Grausam im Sinn der Z 6 des § 33 StGB handelt, wer bei Begehung der Tat eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung zeigt, so etwa ein Mörder, der sich auch durch flehentliches Bitten des Opfers von der Tat nicht hat abhalten lassen.
…seelischen Schmerzen des Opfers verbunden war, sodass die Angeklagten sowohl grausam als auch in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt haben (vgl RIS-Justiz RS0091875; RS0106652). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Angeklagten insgesamt mit erheblicher Gewalt gegen ihr Opfer vorgingen. Als weiterer Erschwerungsgrund ist die Tatbegehung unter Verwendung einer…
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