Das Oberlandesgericht Wien hat in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Januar 2026, GZ **-35.4, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In (teilweiser) Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO), teils aus deren Anlass (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Faktum 1./) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum 2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Darnach hat er in der Justizanstalt Hirtenberg B* durch gefährliche Drohung zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar
1. am 15. Jänner 2025 im Zuge eines Langzeitbesuchs, indem er ihr - nachdem er zuvor dem gemeinsamen mj. Kind C* eine Ohrfeige versetzt und B* daraufhin angekündigt hatte, „ihm eine Faust zu geben“, wenn er das nochmal mache - drohte, er werde ihr „bei Allah“ das Kiefer brechen, wenn sie einmal ihre Hand erhebe, zur Abstandnahme von Nothilfehandlungen zu Gunsten des Kleinkindes;
2. zwischen Jänner 2025 und 16. März 2025 zur Unterlassung der Fortsetzung der Beziehung mit ihrem neuen Freund D* und zur Verhinderung dessen Kontakts zum mj. C*, indem er ihr in Chatnachrichten (z.B. „Ich komme bald raus und jeder der meinem sohn nahe kommt ich töte ihn“, „Und es sind in ** schon leute verständigt“, „Wer meine familie zu nahe kommt meinem kind verbrennt“, „Und ich bin bald ausgang“) sinngemäß ankündigte, er habe Leute verständigt, die zur ihr nach Hause kommen und D* umbringen oder entführen werden, wenn dieser seinem Sohn zu nahe komme, weiters im Chat schrieb, sie werde brennen und sie werde noch sehen, was sie davon habe, er werde alles dafür tun, dass die neue Beziehung kaputt gehe, in einem Telefongespräch ankündigte, er werde sie umbringen, wenn sie sich nicht von D* trenne, und in Chats äußerte, sie könne sich nicht vor ihm verstecken, er werde sie egal wo finden, wobei er die Nötigung zu begehen suchte, indem er mit dem Tod bzw. auffallenden Verunstaltungen (entstellenden Brandwunden) ihrer Person und einer Entführung sowie dem Tod und einer auffallenden Verunstaltung ihres neuen Partners, sohin einer ihrer Sympathiepersonen, drohte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 36.1) und zu ON 42.1 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 10), Schuld und Strafe.
Vom Erstgericht wurden als Tatmittel gefährliche Drohungen zum Schuldspruch 1. mit einem Angriff auf die körperliche Unversehrtheit der B* (US 4) und zum Schuldspruch 2. mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung (einschneidende Brandwunden) der Genannten sowie einer Entführung, dem Tod und einer erheblich auffallenden Verunstaltung des neuen Partners „und dem Verbrennen ihres Kindes“ (US 5) angenommen.
Die Annahme einer gefährlichen Drohung setzt die Feststellung voraus, dass der vom Drohenden gewollte Sinn seiner Äußerung darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Beeinträchtigung eines der in § 74 Abs 1 Z 5 StGB genannten Rechtsgüter zu erwecken (Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl in WK² StGB § 74 Rz 34).
Die Beurteilung des Sinns und Bedeutungsinhalts (sowie der Ernstlichkeit) einer Äußerung betrifft eine im Rahmen der Beweiswürdigung unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösende Tatfrage (RIS-Justiz RS0092437), bei welcher – über den semantischen Aussagewert hinaus (vgl RIS-Justiz RS0116732 [T1]) – auch zu berücksichtigen ist, dass der Sinn eines Ausdrucks je nach Situation, Sprachgebrauch, Gewohnheiten, Bildungsgrad der Beteiligten, Gemütsverfassung oder anderen Begleitumständen durchaus unterschiedlich sein kann (RIS-Justiz RS0092588; Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl in WK 2StGB § 74 Rz 34). Darnach kann allenfalls bloß eine situations- oder milieubedingte Unmutsäußerung bzw eine gleichfalls nicht ernst gemeinte, auf ihren realen Gehalt zurückzuführende Übertreibung vorliegen ( Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl aaO § 74 Rz 34).
Die zu beiden Schuldsprüchenerhobene Mängelrüge (Z 5 nominell vierter Fall, inhaltlich auch zweiter Fall StGB) reklamiert zutreffend, dass das Urteil „beinahe überhaupt keine beweiswürdigungen Erwägungen“ zum Bedeutungsinhalt enthalte, insbesondere (unter Anführung von Beispielen) die Aussage des Angeklagten, wonach die Kommunikation mit Frau B* generell schon „sehr hitzig“ gewesen, ein „rauer Umgangston“ gepflegt worden sei, es auch Beschimpfungen und Drohungen von Frau B* gegen ihn gegeben habe und die Aussage der genannten Zeugin, wonach ein „toxischer“ Umgang geherrscht habe bzw. die Kommunikation „allgemein, auch von [ihrer] Seite, ziemlich hart“ gewesen sei, völlig außer Acht lasse.
