Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) sowie den Richter Dr. Nowak und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Marcel-Philip Kraml, BA, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , C* , **, vertreten durch Dr. Caroline Fischerlehner, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 57.000), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 57.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24.3.2026, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben und das diesem vorangegangene Verfahren über den Sicherungsantrag für nichtig erklärt.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des nichtigen Sicherungsverfahrens und des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin – vormals D* GesmbH – hat ihren Sitz in **. Sie bietet Dienstleistungen, Projektmanagement und Consulting in den Bereichen Markscheidewesen, Bergbau, Deponietechnik, Vermessungsarbeiten, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Geologie, Geodäsie, Geotechnik, Bohrungen und Umwelt an.
Das beklagte „B*“ (in der Folge: die Beklagte ) beauftragte die Klägerin Ende Mai 2007 damit, für die Beklagte ein Verfahren nach dem UVP-Gesetz für einen Schotterabbau im Bereich ** - ** zu begleiten und abzuwickeln.
Jenes UVP-Verfahren wurde auf Grundlage der von der Klägerin erstellten Unterlagen geführt. Am 5.4.2011 erging der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom selben Tag, wonach dem „B*“ nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung für das Vorhaben „Schotterabbau **“ – Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau – auf näher bezeichneten Grundstücken auf einer Fläche von ca 76,15 ha erteilt wurde (samt wasserrechtlichem Konsens, Rodungskonsens, Setzung einer Abbau- und Rekultivierungsfrist und Vorsehung von Auflagen und Bedingungen).
Die Urkunde „Auflistung Dokumente für Einreichung“ (Beil./D) beinhaltet Folgendes ( Markierungen durch den Klagevertreter, Anm ):
Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten verboten werde, die im Rahmen des Einreichprojektes in jenem UVP-Verfahren vor dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Plandokumente und Gutachten, die dem Bewilligungsbescheid vom 5.4.2011 (./C) zugrunde lägen, insbesondere die in ./D genannten Dokumente, an denen der Klägerin Werknutzungs- und Urheberrechte zustünden, zu vervielfältigen oder an Dritte zu verbreiten.
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, mit der erteilten behördlichen Bewilligung sei der vertraglich angestrebte Zweck – die Erstellung des Einreichprojekts und die Herbeiführung einer behördlichen Bewilligung im UVP-Verfahren – erreicht und der Auftrag erfüllt worden.
Die Beklagte wolle nun die Berechtigung für den Schotterabbau an Dritte abgeben und habe hierfür eine Ausschreibung des Projekts vorbereitet bzw vorbereiten lassen. Dabei bediene sie sich [der] von der Klägerin im Zeitraum 2006 bis 2011 erstellten UVP-Unterlagen. Die Beklagte habe zu diesem Zweck jene Unterlagen bereits an Dritte weitergegeben, insbesondere an ein anderes Planungsbüro, das nunmehr in die Projektfortführung einbezogen worden sei und die Unterlagen der Klägerin für die Erstellung bzw Vorbereitung von Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen verwende.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, Antragsgegnerin und auch Beklagte könne nur ein parteifähiges Subjekt sein. Die Antragstellerin führe als Antragsgegnerin das „B* C*“ an. Der so bezeichneten Antragsgegnerin komme keine Rechtspersönlichkeit zu. Sie sei damit nicht parteifähig. Daraus leite sich auch die Prozessunfähigkeit ab, da jenes Gebilde mangels Rechtsfähigkeit über keine vertretungsbefugten Organe verfüge. Es werde daher ausdrücklich mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit der Antrags[gegnerin] eingewandt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 2.580,80 bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens.
