Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. März 2026, GZ **-25.3, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss (ON 25.4) nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Michael Lindenbauer, in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Lukas Mimler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. August 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Anordnung der Bewährungshilfe ersatzlos aufgehoben .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene bosnische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 107 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit (ON 25.4).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 9. Februar 2025 in ** B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ankündigte, sie aus dem Fenster zu werfen, wobei er das auf der Couch liegende Opfer dabei am linken Unterarm und am linken Bein hochhob.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin die Tatbegehung gegen seine ehemalige Lebensgefährtin (und Mutter seiner Kinder) erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 25.2, 10f), zu ON 30 fristgerecht (§ 63 Abs 1 StPO) ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Gegen den gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss wendet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Erstrichterin gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren unvertretenen Angeklagten durch Unterlassung der Anleitung zur zweckdienlichen Antragstellung auf technische Überprüfung der in der Hauptverhandlung vorgespielten Tonaufnahme vom Mobiltelefon der Zeugin B* geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) erweist sich als nicht berechtigt. Die Rüge scheitert bereits daran, dass ihr nicht zu entnehmen ist, wieso angesichts der tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten das Erstgericht den Angeklagten zu einer Überprüfung der Tonaufnahme hätte anleiten oder diese zum Akt hätte nehmen sollen. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern dadurch die Ernstlichkeit der inkriminierten Drohung hätte widerlegt oder entscheidungswesentlich in Frage gestellt werden können. Der Beweisantrag erschöpft sich damit in der Ausforschung erst zu gewinnender Tatsachen und stellt sich, insbesondere auch mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse (ua geständige Verantwortung des Angeklagten nicht nur hinsichtlich der Tätigung der inkriminierten Äußerung sondern auch des gleichzeitigen Aufhebens der Zeugin an Hand und Fuß [ON 8.3, 7ff, 15]; Einräumung der Tätigung der Äußerung und Handlungen im Zuge eines Streitgesprächs bzw als Reaktion eines „Fehlverhaltens“ der Zeugin [ON 2.2, 4f; ON 8.3, 15]) folglich als unzulässiger Erkundungsbeweis dar.
Die Schuldberufung erweist sich als unbegründet, weil die Erstrichterin die erhobenen Beweise mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2) – einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und überzeugend darlegte, wie sie zu den objektiven Handlungsabläufen sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Insbesondere legte sie unter Berücksichtigung ihres in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Angeklagten (aufgebrachtes Auftreten in Kombination mit narzisstischen, die Position und Bedürfnisse anderer gänzlich ignorierenden Verhaltenszügen) und der Zeugin B* (kein unnötiger Belastungseifer) detailliert dar, warum sie den Angaben Letzterer (ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten und Mutter der gemeinsamen Kinder) zur Trennungssituation, zum der strafbaren Handlung vorangegangenen Streitgespräch sowie zur inkriminierten Äußerung samt aggressiven Handlungen des Angeklagten Glauben schenkte und demgegenüber die – lediglich im Punkt der Ernstlichkeit der objektiv zugestandenen inkriminierten Äußerung (ON 8.3, 7) - leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verwarf (US 4).
Mit Blick auf den von der Erstrichterin in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit und dem Aussage-und Gesamtverhalten des Angeklagten, die langjährige Konfliktsituation, in die der gegenständliche Vorfall offenkundig eingebettet war, sowie das sowohl von der Zeugin als auch vom Angeklagten geschilderte Streitgespräch im Vorfeld der inkriminierten Tathandlungen gelangte die Erstrichterin – die sich überdies durch das Abspielen der Tonaufnahme einen unmittelbaren Eindruck von der Tonalität und dem Aussagegehalt der inkriminierten Äußerungen verschaffen konnte – mit überzeugender Begründung zu der Auffassung, dass die vom Angeklagten getätigte Äußerung als ernstliche Drohungen im Sinn des § 107 Abs 1 StGB zu qualifizieren ist. Diese Beweiswürdigung, die maßgeblich auf dem der Erstrichterin zukommenden unmittelbaren Eindruck von den in der Hauptverhandlung vernommenen Personen und den dort aufgenommenen Beweismitteln beruht, begegnet keinen Bedenken.
Soweit der Berufungswerber die Authentizität oder Vollständigkeit des Tonbandmitschnitts in Zweifel zieht, vermag er keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Für die Erstrichterin bestanden keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Aufnahme, die unmittelbar vom Mobiltelefon der Zeugin in der Hauptverhandlung abgespielt wurde und ihr einen unmittelbaren Eindruck von Inhalt und Tonalität vermittelte (US 4). Auch der Angeklagte stellte die Originalität und Authentizität jenes Abschnitts, der die inkriminierte Drohung enthält, nicht in Abrede.
