Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH (** des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagte Partei C*-Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.883,33 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27.4.2026, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„ 1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 3.883,33 samt 4 % Zinsen p.a. seit 5.8.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.361,37 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 226,89 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Parteien die mit EUR 1.626,39 (darin EUR 146,23 USt und EUR 749,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 26.3.2025 zu AZ ** wurde über das Vermögen der B* GmbH (in weiterer Folge: „Schuldnerin“) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. A* zum Masseverwalter bestellt.
Die Schuldnerin war aufgrund eines Mietkaufvertrages im Besitz eines LKW der Marke ** mit dem Kennzeichen **, welcher bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Am LKW entstand im Zuge eines Unfalls ein Totalschaden. Die Beklagte nahm eine Schadensabrechnung vor und ermittelte unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes sowie des Restwertes einen Auszahlungsbetrag an die Schuldnerin in Höhe von EUR 3.883,33 (Wiederbeschaffungswert von EUR 12.208,33 abzüglich Restwert von EUR 6.925,-- abzüglich Selbstbehalt von EUR 1.400,--). Aufgrund dessen überwies sie am 15.4.2025, somit 20 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Klagsbetrag von EUR 3.883,33 auf das Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der überwiesene Betrag von EUR 3.883,33 wurde vom Geschäftsführer der Schuldnerin in weiterer Folge nicht an die Insolvenzmasse weitergeleitet.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war seit 26.3.2025 öffentlich in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Zudem wurde die Beklagte mit E-Mails an die E-Mail-Adresse vertrag@allianz.at vom 8.4.2025 und 10.4.2025 vom Kläger über die Insolvenzeröffnung sowie die Bestellung des Masseverwalters informiert.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 3.883,33 s.A. und bringt im Wesentlichen vor, die Schuldnerin sei aufgrund eines Mietkaufvertrages im Besitz eines LKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** gewesen, der bei der Beklagten unter der Versicherungsurkunde Nr. ** haftpflichtversichert gewesen sei. Die Beklagte habe am 15.4.2025 somit 20 Tage nach Insolvenzeröffnung und nach ausdrücklicher Information darüber EUR 3.883,33 aus der Versicherungsleistung infolge eines Totalschadens des versicherten Fahrzeugs nicht an die Insolvenzmasse, sondern auf das Privatkonto des Geschäftsführers D* geleistet. Dieser habe den Betrag nicht an die Insolvenzmasse weitergeleitet.
Es habe eine Verbindlichkeit gegenüber der Masse bestanden. Die Beklagte sei der Haftpflichtversicherer des verunfallten Fahrzeugs (Versicherungsurkunde Nr. **) gewesen. Aufgrund des Totalschadens habe eine Versicherungsleistungspflicht bestanden. Die Versicherungsforderung aus dem Totalschaden gehöre zur Insolvenzmasse.
Die Beklagte habe die Schuldnerin darüber informiert, dass der Wert für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren unbeschädigten Fahrzeuges netto EUR 12.208,33 betrage und unter Berücksichtigung des Restwertes sich der Gesamtschaden errechne. Ganz unten stehe dann der Abrechnungsbetrag von EUR 3.883,33 und resultiere dies aus einem Unfall am 31.1.2025. Von der Beklagten sei ein Unfallbericht übermittelt und per E-Mail mitgeteilt worden, dass am 15.4.2025, wie laut Totalschadenabrechnung, EUR 3.883,33 auf das Konto des Geschäftsführers der Schuldnerin überwiesen werden.
Die Beklagtewendet im Wesentlichen ein, sie gehe davon aus, dass die Zahlung der Masse zugeflossen sei und daher eine allfällige Verbindlichkeit der Beklagten gemäß § 3 IO getilgt sei. Dies sei aber irrelevant, weil keine Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Masse bestanden habe. Der Kläger habe insbesondere zum Versicherungsfall kein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstattet. Er habe keinen konkreten Schadensfall dargelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich keine Leistungsverpflichtung der Beklagten, insbesondere nicht, soweit sich der Kläger ausdrücklich auf die Rolle der Beklagten als Haftpflichtversicherer des klagsgegenständlichen Fahrzeuges stütze. Es sei kein versichertes Ereignis im Sinne der Haftpflichtversicherungsbedingungen und insbesondere des KHVG vorgelegen.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und wies mit dem damit verbundenen Beschluss alle noch offenen Beweisanträge gemäß § 275 Abs 1 ZPO zurück. Es hielt dazu auf den Urteilsseiten 2 und 3 Unstrittiges fest und traf die auf den Urteilsseiten 4 bis 5 wiedergegebenen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt bereits eingangs wiedergegeben wurde.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, der gegenständliche Sachverhalt lasse sich zur Gänze anhand der vorliegenden Urkunden beurteilen, sodass die Aufnahme von Personalbeweisen nicht erforderlich sei. Zudem sei der Sachverhalt teilweise unstrittig.
