Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 23. Oktober 2025, Hv*-79, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers MMag. Haslhofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht, das auch eine aktenkonforme Vorhaftanrechnung sowie ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der ** geborene A* B* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 22. März 2025 in ** seine Ehegattin C* B* dadurch getötet, dass er ihr mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen im Brust-, Hals-, Arm- und Handbereich zufügte, sodass C* B*, bedingt durch die mehrfachen Brustkorbstichverletzungen, an Verbluten nach innen und außen in Verbindung mit einer Herzbeuteltamponade verstarb.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Berufung des Angeklagten mit der er die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt (ON 85).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter mildernd das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend dagegen die Gewaltanwendung gegen eine Angehörige, den Einsatz einer Waffe sowie „das Versetzen zahlreicher, teils wuchtiger und heftiger Stiche“, sohin (vgl die Ausführungen auf US 3f, wonach eine „brutale und massive Vorgehensweise“ sowie “ein besonders großer Kraftaufwand“ eingesetzt wurden) den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB).
Der Strafzumessungskatalog ist weiters um den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 6 StGB (zweite und dritte Alternative) zu ergänzen. Diese Bestimmung kommt (ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots [RIS-Justiz RS0091003]) zusätzlich zu § 33 Abs 2 Z 5 StGB unter anderem dann zum Tragen, wenn ein zu beurteilender Gewalteinsatz zugleich grausam oder für das Opfer besonders qualvoll war ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK2 StGB § 33 Rz 34/5). Grausam handelt, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufügt ( Riffel , aaO § 33 Rz 21), wobei der durch die besondere Brutalität der Tathandlung charakterisierte Erschwerungsgrund primär auf den Handlungsunwert abstellt und dem Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit zuzurechnen ist. Für das Opfer qualvoll sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen hingegen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden ( Riffel , aaO § 33 Rz 22). Das Versetzen von zahlreichen wuchtigen Stichen gegen den gesamten Oberkörperbereich der C* B* (ua wurde dadurch das Brustbein zweifach durchstoßen [AS 1f in ON 34.3 iVm SV-Gutachten Univ.- Prof. Dr. D* AS 22 in ON 78.1]) sowie das Zufügen einer tiefgreifenden Stich-Schnittverletzung an der linken Halsseite bis in den linken großen Kopfwendermuskel in Zusammenschau mit der Verursachung von mehreren Schnitt- und Stichverletzungen gegen die Arme des sich durch Heben der Arme zu schützen versuchenden Tatopfers (AS 2 f in ON 34.3 iVm AS 37ff in ON 78.1), stellt nicht nur eine qualvolle Handlungsweise, sondern auch eine verstärkte Grausamkeit in der Tatbegehung dar. Dass diese qualvollen und grausamen Wirkungen der Tat dem Angeklagten bewusst waren, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns.
Weiters erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zuge seiner Tathandlung die Wehr- und Hilflosigkeit des Opfers ausgenützt hat (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB). Wehr- oder hilflos ist, wer sich infolge seines körperlichen oder seelischen Zustands in keiner Weise gegen den deliktischen Angriff zur Wehr setzen kann. Unter Wehr- und Hilflosigkeit sind somit Zustände zu verstehen, die es dem Opfer unmöglich machen oder doch außerordentlich erschweren, sich gegen Angriffe auf seine Person oder seine sonstigen strafrechtlich geschützten Interessensphären zu verteidigen. Sie können in körperlichen oder seelischen Gebrechen oder durch äußere Umstände begründet sein, wobei es ausreicht, wenn sie zum Tatzeitpunkt gegeben waren (
Mit seiner die Umwandlung der lebenslangen in eine zeitliche Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung vermag der Angeklagte weder die zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründe zu entkräften noch mildernde Umstände aufzuzeigen, welche die begehrte Strafänderung rechtfertigen könnten. Der Berufungsargumentation, wonach der Konflikt vom Opfer durch Beleidigungen und tätliche Angriffe „grundlos herbeigeführt worden sei“, ist zu entgegnen, dass Tatprovokation durch das Opfer zwar grundsätzlich mildernde Wirkung begründen kann ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 29), dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn sich die bewusste Provokation auf den zurechenbaren Erfolgsunwert auswirkt ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 82). Ein Mitverschulden des Opfers ist somit nur dann beachtlich, wenn der Anteil des Opfers an der Tatentstehung diesem auch als schuldhaft oder wenigstens objektiv rechtswidrig angelastet werden kann ( Riffel, aaO § 32 Rz 81). Vor diesem Hintergrund können der Attacke vorangegangene (behauptete) Beleidigungen bzw Misshandlungen zum Nachteil des Angeklagten (die vorliegenden Videoaufnahmen zeigen ein beiderseitiges Streitgespräch im Zuge sich der Angeklagte mehrmals aggressiv vor dem Opfer aufbaut und von diesem mit Stößen und Ohrfeigen auf Abstand gehalten wird [ON 53.1, 53.2]), nicht als mildernd für eine dermaßen ausufernde Aggressionshandlung gewertet werden. Dass unmittelbar vor den Tathandlungen (insbesondere während der durch Videoaufnahmen nicht dokumentierten Zeitspanne) C* B* körperliche Attacken gegen den Angeklagten gesetzt hätte, ergibt sich weder aus den vorliegenden Beweismitteln, noch aus der Aussage des Angeklagten, der insgesamt zu erkennen gab, mehrere Minuten auf dem hilflos am Boden liegenden Opfer gekniet zu sein (vgl AS 18, 42 in ON 78.1 iVm ON 53.4). Schlussendlich lässt auch ein vom Angeklagten beschriebenes „Grinsen“ des Opfers, das ihn „immer so richtig provoziert habe“ (vgl BV A* B* AS 6 in ON 2.3; AS 8, 10, 18f in ON 78.1), keine schuldhafte und bewusste Provokation annehmen, und zeigt vielmehr, dass der Angeklagte (obwohl sich das Opfer in einer von ihm herbeigeführten hilflosen Position befand) seine Emotionen und Aggressionen nicht zu kontrollieren vermochte. Nur der Vollständigkeit halber wird – in Beantwortung des Berufungsvorbringens - noch angemerkt, dass zum einen ein Handeln aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) nicht anzunehmen ist, weil bei schweren Delikten die damit verbundene hohe Hemmschwelle einem Verständnis für die aus dem Augenblick entstandene Tatbegehung entgegensteht ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18 und 19) und zum anderen bei einem Schuldspruch wegen Mordes die Zubilligung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB überhaupt ausscheidet (RIS-Justiz RS0091053 [T4]).
