Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2026, GZ **-319, sowie dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Beschluss nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2021 (ON 60) der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 (richtig) Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (nach damaliger Rechtslage) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und gemäß § 45 StGB (nach damaliger Rechtslage) auch die Unterbringung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Unter einem wurden A* diverse Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 2 StGB die dem Untergebrachten mit genanntem Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht (Punkt 1.) und die bedingte Nachsicht der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB (nunmehr Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung) gemäß § 157f StVG (Punkt 2.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels verbundene Beschwerde des A* (ON 326).
Begründend führte der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers aus, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde am 14. Mai 2026 abgelaufen sei, er jedoch durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten und ihn kein bzw nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Er habe am 1. Juni (gemeint wohl) 2026 durch einen Anruf der zuständigen Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass die Beschwerde nicht eingebracht worden sei.
Der Verteidiger habe die Beschwerde am 13. Mai 2026 um die Mittagszeit herum und bevor er die Kanzlei verlassen habe an die ansonsten stets zuverlässige und gewissenhafte Kanzleiangestellte Mag. B* übergeben, wobei deren Arbeitszeit an Mittwochen um 14.00 Uhr ende und an Donnerstagen ihr freier Tag sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Kanzleiangestellte vor Ort gewesen, habe noch zahlreiche Aufgaben zu erledigen gehabt und sich in einer ungewöhnlichen und für sie außergewöhnlichen Stresssituation befunden. Offenbar habe sie in der Folge auf die Einbringung des Schriftsatzes vergessen.
Das Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich als nicht berechtigt.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt ( Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 19). Ein Versehen bloß minderen Grades liegt bei einem Fehler vor, der auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. ( Lewisch, aaO Rz 20). Ein Verschulden seines Rechtsvertreters ist dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0101272). Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind wiederum diesen zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen sind (RIS-Justiz RS0036813).
Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist aber regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht, wobei berufsmäßige Parteienvertreter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0127149 insb [T1]). Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können (RIS-Justiz RS0127149 [T2]). Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor (RIS-Justiz RS0127149 [T4]).
Dem Wiedereinsetzungswerber ist zwar beizupflichten, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmten Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstücks tatsächlich erfolgt und es keiner weiteren Kontrolle bedarf, sofern es sich um ein einmaliges Versehen handelt und die Kanzleikraft bisher verlässlich war (RIS-Justiz RS0122717 insb [T2]). Die Auslösung der Versendung eines Schriftsatzes via WebERV steht der Postaufgabe gleich (RIS-Justiz RS0122717 [T1]. All dies kann sich angesichts der eingangs dargestellten Judikatur zur Verpflichtung der Errichtung eines Kontrollsystems aber nur darauf beziehen, dass nicht jede einzelne Handlung noch einer zusätzlichen gesonderten Überwachung bedarf, im generellen Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr kann aber sehr wohl ein Organisationsverschulden im oben dargestellten Sinn erblickt werden (vgl 14 Os 93/18k).
Gegenständlich wurde ein derartiges Kontrollsystem offenbar nicht eingerichtet bzw zumindest kein entsprechendes Vorbringen dahingehend erstattet und wurden für den Fall, dass ein fristwahrend einzubringendes Schriftstück von einer Kanzleikraft nicht mehr weiterbearbeitet wird, keine allgemeinen Vorkehrungen getroffen. Dies wäre aber schon durch ganz einfache Maßnahmen wie etwa die Einrichtung eines Fristenbuchs oder sonstigen Registers möglich, in dem fristgebundene Eingaben erst dann als endgültig erledigt gekennzeichnet werden, wenn sie tatsächlich versendet wurden.
Auf diese Weise wäre in der Folge jederzeit ersichtlich gewesen, dass der Schriftsatz nicht abgefertigt wurde, wobei fallkonkret der vom Verteidiger als letzter Tag der Frist angeführte 14. Mai 2026 ein gesetzlicher Feiertag war, die Frist daher tatsächlich erst mit Ablauf des 15. Mai 2026 endete (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO), und die Nichteinbringung des Rechtsmittels auch danach wochenlang niemandem auffiel. Bei Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wäre eine rechtzeitige Einbringung auch am 15. Mai 2026 noch möglich gewesen. Was mit dem nicht eingebrachten Schriftsatz in der Folge passierte, ist dem Vorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie eine Darstellung, wie die Wahrung von Fristen in der Kanzlei des Rechtsvertreters im Allgemeinen überwacht wird.
Da angesichts dieser Sachlage unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur von einem Versehen bloß minderer Art nicht ausgegangen werden kann, war die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen.
Die am 1. Juni 2026 eingebrachte Beschwerde gegen den am 30. April 2026 zugestellten Beschluss war folglich aufgrund ihrer verspäteten Einbringung ohne inhaltliche Prüfung (RIS-Justiz RS0129395) gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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