Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Mai 2026, GZ **-25.4, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hrubes durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenerkenntnisse enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (ergänze: iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten gewerbsmäßig durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstüren aufbrach bzw mit einem Brecheisen aufzwängte, so in die nachgenannten Räumlichkeiten gelangte und nachgenannte Gegenstände stahl, nämlich
I./ am 19. November 2025 in der Trafik des B* in ** Zigaretten, Rubbellose und Wechselgeld im Gesamtwert von 1.462,70 Euro;
II./ am 17. Februar 2026 im Geschäft C* der D* in ** Bargeld, Zigaretten und Glücksspiellose im Gesamtwert von 2.258 Euro;
III./ am 18. Februar 2026 in der Trafik des B* in ** Glücksspiellose und Zigaretten im Gesamtwert von 1.095 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die erhebliche Vorstrafenbelastung (konkret drei einschlägige Vorstrafen) und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die minimale Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldete (ON 26), zu ON 30 in diesem Umfang ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine deutliche Herabsetzung der Sanktion angestrebt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht richtig und vollständig zur Darstellung gebracht. Da dem Schuldspruch „drei solche Taten“ im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zugrunde liegen (RIS-Justiz RS0130965), wertete das Erstgericht (trotz Annahme des zweiten Falls der zitierten Norm) zu Recht sämtliche - mit Blick auf die am 27. April 2026 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Bezirksgerichts Horn vom 3. Dezember 2025, AZ **, vier - einschlägige Vorstrafen als aggravierend.
Für den Angeklagten sprechende, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene mildernde Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider verwirklicht die (hier abgesehen von der Zahlung von 30 Euro vorliegende) bloße Erklärung, einen verursachten Schaden gutmachen zu wollen, keinen Milderungsgrund (RIS-Justiz RS0091325).
Das vom Berufungswerber angestrebte, grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das als mildernd zu wertende Geständnis hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung (zB durch Preisgabe von Mittätern) beigetragen hat (RIS-Jusitz RS0091460; 11 Os 3/04). Der vom Angeklagten geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Ablegung eines reumütigen Geständnisses geht in dem vom Tatrichter ohnehin berücksichtigten Milderungsgrund auf.
Eine zum Vorteil des Angeklagten gereichende Berücksichtigung der Gewöhnung an Suchtmittel und der Tatbegehung zur Finanzierung des Konsums kommt generell nur bei der Strafzumessung wegen Suchtmitteldelikten in Betracht (12 Os 140/16d; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3§ 27 Rz 109). Darüber hinaus bedürfte es als weitere (hier nicht vorliegende ON 25.3, 5) Voraussetzung einer Tatbegehung zum ausschließlichen Zweck der Verschaffung von Suchtgift für den eigenen Gebrauch oder der Erlangung entsprechender Mittel zu dessen Erwerb (RIS-Justiz RS0087988).
Ebensowenig vermag sich die behauptete inadäquate Behandlung der Suchtmittelerkrankung des Angeklagten im Strafvollzug zu seinen Gunsten auszuwirken.
Bei objektiver Abwägung der nach ihrem Gewicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist ausgehend von dem nach § 39 Abs 1 StGB zwingend erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die mit rund der Hälfte der Höchststrafe ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten der hohen personalen Täterschuld des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten, der nur kurze Zeit nach seiner letzten Haftentlassung und während anhängigen Strafverfahrens (Punkt 5 der Strafregisterauskunft) erneut einschlägig rückfällig wurde, und dem Unrechtsgehalt der verübten Taten angemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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