JudikaturVfGH

G315/2015 ua, V100/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2015

Zurückweisung des Antrags des Handelsgerichtes Wien auf Aufhebung des §162 Abs6 des BG über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und AbwicklungsG - BaSAG), BGBl I 98/2014.

Würde der VfGH §162 Abs6 BaSAG aufheben, hätte dies zur Folge, dass das BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG nicht (mehr) anwendbar wäre. Die FMA wäre nicht mehr als Abwicklungsbehörde zuständig, irgendwelche im 4. Teil des BaSAG geregelten Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der pauschalen Anordnung der Anwendbarkeit der Befugnisse und Instrumente des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG ergibt, alle im 4. Teil des BaSAG geregelten Befugnisse und Instrumente auf die HETA Asset Resolution AG angewendet wissen wollte. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen das Moratorium und seine Rechtswirkungen auf die dem Anlassverfahren zugrunde liegende Verbindlichkeit könnten aber möglicherweise auch dadurch beseitigt werden, dass jene konkreten gesetzlichen Regelungen, auf die sich der Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 stützt, aufgehoben werden. Das Gericht unterlässt es aber, auch diese Bestimmungen zu identifizieren und beim VfGH anzufechten. Damit nimmt jedoch das Gericht dem VfGH eine Möglichkeit, den Bedenken des Gerichtes, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn es der VfGH für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die gesetzliche Regelung des Moratoriums (damit dann für alle vom Anwendungsbereich des BaSAG erfassten Einrichtungen) zu beseitigen, als die Anwendbarkeit des Abwicklungsregimes des 4. Teils des BaSAG auf die HETA Asset Resolution AG schlechthin auszuschließen.

Es ist aber Sache des VfGH, im Gesetzesprüfungsverfahren zu entscheiden, wie der Aufhebungsumfang im konkreten Fall abzugrenzen ist. Das Gericht muss daher all jene Bestimmungen mitanfechten, die in diese Abwägung bei der Abgrenzung des Aufhebungsumfanges miteinzubeziehen sind, und darf nicht durch Anfechtung nur eines Teils dieser Bestimmungen das Ergebnis der Entscheidung des VfGH vorwegnehmen (siehe VfGH 10.03.2015, G201/2014). Dass in einer solchen Konstellation dann eine im Ergebnis allenfalls zu weite Fassung des Antrages diesen nicht unzulässig macht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des VfGH, derzufolge, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen mit partieller Abweisung des Antrages vorzugehen ist (siehe mit weiteren Nachweisen VfGH 10.12.2014, G133/2014).

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung (von Teilen) des HaaSanG bzw der HaaSanV sowie des §2 Abs1 FMABG mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw wegen entschiedener Sache (siehe E v 03.07.2015, G239/2014 ua).

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