Es erachtete über den eingangs wiedergegebenen, zum Teil als unstrittig bezeichneten Sachverhalt hinaus die auf Seiten 7 bis 18 angenommenen Sachverhaltsgrundlagen als bescheinigt, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass beide Streitteile nach dem übereinstimmenden Vorbringen davon ausgingen, dass die Durchführung des UVP-Verfahrens zur Erwirkung der erforderlichen Bescheide, um einen Schotterabbau auf der Liegenschaft durchführen zu können, Zweck des geschlossenen Vertrages gewesen sei. Die Beklagte sei damit im Recht, dass die Nutzung der Rechte, die ihr aus dem auch auf den UVP-Unterlagen gründenden Bescheid erwuchsen, die Kenntnis und Innehabung der dem Bescheid zu Grunde liegenden bzw im Bescheid genannten Unterlagen voraussetzten. Damit sei die Verwendung der (angeblich von der Klägerin stammenden) Projektunterlagen durch die Beklagte, um einen Vertragspartner für den Schotterabbau zu gewinnen, durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen und deren Zweck gedeckt. Da somit die von der Klägerin behauptete (und von der Beklagten intendiert zugestandene) Verwendung der strittigen Unterlagen durch die Beklagte den vereinbarten Zweck nicht übersteige, liege kein rechtsverletzendes Verhalten der Beklagten vor, sodass die beantragte einstweilige Verfügung schon deshalb abzuweisen sei. Hinzu komme die Unbestimmtheit des Sicherungsbegehrens.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Abänderungsantrag auf Stattgabe des Sicherungsantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eventualiter erhebt die Klägerin einen Rekurs im Kostenpunkt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Aus Anlass des Rekurses war der angefochtene Beschluss als nichtig aufzuheben, das diesem vorangegangene Verfahren über den Sicherungsantrag für nichtig zu erklären und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die beantragte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
1. Zweifellos hat die B*Rechtspersönlichkeit, und zwar nach kanonischem Recht (vgl Can 369 CIC 1983: sog Teilkirche) und zufolge des Konkordats 1934 auch für den staatlichen Bereich (Art II des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, StF: BGBl II 2/1934 (vgl 7 Ob 25/21h [Rz 20]; RS0035153 [T2, T4]).
2. Auch diverse Untergliederungen der römisch-katholischen Kirche besitzen neben den Diözesen, vertreten durch den Bischof bzw Generalvikar oder Koadjutor, Rechtspersönlichkeit; so ist etwa auch das Benefizium des Bischofs, wie jedes Benefizium , rechtsfähig, nicht hingegen „das Erzbistum“, „das erzbischöfliche Ordinariat“ und „die Finanzkammer“ (2 Ob 31/50; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 83 [Stand 1.9.2014, rdb.at). Auch wird die Rechtsfähigkeit etwa der Klöster, Pfarrkirchen und Pfarrpfründe angenommen ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6 Vor § 1 Rz 5 mwN [Seite 632]).
3. Eine Nichtigkeit im Sinn des § 477 ZPO begründet auch die fehlende Parteifähigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 8 [Stand 1.9.2019, rdb.at]; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 97 f [Stand 1.9.2014, rdb.at]).
4. Der Mangel der Parteifähigkeit ist sanierbar, und zwar innerhalb der Grenzen des § 235 Abs 5 ZPO: Er kann nur dann beseitigt werden, wenn die Bezeichnung der klagenden oder beklagten Partei unrichtig angegeben ist, sodass zwar unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, dass ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder beklagt werden sollte. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist nur dann zulässig, wenn durch die Änderung der Parteienbezeichnung nicht in Wahrheit ein Parteiwechsel erreicht werden soll Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 § 6 ZPO Rz 3 (Stand 1.9.2014, rdb.at).
5. Zu prüfen ist also, ob sich der Mangel nur als Folge einer unrichtigen Bezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt darstellt oder ob das in den Prozess gezogene Gebilde tatsächlich keine Rechtssubjektivität besitzt; sobald hingegen nur eine unrichtige Bezeichnung für ein existierendes Rechtssubjekt gewählt wurde, das nach dem gesamten Klagsvorbringen belangt (oder dessen Rechtsanmaßung bekämpft) werden soll, liegt kein Mangel der Parteifähigkeit, sondern nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die von Amts wegen, selbst noch durch das Rechtsmittelgericht auf Antrag oder von Amts wegen richtigzustellen ist ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 101 [Stand 1.9.2014, rdb.at]).
5.1. Weil die Klägerin stets nur auf das „B* C*“ abgestellt hat, und sich aus den gesamten Akten nicht mit ausreichender Klarheit entnehmen lässt, welches existierende Rechtssubjekt die Klägerin damit in Wahrheit gemeint habe (Diözese? Benefizium?), fehlt es jedenfalls im rekursgegenständlichen Sicherungsverfahrenan der Sanierbarkeit der mangelnden Parteifähigkeit im Wege der Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO.
5.2. An dieser Stelle ist auch auf die Frage der Gehörverletzung einzugehen:
5.2.1. Dogmatisch zutreffend macht die Rekurswerberin einen Verfahrensmangel (keine Nichtigkeit) geltend (nur die Verletzung einer absolut - im Sinne von ausnahmslos - angeordneten Gehörgewährung ist mit Nichtigkeit bedroht - 4 Ob 25/22p [Rz 12] mwN; 17 Ob 11/10g [Punkt 2.3]; 16 Ok 12/13 [Punkt I.6.]; vgl 4 Ob 56/12g).
