Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen §§ 15, 75 StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. Mai 2026, GZ **-56.2, am 21. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Philipp durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf einem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch beinhaltenden Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 24. November 2025 in ** seine am ** geborene Tochter C* B* durch das Versetzen von mehr als einem dutzend Stichen mit einem Küchenmesser mit zirka 12 Zentimetern Klingenlänge (ON 56.1, 57) gegen Kopf, Hals, Nacken und oberen Rückenbereich zu töten versucht.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Tatausführung gegen das eigene Kind (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und als Erwachsener gegenüber einer Minderjährigen (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB), das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) sowie den Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 erster Fall StGB) und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 56.1, 57) und fristgerecht zur Ausführung gebrachte Berufung des Angeklagten, mit der er die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt (ON 64).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB). Darüber hinaus haben auch generalpräventive Erwägungen in die Strafausmittlung einzufließen (RIS-Justiz RS0090600).
Zunächst ist die – ansonsten vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachte – besondere Strafzumessungslage um den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 6 zweiter und dritter Fall StGB zu ergänzen. Diese Bestimmung kommt – ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots (RIS-Justiz RS0091003) – zusätzlich zu § 33 Abs 2 Z 5 StGB zur Anwendung, wenn der Gewalteinsatz zugleich grausam und für das Opfer besonders qualvoll ist ( Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34/5). Als grausam erweist sich, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere Körperverletzungen oder seelische Schmerzen zufügt. Dabei stellt der durch die besondere Brutalität der Tat charakteristische Erschwerungsgrund primär auf den Handlungsunwert ab und ist dem Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit zuzurechnen. Für das Opfer qualvoll sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden, wobei diese in der Regel durch Verletzungen zugefügt werden (vgl zu alledem Riffel aaO § 33 Rz 20 f; Tipold in Leukauf/Steininger,StGB5 § 33 Rz 12; Michel-Kwapinski/Oshidari,StGB15 § 33 Rz 5; Birklbauer/Stiebellehner in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch [45. Lfg 2023] § 33 StGB Rz 92 ff; RIS-Justiz RS0091875).
Das Versetzen von zahlreichen, mit erheblicher Wucht ausgeführten (vgl ON 56.1, 52) und Todesangst auslösenden Stichen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zirka 12 Zentimetern gegen den sensiblen Kopf-, Hals-, Nacken- und oberen Rückenbereich seiner auf Bauch am Boden liegenden minderjährigen Tochter, der damit faktisch jegliche Chance zur Gegenwehr oder Flucht genommen worden war und die zu einer Stichwunde mit einem rund zehn Zentimeter langen Stichkanal in der rechten oberen Rückenregion mit Eröffnung der Brusthöhe und Gewebsläsionen des rechten Lungenoberlappens und Blutung in die Brusthöhle und Luftbrustraumfüllung rechts sowie zahlreichen Stich- und Schnittwunden im Bereich der Scheitelhöhe, an der linken Stirnregion, an der linken Wange, an der linken Halsseite, am rechten Unterkiefer, an der rechten Halsseite über dem schrägen Kopfwendemuskel und unterhalb des Halsansatzes, an der rechten Brustdrüse im oberen äußeren Quadranten, über dem rechten Schulterblatt, an der Rück- und Außenseite des rechten Oberarms in Höhe des Schultergelenks, an der Außen- und Rückseite des linken Oberarm im körpernahen Anteil, am rechten Daumenballen und an der Beuge- und Strecksehne des rechten Mittelfingers sowie einer Prellung der Nase und einem Abbruch des linken oberen Schneidezahns führten (ON 30.2, 22 f), stellt nicht nur eine qualvolle, sondern auch eine besonders grausame Begehungsweise dar. Diese massiven Gewalthandlungen gegenüber seiner eigenen minderjährigen Tochter, die der Angeklagte selbst nach Abbrechen eines Teils der Klinge des von ihm verwendeten Messers in der Intensität unvermindert, wenngleich nicht mehr mit derart massiven Verletzungsfolgen fortsetzte (vgl ON 56.1, 52), zeugen von einem besonders rücksichts- und gefühllosen Verhalten des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0091875), wobei sich der Umstand, dass er die besonders qualvollen und grausamen Wirkungen seiner Tat gegenüber dem Opfer bewusst in Kauf nahm, bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns erschließt.
Weiters fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte im Zuge seiner Tathandlung bewusst die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt hat (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB). Wehr- oder hilflos ist, wer sich infolge seines körperlichen oder seelischen Zustands in keiner Weise gegen den deliktischen Angriff zur Wehr setzen kann. Unter Wehr- und Hilflosigkeit sind somit Zustände zu verstehen, die es dem Opfer unmöglich machen oder außerordentlich erschweren, sich gegen Angriffe auf seine Person oder seine sonstigen strafrechtlich geschützten Interessensphären zu verteidigen. Sie können in körperlichen oder seelischen Gebrechen oder durch äußere Umstände begründet sein, wobei es ausreicht, wenn sie zum Tatzeitpunkt gegeben waren (vgl zu alledem Tipold aaO § 33 Rz 13; Riffel , aaO § 33 Rz 23; Birklbauer/StiebellehneraaO § 33 StGB Rz 100 ff; RIS-Justiz RS0102220; vgl auch OLG Linz 10 Bs 277/25v).
