Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*ua wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG uaD über die Berufungen des Viertangeklagten B* sowie der Staatsanwaltschaft Wien diesen sowie den Drittangeklagten C* betreffend jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, GZ D*-249.4, nach der am 22. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Senatspräsidentin Mag. Bruzek und der Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten 3) C* und seiner Verteidigerin Mag. Hanna-Sophie Reischenböck sowie 4) B* und seines Verteidigers Mag. Stefan Herrmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des B* wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und werden die verhängten Freiheitsstrafen wie folgt erhöht:
3) zu C* auf 7 (sieben) Jahre
4) zu B* auf 6 (sechs) Jahre.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den genannten Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Zunächst ist zum besseren Verständnis auszuführen, dass gegen die genannten Angeklagten sowie 1) A*, 2) E*, 5) F*, 6) G*, 7) H*, 8) I* und 9) J* eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 31. Oktober 2025 zu AZ **, GZ D*-151, vorlag. Die Hauptverhandlung gegen alle neun Angeklagten wurde für den 13. Februar 2026, ab 9.30 Uhr, anberaumt (ON 197). Aufgrund von Missverständnissen bei der Saaleinteilung (siehe ON 1.348 ff, ON 227, PS 1 in ON 249.1) wurde das Verfahren gegen Dritt-und Viertangeklagten getrennt und auf 12.30 Uhr des selben Tages vertagt. Daher liegen zwei Urteile, nämlich gegenständliches und jenes gegen die übrigen Angeklagten (ON 249.3) vor.
Mit dem gegenständlichen – auch rechtskräftige Teilfreisprüche sowie Konfiskations-und Verfallserkenntnisse enthaltenden - Urteil wurden folgende Angeklagte wie folgt schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung verurteilt:
3) der am ** geborene bosnische Staatsangehörige C* (zu I./1./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG, 12 zweiter Fall StGB und (zu I./2./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren;
4) der am ** geborene bosnische Staatsangehörige B* (zu II./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und (zu III./) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren.
Nach dem (zusammengefassten) Inhalt des Schuldspruchs (siehe OGH) haben sie in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet sowie teilweise im Ausland (die Verbrechen nach dem SMG) als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zehn Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem § 28a Abs 1 SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar
3) C* Cannabiskraut,-harz und Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (teils als Mittäter mit B*) ein-und ausgeführt, indem er mit einem slowenischen LKW die Suchtgifte nach Österreich transportierte bzw andere mit dem Transport beauftragte, nämlich zwischen Dezember 2024 und April 2025 rund 582 kg Cannabiskraut und über 100 kg Cannabisharz und rund 7 kg Kokain (3.824-fache Grenzmenge = 153-fach das 25-Fache) und einen Großteil dieses Suchtgifts (3.190-fache Grenzmenge = 127-fach das 25-Fache) anderen verschaffte und überließ;
4) B* als Mittäter mit C* am 9. April 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge ein-und ausgeführt, nämlich über 127 kg Gramm Cannabiskraut und knapp 1 kg Kokain (634-fache Grenzmenge = 25-fach das 25-Fache bzw 42-fach das 15-Fache), indem sie das Suchtgift in einem slowenischen LKW von Spanien bis nach Österreich brachten, wobei sie mehrere EU-Grenzen passierten, sowie dieses Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten mildernd deren bisher ordentlichen Lebenswandel und die (teilweise) Sicherstellung des Suchtgifts, erschwerend jeweils das mehrfache Überschreiten des 25-Fachen bzw des 15-Fachen der Grenzmenge, das Handeln aus Gewinnstreben, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehrfache Deliktsqualifikation, darüber hinaus bei
3) C* mildernd das reumütige Geständnis und den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend die mehrfachen Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit.
Ausgehend von Strafrahmen von jeweils einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sah das Schöffengericht die verhängten Strafen als schuld-und tatangemessen an.
Nach Zurückweisung der von B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2026, AZ 15 Os 58/26g (ON 291), liegen dessen Berufung (ON 265) sowie jene der Staatsanwaltschaft Wien (ON 259) ihn sowie C* betreffend wegen des Ausspruchs über die Strafe vor.
B* bringt zusammengefasst eine untergeordnete Beteiligung, ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters sowie negative Folgen der Strafe vor und beantragt eine tat-und schuldangemessene Herabsetzung der Strafe und deren (teil-)bedingte Nachsicht.