5.2.2. Sie bringt in ihrem Rekurs – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung – vor, welche abweichenden Sachverhaltsgrundlagen sich bei Vernehmung des Geschäftsführers ergeben hätten und/oder was sie bei Einräumung einer Replik vorgebracht hätte – jedoch betreffen sämtliche dieser Ausführungen die Urheberrechte der Klägerin an jenen Unterlagen; an welchen genau solche Rechte bestünden; wie der Vertrag unter Berücksichtigung näher ausgeführter weiterer Umstände auszulegen sei).
5.2.3. Sie nimmt dabei aber mit keinem Wort darauf Bezug, was sie denn dem gegnerischen Argument der mangelnden Parteifähigkeit in einer Replik oder mündlichen Verhandlung erwidert hätte.
Von der ihr offenstehenden Möglichkeit, zur gegnerischen Äußerung (ON 3) gerade mit Blick auf die Frage der Parteifähigkeit (auch in rechtlicher Hinsicht) Stellung zu nehmen (vgl 4 Ob 25/22p [Rz 19]), machte sie auch im Rekurs keinen Gebrauch.
Eine Gehörverletzung hiezu ist daher zu verneinen.
5.3. Ist die Frage des Vorliegens der Parteifähigkeit strittig, ist die davon betroffene Person jedenfalls insoweit als parteifähig anzusehen (2 Ob 174/23m [Rz 19]; RS0035423; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 102 [Stand 1.9.2014, rdb.at]), sodass also die Äußerung zum Sicherungsantrag (ON 3) und auch die Rekursbeantwortung grundsätzlich prozessual beachtlich sind; in der Äußerung wurde ausdrücklich auf die mangelnde Parteifähigkeit des als Beklagte angeführten Gebildes hingewiesen.
6. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen. Mit ihrem Rekurs im Kostenpunkt ist die Klägerin hierauf zu verweisen.
Eine darüber hinausgehende Aufhebung kommt nicht in Betracht: einerseits deshalb nicht, weil das Rekursgericht damit den Rahmen der Anfechtung überschreiten würde (RS0007416); anderseits auch nicht, weil im Hauptverfahren diesbezüglich andere Regeln zu beachten sein werden (instruktiv: 2 Ob 76/24a [Rz 8]).
7. Die Nichtigerklärung des Sicherungsverfahrens umfasst auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung; nun ist § 51 Abs 1 ZPO anzuwenden. In Bezug auf die Kosten des Rekursverfahrens gilt dies (in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 4 EO) ebenso.
Trifft beide Parteien ein Verschulden, ist mit Kostenaufhebung vorzugehen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.200 mwN).
7.1. Die Klägerin trifft ein Verschulden daran, dass sie ein nicht parteifähiges Gebilde belangte.
7.2. Zu (RS0035423 [T15]) besteht folgender Rechtssatz: „Da einem ‚Gebilde‘, dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten, sind ihm auch die damit verbundenen Kosten zu ersetzen“.
Dies gibt den Inhalt jener Entscheidung (1 Ob 40/09b) allerdings nicht zutreffend wieder: Dort kam es zum Einschreiten einer eindeutig identifizierten natürlichen Person als „ Einschreiterin “ (und zwar als vermeintlicher Vertreterin der dort Zweitbeklagten), und erfolgte der höchstgerichtliche Kostenzuspruch auch keineswegs an jenes nicht parteifähige Gebilde, sondern an die – tatsächlich existente – Einschreiterin selbst.
7.2.1. Im vorliegenden Fall berief sich die Beklagtenvertreterin auf eine vom B* erteilte Vollmacht; gleichzeitig wurde jedoch gerade die Parteifähigkeit des behaupteten Vollmachtgebers bestritten.
7.2.2. Das kostenrechtlich relevante beklagtenseitige Verschulden ist darin zu sehen, dass nicht klargestellt wurde, für welche existierende Rechtsperson die gewählte Vertreterin denn nun einschreite, sodass gar nicht beurteilt werden kann, (a) wem und (b) ob überhaupt Kosten (nach dem Kriterium der Zweckmäßigkeit iSd § 41 Abs 1 ZPO) zuzusprechen sind. Eine diesbezügliche vorherige Erörterung ist in Kostenfragen nicht vorgesehen (vgl § 182a zweiter Satz ZPO).
7.2.3. Überdies kommt die Rekursbeantwortung auf den Mangel der Parteifähigkeit nicht mehr zurück und verwirklicht damit auch eine beklagtenseitige Verletzung der diesbezüglichen Hinweispflicht (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.204).
7.3. Es ist daher insgesamt von einem Verschulden beider Seiten auszugehen, was zur Kostenaufhebung zu führen hat.
8. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet sich auf §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 Abs 3 ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nach §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung anstand.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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