JudikaturOGH

RS0129803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2014

Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde.

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