Sein pauschaler Einwand, die Aufnahme sei aus dem Zusammenhang gerissen, bleibt unsubstantiiert, weil er weder konkret bezeichnete, welche Passagen fehlen sollen, noch aufzeigte, inwiefern sich daraus eine andere Beurteilung ergeben würde. Im Übrigen schilderten sowohl die Zeugin als auch der Angeklagte das Gespräch übereinstimmend als ernsthaften Streit über ihre gemeinsame Zukunft bzw jene ihrer Kinder; Anhaltspunkte für einen scherzhaften oder erkennbar nicht ernst gemeinten Gesprächsverlauf ergaben sich hingegen nicht.
Soweit der Berufungswerber geltend macht, die Zeugin B* habe die inkriminierte Äußerung selbst nicht ernst genommen, vermag er damit keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Er verkennt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 107 Abs 1 StGB nicht darauf ankommt, ob das Opfer die Drohung tatsächlich ernst genommen oder sich subjektiv gefürchtet hat (RIS-Justiz RS0093082). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert und den konkreten Umständen des Einzelfalls geeignet war, begründete Besorgnisse im Sinne des § 107 Abs 1 StGB hervorzurufen und wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RIS-Justiz RS0093082 [T9]. Ob diese Wirkung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht entscheidend. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis des Berufungswerbers auf die subjektive Einschätzung der Zeugin den Schuldspruch nicht in Frage zu stellen.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zum Bedeutungsgehalt der vom Angeklagten getätigten Äußerung deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem Wortlaut der getätigten Äußerung in Zusammenhalt mit dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere auch dem (aggressiven) Gesamtverhalten und der Verstärkung seiner Drohung durch die festgestellten Handlungen des Angeklagten (Packen am Unterarm/Bein und Hochheben der Zeugin; siehe US 5; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratzin WK StPO § 281 Rz 452).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist die Schuldberufung zu verwerfen.
Gleiches gilt für die Strafberufung, gelingt es dem Angeklagten doch nicht weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen und hat das Erstgericht die vollständig erfassten Strafzumessungsgründe auch mit Blick auf den gegenständlichen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert, der auch mit Blick auf die mehrjährige Nichtakzeptanz der Auflösung der Lebensgemeinschaft zwischen der Zeugin B* und dem Angeklagten durch Letzteren und den in diesem Zeitraum mehrfach gegen ihn ausgesprochenen Betretungs-und Annäherungsverboten (US 2; ON 7, 1; ON 25.2, 2) keineswegs als gering einzustufen ist, angemessen gewichtet.
Woraus sich eine Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB ableiten lassen sollte, findet sich weder im Akteninhalt noch im diesbezüglich unsubstantiierten Vorbringen des Angeklagten. Der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) liegt vielmehr aufgrund der Urteilskonstatierungen US 2f, nämlich eines stetig lauter und aggressiver werdenden Vorgehens des Angeklagten gegen die Zeugin B* (siehe ON 8.3, 12) nicht vor, spiegelt dies doch in Zusammenschau mit den gegen den Angeklagten bereits mehrfach ausgesprochenen Betretungs-und Annäherungsverboten seine grundsätzliche Geringschätzung der (familiären) Interessen sowie der autonomen Lebensführung seines Gegenübers wider (RIS-Justiz RS0091026).
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Wesentlichen zutreffend angenommenen Strafzumessungsparameter erweist sich die ausgemessenen Unrechtsfolge als tat-und schuldadäquat. Eine Reduktion der Strafe kommt demnach nicht in Betracht.
Auch wenn der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nicht vor. Aufgrund des beim Angeklagten über Jahre verfestigten dominanten und bestimmenden Verhaltensmusters im Umgang mit seiner Ex-Lebensgefährtin und der ausgeprägten Ignoranz gegenüber ihren Lebensvorstellungen und Interessen wirkt eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nachhaltiger verhaltenssteuernd und würde die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ihre Warnfunktion verfehlen (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 37 Rz 2).
Zur Beschwerde:
Die gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gesondert ausgefertigten Beschluss, mit welchem für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde, erhobene Beschwerde erweist sich hingegen als berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0120887 [T2, T3]).
In Ermangelung jeglicher Schuldeinsicht (siehe Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. März 2026 in ON 25.2, 2f und 8), seiner beharrlichen Entziehung von der Erbringung der ihm gemäß §§ 201 Abs 1 iVm 199 StPO auferlegten gemeinnützigen Leistungen (siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2025 zu AZ 19 Bs 245/25f in ON 17.3, 5), der fehlenden Betreuungsbereitschaft, insbesondere durch Mitarbeiter des Vereins Neustart (siehe ON 25.2, 5), sowie mit Blick auf die geänderte Wohnsituation des Angeklagten (kein aufrecht gemeldeter Wohnsitz in Österreich seit 8. Juli 2026 [siehe ZMR in ON 5 im Bs-Akt] und Rückkehr des Angeklagten in sein Heimatland) erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe nicht (mehr) zweckmäßig, weshalb der Beschluss in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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