Das Oberlandesgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie den Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 8. September 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Das gegen den am ** geborenen Staatsangehörigen von ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführte Strafverfahren (siehe ON 4) wurde mit Beschluss vom 28. Mai 2025 gemäß §§ 201 Abs 1, 199 StPO unter der Auflage der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Umfang von sechzig Stunden binnen sechs Monaten vorläufig eingestellt. Gleichzeitig wurde von der Einhebung von Pauschalkosten abgesehen und mit der Vermittlung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 29b BewHG der Verein Neustart beauftragt (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Einzelrichterin das Verfahren gemäß §§ 205 Abs 2 Z 1, 199 StPO mit der wesentlichen Begründung fort, dass aufgrund der Mitteilung des Angeklagten nicht zu wissen, wann er wieder nach Österreich komme und des Kontaktabbruchs mit dem die zu erbringenden Leistungen vermittelnden Verein Neustart nicht zu erwarten sei, er werde diese binnen gesetzter Frist erbringen (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 15), in der er die Aufhebung des Beschlusses sowie die Aufrechterhaltung der diversionellen Erledigung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen ehrenamtlichen Leistungen in Österreich sowie seiner laufenden Arbeit in Bosnien begehrte.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Judikatur zu § 201 Abs 4 StPO eine hinreichend konkrete Ausgestaltung der Pflicht zur Leistung gemeinnütziger Arbeit geboten ist (RIS-Justiz RS0132086). Es ist daher notwendig, die gemeinnützigen Leistungen klar zu umschreiben, um voraussehen zu können, wo und bis wann welche Art von Leistung in welchem Umfang zu erbringen ist und auf welche Weise dies nachzuweisen ist. Dazu genügt es, dass die Anzahl der Stunden unter Angabe einer Leistungsfrist bestimmt und präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird ( Schroll / Kert in Fuchs / Ratz, WK StPO § 201 Rz 5/1 f). Diesen Anforderungen wurde der Beschluss vom 28. Mai 2025, in dem bloß der Umfang und der Zeitraum für die über Vermittlung des Vereins Neustart zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen festgelegt wurde, nicht gerecht. Doch wurde der Angeklagte dadurch nicht schlechter gestellt. Ganz im Gegenteil hat das Fehlen der Konkretisierung der Art der gemeinnützigen Leistung zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung sein kann (15 Os 50/18v).
Allerdings wurde dem Angeklagten bereits vor dessen Zustimmung zur konkreten diversionellen Maßnahme in der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 (ON 8.3, 16) zur Kenntnis gebracht, dass die Vermittlung der gemeinnützigen Leistungen im Umfang von 60 Stunden über den Verein Neustart zu erfolgen hat. Dies wurde sodann auch explizit im Beschluss vom 28. Mai 2025 festgehalten (ON 9, 2).
Dem liegt zugrunde, dass gemäß § 201 Abs 4 StPO auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person – konkret der Verein Neustart - darum ersucht werden kann, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln. Die Einrichtung - bei der die gemeinnützigen Leistungen zu erbringen sind - hat dem Angeklagten oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
Der Vermittler hat ua gemäß § 29b Abs 2 BewHG den Beschuldigten bzw den Angeklagten über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen zu unterrichten und erforderlichenfalls während der Durchführung zu beraten. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen.
Gemäß § 29b Abs 3 BewHG hat der Vermittler nach Beendigung seiner Tätigkeit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten. Gemäß § 202 Abs 2 StPO ist vom Leiter einer Staatsanwaltschaft eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen.
Daraus folgt, dass der Angeklagte die gemeinnützigen Leistungen nicht in einer von ihm frei wählbaren Einrichtung absolvieren kann, was ihm im Übrigen auch von Beginn an mitgeteilt wurde (siehe oben sowie ON 8.3, 16).
Tatsächlich hatte der Angeklagte aber bereits den Termin für das Erstgespräch beim Verein Neustart mit der (unbelegt gebliebenen) Begründung, er arbeite ehrenamtlich bei der gemeinnützigen Organisation „B*“ in Bosnien, leiste dort Aufbauarbeit und wisse nicht, wann genau er wieder nach Österreich zurückkehren werde, nicht persönlich wahrgenommen (siehe Zwischenbericht des Vereins Neustart vom 20. Juni 2025 [ON 10]). Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos ** vom 26. Juni 2025 über die gerichtlich angeordnete Nachschau an der Meldeadresse des Angeklagten, gab dessen dort angetroffene Mutter hingegen an, ihr Sohn befinde sich in Bosnien auf Urlaub. Über umgehende telefonische Nachfrage teilte der Angeklagte dem einschreitenden Beamten wiederum (unbelegt) mit, dass er sich aufgrund der psychischen Belastung der Situation im Ausland auf Reha befinde und nicht wisse, wann er wieder nach Österreich komme (ON 12).
Der Angeklagte meldete sich per Email beim Verein Neustart, um seine grundsätzliche Bereitschaft, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, mitzuteilen. Dies allerdings offenbar bloß vordergründig, denn der Kontakt riss umgehend ab, nachdem ihm über Nachfrage mitgeteilt worden war, dass eine Anrechnung von - im Übrigen nicht belegten - und nicht vom Verein Neustart vermittelten gemeinnützigen Leistungen nicht erfolgen könne (siehe Zwischenbericht Verein Neustart vom 26. August 2025; ON 13).
Nach dem Akteninhalt wurden somit bislang keine anrechenbaren gemeinnützigen Leistungen erbracht und zog das Erstgericht aus den oben dargestellten bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und seiner Mutter in Zusammenschau mit dessen Beschwerde (siehe ON 15, 1: „Als mir mitgeteilt wurde, dass meine Tätigkeiten nicht anerkannt würden, war es mir nicht möglich, eine weitere Lösung zu finden“ ) zurecht den Schluss, dass dieser nicht willens ist, die ihm aufgetragenen, über den Verein Neustart zu vermittelnden, gemeinnützigen Leistungen zu erbringen.
Gemäß § 205 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft (hier: das Gericht) das Strafverfahren fortzusetzen, wenn der (hier:) Angeklagte – wie in casu vorliegend - die gemeinnützigen Leistungen nicht (vollständig) erbringt (§ 205 Abs 2 Z 1 StPO).
Besondere Gründe aus denen es vertretbar erscheint, von einer solchen Fortsetzung nach § 205 Abs 3 StPO abzusehen, liegen gegenständlich nicht vor und wurden auch nicht nachvollziehbar behauptet. Im konkreten Fall hat sich der Angeklagte während der ihm gesetzten Sechsmonatsfrist bislang beharrlich der Erbringung der ihm auferlegten Leistungen entzogen und wird auch mit der unbescheinigten Behauptung eines Reha-Aufenthaltes in Bosnien kein Umstand vorgebracht, der es aus besonderen Gründen vertretbar erscheinen ließe, von der Fortsetzung abzusehen.
Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 205 Abs 4 StPO.
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