Vorliegend bietet die erstrichterliche Beweiswürdigung für den jeweils angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen tatsächlich keine (zureichende) Begründung:
Die (auf US 6f dargestellten, zwischen den beiden Schuldsprüchen im Wesentlichen nicht differenzierenden) erstrichterlichen Erwägungen erschöpfen sich darin, das objektive Tatgeschehen des Angeklagten auf die – für „schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah“ erachteten, nicht näher konkretisierten - Schilderungen der Zeugin B* zu gründen, die in der Hauptverhandlung zwar einen gegenseitigen durchaus rauen Umgangston zugestanden, aber doch deutlich zu erkennen gegeben habe, dass die angeklagten Äußerungen für sie damals „beängstigend und ungewöhnlich“ waren. Im Übrigen habe der Angeklagte die „Drohungen und Chatnachrichten“ in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten. Darüber hinaus würden sich die Tathandlungen aus den sichergestellten Chatnachrichten (insbesondere ON 2.9) ergeben.
Abgesehen davon, dass die Schilderungen der Zeugin zum Schuldspruch 1. sowohl vor der Polizei (ON 2.7 S 3) wie auch in der Hauptverhandlung (ON 35.3 S 11 f, insbesondere: „Ja, aber er würde das nicht machen, sag ich Ihnen ehrlich. Er hätte das auch nicht gemacht. Ich kann´s mir nicht vorstellen. Er hat mich noch nie geschlagen, auch früher in der Beziehung, er hat mich nie geschlagen oder sonst was.“) keinen Rückschluss auf den Bedeutungsinhalt der hier inkriminierten Äußerung zulassen und der Angeklagte eine gefährliche Drohung überhaupt bestritten hat (vgl. ON 35.3 S 6), lässt zunächst diese Urteilsbegründung tatsächlich nicht erkennen, welche Überlegungen der Annahme zugrunde gelegt wurden, dass – dem jeweiligen Sinngehalt der inkriminierten Äußerungen nach – hier Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit (Schuldspruch 1.) in Aussicht gestellt wurden. Umso weniger lässt sich mit dieser erstrichterlichen Begründung aber auf eine qualifizierte Drohung mit dem Tod, mit einer auffallenden Verunstaltung oder mit einer Entführung (Schuldspruch 2.)schließen.
Die weiteren mit „einer Gesamtschau der Wortwahl, aber auch des Umstands, dass sich der Angeklagte bereits wegen eines Aggressionsdeliktes in Strafhaft befindet“, angestellten erstrichterlichen Erwägungen entbehren einer Bezugnahme auf eine Drohung mit einer Entführung und reichen für die Feststellung der Annahme auch einer „Drohung mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung“ nicht hin. Zum einen liegt dem Strafvollzug die Verurteilung eines Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zugrunde, dessen näheren Umstände dem Urteil nicht zu entnehmen sind, zum anderen genügt für eine mängelfreie Beweiswürdigung – wie oben dargelegt - die Zugrundelegung der semantischen Bedeutung ohne weitere Überlegungen (RIS-Justiz RS0116732 [T1]) und unter Außerachtlassung der auf milieubedingte Unmutsäußerungen hinweisenden Schilderungen des Angeklagten wie teils auch der Zeugin nicht.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert der Berufungswerber zutreffend aber auch das Fehlen von Feststellungen zur Ernstlichkeit in Ansehung der Drohung mit dem Tod. Aus Anlass der Berufung war Selbiges in Ansehung auch der weiteren Drohungen auszumachen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StGB).
Denn das angefochtene Urteil enthält zwar Feststellungen zum Wortlaut der inkriminierten Äußerungen (US 5) und zum Bedeutungsinhalt, jedoch fehlen die gebotenen Feststellungen zu deren Ernstlichkeit. Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte durch die gefährlichen Drohungen B* zum Schuldspruch 1. „mit einer Verletzung am Körper“ zur „Abstandnahme von Nothilfemaßnahmen zugunsten des gemeinsamen Kleinkindes C*“ und zum Schuldspruch 2. „mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung (einschneidenden Brandwunden) ihrer Person und einer Entführung sowie dem Tod [und] einer auffallenden Verstümmelung ihres neuen Partners“ zur „Unterlassung der Fortsetzung der Beziehung mit ihrem neuen Freund D* und zur Verhinderung dessen Kontaktes mit seinem mj. Sohn C*“ nötigen und die Genannte dabei jeweils „tatsächlich in Besorgnis“ versetzen wollte, beschränken sich insoweit auf die verba legalia und geben damit ebenfalls keinen Aufschluss über die Ernstlichkeit der Äußerungen.
Solcherart kann die (Gegenstand der rechtlichen Beurteilung darstellende) Annahme der Eignung dieser Äußerungen, dem Opfer jeweils die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen ( Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/OberresslaaO § 74 Rz 34; RIS-Justiz RS0092255), nach dem Urteilsinhalt jedoch nicht abschließend beurteilt werden.
Damit vermögen die Feststellungen einen Schuldspruch nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nicht zu tragen.
Das aufgezeigte Begründungs- und Feststellungsdefizit erfordert die Kassation der beiden Schuldsprüche, ein Eingehen auf die weitere darauf bezogene Berufungsargumentation (im Rahmen der Z 5, Z 9 lit a und Z 10 bzw zur Schuld) erübrigt sich daher.
Da somit bereits vor Durchführung der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen und der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung auf die Kassation zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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