In casu trat die Wehr- und Hilflosigkeit des unbewaffneten und minderjährigen weiblichen Opfers ein, nachdem der Angeklagte dieses bäuchlings zu Boden gedrückt und sich auf dieses gesetzt hatte. Wie sich bereits aus dem objektiven Geschehensablauf erschließt, nutzte der Angeklagte diesen Zustand des Opfers aus, um gezielte Abwehrmaßnahmen des Opfers auszuschließen und wiederholt von hinten mit einem Messer auf dessen Rücken-, Hals- und Kopfbereich einzustechen, wobei er das Opfer auch an dessen Haaren nach hinten zog, am Kinn packte und dabei in den Hals zu stechen trachtete (vgl Angaben des Opfers in ON 2.7, 5 f; vgl auch Angaben des Zeugen D*, wonach der Angeklagte auf dem Opfer saß und wie wild auf dessen Rücken „eintrommelte“ [ON 2.6, 4; ON 56.1, 25]).
In Präzisierung der vom Erstgericht angezogenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass die Vielzahl der eingetretenen leichten und schweren Verletzungen des Opfers (ON 30.2, 22 f) das Gewicht des Milderungsgrundes des Versuchs deutlich mindert (RIS-Justiz RS0090934 [T2]). Ebenso wird die Bedeutung des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses dadurch relativiert, dass aufgrund der erdrückenden Beweislage, insbesondere der Beobachtung der Tat durch einen Zeugen und der von Beginn an belastenden Angaben des Opfers (vgl insbesondere ON 2.2, 2 f, ON 2.6, ON 2.7; zur Wahrnehmung des Vorfalls durch Zeugen siehe auch ON 37, 5), ein Leugnen wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (RIS-Justiz RS0091512).
Soweit die Berufung auf Schwierigkeiten hinweist, die der Angeklagte mit seiner Tochter gehabt hätte, und in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Tochter in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte „nichts falsch in seiner Erziehung gemacht“ habe, sie „einfach zu rebellisch“ gewesen wäre, und sie dem Vater „verzeihe“ (ON 56.1, 33) ins Treffen führt, ist mit aller Entschiedenheit festzuhalten, dass selbst der Attacke vorangegangene Beleidigungen des Angeklagten durch das Opfer oder angebliche „Fehler“ des Opfers nicht als mildernd für eine derart ausufernde Aggressionshandlung gewertet werden können.
Die besonders brutale Vorgehensweise gegenüber seiner eigenen Tochter, mit deren Lebensweise der Angeklagte sich nicht einverstanden zeigte und durch deren Verhalten er seine patriarchalische Führungsposition in Frage gestellt sah (siehe dazu ursprünglich in Richtung eines intendierten Ehrenmords deutende Angaben des Opfers [ON 2.7, 5, ON 21.12, 4 ff; vgl auch ON 21.6, 4, und ON 56.1, 30, zu den Angaben des Opfers sowie des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Dr. E*] sowie Äußerung des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten, wonach er seine Tochter „mit dem Messer gestochen“ habe und „im Recht“ sei, weil sie einen Freund habe [ON 2.2,3; ON 6.1, 22 f]), sowie die bis zuletzt gezeigten Bagatellisierungstendenzen (ON 56.2, 6; vgl auch dessen Angaben in der Hauptverhandlung [ON 56.1, 3 ff] sowie Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* in ON 34.2, 25 f, wonach der Angeklagte um eine „gewisse Bagatellisierung“ bemüht sei und sich keine Hinweise für selbstkritische Reflexionen oder schlechtes Gewissen finden würden) zeugen von seiner besonders negativen, in seiner Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sodass trotz des Vorliegens der wesentlichen Milderungsgründe des bisher ordentlichen Lebenswandels, des reumütigen Geständnisses sowie des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, die täterspezifischen Erschwerungsumstände so gravierend sind, dass die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Zudem gebieten auch Erfordernisse der Generalprävention (RIS-Justiz RS0090600) zur Stärkung der allgemeinen Rechtstreue sowie zur Abschreckung potenzieller anderer Täter die Verhängung einer strengen Strafe, um Personen, die die Ermordung eines Familienmitglieds als Sanktionierung (vermeintlich) ungehorsamen Verhaltens zwecks Aufrechterhaltung bzw Wiederherstellung der „Familienehre“, der „Ordnung“ und des „Respekts“ nicht als verwerflich empfinden, deutlich vor Augen zu führen, dass derartige Taten mitunter mit der Höchststrafe geahndet werden.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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