Kultes nachzufolgen. Einer solchen Verfolgung könne er zudem entgehen, indem er an einen anderen Ort ziehe, etwa in die Hauptstadt Abuja. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er arbeite als Koch und sei als Pizzabäcker ausgebildet, weshalb es ihm möglich sein werde, Arbeit zu finden.

9. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Beisein eines Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Die ihm gemäß §52 BFA VG als Rechtsberaterin beigegebene BBU GmbH sei dort (entschuldigt) nicht erschienen. Dem Verhandlungsprotokoll sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seine Rechte gemäß §52 BFA VG belehrt worden wäre. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür dar (Verweis auf VfGH 15.3.2023, E4152/2021).

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.

II. Rechtslage

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA Verfahrensgesetz – BFA VG), BGBl I 87/2012, idF BGBl I 53/2019 lautet auszugsweise:

" Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach §53 BFA VG, §§19, 76 bis 78 AVG, §§46 Abs2 bis 2b, 60 Abs1 und 2, 69 Abs2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß §16 Abs2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).

3. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 11.196/1986 zum rechtsstaatlichen Prinzip festhält (vgl VfSlg 12.409/1990, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.245/2001), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können (vgl VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998). Im Erkenntnis VfSlg 15.218/1998 hat er unter anderem auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen (vgl auch VfSlg 18.809/2009).

In seinem Erkenntnis VfSlg 19.490/2011 hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (VfSlg 15.218/1998, 18.809/2009, 18.847/2009 sowie VfGH 2.10.2010, U3078/09 ua) zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutz-bedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass es auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof gibt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden bei von Amts wegen beigegebenen Rechtsberatern, die zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erscheinen, statt, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ladung des Rechtsberaters in Kenntnis gesetzt wird oder dahingehend befragt wird, ob er sein Vertretungsverhältnis aufrechterhält (VfGH 24.2.2020, E2425/2019; 22.9.2021, E2594/2021).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 befragte der erkennende Richter den Beschwerdeführer trotz der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht, ob die mündliche Verhandlung ohne deren Anwesenheit durchgeführt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sohin in Kauf, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung nicht vertreten war, anstatt ihn zumindest über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich kein Hinweis, dass der erkennende Richter den Beschwerdeführer über sein Recht informierte, gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hatte. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern.

Da das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts vor (vgl VfGH 8.6.2021, E3947/2020; 22.9.2021, E2594/2021; 28.2.2022, E2810/2021; 14.12.2022, E2016/2022; 3.10.2024, E2125/2024; 3.10.2024, E2483/2024, jeweils mwN).

3.3. Es ist außerdem Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich der Tatsache zu vergewissern, dass die Parteien und deren Vertreter (mit einer ausreichenden Vorbereitungszeit) an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Stellt die BBU GmbH als von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin wie im Beschwerdefall getan eine Vertagungsbitte, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Vertagungsbitte stattzugeben ist (vgl VwGH 19.10.1970, 751/70; 16.12.1993, 90/06/0185; 25.10.2000, 99/06/0063). Dass das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, stellt ebenfalls eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts dar (vgl VfGH 3.10.2024, E2483/2024).

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973 verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.