Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Bahr und den Richter Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*-C*und einen weiteren Beschuldigten wegen § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Jänner 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg führte zu AZ D* gegen die unmündigen Einspruchswerber E*-B*, geboren am **, und A* B*-C*, geboren am **, ein Ermittlungsverfahren wegen § 3g Abs 1 VerbotsG 1947, welches sie am 21. Oktober 2025 hinsichtlich beider Einspruchswerber infolge ihrer Strafunmündigkeit gemäß § 190 StPO iVm § 4 Abs 1 JGG einstellte (ON 1.1). Weiters führte sie gegen unbekannte Täter ein Ermittlungsverfahren wegen § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 und § 207a StGB, welches sie am 27. November 2025 gemäß § 197 Abs 2 StPO abbrach (ON 1.3). Ein Verfahren wegen § 218 Abs 1b StGB wurde indes gegen niemanden eingeleitet.
Am 29. November 2025 erhoben die Einspruchswerber rechtzeitig Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO, da sie – soweit hier relevant – zu Unrecht nicht als Opfer eingestuft worden seien, wodurch ihnen ihre subjektiven Rechte als Opfer verweigert worden seien (ON 7).
Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses stellte das Landesgericht Korneuburg in teilweiser Stattgebung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung fest, dass der minderjährige E*-B* und der minderjährige A* B*-C* durch die Nicht-Einstufung als Opfer im Verfahren AZ D* der Staatsanwaltschaft Korneuburg durch die Staatsanwaltschaft in ihren subjektiven Opferrechten verletzt worden seien (ON 10).
Die nur gegen die zuvor angeführte Feststellung (Punkt 1. des Beschlusses vom 30. Jänner 2026) fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 11) ist nicht berechtigt.
Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht steht gemäß § 106 Abs 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in ihrem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach diesem Gesetz (Abs 1 Z 1 leg cit) oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Abs 1 Z 2 leg cit). Die Bestimmungen des Abs 1 Z 1 und Z 2 sollen daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Bedeutung erlangt der Einspruch insbesondere im Fall der Verweigerung bestimmter Verfahrensrechte des Beschuldigten oder des Privatbeteiligten (Abs 1 Z 1). Welche Rechte iSd Z 1 die StPO zB dem Opfer oder dem Privatbeteiligten einräumt, listen die § 66 Abs 1 bzw § 67 Abs 6 auf ( Stricker,WK-StPO § 106 Rz 11). Über § 5 Abs 1 StPO fließen die Garantien der EMRK in § 106 Abs 1 StPO ein (RIS-Justiz RS0133225).
Nach § 10 Abs 2 StPO sind Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten. Darunter versteht man zusammengefasst, dass das Opfer einen grundsätzlichen Anspruch auf Achtung und Anerkennung seiner Person und seiner Verfahrensstellung hat ( Kier,WK-StPO § 10 Rz 42). Verstöße der Staatsanwaltschaft gegen § 10 Abs 2 StPO und die jene Norm ausformenden einzelnen Informationsrechte können im Wege eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) zumindest zur Feststellung der Rechtsverletzung und zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den entsprechenden Rechtszustand mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), führen ( Kier, aaO § 10 Rz 49).
Die Erstrichterin stellte im angefochtenen Beschluss den Verfahrensgang detailliert wie auch korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Nach § 218 Abs 1b StGB ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt. Nach den Materialien (ErlRV 135 BlgNR XXVIII. GP 2) ist der Begriff des Übermittelns in § 218 Abs 1b StGB wie in §§ 126a und 126b StGB zu verstehen, wobei im vorliegenden Kontext lediglich eine unaufgeforderte (also nicht von der Empfängerin oder dem Empfänger erbetene) Übermittlung unter bestimmten Umständen strafbar sein soll.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts waren nach den Ermittlungsergebnissen zur gegenständlichen WhatsApp-Gruppe ua die Beschwerdeführer Adressaten der Übermittlung mehrerer pornographischer Darstellungen, die zumindest teilweise den Tatbestand des § 218 Abs 1b StGB erfüllen (vgl ON 2.3, Bilder Nr 14, 22 und 38 ff) sowie bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a Abs 4 StGB (vgl ON 2.2, 2 f; ON 2.3, 3; ON 6.2, 4), wobei dieser zugrunde liegende Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft auch nicht in Abrede gestellt wird, sondern sie sich nur dagegen wendet, dass die Übermittlung an die Einspruchswerber unaufgefordert erfolgt sei.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegt fallkonkret im Sinne des erstgerichtlichen Beschlusses ein Anfangsverdacht (vgl dazu Danek/Mann, WK-StPO § 1 Rz 26) gegen unbekannte Täter in Richtung § 218 Abs 1b StGB vor, den die Staatsanwaltschaft mit ihren Mutmaßungen, dass die Einspruchswerber über eigene Aufforderung der WhatsApp-Gruppe hinzugefügt worden sein könnten, nicht zu widerlegen vermag. Soweit sie dabei auf die Ausführungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 (vgl ON 10, 6) verweist, wäre selbst aus einem Ersuchen, der WhatsApp-Gruppe hinzugefügt zu werden, nicht zwingend eine Aufforderung zur Übermittlung von Bildaufnahmen im Sinne des § 218 Abs 1b StGB zu erblicken. Im Übrigen legte das Erstgericht schlüssig und detailliert dar, weshalb im konkreten Fall sogar Indizien vorliegen, dass die Beschwerdeführer mit der Aufnahme in die WhatsApp-Gruppe nicht einverstanden gewesen seien (vgl ON 10, 6).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch aus der Bestimmung des § 218 Abs 3 StGB, wonach der Täter nach Abs 1b nur zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung (im gegenständlichen Fall nach § 207a StGB) mit strengerer Strafe bedroht ist, für die Staatsanwaltschaft nichts zu gewinnen wäre, da dies nur jene nach § 218 Abs 1b StGB inkriminierten Darstellungen betreffen kann, die nicht (auch) den Tatbestand des § 207a StGB erfüllen.
Aufgrund des somit gegebenen Anfangsverdachts gegen unbekannte Täter in Richtung § 218 Abs 1b StGB hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zumindest eine Opferstellung iSd § 65 Abs 1 lit a StPO bzw sogar eine besondere Schutzbedürftigkeit iSd § 66 Abs 1 Z 1 und 3 StPO zuerkennen müssen, weshalb sie im Ergebnis in ihren (subjektiven) Opferrechten verletzt wurden.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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