Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ **-29.3, nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M.WU, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Elisabeth Mace durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, einen rechtskräftigen Teilfreispruch, unbekämpft gebliebene Verfalls-und Adhäsionserkenntnisse sowie einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (A./1./), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./2./) und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ 1./ am 23. November 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Flaschen Bier, eine Milchschnitte und eine Packung mit 10 Tabletten des verschreibungspflichtigen Medikaments „ANXIOLIT“ im Gesamtwert von rund EUR 50,-, dem B* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2./ anschließend an das zu 1./ genannte Tatgeschehen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) B* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, indem A* in seinen Mantel griff, das Griffstück eines Messers vorzeigte und B* aufforderte, EUR 400,- für ihn zu beheben, da er ansonsten zustechen werde, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, B* veranlasste, einen Geldbetrag von EUR 400,- beim naheliegenden Bankomaten zu beheben und an A* zu übergeben, wobei A* im Rahmen des Behebungsvorgangs Präsenz durch unmittelbare örtliche Anwesenheit zeigte und den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* als Mittäter am 19. Februar 2026 in ** ein fremdes Gut, das sie gefunden haben, nämlich das Mobiltelefon ** im Wert von ca. EUR 800,-, des D*, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, hingegen die sieben einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen als erschwerend.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 30), fristgerecht unter gleichzeitiger Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 32).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst sind die Erschwerungsgründe um den § 33 Abs 1 Z 6 StGB zu ergänzen, weil der Angeklagte die Tat zu A./2./ heimtückisch unter einem verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat, indem er für den Geschädigten, der ihm unter anderem seinen Kontostand anvertraute und ihn mit Nahrungsmitteln versorgte, überraschend („plötzlich“) diesen mit dem Abstechen mit einem Messer bedrohte und ihm die höchstmögliche Summe an Bargeld, die dieser beheben konnte, abnötigte (US 7; RIS-Justiz RS0091888; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 20).
Zudem ist die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit (RIS-Justiz RS0111324), die Tatbegehung zu B./ während anhängigen Strafverfahrens zu A./ (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048 [T6]) und das bereits vor neuerlicher Tatbegehung verspürte Haftübel zu Lasten des Berufungswerbers zusätzlich als schuldaggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0130193 [T9]).
Die Sicherstellung des Mobiltelefons zu B./ infolge Ortung durch den Geschädigten stellt – dem Berufungsvorbringen zuwider - keinen eigenen Milderungsgrund dar, sondern verringert als „objektive Schadensgutmachung“ lediglich die objektive Tatschwere ( Riffel , aaO § 34 Rz 33).
Dem Angeklagten gelingt es darüber hinaus nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe überzeugend zur Darstellung zu bringen.
Soweit der Berufungswerber darauf verweist, dass einige seiner Vorstrafen länger zurückliegen, stellt dies keinen Milderungsgrund dar, sondern manifestiert sich darin die kontinuierliche Tatbegehung über einen langen Zeitraum und die Wirkungslosigkeit bisher gewährter bedingter Strafnachsichten und des Vollzugs von Freiheitsstrafen.
Inwiefern die Begehung eines schweren Raubes unter Verwendung eines Messers zu Lasten eines Bekannten an der untersten Grenze der gerichtsnotorischen Raubfakten liegen soll und generalpräventive Aspekte bei dieser Form der Tatbegehungsweise geradezu zu vernachlässigen seien, legt der Angeklagte nicht nachvollziehbar dar. Die Zugehörigkeit zum Obdachlosenmilieu und die Suchtgiftproblematik vermögen eine Strafreduktion nicht zu begründen.
Die mit weniger als einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemittelte Sanktion erweist sich mit Blick auf die Umstände dieses Falles und insbesondere aufgrund des massiv einschlägig getrübten Vorlebens sowie der gebotenen Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 32 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0090600; RS0090592[T1]) als nicht korrekturbedürftig.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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