RS0091875 – OGH Rechtssatz
Grausam im Sinn der Z 6 des § 33 StGB handelt, wer bei Begehung der Tat eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zeigt, so etwa ein Mörder, der sich auch durch flehentliches Bitten des Opfers von der Tat nicht hat abhalten lassen.