Die Anklagebehörde beantragt – unter besonderer Hervorhebung von Aspekten der Generalprävention - eine Erhöhung der Freiheitsstrafen und moniert im Wesentlichen zu C*, dass dem vom Erstgericht als mildernd gewerteten Geständnis – welches erst in der Hauptverhandlung erfolgte – im Hinblick auf die vorhandenen Ermittlungsergebnisse, die erdrückend waren, nur ein geringes Gewicht beizumessen gewesen sei. Daran ändere auch das Prozessverhalten des Angeklagten, wodurch die Hauptverhandlung zügig habe durchgeführt werden können, nichts. Das vom Erstgericht genannte Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juli 2025 (OLG Wien 18 Bs 149/25f) sei auf den gegenständlichen Sachverhalt auch nicht anwendbar, weil die besondere Bedeutung des Geständnisses dort auf die Vielzahl an Ausdehnungen durch die Staatsanwaltschaft und darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Verurteilte die ihn massiv belastenden Chatprotokolle (Chatauswertungen des Krypto-Messenger-Dienstes SKY) als Beweismittel „akzeptiert“ hatte. Ganz wesentlich seien jedenfalls die enormen Mengen an tatverfangenem Suchtgift. Darüber hinaus sei eine reifliche Tatüberlegung sowie eine sorgfältige Tatvorbereitung zusätzlich als aggravierend zu werten, ebenso die Tatbegehung mit einem Mittäter und der hohe erwirtschaftete Gewinn. Bei B* verwies sie ebenso auf die enorme Menge an Suchtgift und die Tatbegehung mit einem Mittäter.
Die Angeklagten äußerten sich jeweils hiezu (ON 273 bzw ON 265) und beantragten, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Während der Berufung des B* nicht Folge zu geben ist, kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft, die mit allen Argumenten zu überzeugen vermag, spruchgemäß Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs-und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweisen sich ausgehend vom genannten Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die deutlich unter der Hälfte ausgemittelten Sanktionen als dem verschuldeten Tatunrecht nicht angemessen.
Bei C* kann nämlich nur aufgrund des – erst in der Hauptverhandlung vorliegenden – Geständnisses bei einer derart großen Menge an Suchtgift (vgl RIS-Justiz RS0106648; RS0131986; RS0131856 [T2]) überhaupt an eine Strafe leicht unter der Hälfte des Strafrahmens gedacht werden. Anders als bei Verfahren aufgrund von Chatauswertungen des Krypto-Messenger-Dienstes SKY kommt dem Geständnis des Angeklagten, der wie von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt auch bereits überführt war, kein übermäßig hohes Gewicht bei (vgl RIS-Justiz RS0091512). Viel bedeutsamer ist bei einem derartigen Fall organisierter Suchtgiftkriminalität international und arbeitsteilig agierender Täter, die die Schädigung der Gesundheit vieler Menschen in erheblichem Maß in Kauf nehmen, die Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090600 und RS0090946 [T3]), die bei Ausmessung der Strafe zu wenig Berücksichtigung fand.
Der Berufung des B* ist zu entgegnen, dass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 6 StGB als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd akzeptiert, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, was etwa auf an sich nicht notwendige, aber noch in einer kausalen Beziehung stehende Dienste zutrifft. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt nicht zum Tragen, weil nur Nachteile durch die Tat, aber nicht Nachteile aus der Verfolgung wegen der Tat diesen Milderungsgrund begründen (RIS-Justiz RS0130394). Ein Vergleich zu den über andere Angeklagte verhängte Strafen verbietet sich einerseits, weil jeder nach seiner Schuld zu bestrafen ist, andererseits hat der Mitangeklagte C* zuletzt auch ein reumütiges Geständnis abgelegt und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht kommt angesichts der Strafhöhe ex lege nicht in Betracht.
Vielmehr bedarf es den Argumenten der Staatsanwaltschaft folgend der moderaten Erhöhung auch der Strafen des B* und des C*, wie bei den anderen Mitangeklagten (siehe 17 Bs 130/26f), um bei einem derartigen beispiellosen Fall organisierter Suchtgiftkriminalität international und arbeitsteilig agierender Täter mit Suchtgiftmengen weit jenseits des 25-Fachen der Grenzmenge spezial-, aber insbesondere auch generalpräventiven Gründen ausreichend Rechnung zu tragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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