Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M.,(Dreiersenat gem § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, wegen Kinderbetreuungsgeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 10.4.2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Bescheid vom 21.1.2026 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 6.9.2024 bis 7.11.2024. Sie sprach weiters aus, dass sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens um EUR 1.300,00 reduziere und die Klägerin zum Rückersatz dieses Betrages verpflichtet sei. Dem Bescheid war eine Information über das Klagerecht angeschlossen. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid rechtskräftig werde, wenn nicht innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab seiner Zustellung Klage erhoben werde. Die Klage sei schriftlich beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, einzubringen. Kläger, die nicht vertreten sind und deren Wohnsitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengel liegt, in dem das für das Verfahren zuständige Gericht seinen Sitz habe, könnten die Klage auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes zu Protokoll geben.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.1.2026 wurde der Bescheid für die Klägerin hinterlegt, erster Tag der Abholfrist war der 27.1.2026. Eine entsprechende Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Die Klägerin reagierte darauf (erstmalig) am 26.2.2026 mit einer E-Mail an die Beklagte.
Die Beklagte ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 10.3.2026 um Mitteilung, ob die E-Mail vom 26.2.2026 als Klage gegen den Bescheid zu werten sei und wies auf das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift und darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit 24.2.2026 abgelaufen und die E-Mail außerhalb der vierwöchigen Klagsfrist erfolgt sei. Dieses Schreiben wurde ab 13.3.2026 für die Klägerin zur Abholung hinterlegt.
Am 18.3.2026 gab die Klägerin daraufhin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Post auf und übermittelte noch eine weitere E-Mail an die Beklagte.
Die Klägerin beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Klage. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Frist bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist (am 27.01.2026), sondern nicht erst mit der tatsächlichen Abholung (am 28.01.2026) zu laufen beginne. Zusätzlich sei sie davon ausgegangen, dass eine Übermittlung per E-Mail ausreichend sei, weshalb sie am 26.2.2026 eine entsprechende Stellungnahme übermittelt habe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr „Einspruch“ ausreichend gewesen sei, weshalb sie am 26.2.2026 eine „entsprechende Stellungnahme per E-Mail“ übermittelt habe.
Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus. Grundsätzlich könne auch ein Irrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dazu seien auch Rechtsirrtümer zu zählen, wobei die mangelnde Kenntnis der Rechtslage nur dann einen Rechtsirrtum begründe, wenn der rechtsunkundigen, unvertretenen Partei die Kenntnis der Vorschriften nicht zugemutet werden könne und es ihr aufgrund der knappen Zeit nicht mehr möglich sei, einen Rechtsanwalt mit dieser Sache zu betrauen. Nach der Rechtsprechung sei aber jedenfalls die Unkenntnis gehörig kundgemachter Gesetze - auch für Ausländer - nicht als ein für die Partei unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu werten und begründe vor allem auch ein Irrtum über den Fristenlauf jedenfalls keinen Grund für eine Wiedereinsetzung.
Der Irrtum der Klägerin über den Beginn des Fristenlaufes stelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Klägerin an der rechtzeitigen Klagserhebung gehindert habe. Ungeachtet dessen sei die am 26.2.2026 eingebrachte Klage auch dann einen Tag verspätet, wenn die vierwöchige Rechtsmittelfrist - wie von der Klägerin fälschlich angenommen - erst mit der tatsächlichen Abholung am 28.1.2026 zu laufen begonnen hätte. Der Irrtum der Klägerin sei somit auch nicht kausal für die Verspätung der Klage.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab und die Klage als verspätet zurück. Es legte dieser Entscheidung den eingangs im Wesentlichen widergegebenen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, die Voraussetzungen des § 146 Abs 1 ZPO lägen nicht vor. Selbst wenn man die Frist erst ab dem Tag der Abholung des Schriftstücks, somit ab 28.1.2026, berechnen würde, hätte die unerstreckbare Frist zur Klagseinbringung von 4 Wochen bereits am 25.2.2026 geendet. Auch in diesem Fall wäre der bekämpfte Bescheid am 26.2.2026 bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Klage an diesem Tag (ebenfalls) verspätet wäre. Eine Wiedereinsetzung sei überhaupt nur dann zulässig, wenn das Hindernis unmittelbar kausal für die Versäumung gewesen sei. Schon deshalb wäre eine Wiedereinsetzung auf Basis des eigenen Vorbringens der Klägerin abzuweisen.