Die Forderung aus der Versicherungsleistung habe zur Insolvenzmasse gehört, sodass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten. Der belangte Schuldner müsse neuerlich an die Masse leisten, wenn er nicht beweisen könne, dass ihm die Konkurseröffnung weder bekannt gewesen sei noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt habe bekannt sein müssen. Da dies der Beklagten nicht gelungen sei, sei die Zahlung an den Geschäftsführer nicht schuldbefreiend. Der überwiesene Betrag sei der Insolvenzmasse nicht zugekommen, so dass auch keine tatsächliche Zuwendung an die Masse im Sinne des § 3 Abs 2 IO vorliege. Die Zahlung an den Geschäftsführer habe daher die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Die Beklagte macht in ihrer Berufung geltend, dass sich der Kläger in erster Instanz ausschließlich auf einen Haftpflichtversicherungsvertrag, aber nicht auch auf einen Kaskoversicherungsvertrag gestützt habe. Nichtsdestotrotz habe das Erstgericht Feststellungen zu einer Kaskoversicherung getroffen, diese seien aber als überschießende Feststellungen unbeachtlich.
2.Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten „überschießenden“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318). Ein „Zuviel“ an Feststellungen kann allerdings schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen (RS0040318 [T4]). Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt (RS0036933 [T12]).
3.Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sich der Kläger tatsächlich in erster Instanz nie explizit auf eine Kaskoversicherungsvertrag gestützt hat, sondern stets nur eine Haftpflichtversicherung erwähnte. Seine Versuche in der Berufungsbeantwortung, aus seinem Vorbringen in erster Instanz einen Bezug zu einer Kaskoversicherung herzustellen, überzeugen nicht. Der Hinweis auf einen „Totalschaden“ reicht dafür nicht aus. Grundsätzlich spricht zwar ein „Totalschaden“ des im Besitz der Schuldnerin stehenden Fahrzeugs (zB ON 1 S 3) im Zusammenhang mit einer Totalschadensabrechnung unter Berücksichtigung des Restwerts (ON 10.5 S 2 f) schon eher für eine Kaskoversicherung als für eine Haftpflichtversicherung, zwingend ist dies aber nicht, vor allem wenn von einem Rechtsanwalt in seinem Vorbringen (nur) explizit auf die „Haftpflichtversicherung“ verwiesen wird (ON 1 S 3 und ON 6 S 3). Der Hinweis des Klägers, aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich ein Kaskoversicherungsvertrag, verbessert seine Situation nicht, weil eine Urkunde fehlendes Vorbringen nicht ersetzen kann (vgl RS0017844 [T2]).
4. Bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz wies die Beklagte darauf hin, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers kein Sachverhalt entnehmen lasse, aus dem sich eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergeben würde (ON 7). In der Tagsatzung brachte sie explizit vor, dass auch aus dem eben erstatteten Vorbringen keine Leistungsverpflichtung der Beklagten abzuleiten sei, insbesondere nicht, soweit sich der Kläger im bisherigen Verfahren ausdrücklich auf die Rolle der Beklagten als Haftpflichtversicherer des klagsgegenständlichen Fahrzeuges stütze (ON 10.5 S 3).
5.Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn, RS0037516 [T5]).
Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern es muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§§ 182, 182a ZPO). Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, selbst wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, die Notwendigkeit einer Präzisierung aber nicht erkannt hat (RS0037516 [T4]). § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufgezeigt hat (RS0120056 [T4]).
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die der Kläger nicht repliziert, und das Gericht diese Einwendung für berechtigt erkennt (RS0037300 [T2]).
6.Voraussetzung für die neuerliche Zahlungspflicht gemäß § 3 Abs 2 IO ist, dass eine Schuld der Beklagten gegenüber der Schuldnerin bestanden hat. Das vom Kläger in erster Instanz erstattete Vorbringen bringt aber eine derartige Verpflichtung der Beklagten gerade nicht zur Darstellung, weil eine Haftpflichtversicherung nicht die Deckung der eigenen Schäden, sondern die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche umfasst (vgl § 2 Abs 1 KHVG). Der Kläger zeigte keinen Grund auf, warum die Haftpflichtversicherung für einen Totalschaden am eigenen Fahrzeug Ersatz leisten sollte.
Da die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass aus ihrer Rolle als Haftpflichtversicherer des klagsgegenständlichen Fahrzeugs keine sie (gegenüber der Masse) treffende Leistungsverpflichtung abzuleiten sei (ON 10.5 S 3), wäre es am Kläger gelegen, sein Vorbringen entsprechend zu präzisieren und schlüssig zu stellen.
7. Da der Kläger in erster Instanz trotz des Hinweises der Beklagten kein schlüssiges Klagsvorbringen erstattete, war der Berufung stattzugeben und das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
8.Die Abänderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte obsiegt zur Gänze, so dass ihr gemäß § 41 ZPO voller Kostenersatz zusteht. Der Kläger erhob keine Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten. Offensichtliche Unrichtigkeiten, die von Amts wegen wahrzunehmen wären, sind darin nicht ersichtlich.
9.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
10.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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