Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Steindl-Kopf, LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A* , geb. **, **, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann&Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für Wien), Wipplingerstraße 28, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 – 19, 1011 Wien, wegen EUR 9.093,74 brutto sA und Feststellung (hier: Zinsen ), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.000,--) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.3.2025, B*-38, berichtigt mit Beschluss vom [richtig:] 19.2.2026, B*-48, und mit Beschluss vom 3.3.2026, B*-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin steht seit 4.9.2017 in einem befristeten und seit 7.9.2020 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beklagten.
Sie begehrt EUR 9.093,74 brutto sA an Entgeltdifferenzen, die sich daraus ergäben, dass ihre Vordienstzeiten von der Beklagten nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte wendet ein, die Vordiensttätigkeiten der Klägerin seien nicht im vollen Ausmaß als nützliche Vordienstzeiten im Sinne des § 26 Abs 3 VBG zu qualifizieren und daher nur teilweise anzurechnen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.093,74 netto samt 9,2 % gestaffelter Zinsen über dem Basiszinssatz (erster Absatz), stellte fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entlohnung nach dem Entlohnungsschema IL, Entlohnungsgruppe I1, Gehaltsstufe 06 mit nächster Vorrückung am 1.9.2024 in die Gehaltsstufe 07 habe (zweiter Absatz) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (dritter Absatz).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom [richtig:] 19.2.2026 berichtigte das Erstgericht den ersten Absatz des Urteilsspruchs wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig der Klägerin den Betrag von EUR 9.093,74 brutto samt 8,58 % Zinsen aus EUR 561,19 seit 01.01.2021, samt 8,58 % Zinsen aus EUR 1.923,80 seit 01.01.2020 samt 11,08 % Zinsen aus EUR 1.554,43 seit 01.01.2023, samt 13,08 % Zinsen aus EUR 2.712,65 seit 01.01.2024, samt 11,73 % Zinsen aus EUR 1.911,15 seit 01.01.2025, samt 11,73 % Zinsen aus EUR 215,26 seit 01.01.2025 und samt 11,73 % Zinsen aus EUR 215,26 seit 01.02.2025 gemäß § 19 RAO binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu bezahlen. “
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 3.3.2026 berichtigte das Erstgericht den Berichtigungsbeschluss vom 19.2.2026 dahingehend, dass hinsichtlich des Betrages von EUR 1.923,80 der Zinsenlauf mit 01.01.2022 anstatt mit 01.01.2020 beginnt.
Nach diesem von der Beklagten beantragten Berichtigungen richtet sich ihre Berufung(nur) gegen den Zuspruch von Zinsen gemäß § 49a ASGG aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz zugesprochen werden mögen, in eventu , es aufzuheben.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Vorab ist festzuhalten, dass sich das Berufungsverfahren ausschließlich auf die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes beschränkt.
Betreffend den (ursprünglichen) Zuspruch von EUR 9.093,74 netto statt brutto wurde die Berufung von der Beklagten im Hinblick auf die rechtskräftige Berichtigung durch das Erstgericht ausdrücklich zurückgenommen (siehe ON 40, Seite 5).
2.Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Klägerin Anspruch auf Zinsen nach § 49a ASGG habe. Die Verzögerung der Zahlung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten, sodass der Klägerin nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % gemäß § 1000 ABGB anstatt von 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 49a ASGG zustünden.
Trotz einer eingehenden Prüfung und intensiven Auseinandersetzung der Beklagten mit der Vortätigkeit der Klägerin habe es sich als unumgänglich erwiesen, zur Klärung der Frage der Anrechenbarkeit einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen. Erst auf Grundlage seines rund 60 Seiten umfassenden und mit besonderer fachlicher Tiefe abgefassten Gutachtens habe die Nützlichkeit der Vortätigkeiten – bei welcher es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt – abschließend beurteilt werden können.
Dies verdeutliche, dass es sich um eine hochspezialisierte Fragestellung gehandelt habe, deren Beantwortung selbst bei sorgfältiger Prüfung durch die Beklagte nicht möglich gewesen wäre. Da der Beklagten nach Maßgabe des § 1297 ABGB nicht dasselbe Fachwissen abverlangt werden könne wie einem Sachverständigen, habe die rechtliche Beurteilung, die zu einer Nichtanrechnung der Vordienstzeiten geführt habe, auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht.
3.1.Bei Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich ohne weitere Behauptungen der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte gesetzliche Zinssatz begehrt werden. Dieser erhöhte Zinssatz gelangt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht (RS0125438, RS0116030).
Dabei ist es Sache des Schuldners, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz im konkreten Fall nicht zusteht (RS0125438 [T2], RS0116030 [T3, T5]). Erforderlich ist eine inhaltliche Darlegung des Rechtsstandpunkts ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 49a ASGG Rz 8). Nicht näher substanziierte Ausführungen reichen nicht ( Köck in Köck/Sonntag,§ 49a ASGG Rz 7).
3.2. Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Verfahren bloß die allgemeine Behauptung aufgestellt, die Zahlungsverzögerung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht (ON 4, Seite 7; ON 11, Seite 10), ohne dies näher zu begründen.
Die erstmals in der Berufung vorgetragenen Ausführungen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz im konkreten Fall nicht zustehen soll, widersprechen daher dem Neuerungsverbot.
4.1. Selbst wenn man im Hinblick auf das gesamte Vorbringen der Beklagten von ausreichenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren ausgeht, wäre für die Beklagte aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt insbesondere dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt oder eine komplexe Materie zu beurteilen war, zu der Rechtsprechung fehlte (RS0125438, RS0116030 [T4]). Allein der Umstand, dass sich der Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, kann an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a ASGG erster Satz nichts ändern (RS0116030). Eine strittige Beweislage ist kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG. Eine vertretbare abweichende Beweiswürdigung wird dem Schuldner nicht zugebilligt, sondern es ist von der Kenntnis des Sachverhalts durch die Partien auszugehen ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 49a ASGG Rz 6; Köck in Köck/Sonntag,§ 49a ASGG Rz 6; Grundtner/Leitner in Haslinger/Leitner/Nowak, Handbuch ASGG Rz 405).
4.2.Im vorliegenden Fall, in dem im Wesentlichen zu beurteilen war, ob die Vordienstzeiten der Klägerin den Voraussetzungen des § 26 Abs 3 VBG entsprachen, liegen die Voraussetzung für die Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten iSd § 49a ASGG und somit einer Ausnahme vom erhöhten Zinssatz für die eingeklagten Forderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Streitteile nicht vor.
Es besteht umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 26 Abs 3 VBG.
Zum in der Berufung ins Treffen geführten berufskundlichen Sachverständigengutachten ist auszuführen, dass sich ein solches ausschließlich auf zu klärende Sachverhaltsfragen, insbesondere zur Verwertbarkeit und zum Nutzen bestimmter Kenntnisse und Erfahrungen bei der nunmehrigen Tätigkeit, und nicht auf Rechtsfragen bezieht.
5.1. Die Berufung ist sohin nicht berechtigt.
5.2.Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Das Berufungsinteresse beträgt in analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG EUR 2.000, weil nur der Ausspruch über die Zinsen bekämpft wird ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440). Im Übrigen würde auch der ursprüngliche ebenso bekämpfte Zuspruch „netto statt brutto“ zu keiner höheren Bemessungsgrundlage führen.
5.3.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Insbesondere ist die Frage, ob eine Zahlungsverzögerung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0116030 [T1]).
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