G149/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §1121 ABGB betr den Untergang des Bestandrechts an einer Liegenschaft im Falle einer Zwangsversteigerung und in §480 ZPO betr die Zulässigkeit des Absehens von einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Nach Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch das E vom 02.07.2016, G95/2016, hat der VfGH auf Grund von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu prüfen, ob der Antrag "aus Anlass" eines gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erster Instanz erhobenen Rechtsmittels gestellt wurde.
Mit der Revision, aus deren Anlass der Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erhoben wurde, wendete sich die Antragstellerin gegen das Urteil des LG Feldkirch vom 11.04.2016 als Rechtsmittelgericht.
Der Antrag ist unzulässig, weil er aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz und nicht "aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erhoben wurde (s dazu bereits VfGH 26.09.2016, G288/2016).
(Siehe ebenso G395/2016, B v 13.12.2016, hinsichtlich eines Antrags auf Aufhebung des §10 Abs1 Tir RettungsdienstG 2009, sowie G107/2017, B v 08.06.2017, hins eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §344 ABGB betr das Selbsthilferecht).