Zudem führe der Umstand, dass die Klägerin zunächst nicht nur über das tatsächlich fristauslösende Ereignis geirrt habe, sondern sie in weiterer Folge auch die Frist aufgrund des von ihr (fälschlich späteren) Beginns des Fristenlaufs (Tag der Abholung) verpasst hätte, letztlich wochenlang untätig geblieben sei anstatt allenfalls rechtliche Informationen einzuholen und vielmehr selbst nach Ablauf dieser Frist(en) lediglich eine E-Mail an die Beklagte übermittelt habe, dazu, dass insgesamt auch nicht mehr bloß von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden könne.
Die Klage sei damit als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Am 23.4.2026 gab die Klägerin den von ihr selbst verfassten Rekurs an das Erstgericht zur Post. Mit Beschluss vom 24.4.2026 wurde der Klägerin daraufhin die Verbesserung des Rekurses binnen 14 Tagen aufgetragen durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht komme oder in Betracht käme. Dieser Beschluss wurde hinterlegt zur Abholung ab 29.4.2026. Die Klägerin hielt sich, wenn man im Zweifel von ihren Angaben ausgeht, von 28.4.2026 bis 5.5.2026 in Bosnien auf, sie kehrte erst am 5.5.2026 an ihre Abgabestelle zurück. Die hinterlegte Sendung behob ihr Ehegatte am 7.5.2026. Der verbesserte Rekurs wurde am 18.5.2026 vom nunmehrigen Klagevertreter eingebracht.
Aufgrund der Ortsabwesenheit der Klägerin wurde die Zustellung des Verbesserungsauftrags erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (6.5.2026), an dem die hinterlegte Sendung behoben werden hätte können.
Ausgehend davon erfolgte die Verbesserung fristgerecht und ist der verbesserte Rekurs rechtzeitig.
2. Die Klägerin moniert, sie habe am 26.2.2026 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen und die korrigierten Unterlagen vorgelegt. Ein Mitarbeiter habe die Durchführung bestätigt und sie angewiesen, die Unterlagen per E-Mail zu übermitteln. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer formellen Klage bei Gericht sei nicht erfolgt. Sie habe als rechtsunkundige Partei darauf vertrauen dürfen, korrekt gehandelt zu haben.
3.Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte.
Unter Ereignis ist jedes Geschehen oder jede Tatsache zu verstehen. Dieses muss kausal sein, dh die Versäumung muss ausschließlich auf dieses Ereignis zurückzuführen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (objektives Kriterium) nicht verhindern hätte können, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (subjektiver Maßstab) nicht erwarten konnte ( Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 146 Rz 1 ff; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3II/3 § 146 ZPO Rz 4 ff; Melzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 146 ZPO Rz 1 ff).
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft ( Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 146 Rz 6; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 II/3 § 146 ZPO Rz 54 f).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh ihm darf keine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen sein, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre, weil er einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Er darf die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (RS0036795, RS0036800, RS0030477; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 146 Rz 7).
Die Wiedereinsetzung ist zu verwehren, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (RS0036778). Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt (RS0116536).
Ob die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen ist, weil es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig (RS0116535).
4. Im vorliegenden Fall mangelt es schon an der Kausalität des von der Klägerin vorgebrachten unvorhergesehenen bzw unabwendbaren Ereignis. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Wiedereinsetzungsantrag ging sie davon aus, dass die Klagefrist erst mit der Abholung der Sendung zu laufen beginne. Nachdem der Bescheid von der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen am 28.1.2026 behoben wurde, hätte die Frist – wenn sie erst mit der Abholung am 28.1.2026 zu laufen begonnen hätte-am 25.2.2026 geendet. Die Einbringung einer Klage erst am 26.2.2026 wäre daher auch in diesem Fall verspätet, der Irrtum der Klägerin ist daher für das Fristversäumnis nicht kausal. Eine Wiedereinsetzung kommt folglich nicht in Betracht.
Auf die Frage, ob eine Einbringung der Klage per E-Mail bei der Beklagten fristwahrend wäre, kommt es daher nicht an.
5. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Da keine Kosten verzeichnet wurden, konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
6.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist ist einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RS0044536, RS0044487, RS0105605).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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