Soweit der Berufungswerber seine Unbescholtenheit und ein umfassendes und reumütiges Geständnis betont, genügt der Hinweis auf die ohnedies vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 2 und Z 17 StGB. Abgesehen davon, dass bestehende berufliche bzw soziale Bindungen keinen Milderungsumstand darstellen, vermag der Berufungswerber nicht darzulegen, weshalb seine Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten haben sollte, vermochte ihn doch auch dieser Umstand nicht von seinem strafbaren Handeln abhalten.
Die Höhe der Strafe wird nach § 32 StGB ausschließlich von der Schuld des Täters bestimmt. Das Maß und Gewicht des Mangels des Täters an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und damit der Vorwerfbarkeit des deliktischen Verhaltens (§ 32 Abs 2) ergibt sich aus der (subjektiven) Schwere der Schuld, aber auch aus dem Unrechtsgehalt der Tat, also der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und ihres sozialen Störwerts. Die Schuld iSd § 32 Abs 1 StGB erhält sohin ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, die die Schuld umfasst. Die persönliche Täterschuld wiegt umso schwerer, je ablehnender oder gleichgültiger der Rechtsbrecher bei der Tat den rechtlich geschützten Werten gegenüber stand und je nachdrücklicher ein maßstabsgerechter Mensch den Tatentschluss von sich gewiesen hätte. Dagegen ist der Vorwurf umso geringer, je mehr sich – objektiv gesehen – auch ein maßstabsgerechter Mensch zur Tat hätte verlockt fühlen können, je mehr Festigkeit und Willenskraft er hätte aufwenden müssen, um der Versuchung nicht zu erliegen, durch die sich der Täter zum deliktischen Verhalten hat bestimmen lassen. Als Ausdruck der individuellen Sozialschädlichkeit ist der solcherart in der Tat manifestierte Gesinnungsunwert Maßstab für die tätergerechte Bestrafung ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 32 Rz 7f ).
Gemessen an diesen Kriterien steht beim Angeklagten bei der Bewertung seiner Schuld die vom Erstgericht zutreffend hervorgehobene Brutalität seiner Tat im Vordergrund. Das Versetzen von zahlreichen wuchtigen Stichen und Schnitten gegen den Oberkörper, Hals und Armbereich der C* B* (die Wucht der Angriffe erreichte ein Ausmaß, dass sogar die Klingenspitze der Tatwaffe verbogen wurde [AS 6 in ON 43.2, AS 2 in ON 43.25]) beinhaltet ein - über einen raschen einmaligen Angriff weit hinausgehendes - längeres Tatgeschehen, das – wie auch die Sachverständige Prim. DDr. E* aufzeigte (AS 36 in ON 78.1) – von einer derart massiven Aggression getragen war, dass dem Angeklagten ein regelrechter Vernichtungswille zu unterstellen ist. Diese Tötungshandlung beinhaltet Unrechts- und Schuldelemente, die die Tat deutlich über jenes Maß an Verwerflichkeit hinausheben, wie es jedem Mord eignet (vgl Birklbauer in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 75 Rz 83) und führte - bei Vorliegen mehrerer konkurrierender Todesursachen (unter anderem durch Verbluten nach innen und außen, genauso aber durch Einatmen von Erbrochenem, vgl SV Univ.- Prof. Dr. D* AS 37ff in ON 78.1) - zu einem qualvollen Tod. Sie zeugt somit von einer besonders negativen Einstellung des Angeklagten gegenüber den geschützten Werten, sodass seiner Tat trotz seines bisher ordentlichen Lebenswandels mit der Verhängung der Höchststrafe in Form einer lebenslangen Freiheitsstrafe begegnet werden muss.
Bei der Strafbemessung sind – entgegen dem Berufungsvorbringen - auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Weil gerade Delikte gegen Leib und Leben, insbesondere Tötungsdelikte mit Waffen, die der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, mit sehr hohen oder durchaus auch der höchsten dafür vorgesehenen Strafe geahndet werden müssen, um andere von der Begehung derartiger Delikte abzuhalten und die allgemeine Normentreue zu stärken, kann bei einer derartigen, von hoher Schuld getragenen Tat, auch unter dem Aspekt der Generalprävention mit der Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden (vgl RIS-Justiz RS0090600 [T6]).
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