Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2026, GZ **-29, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Michael Lindenbauer, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigerin Mag. Sonja Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Danach hat er in **
A./ von Mai 2025 bis 27. Oktober 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen (US 3 f) anderen überlassen, nämlich
I./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz an B*, „damit sie das Suchtgift zum Grammpreis von 15 Euro an nicht mehr feststellbare Abnehmer überlässt und den erhaltenen Kaufpreis an den Genannten abführte, welcher sie im Gegenzug dafür in seiner Wohnung wohnen ließ“,
II./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, welches zuvor in seinem Tresor in seiner Wohnung „gebunkert“ war, an nicht mehr feststellbare Abnehmer.
B./ am 20. September 2025 „sowie darauf folgend zu weiteren, unbekannten Zeitpunkten“ C* und B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich „zur Abstandnahme einer Meldung bzw. Anzeige wegen Geldwäscherei“, indem er den Genannten ankündigte, dass er sie umbringen und „ihre Tochter ins Bordell stecken werde, wenn sie ihn wegen Geldwäscherei anzeigen würden“.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen (konkret:) eines Verbrechens mit Vergehen erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (zu B./).
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2026, GZ 15 Os 57/26k-4, liegt nunmehr dessen Berufung zur Entscheidung vor, die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten um das Handeln aus Gewinnsucht zu ergänzen. Nach den Feststellungen überließ er die im Spruch unter A./ genannten Suchtgifte entgeltlich, wobei er aus den Suchtgiftverkäufen Einnahmen von 7.000 Euro erzielte (US 4). Da Gewinnstreben gerade kein Tatbestandsmerkmal des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG darstellt (RIS-Justiz RS0106649; RS0130193 [T4]), verstößt die erschwerende Wertung dieses Umstands auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Entgegen der Berufung kommt dem vom Angeklagten als „kurz“ bezeichneten Tatzeitraum von Mai 2025 bis Oktober 2025 keine mildernde Wirkung zu. Vielmehr wäre ein langer Deliktszeitraum erschwerend zu berücksichtigen ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 4).
Bei objektiver Abwägung der solcherart zum Nachteil des Berufungswerbers ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die vom Schöffensenat ausgemittelte Sanktion bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als tat-und schuldadäquat bemessen, sodass für die vom Angeklagten angestrebte Herabsetzung kein Raum bleibt.
Die (mit Blick auf das verhängte Strafausmaß einzig mögliche) bedingte Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB kommt nicht in Betracht. Ein von dieser Norm vorausgesetzter besonderer Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0092050) liegt nämlich schon angesichts der Vielzahl der Tatangriffe nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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